Geistig behinderte Menschen mit einem hohen Hilfebedarf leben trotz vieler positiver Entwicklungen in der Behindertenhilfe in großen Einrichtungen. Die Bewohner dieser Einrichtungen haben nur sehr niedrige Wahlmöglichkeiten in Bezug auf die Gestaltung der Unterstützungsleistungen. Diese Arbeit geht deshalb der Frage nach, ob der Grundsatz der Partizipation in der Praxis auch tatsächlich beachtet wird.
Durch die UN-Behindertenrechtskonvention und auch dem neuen BEI – NRW soll es zu mehr Mitentscheidungen und Teilhabe kommen. Mit der UN-Behindertenrechtskonvention hat die Bundesrepublik sich verpflichtet, in sämtlichen Lebensbereichen Vorkehrungen zu treffen. Auf der anderen Seite erstellte der LVR mit dem BEI – NRW ein Instrument zur Bedarfsermittlung, um den Einbezug der Beteiligten zu ermöglichen und zu garantieren. Partizipation und Teilhabe sind aber klar zu trennen, denn Teilhabe bedeutet das Einbezogen sein in einer Lebenssituation, währenddessen Partizipation als eine Beteiligung an Entscheidungsprozessen oder als Mitgestaltung gedeutet wird.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Partizipation
2.1 Partizipative Wende in den sozialen Berufen
2.2 Partizipationspyramide
2.3 Wie Partizipation gelingen kann
2.4 Partizipation und Behinderung
3. Der Begriff der Behinderung
4. Gesetze
5. Individuelle Hilfeplanung
5.1 Phasen der individuellen Hilfeplanung
5.2 Bewertung von Hilfeplankonzepten
5.3 Bei NRW
5.4 Hilfeplanung und Schwerstbehinderung
Fazit
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Geistig behinderte Menschen mit einem hohen Hilfebedarf, Leben trotz vieler positiver Entwicklungen in der Behindertenhilfe in großen Einrichtungen (Gesundheitsamt, 2009, S. 23). Die Bewohner dieser Einrichtungen haben nur sehr niedrige Wahlmöglichkeiten in Bezug auf die Gestaltung der Unterstützungsleistungen (Gesundheitsamt, 2009, S. 23). Was den Ausbau der Wahlmöglichkeiten und die Entscheidungen der Individuen bei Unterstützungsleistungen angeht, dort komme ich in einem späteren Kapitel zurück. Partizipation ist ein sehr aktuelles Thema, was gleichzeitig in den sozialen Berufen für Unklarheiten und Unstimmigkeiten über die Definition des Begriffs mit sich zieht (Straßburger & Rieger, 2019, S. 12). Durch die UN-Behindertenrechtskonvention und auch dem neuen BEI - NRW soll es zu mehr Mitentscheidungen und Teilhabe kommen. Mit der UN- Behindertenrechtskonvention hat die Bundesrepublik sich verpflichtet, in sämtlichen Lebensbereichen Vorkehrungen zu treffen (Jennessen, Alber & Fellbaum,2020, S.140). Auf der anderen Seite erstellte der LVR mit dem BEI - NRW ein Instrument zur Bedarfsermittlung um den Einbezug der Beteiligten zu ermöglichen und zu garantieren (LVR, 2019, S. 13). Partizipation und Teilhabe sind aber klar zu trennen, denn Teilhabe bedeutet das Einbezogen sein in einer Lebenssituation (Teilhabeberatung, o.J, S.1), währenddessen Partizipation als eine Beteiligung an Entscheidungsprozessen oder als Mitgestaltung gedeutet wird (Teilhabeberatung, o.J, S.2). Ich habe bewusst dieses Thema gewählt, weil ich seit Jahren in einem Behindertenwohnheim arbeite und die Abläufe einer Hilfeplanung kenne. Auch durch die aktuelle Situation mit der Umstellung auf BEI - NRW und die UN - Behindertenrechtskonfention ist mir das Thema noch deutlich bewusster geworden. Beginnen tue ich mit dem Kapitel „Partizipation“, mit den Unterkapiteln „Partizipative Wende in den sozialen Berufen“, Partizipationspyramide“, Wie kann Partizipation gelingen“ und „Partizipation und Behinderung“. Darauf folgt das Kapitel „Der Begriff der Behinderung“ und das Kapitel “Gesetze“. Als letztes folgt das Kapitel „Individuelle Hilfeplanung“ mit den Unterkapiteln „Phasen der Individuellen Hilfeplanung“, „Bewertung von Hilfeplankonzepten“, „BEI-NRW“ und „Hilfeplanung und Schwerstbehinderung“. Zum Schluss werde ich noch meine eigenen Erfahrungen in diesem Beruf miteinbringen und verschiedene Situationen aufzeigen.
