Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Produkthaftung
2.1 Definition der Produkthaftung
2.2 Fehlerhafte Produkte und die Konsequenzen
2.2.1 Definition der fehlerhaften Produkte
2.2.2 Schadensmerkmale bei fehlerhaften Produkten
2.2.3 Voraussetzungen für die Produkthaftung
2.3 Bei fehlerhaften Produkten betroffener Personenkreis
2.3.1 Anspruchsverpflichteter
2.3.2 Anspruchsberechtigter
3 Internationale Produkthaftung
3.1 Internationale Zuständigkeit
3.2 Beispiel zur internationalen Zuständigkeit
3.3 Problematik der internationalen Produkthaftung
4 Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
In der Europäischen Union hat die EG-Produkthaftungsrichtlinie das Produkthaftungsrecht zwar nicht vereinheitlicht, aber harmonisiert. Davon abgesehen aber gilt in den verschiedenen Staaten – nicht nur im Detail – unterschiedlich wirkendes Produkthaftungsrecht. In Produkthaftungsfällen mit Auslandsbezug stellen sich damit entscheidende Fragen, etwa: Vor welchen Gerichten ein Rechtsstreit zu entscheiden ist und nach welchen haftungsrechtlichen Vorschriften. Es stellt sich also die Frage nach dem jeweils anwendbaren Recht.
Im weiteren Verlauf dieser Hausarbeit wird zunächst auf die Produkthaftung allgemein und dann im weiteren Verlauf auf die Konsequenzen und die Problematik der internationalen Produkthaftung eingegangen.
2 Produkthaftung
Die Einführung des Produkthaftungsgesetzes hat zum einen das Ziel den Verbraucherschutz zu verbessern und zum anderen um die Chancengleichheit der Wettbewerber auf den EG-Binnenmarkt herzustellen.[1]
2.1 Definition der Produkthaftung
Für den Begriff der Produkthaftung gibt es weder auf nationaler noch auf internationaler Ebene eine einheitliche Definition. Das Recht der Produkthaftung wurde größtenteils durch Richterspruch geschaffen.[2] Im Allgemeinen versteht man unter Produkthaftung jedoch die Haftung eines Herstellers, respektive Händlers für etwaige Folgeschäden die bei der Verwendung der erstellten Produkte, dem Verbraucher oder anderen Personen, in Folge eines Fehlers entstehen.[3] Geregelt ist die Produkthaftung im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), das am 1.1.1990 in Kraft getreten ist. Das Produkthaftungsgesetz ist zwingendes Recht und kann daher vertraglich oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht abgeändert, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.[4]
2.2 Fehlerhafte Produkte und die Konsequenzen
Ein Produkt im Sinne des ProdHaftG ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie Teil einer anderen Sache ist. Was der Gesetzgeber unter einem Produkt versteht, definiert er in - 2 ProdHaftG. Man betrachtet im weiteren Zusammenhang mit dem ProdHaftG fehlerhafte Produkte, durch fehlerhafte Produkte entstandene Schäden und die daraus evtl. entstehenden Ansprüche.
2.2.1 Definition der fehlerhaften Produkte
Unter einem Schaden an einem Produkt versteht man Einbußen, „die durch fehlerhafte Produkte an „anderen“, d.h. von diesem abweichenden Rechtsgütern des „Verletzten“ ausgelöst wurden.“[5]
Ein Fehler liegt vor, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigten Sicherheitserwartungen des Verbrauchers nicht erfüllt werden. Sicherheitserwartungen können sich aus der Darbietung, den üblicherweise zu erwartenden Gebrauch und / oder dem Zeitpunkt der Inverkehrbringung ergeben. Der Fehlerbegriff ist geregelt in - 3 ProdHaftG.
