Ziel dieser Arbeit ist die Vermittlung eines Überblicks über die Grundlagen der Gewerbesteuerpflicht. Hierzu wird zunächst die sachliche Steuerpflicht dargelegt, welche die Formen des Gewerbebetriebs, Befreiungen von der Gewerbesteuerpflicht sowie den Zeitraum der Gewerbesteuerpflicht umfasst, um dann die persönliche Steuerpflicht zu erläutern. Anschließend wird konzeptionell auf die Ermittlung der zu zahlenden Gewerbesteuer eingegangen. Zum Schluss wird ein Fazit gezogen und es werden Kontroversen rund um die Gewerbesteuer beleuchtet.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkurzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Sachliche Gewerbesteuerpflicht
2.1 Steuergegenstand
2.1.1 Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tatigkeit
2.1.2 Gewerbebetrieb kraft Rechtsform
2.1.3 Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschaftsbetriebs
2.1.4 Befreiungen von der Gewerbesteuerpflicht
2.2 Zeitraum der Gewerbesteuerpflicht
3 Personliche Steuerpflicht
4 Ermittlung der zu zahlenden Gewerbesteuer
5 Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Formen des Gewerbebetriebs
Abbildung 2: Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tatigkeit
Abbildung 3: Wirtschaftlicher Geschaftsbetrieb
Abkurzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Gemeinsam mit der Einkommen- und der Korperschaftsteuer bildet die Gewerbesteuer die Gruppe der Ertragsteuern. Sie ist eine Real- oder Objektsteuer, das heiBt (d.h.) der Gegenstand der Besteuerung liegt nicht in einer Person, sondern im Gegenstand des Ge- werbebetriebs. Hierdurch bleiben die individuellen Verhaltnisse einer Person unberuck- sichtigt und die Steuer knupft vollstandig an die objektive wirtschaftliche Leistungsfa- higkeit des Gewerbebetriebes an.1 Auch handelt es sich bei der Gewerbesteuer gemaB § 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) um eine Gemeindesteuer. Die Steuer wird durch die Gemeinden erhoben und auch vereinnahmt. Eine historische Begrundung dieser Rege- lung bietet die sogenannte (sog.) Aquivalenztheorie, die besagt, dass „die Gemeinden ei- nen Ausgleich fur die (kommunalen) Belastungen erhalten sollen, die durch die Existenz bzw. die Ansiedlung von Gewerbebetrieben entstehen.“2 Im Jahr 2020 vereinnahmten die Gemeinden Gewerbesteuereinnahmen in Hohe von 42.250 Millionen Euro, die circa 5,9 Prozent des gesamten Steueraufkommens in Deutschland darstellten. Damit ist die Ge- werbesteuer nach der Umsatzsteuer, der Lohnsteuer und der Einkommensteuer die viert- wichtigste steuerliche Einnahmequelle in Deutschland.3
Ziel dieser Arbeit ist die Vermittlung eines Uberblicks uber die Grundlagen der Gewer- besteuerpflicht. Dies macht insbesondere vor dem Hintergrund Sinn, da sie sich, wie eben dargelegt, stark von den anderen beiden Ertragsteuern unterscheidet. Hierzu wird zu- nachst die sachliche Steuerpflicht dargelegt, welche die Formen des Gewerbebetriebs, Befreiungen von der Gewerbesteuerpflicht sowie den Zeitraum der Gewerbesteuerpflicht umfasst, um dann die personliche Steuerpflicht zu erlautern. AnschlieBend wird konzep- tionell auf die Ermittlung der zu zahlenden Gewerbesteuer eingegangen. Zum Schluss wird ein Fazit gezogen und es werden Kontroversen rund um die Gewerbesteuer beleuch- tet.
2 Sachliche Gewerbesteuerpflicht
2.1 Steuergegenstand
Die sachliche Steuerpflicht bezeichnet den Gegenstand der Steuer. Im Falle der Gewer- besteuer ist dies gemaB § 2 Absatz (Abs.) 1 Satz (S.) 1 GewStG jeder stehende Gewerbe- betrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Steuerobjekt ist somit der Gewerbebetrieb, wahrend der gewerbetreibende Unternehmer die Rolle des Steuerschuldners (Steuersub- jekt) innehat.4 Es bedarf also einer genauen Definition dieser drei Tatbestandsmerkmale.
Bei einem stehenden Gewerbebetrieb handelt es sich nach § 1 Gewerbesteuer-Durchfuh- rungsverordnung (GewStDV) um jeden Gewerbebetrieb, der keinen Reisegewerbebetrieb im Sinne des (i.S.d.) § 35a Abs. 2 GewStG darstellt. Ein solcher Reisegewerbebetrieb kennzeichnet sich demnach durch die Notwendigkeit einer Reisegewerbekarte nach den Vorschriften der Gewerbeordnung. Auch stellt § 35a Abs. 2 GewStG fest, dass ein ein- heitlicher Gewerbetrieb, innerhalb dessen sowohl ein stehendes Gewerbe als auch ein Reisegewerbe betrieben wird, steuerlich in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu be- handeln ist.