2. Partizipation
In der deutschen Sprache gibt es ein Sammelsurium von verschiedenen Begriffen und Bedeutungen (Dederich & Jantzen, 2009, S. 88). Darunter auch die Begriffe Teilhabe und Partizipation, die oft als Synonym genutzt werden (Teilhabeberatung, o.J, S.1). Der Grund hierfür ist, dass das englische Wort „participation“ in der originalen Version der UNBehindertenrechtskonvention im deutschen mit „Teilhabe“ übersetzt wurde (Teilhabeberatung, o.J, S.1). Währenddessen Teilhabe laut WHO das „Einbezogen sein in eine Lebenssituation“ meint (Teilhabeberatung, o.J, S.1). Bedeutet Partizipation Mitbestimmung, also eine Beteiligung an Entscheidungsprozessen und die damit verbundene Einflussnahme auf das Ergebnis und ein aktives Mitgestalten (Teilhabeberatung, o.J, S.1). Die WHO- Definition der zweiten ICIDH-Fassung zeigt die Zweideutigkeit nochmals und hat bis heute weitreichende Folgen für die pädagogischen, politischen und juristischen Bewertungen von Behinderung (Dederich & Jantzen, 2009, S. 90). Hier sagt die WHO „Eine Beeinträchtigung der Partizipation ist ein nach Art und Ausmaß bestehendes Problem einer Person bezüglich ihrer Teilhabe in einem Lebensbereich oder einer Lebenssituation“ (WHO, 2008).
Somit ist es von Teilhabe und Selbstbestimmung abzugrenzen (Teilhabeberatung, o.J, S.1). Zwischen Partizipation und Selbstbestimmung herrscht eine Wechselwirkung, da Selbstbestimmung eine zentrale Bedingung für Partizipation ist, aber aus den Prozessen der Partizipation sich mehr Möglichkeiten für Selbstbestimmung ergeben (Teilhabeberatung, o.J, S.1). Seit Beginn des Lebens besteht ein grundlegendes Bedürfnis nach Partizipation (Dederich & Jantzen, 2009, S.91). Partizipation ist ausdrücklich auf die Gemeinschaft mit Anderen bezogen und ist ein individueller Akt der Selbstbestimmung (Dederich & Jantzen, 2009, S.88). Es soll nicht für Menschen gearbeitet werden, sondern mit Menschen (Straßburger & Rieger, 2019, S. 42). Somit ist es von wichtiger Relevanz, dass Individuen bei Entscheidungen mitwirken (Straßburger & Rieger, 2019, S. 230). Hier ist aber auch zu bedenken, dass es auch entscheidend ist, ob die Entscheidung der Individuen relevante Auswirkungen auf das Treffen der Entscheidung hat (Straßburger & Rieger, 2019, S. 17). Bei echter Partizipation haben Individuen ein Recht auf Mitbestimmung, zusätzlich ist es in vielen Bereichen rechtlich verankert, an Entscheidungen beteiligt zu sein (Straßburger & Rieger, 2019, S. 19). Allerdings wurden und werden Anstrengungen unternommen, um Partizipation gesetzlich abzusichern (Dederich & Jantzen, 2009, S. 92).
Die Möglichkeiten des aktiven Mitgestaltens und Einflussnahme ist eine wichtige Voraussetzung für die Entwicklung personaler Ressourcen wie Kontrollüberzeugung, Selbstwirksamkeitserfahrung, Widerstandsfähigkeit und Kohärenzgefühl (Dederich & Jantzen, 2009, S. 91). Die Schwächen vieler Partizipationstheorien ist, dass mehr Partizipation gleichzeitig auch mehr Demokratie, Selbstbestimmung und soziale Gerechtigkeit fordert (Dederich & Jantzen, 2009, S. 89). Darüber hinaus kann von Partizipation nur die Rede sein, wenn Konsequenzen im Hinblick auf die Machtverteilung erfolgen (Dederich & Jantzen, 2009, S. 90). Wo höhere Werte zu achten sind, finden sich die Grenzen der Mitbestimmung ein (Straßburger & Rieger, 2019, S. 12).
