,,Wenn wir die Weltbevölkerung auf 100 Menschen in einem globalen Dorf einschränken würden, so bestehe diese aus Folgendem: Es gäbe 57 Asiaten, 21 Europäer, 14 aus Nord-/Südamerika und 8 Afrikaner. Wir wären 51 Frauen und 49 Männer; 70 wären Nicht-Christen, 30 wären Christen; 50% aller Reichtümer gehörten sechs Menschen, die alle aus den USA kommen würden. Die Behausung von 80 wäre in einem schlechten Zustand; 70 wären Analphabeten; 50 würden an Unterernährung leiden, und nur einer hätte einen Hochschulabschluss. Keiner hätte einen Computer."1
Es ist nicht unschwer zu erkennen, dass bei dieser Konstellation ,,verschiedene Welten" aufeinandertreffen. Diese werden insbesondere durch die unterschiedlichen Religionen und der damit verbundenen Kulturen, sowie der Denkweisen und Lebensvorstellungen, aber auch der sozialen Verhältnisse eines jeden Menschen gekennzeichnet. Durch diese Völkervielfalt entstehen neben positiven Effekten, meist auch negative Effekte, die sich in Gewalt und Machtkämpfen niederschlagen können, um Idealvorstellungen zu verfolgen. Um derartiges zu vermeiden bzw. diesem entgegenzuwirken, ist es notwendig eine Basis festzulegen und zu realisieren, die zu einer gegenseitigen Achtung und der Völkerverständigung führen sollte. Kurz gesagt: Diese Basis sollten und müssen die Menschenrechte sein.
Das Hauptproblem in unserer heutigen Welt aber ist, dass Menschenrechte wie wir sie in unserer ,,westlichen" Zivilisationen verstehen, nicht gleich Menschenrechte sind, da diese aufgrund der kulturellen Unterschiede und religiösen Auffassungen anders definiert werden können.
Hierbei geht es um das islamische Recht, die Scharia, die vor allem durch ihre als Rechtsmaßstab festgelegten Grausamkeiten im Strafrecht, das uns bekannte Menschenrechtsbild missachtet und dadurch einen Konflikt auslöst.
Ziel dieser Arbeit ist es deshalb, dem Leser einen fundierten Überblick über die Entstehung und Entwicklung der elementarsten Menschenrechte zu geben. Anschließend folgt auch eine Darstellung über die in den Medien oft als negativ interpretierte Scharia. Dabei soll deutlich gezeigt werden, dass das islamische Recht bei rechtmäßiger und zeitgemäßer Interpretation die Menschenrechte nicht verletzt, sondern eher primär schützt. Auch werden hier die Gründe für die Fehlinterpretation der Scharia vor allem im Strafrecht in den islamischen Ländern in denen sie angewandt wird, erörtert.