Der Inlandsbegriff des GewStG entspricht im Wesentlichen dem des EStG und ergibt sich aus § 2 Abs. 7 GewStG.5 MaBgeblich ist hierbei der Betrieb einer Betriebsstatte im Inland. Die Definition der Betriebsstatte ergibt sich aus § 12 Abgabenordnung (AO) und bezeich- net „jede feste Geschaftseinrichtung oder Anlage, die der Tatigkeit eines Unternehmens dient.“6
Fur das letzte Tatbestandsmerkmal, den Gewerbebetrieb, gibt es drei verschiedene Aus- pragungsformen: den Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tatigkeit, den Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und den Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschaftsbetriebes (ver- gleiche (vgl.) Abbildung 1).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2.1.1 Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tatigkeit
Der Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tatigkeit betrifft gewerbliche Unternehmen i.S.d. Einkommensteuergesetzes (EStG)und wird in § 2 Abs. 1GewStG definiert.7 8 Ein solcher Gewerbebetrieb liegt - wie in Abbildung 2 zu erkennen ist - demnach vor, wenn es sich um eine selbststandige, nachhaltige, mit Gewinnerzielungsabsicht unternommene Tatig- keit handelt, die sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Anzumerken ist hierbei, dass gemaB Richtlinie (R) 2.1 Abs. 1 Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) so- wohl eine personliche Selbststandigkeit des Unternehmens als auch eine sachliche Selbst- standigkeit des Betriebs erforderlich sind. Die Tatigkeit muss hierbei nach § 15 Abs. 2 EStGden Umfang der Vermogensverwaltung, die in § 14 AO definiert wird, uberschrei- ten. Ferner gelten die Negativkriterien, dass es sich nicht um die Ausubung von Land- und Forstwirtschaft oder einer selbststandigen Arbeit i.S.d. § 18 EStG handeln darf. Auf- grund des Ruckgriffs auf die Legaldefinition nach dem EStG kann eine Gewerbesteuer- pflicht also immer dann angenommen werden, „wenn die Inhaber eines Einzelunterneh- mens oder die Gesellschafter einer Personengesellschaft Einkunfte aus Gewerbebetrieb beziehen.“9 Der Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tatigkeit kann hierbei auf jedes Un- ternehmen unabhangig von seiner Rechtsform zutreffen. Zu beachten sind hierbei zwei Ausnahmen. GemaB § 2a GewStG ist die Tatigkeit von „Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfullung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags besteht“10 von der Definition ausgenommen. Ebenso ausge- schlossen sind gemaB R 2.2 GewStR Betriebsverpachtungen. Im Gegensatz hierzu ist es im Falle einer Betriebsaufspaltung, bei der ja ebenso eine reine Vermietung bzw. Ver- pachtung vorliegt, jedoch so, dass aufgrund der Aufspaltung in Besitz- und Betriebsge- sellschaft auch die Besitzgesellschaft als Gewerbebetrieb gilt.11 12
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tatigkeit12
2.1.2 Gewerbebetrieb kraft Rechtsform
Die Tatigkeit von Kapitalgesellschaften gilt nach § 2 Abs. 2 GewStG „stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb”13, unabhangig davon, ob eine gewerbliche Tatigkeit nach § 2 Abs. 1 GewStG zu erkennen ist. Ferner unterliegen diesem Kriterium der „Betrieb einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft einschlieBlich einer Europaischen Genossen- schaft und de[r] Betrieb eines Versicherungs- und Pensionsfondsvereins auf Gegenseitig- keit“14. All diese Gesellschaften unterliegen der Gewerbesteuer allein aufgrund ihrer Rechtsform, d.h. unabhangig davon, ob sie lediglich vermogensverwaltend oder steuer- beratend tatig sind.15
2.1.3 Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschaftsbetriebs
Der Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschaftsbetriebs ergibt sich aus § 2 Abs. 3 GewStG und greift zuruck auf die Definition des wirtschaftlichen Geschaftsbetriebs ge- maB § 14 AO. Dieser Absatz zielt auf all die juristischen Personen/Unternehmen ab, die nicht unter die Definitionen des Gewerbebetriebs kraft gewerblicher Tatigkeit bzw. kraft Rechtsform fallen, aber deren Tatigkeit dennoch - wenn auch nur in einem Teilbetrieb - einem wirtschaftliche Geschaftsbetrieb i.S.d. § 14 AO entspricht und dem Gewerbebe- trieb somit sehr nahe kommt.16 Hierunter konnen sowohl juristische Personen des priva- ten Rechts als auch nicht rechtsfahige Vereine fallen.17 Als wirtschaftlicher Geschaftsbe- trieb gilt gemaB § 14 AO dabei jede „selbstandige nachhaltige Tatigkeit, durch die Ein- nahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die uber den Rahmen einer Vermogensverwaltung hinausgeht“18. Anders als fur den Gewerbebetrieb kraft ge- werblicher Tatigkeit bedarf es hierzu keiner Gewinnerzielungsabsicht und keiner Betei- ligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.Der Gedanke, der dabei hinter § 2 Abs. 3 GewStG steckt, ist die Verbesserung der Wettbewerbssituation, da trotz fehlender Teil- nahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und fehlender Gewinnerzielungsabsicht eine zumindest mittelbare Konkurrenz zu anderen Gewerbebetrieben entsteht.19 20
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Wirtschaftlicher Geschaftsbetrieb20
2.1.4 Befreiungen von der Gewerbesteuerpflicht
Befreiungen von der Gewerbesteuerpflicht finden sich in § § GewStG. Sie setzen zu- nachst einmal eine Gewerbesteuerpflicht voraus. Die Befreiung von der Gewerbesteuer wird hierbei „meist aus sozialpolitischen, staatspolitischen oder volkswirtschaftlichen Grunden gewahrt.“21 Sie betrifft dabei „[i]nsbesondere diejenigen [...] Korperschaften, die staatliche (ggf. soziale) Aufgaben wahrnehmen und dabei prinzipiell nicht im Wett- bewerb zu anderen (privaten) Anbietern stehen“22. Als Beispiele fur befreite Institutionen sind unter anderem die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt fur Wiederaufbau, be- stimmte private Schulen und bestimmte, von juristischen Personen des offentlichen Rechts betriebene Krankenhauser, Altenheime und Pflegeheime anzufuhren.23 Diese Bei- spiele stimmen weitestgehend mit denen des § 5 Korperschaftsteuergesetz (KStG) uberein. Unterschiede ergeben sich bei der steuerlichen Behandlung von letztgenannten Kran- kenhausern, Altenheimen und Pflegeheimen.24
2.2 Zeitraum der Gewerbesteuerpflicht
Was den Zeitraum der Gewerbesteuerpflicht angeht, so ist zwischen den drei Formen des Gewerbebetriebs zu differenzieren.25 26
[...]
1 Vgl. Dinkelbach, A., Ertragsteuern, 2010, S. 389.
2 Dinkelbach, A., Ertragsteuern, 2010, S. 389.
3 Vgl. Bundesministerium der Finanzen, In-fo-gra-fik: Steu-er-spi-ra-le 2020, 2021.
4 Vgl. Bergemann, A., Kommentar Gewerbesteuer - GewStG, 2012, S. 49.
5 Vgl. Dinkelbach, A., Ertragsteuern, 2010, S. 393.
6 Abgabenordnung vom 01.10.2002 (AO) vom 01. 10. 2002 (Abgabenordnung vom 01.10.2002, 2002), in: BGBl. I 2002 (2002), S. 3866-3953, S. 3877.
7 Dinkelbach, A., Ertragsteuern, 2010, S. 395.
8 Vgl. Scheffler, W., Ertrag-, Substanz- und Verkehrsteuern, 2016, S. 469.
9 Scheffler, W., Ertrag-, Substanz- und Verkehrsteuern, 2016, S. 469.
10 Gewerbesteuergesetz vom 15.10.2002 (GewStG) vom 15. 10. 2002 (Gewerbesteuergesetz vom 15.10.2002, 2002), in: BGBl. I 2002 (2002), S. 4167-4179, S. 4169.
11 Vgl. Dinkelbach, A., Ertragsteuern, 2010, S.396.
12 Dinkelbach, A., Ertragsteuern, 2010, S.397.
13 Kuftmaul, H., Steuern, 2020, S. 168.
14 Scheffler, W., Ertrag-, Substanz- und Verkehrsteuern, 2016, S.470.
15 Vgl. Dinkelbach, A., Ertragsteuern, 2010, S.397.
16 Vgl. Dinkelbach, A., Ertragsteuern, 2010, S. 398.
17 Vgl. Kuftmaul, H., Steuern, 2020, S. 169.
18 Abgabenordnung vom 01.10.2002 (AO) vom 01. 10. 2002 (Abgabenordnung vom 01.10.2002, 2002), in:BGBl. I 2002 (2002), S. 3866-3953, S. 3877.
19 Vgl. Dinkelbach, A., Ertragsteuern, 2010, S.399.
20 Dinkelbach, A., Ertragsteuern, 2010, S.399.
21 Bergemann, A., Kommentar Gewerbesteuer - GewStG, 2012, S. 184.
22 Dinkelbach, A., Ertragsteuern, 2010, 401f.
23 Vgl. Dinkelbach, A., Ertragsteuern, 2010, S. 402.
24 Vgl. Bergemann, A., Kommentar Gewerbesteuer - GewStG, 2012, S. 184.
25 Dinkelbach, A., Ertragsteuern, 2010, S. 402.
26 Vgl. Bergemann, A., Kommentar Gewerbesteuer - GewStG, 2012, S. 99.