Es gibt drei verschiedene Partizipationshindernisse, ein davon ist, wenn eine Institution widersprüchliche Ziele in Sachen der Mitbestimmung verfolgt (Straßburger & Rieger, 2019, S. 189). Dies zeigt sich, indem es innerhalb einer Institution verschiedene Vorstellungen von Partizipation gibt, wodurch Konflikte in der praktischen Umsetzung entstehen (Straßburger & Rieger, 2019, S. 189). Hinter diesen Konflikten stehen ungeklärte Machtfragen und eine Einstellung wie „Die Betroffenen dürfen schon mitmachen, aber wenn es drauf ankommt, dann sollten doch besser die Fachkräfte entscheiden“ die auch eine Entwicklung der Partizipationskultur blockiert (Straßburger & Rieger, 2019, S. 189). Ein zweites Hindernis gibt es, wenn Interessen und Erwartungen ignoriert werden (Straßburger & Rieger, 2019, S. 190). Häufig passen hier die Vorstellungen der professionell- institutionellen Seite, nicht zu den Erwartungen von Partizipation der Individuen (Straßburger & Rieger, 2019, S. 190). Dadurch Verlaufen die Angebote häufig ins Leere, auch weil die Individuen kein Interesse dran haben, durch zu wenig Lebensweltorientierung (Straßburger & Rieger, 2019, S.190). Das letzte Hindernis gibt es, weil die Beteiligung mit zu hohen Anforderungen verbunden ist (Straßburger & Rieger, 2019, S. 192). Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Erfahrungen und Kompetenzen nicht berücksichtigt werden und davon ausgegangen wird, dass alle die gleichen Voraussetzungen mitbringen (Straßburger & Rieger, 2019, S. 192).
Um die Partizipationsprozesse zu analysieren sind drei Punkte zu erläutern (Straßburger & Rieger, 2019, S. 15).
1. Wer hat den Prozess eingeführt, und wer trägt die Verantwortung für den weiteren Verlauf? (Straßburger & Rieger, 2019, S. 15).
2. Wie weit reichen die Möglichkeiten der Mitbestimmung? (Straßburger & Rieger, 2019, S. 15).
3. Wodurch wird die Mitbestimmung ermöglicht und gefördert beziehungsweise ausgebremst oder eingegrenzt? (Straßburger & Rieger, 2019, S. 15).
2.1 Partizipative Wende in den sozialen Berufen
Durch die Partizipative Wende öffnete sich ein Blickfeld auf die Ursachen gesellschaftlicher Benachteiligung (Straßburger & Rieger, 2019, S. 43). Probleme wurden früher als Merkmal einer Person gesehen und nicht als Effekt der gesellschaftlichen Dynamik (Straßburger & Rieger, 2019, S.43). Die früher sogenannten „Sonderlinge“ sollten im besten Fall zur Anpassung gezwungen werden, wer sich nicht angepasst hat, der wurde aus der Gesellschaft ausgeschlossen (Straßburger & Rieger, 2019, S. 42). Es war nicht vorgesehen oder aber erwünscht den „Sonderlingen“ ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen (Straßburger & Rieger, 2019, S.42). Es wurde Ihnen kaum eine Möglichkeit gegeben Einfluss auf die Entscheidung zu nehmen, da sie dankbar sein sollten, das ihnen geholfen wird (Straßburger & Rieger, 2019, S.42). Dieses Gefühl der Abhängigkeit verstärkte wiederum das Gefühl der Hilflosigkeit (Straßburger & Rieger, 2019, S. 43). Diese Fürsorge diente lediglich dazu, die gesellschaftlichen Strukturen aufrecht zu erhalten (Straßburger & Rieger, 2019, S.42). Früher herrschte im beruflichen Helfen also eine überwiegend korrigierende-kontrollierende Haltung, aber auch eine Barmherzige (Straßburger & Rieger, 2019, S. 42). Heute sollen und können Fachkräfte auch mehr tun, um Folgen von Stigmatisierung auszugleichen (Straßburger & Rieger, 2019, S.43). Es ist ein politscher Auftrag die gesellschaftliche Teilhabe für jeden möglich zu machen (Straßburger & Rieger, 2019, S.43).