Index
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Menschenrechte
2.1 Die Goldene Regel
2.2 Entstehung und Entwicklung
2.3 Schutz der Menschenrechte – Staatliche Ebene
2.3.1 Menschenrechtskommission
2.3.2 Generalversammlung
2.3.3 Hochkommissar für Menschenrechte
2.3.4 Wirtschafts- und Sozialrat (ECISOC)
2.3.5 Vertraglich festgelegte Überwachungsgremien
2.3.6 Beratungsdienste und technische Hilfe
2.4 Schutz der Menschenrechte – Nichtstaatliche Ebene
2.5 Menschenrechtskonferenzen
2.6 Fünfzig Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948 – 1998)
3 Scharia
3.1 Entwicklung faktischer Normen
3.1.1 Koran
3.1.2 Sunna und Hadithe
3.1.3 Ijtihad
3.1.4 Idjma
3.1.5 Kiyas
3.1.6 Fikh
3.2 Rechtsschulen
3.3 Interpretation
3.3.1 Islamisches Strafrecht
3.4 Koran und Scharia
3.4.1 Ewig Gültiges und zeitlich Bedingtes im Koran
3.4.2 Mekkanische und Medinensische Botschaft
3.4.3 Fundamentalismus und Re-Islamisierung
3.5 Harmonisierung von Religion und Staat
3.6 Laizismus
4 Ausblick
Anhang
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Islamische Rechtsquellen
1 Einleitung
„Wenn wir die Weltbevölkerung auf 100 Menschen in einem globalen Dorf einschränken würden, so bestehe diese aus Folgendem: Es gäbe 57 Asiaten, 21 Europäer, 14 aus Nord-/Südamerika und 8 Afrikaner. Wir wären 51 Frauen und 49 Männer; 70 wären Nicht-Christen, 30 wären Christen; 50% aller Reichtümer gehörten sechs Menschen, die alle aus den USA kommen würden. Die Behausung von 80 wäre in einem schlechten Zustand; 70 wären Analphabeten; 50 würden an Unterernährung leiden, und nur einer hätte einen Hochschulabschluss. Keiner hätte einen Computer.“[1]
Es ist nicht unschwer zu erkennen, dass bei dieser Konstellation „verschiedene Welten“ aufeinandertreffen. Diese werden insbesondere durch die unterschiedlichen Religionen und der damit verbundenen Kulturen, sowie der Denkweisen und Lebensvorstellungen, aber auch der sozialen Verhältnisse eines jeden Menschen gekennzeichnet. Durch diese Völkervielfalt entstehen neben positiven Effekten, meist auch negative Effekte, die sich in Gewalt und Machtkämpfen niederschlagen können, um Idealvorstellungen zu verfolgen. Um derartiges zu vermeiden bzw. diesem entgegenzuwirken, ist es notwendig eine Basis festzulegen und zu realisieren, die zu einer gegenseitigen Achtung und der Völkerverständigung führen sollte. Kurz gesagt: Diese Basis sollten und müssen die Menschenrechte sein.
Das Hauptproblem in unserer heutigen Welt aber ist, dass Menschenrechte wie wir sie in unserer „westlichen“ Zivilisationen verstehen, nicht gleich Menschenrechte sind, da diese aufgrund der kulturellen Unterschiede und religiösen Auffassungen anders definiert werden können.
Hierbei geht es um das islamische Recht, die Scharia, die vor allem durch ihre als Rechtsmaßstab festgelegten Grausamkeiten im Strafrecht, das uns bekannte Menschenrechtsbild missachtet und dadurch einen Konflikt auslöst.
Ziel dieser Arbeit ist es deshalb, dem Leser einen fundierten Überblick über die Entstehung und Entwicklung der elementarsten Menschenrechte zu geben. Anschließend folgt auch eine Darstellung über die in den Medien oft als negativ interpretierte Scharia. Dabei soll deutlich gezeigt werden, dass das islamische Recht bei rechtmäßiger und zeitgemäßer Interpretation die Menschenrechte nicht verletzt, sondern eher primär schützt. Auch werden hier die Gründe für die Fehlinterpretation der Scharia vor allem im Strafrecht in den islamischen Ländern in denen sie angewandt wird, erörtert.
2 Menschenrechte
„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.“[2] Dieser Artikel lässt die elementarsten Ideen und Werte der Menschenrechte zur Geltung kommen: Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Solidarität. Diese lassen sich in allen Kulturen finden.
2.1 Die Goldene Regel
Die Menschenrechte geben uns die Antwort auf die philosophische Frage wie die Handlungsweise und der Umgang des Menschen mit seinen Mitmenschen sein sollte. Dieses Grundprinzip ist auch in ähnlicher Form in allen großen religiösen und ethischen Systemen verankert, die sich als “Goldene Regel” definieren lässt.
Dieses sind beispielsweise folgende:
- „Konfuzius (ca. 551 – 489 v. Chr.): „Was du selbst nicht wünscht, das tue auch nicht anderen Menschen an.“ (Gespräche 15,23).