2.2 Partizipationspyramide
Die Vorboten der weiterentwickelten Partizipationspyramide sind zwei ältere Stufenmodelle zu Partizipation (Straßburger & Rieger, 2019, S. 16). Das erste Modell ist von Michael T. Wright, Martina Block und Hella von Unger entwickelt worden (Straßburger & Rieger, 2019, S. 16). Das zweite Stufenmodell ist von Maria Lüttringhaus (Straßburger & Rieger, 2019, S. 16).
Die Partizipationspyramide von Straßburger und Rieger (Teilhabeberatung, o.J, S. 2), weißt Sieben Stufen auf, die eine Spanne von Minimalbeteiligung und Entscheidungsmacht verdeutlichen (Straßburger & Rieger, 2019, S. 15). Je höher die Stufe, umso größer wird der Einfluss auf die Entscheidung (Straßburger & Rieger, 2019, S. 15). Somit wird echte Partizipation von diversen Vorstufen differenziert (Straßburger & Rieger, 2019, S. 17). Die linke Seite der Pyramide zeigt die Perspektive auf einer professionellen Ebene (Straßburger & Rieger, 2019, S. 15). Die rechte Seite zeigt die Perspektive von den Individuen (Straßburger & Rieger, 2019, S.15). Die ersten drei Stufen der Pyramide sind die sogenannten Vorstufen der Partizipation (Teilhabeberatung, o.J, S. 2). Diese stehen für Formen der Mitsprache, wo aber das Recht auf Mitbestimmung fehlt (Straßburger & Rieger, 2019, S.15). Diese drei Vorstufen der Partizipation grenzen sich in der Kommunikation und der hierarchischen Struktur untereinander ab (Straßburger & Rieger, 2019, S. 24).
In der ersten Stufe und somit auch der Vorstufe der Partizipation findet ein gegenseitiger Austausch zwischen Individuum und Fachkraft von Informationen statt (Teilhabeberatung, o.J, S.2). Mit diesem Austausch werden die Entscheidungen der Fachkraft transparent gestaltet und das Individuum hat die Möglichkeit, Einspruch einzulegen (Straßburger & Rieger, 2019, S.24). Des Weiteren folgt die zweite Vorstufe, wo eine Meinung zu einer bevorstehenden Entscheidung erfragt wird (Straßburger & Rieger, 2019, S. 24). So können die Fachkräfte sich einen ersten Überblick über Reaktionen, Konsequenzen und Ausgangspunkte machen, ob die Meinung des Individuums miteinbezogen wird, bleibt offen (Straßburger & Rieger, 2019, S. 24). Nachfolgend holen sich in Stufe drei, die Fachkräfte die Lebensweltexpertise der Individuen ein, um bessere Entscheidung zu treffen, die zu der Lebenswelt des Individuums passt (Straßburger & Rieger, 2019, S.24). Erst ab der vierten Stufe treffen Individuen und Fachkräfte gemeinsam eine Entscheidung (Teilhabeberatung, o.J, S.3). Dort wird die Ausgangsituation zusammen besprochen und die Individuen können über das Geschehen mitabstimmen, was einen direkten Einfluss auf die Entscheidung hat (Straßburger & Rieger, 2019, S. 26). Das ist ein Unterschied zur Vorstufe zwei, wo die Individuen sich zwar äußern können, es aber keinen Einfluss auf die Entscheidung hat Teilhabeberatung, o.J, S.3). In der fünften Stufe werden gewisse Entscheidungskompetenzen von der Fachkraft abgegeben und somit haben die Individuen die Gelegenheit für sich selbst, in gewissen Bereichen zu entscheiden (Straßburger & Rieger, 2019, S. 26). In der vorletzten Stufe haben die Individuen die alleinige Entscheidungsmacht (Teilhabeberatung, o.J, S. 3). Die Fachkraft hat lediglich noch die Funktion als Begleitung (Straßburger & Rieger, 2019, S. 26). Die Stufe sieben muss man sich als halbe Pyramidenspitze vorstellen, die nur auf der Seite der Individuen ist (Straßburger & Rieger, 2019, S. 15). Diese stellt die bürgerschaftliche Eigenregie dar (Straßburger & Rieger, 2019, S.15). Darunter fällt alles, was selbst initiiert, gemeinschaftlich organisiert wurde und unabhängig von Institutionen ist (Straßburger & Rieger, 2019, S.20).