- Rabbi Hillel (60 v. Chr. – 10 n. Chr.): “Tue nicht anderen, was du nicht willst, dass sie dir tun.” (Sabbat 31a).
- Jesus von Nazaret: „Alles, was ihr wollt, dass euch die Menschen tun, das tut auch ihr ihnen ebenso.“ (Matthäus 7,12).
- Islam: „Keiner von euch ist ein Gläubiger, solange er nicht seinem Bruder wünscht, was er sich selber wünscht.“ (40 Hadithe von an Nawawi 13).
- Jainismus: „Gleichgültig gegenüber weltlichen Dingen sollte der Mensch wandeln und alle Geschöpfe in der Welt behandeln, wie er selbst behandelt werden möchte.“ (Sutrakritanga I.11.33).
- Hinduismus: „Man sollte sich gegenüber anderen nicht in einer Weise benehmen, die für einen selbst unangenehm ist; das ist das Wesen der Moral.“ (Mahabharata XII.114.8).
- Immanuel Kant: „Handle so, dass die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne.“ (Kritik der praktischen Vernunft A 54, Werke Bd. IV, 140).“[3]
2.2 Entstehung und Entwicklung
Menschenrechte entstehen schon mit der Geburt des Menschen, denn der Mensch ist letztendlich ein sittlich freies und mit Würde ausgestattetes Wesen.
Trotz der „Goldenen Regel“ wurden über Jahrhunderte hinweg Menschenrechte, d.h. die Idee von Freiheit, Gleichheit und Solidarität missachtet. Erst durch die revolutionären Veränderungsprozesse wie z.B. die Amerikanische Revolution im Jahre 1776 oder die Französische Revolution von 1789 onnte dieser Verachtung, die sich in Form von Sklaverei, Unterdrückung usw. zeigte, ein Ende und gleichzeitig ein erster Schritt zur Annahme bzw. Verankerung von Menschenrechtskatalogen gesetzt werden.
Frankreich verfasste somit die sog. erste Generation der Menschenrechte in der „Erklärung der Rechte des Menschen und des Staatsbürgers“, das ausschließlich bürgerliche und politische Rechte enthielt. Die verfassungsmäßige Erklärung der Menschenrechte wurde damals nicht nur allein aus edler Überzeugung betrieben, sondern auch aus starkem Eigeninteresse eines gesellschaftlich mächtig gewordenen Bürgertums.[4] Doch diese Rechte wie der privaten Freiheitssphäre als auch der politischen Beteiligung standen lediglich dem wohlhabenden männlichen Bürgertum zu[5]. Das Recht auf Bildung und die Rechte der Frau insbesondere als Staatsbürgerin in diese Erklärung mit aufzunehmen scheiterte. So wurde wegen ihres Einsatzes für diese Rechte, deren Verfasserin Olympe de Gouges hingerichtet.[6]
Die zweite Generation der Menschenrechte entstand im 19. Jahrhundert, in Anbetracht der industriellen Revolution sowie der sozialistischen Bewegung. Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte standen im Mittelpunkt der Diskussion, um die Sicherung des würdevollen Überlebens des Menschen.
Die Internationalisierung der Menschenrechte, die bis dahin aufgrund der Grundsätze der Souveränität des Staates als eine rein innerstaatliche Angelegenheit galt, konkretisierte sich erst mit der Reaktion auf die Nazi-Gräuel nach dem 2. Weltkrieg.[7] Die damals neugegründeten Vereinten Nationen (UNO) nahmen insbesondere durch Artikel 1 in ihrer Satzung „die Förderung und Festigung der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ auf.[8] Drei Jahre später trat am 10. Dezember 1948 der erste Menschenrechtskatalog, die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) im Palais de Chaillot in Kraft, und somit entstand die dritte Generation der Menschenrechte.
Da eine Erklärung im Gegensatz zur Konvention völkerrechtlich nicht bindend ist, wurden weitere Bemühungen unternommen, um die Menschenrechte in hinreichend konkreter und rechtlich bindender Form niederzulegen. Aufgrund dieser Anstrengungen entstand im Jahre 1950[9], allerdings auf regionaler Ebene, die „Europäische Menschenrechtskonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)“, die im Rahmen des Europarates angenommen wurde und im Jahre 1953 in Kraft trat. Die EMRK und ihre Zusatzprotokolle sind damit nicht nur für andere Verträge auf regionalem Gebiet zum Vorbild geworden, sondern auch auf universeller Ebene.[10] Um auch auf globaler Ebene die AEMR verbindlich festzusetzen, wurden zwei weitere Verträge ausgearbeitet: der „Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ (IPWSKR), sowie der „Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ (IPBPR). Die Ursache für die Ausarbeitung dieser Konzepte war der „Kalte Krieg“ zwischen den USA und der damaligen Sowjet-Union anfangs der 50er Jahre. Die USA wollten die bürgerlichen und politischen Rechte als Menschenrechte verankert sehen, die sozialistischen Staaten sahen darin aber die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte.[11] Schließlich einigte man sich auf die Erfassung beider Ansichten, und so bilden diese Pakte, die 1966 verabschiedet wurden und 1976 in Kraft traten, gemeinsam mit der AEMR die sog. „Internationale Charta der Menschenrechte“, die auch als „Internationaler Menschenrechtskodex“ bezeichnet wird.
Es bestanden und bestehen weiterhin der Ausbau bestehender Konventionen und die Notwendigkeit postmoderner Konventionen, um die Menschenrechte in ihrem vollständigen Umfang zu erfassen, um damit die gegenseitige Achtung zu fördern und der Völkerverständigung beizutragen. So entstanden im Laufe der Zeit beispielsweise die „Konvention über die Verhinderung und Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes“ (1951[12]), die „Internationale Konvention über die Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung“ (1969[13]), die „Konvention zur Beseitigung jeglicher Form von Diskriminierung der Frau“ (1981[14]), die „UNO-Konvention gegen die Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ (1987[15]), die „UNO-Konvention über die Rechte des Kindes“ im Jahre 1990[16], und die „Internationale Konvention über den Schutz der Rechte aller Wanderarbeiter und ihrer Familienmitglieder“, die 1990 verabschiedet wurde, aber noch nicht in Kraft getreten ist. Außerdem wurden noch für den erweiterten europäischen Bereich durch die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zusätzliche Standards angenommen. Neben dieser Vielzahl von internationalen Verträgen und Abkommen realisierten zusätzlich Amerika die „Amerikanische Menschrechtskonvention“ im Jahre 1969 und Afrika seine „Afrikanische Charta der Rechte der Menschen und der Völker“ (1981). All diese Normen sollen die Würde des Menschen und seine Freiheit unterstreichen. Doch leben in Würde bedeutet nicht nur frei von Folter zu sein, sondern sich auch einen umfassenden Überblick über die Menschenrechte und deren Entwicklung verschaffen zu können. Aus diesem Grunde verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen 1986 die „Erklärung über das Recht auf Entwicklung“. In der Verkündung hieß es: „dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten unteilbar und wechselseitig voneinander abhängig sind und dass der Verwirklichung, der Förderung und dem Schutz der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte im Hinblick auf die Förderung der Entwicklung gleich große Aufmerksamkeit und gleich dringliche Beachtung geschenkt werden soll und dass somit die Förderung und Achtung bzw. Wahrnehmung bestimmter Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht als Rechtfertigung für die Vorenthaltung anderer Menschenrechte und Grundfreiheiten dienen kann“.[17]
2.3 Schutz der Menschenrechte – Staatliche Ebene
Die UNO hat in ihrem Bestreben für den Durchbruch der Menschenrechte auf universeller Ebene und zur Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen verschiedene unabhängige internationale Organe und Institutionen eingerichtet. Insbesondere wurde 1998 das Statut zur Schaffung einer internationalen Strafgerichtsbarkeit von Einzelpersonen für schwere Menschenrechtsverletzungen angenommen. Hier soll nun ein grober Überblick über weitere wichtige Einrichtungen gegeben werden.