Die optimalen (Vor-)Stufen der Partizipation sind immer abhängig von den beteiligten Personen, Einrichtungen und verschiedenen Rahmenbedingungen (Straßburger & Rieger, 2019, S. 21). In der Behindertenhilfe findet man oftmals Einrichtungen, die sich lediglich auf den Vorstufen der Partizipation befinden (Teilhabeberatung, o.J, S. 3).
2.3 Wie Partizipation gelingen kann
Eine partizipative Gesprächsführung werden Individuen dazu angeregt sich ihre Ziele bewusster zu machen und eigene Überlegungen anzustellen oder Wünsche zu realisieren (Straßburger & Rieger, 2019, S. 152). Die partizipative Gesprächsführung sollte in jedem Methodenrepertoire vorhanden sein (Straßburger & Rieger, 2019, S. 152). Es geht nicht um das Versagen der Individuen, sondern um Vertrauen in die eigenen Stärken zu gewinnen (Straßburger & Rieger, 2019, S. 152). Somit liegt die Aufmerksamkeit bei den Ressourcen und den bisher erreichten Zielen (Straßburger & Rieger, 2019, S.152). Dadurch wird die Aufmerksamkeit auf Dinge gelegt, die funktionieren um die Blickrichtung von Überforderung auf gewünschte Veränderung zu lenken (Straßburger & Rieger, 2019, S.152). Hierbei ist die Aktivierung der sozialen Netzwerke immer hilfreich, gerade wenn die Individuen an ihre Grenzen stoßen, denn die Unterstützung durch das Umfeld ist eine große Ressource (Straßburger & Rieger, 2019, S. 152).
Ein Partizipationscoaching unterstützt Menschen mit wenig Erfahrung, ihre eigenen Interessen zu vertreten und folglich befähigt es Sie an partizipativen Prozessen zu beteiligen (Straßburger & Rieger, 2019, S. 153).
2.4 Partizipation und Behinderung
Erst seit wenigen Jahren wird die Partizipationsmöglichkeit von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen diskutiert (Straßburger & Rieger, 2019, S. 210). Denn Durch das angewiesen sein auf Unterstützung und Hilfe, wird daraus resultierenden die Fähigkeit nach Selbstbestimmung infrage gestellt und gesetzlich geprüft (Straßburger & Rieger, 2019, S. 210). Durch gesetzliche Rahmenbedingungen wurde Partizipation im Zusammenhang mit Behinderung gestärkt (Straßburger & Rieger, 2019, S. 210). Auf die Themen Behinderung und Gesetze komme ich im weiteren Verlauf dieser Arbeit.
3. Der Begriff der Behinderung
Behinderung ist das Ergebnis eines schädigenden Prozesses oder schädigende Einwirkung auf das Individuum (Teilhabeberatung, o.J, S. 15). Eben eine nicht terminirbare, negativ bewertete, körpergebundene Abweichung von Wahrnehmungs- und Verhaltensanforderungen (Loeken & Windisch, 2013, S. 3). Im SGB IX werden seit 2001 im §2 Abs. 1 Menschen dann als behindert bezeichnet, wenn „ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von für das Lebensalter typischen Zustand abweichen, und dadurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Man ist von der Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“ Diese Definition bezeichnet allerdings nicht die umweltbedingten Teilhabehindernisse (Loeken & Windisch, 2013, S. 17). Des Weiteren ist diese Definition orientiert an dem ICF (Loeken & Windisch, 2013, S. 17). Im Alltag wird die Bezeichnung „Behinderung“ meistens auf Individuen angewendet, wo die Behinderung deutlich zu erkennen ist zum Beispiel durch einen Rollstuhl (Röh, 2018, S. 46). Menschen mit geistiger Behinderung zählen auch zu, aber werden nicht so schnell erkannt (Röh, 2018, S. 46).
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