2.3.1 Menschenrechtskommission
Mit 53 Mitgliedsstaaten aus allen Regionen der Erde ist die Menschenrechtskommission das wichtigste Organ. Diese überprüft jährlich für 6 Wochen Menschenrechtsfragen in Genf, spricht Empfehlungen aus, veranlasst Studien und erstellt Textentwürfe für internationale Menschenrechtskonventionen und –erklärungen. Mögliche Beschwerden und Mitteilungen über Menschenrechtsverletzungen werden von ihr bearbeitet.
2.3.2 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das wichtigste Beratungsorgan der Vereinten Nationen, dem alle 185 Mitgliedsstaaten angehören. Auch die Generalversammlung prüft Menschenrechtsfragen, die ihr von ihrem dritten Hauptausschuss, dem Wirtschafts- und Sozialrat (ECISOC) vorgelegt werden.
Parallel befasst sich ein Sonderausschuss der Generalversammlung zu speziellen Menschenrechtsfragen, wie derzeit mit der Untersuchung israelischer Praktiken gegenüber Palästinensern in Nahost.
2.3.3 Hochkommissar für Menschenrechte
Im Dezember 1993 wurde das Amt eines Hochkommissars zur Koordinierung der UNO-Menschenrechtsprogramme von der Generalversammlung geschaffen, das derzeit. durch die ehemalige Staatspräsidentin Irlands, Mary Robinson besetzt wird.[18] Jährlich treffen 400.000 Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen im Büro der Hochkommissarin ein.
2.3.4 Wirtschafts- und Sozialrat (ECISOC)
Wie bereits in Punkt 3.3.2 erwähnt wurde, verabschiedet der ECISOC Empfehlungen in Menschenrechtsfragen an die Generalversammlung. Gleichzeitig prüft er Resolutionen und Berichte der Menschenrechtskommission und leitet auch diese ihr mit entsprechenden Stellungnahmen weiter. Des weiteren arbeitet der Wirtschafts- und Sozialrat mit verschiedenen Sonderorganisationen und Hilfswerken des UNO-Systems zusammen, und wird von verschiedenen Kommissionen wie z.B. der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege unterstützt. Der Wirtschafts- und Sozialrat wählt auch die Mitglieder der Menschenrechtskommission nach einem regionalen geographischen Verteilerschlüssel.
Weiterhin gibt es zahlreiche Unterkommissionen wie beispielsweise die Unterkommission für die Verhütung von Diskriminierung und den Schutz von Minderheiten oder die Unterkommission für Informations- und Pressefreiheit. Aufgrund der Intensität solcher Einrichtungen und weitergehender Institutionen wird nicht ausführlicher auf diese eingegangen.
[...]
[1] Jones-Pauly, Dr. jur. Ph.D. Ch.: „Das Spannungsfeld zwischen islamischem Recht und Menschenrechten aus rechtsvergleichender Sicht“.
[2] Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, 1948.
[3] Küng H., Kuschel K. J.,: „Erklärung zum Weltethos. Die Deklaration des Parlamentes der Weltreligionen“, o. S.
[4] NN: „Philosophie und Entwicklung der Menschenrechte“.
[5] Ebd.
[6] Ebd.
[7] Ebd.
[8] Ebd.
[9] Ebd.
[10] Ebd.
[11] Ebd.
[12] in Kraft getreten.
[13] Ebd.
[14] Ebd.
[15] Ebd.
[16] Ebd.
[17] NN, „Das Recht auf Entwicklung: Mehr als nur Freiheit“.
[18] NN, „Alle Menschenrechte für alle – 50 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948-1998“.