2.2.2 Schadensmerkmale bei fehlerhaften Produkten
Es können durch fehlerhafte Produkte unterschiedliche Schadensarten verursacht werden. Man unterscheidet hierbei den Personenschaden und den Sachschaden.
a) Sachschäden
Durch ein fehlerhaftes Produkt ist es möglich, dass außer Personen auch andere Sachgegenstände beschädigt werden. Bei einer Untersuchung wird in solch einem Schadensfall keinerlei Unterschied gemacht, ob es sich bei dem Produkt um ein gewerblich oder privat genutztes Rechtsgut handelt. Das Produkthaftungsrecht gewährt in einigen Rechtsordnungen ebenfalls Schadenersatz „für einen an dem fehlerhaften Produkt selbst, über die reine Fehlerhaftigkeit hinausgehenden, eingetretenen Schaden.“[6] Das Produkthaftungsrecht deckt ebenfalls Vermögensfolgeschäden ab, die durch einen Sachschaden hervorgerufen wurden.
b) Personenschäden
„Das fehlerhafte Produkt kann einen Schaden an Leib und Leben einer Person hervorrufen. Ein solcher Personenschaden kann seinerseits einen Vermögensschaden, wie z.B. Verdienstausfall nach sich ziehen.“[7]
2.2.3 Voraussetzungen für die Produkthaftung
Man betrachtet bei der Produkthaftung zunächst, ob es sich bei dem Fehler des Produktes um einen Fehler des Herstellers handelt oder nicht. Also wird zunächst ermittelt, wessen Verschulden für das fehlerhafte Produkt verantwortlich ist.
a) Verschuldensabhängig
Die Haftung für fehlerhafte Produkte nach dem Deliktsrecht gem. den
-- 823ff. BGB geht weiter als die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftung nach dem Deliktsrecht setzt jedoch, im Gegensatz zum Produkthaftungsgesetz, ein Verschulden des Herstellers voraus. Das heißt also, dass die Haftung nach dem Deliktsrecht dann eintritt, wenn Verkehrssicherungspflichten, die dem Hersteller auferlegt sind, schuldhaft verletzt wurden und somit aufgrund vorhandener Instruktions-, Konstruktions- oder Fabrikationsfehler Personen- oder Sachschäden entstehen.[8]
b) Verschuldensunabhängig
Gem. - 1 Abs. 1 ProdHaftG haftet der Hersteller dann für ein fehlerhaftes Produkt, wenn dieses einen Schaden verursacht hat. Bei dem Schaden kann es sich um eine Beschädigung einer anderen Sache handeln, um die Verletzung von Körper oder Gesundheit eines Menschen respektive dessen Tod.
Man bezeichnet ein Produkt als fehlerhaft, wenn es den berechtigten Sicherheitserwartungen nicht gerecht wird. Gründe dafür, dass das Produkt den Erwartungen nicht entspricht sind z.B. ein Instruktionsfehler, ein Konstruktionsfehler (es existieren Fehler in der technischen Konzeption des Produktes) oder aber ein Fabrikationsfehler (Fehler in der Herstellung).[9]
2.3 Bei fehlerhaften Produkten betroffener Personenkreis
Der durch ein fehlerhaftes Produkt betroffene Personenkreis wird unterteilt in Anspruchsverpflichteter und Anspruchsberechtigter.
2.3.1 Anspruchsverpflichteter
Anspruchsverpflichteter ist jeder Hersteller eines End- oder Teilproduktes. Neben dem Hersteller haften auch die angeblichen Hersteller, d.h., derjenige, der sich durch Anbringung seines Namens, seiner Marke oder durch andere eindeutige Merkmale als Hersteller ausgibt.[10]
Der Importeur wird nur dann zur Haftung herangezogen, wenn er Waren aus einem Nicht-EU-Land einführt. Händler, die keinen Einfluss auf die Sicherheitseigenschaften des Produkts haben, sind nach dem ProdHaftG nicht haftpflichtig. Ein Händler wird nur dann haftpflichtig, wenn er seine Vorlieferanten oder aber den Hersteller des fehlerhaften Produktes nicht nennen kann.[11]
2.3.2 Anspruchsberechtigter
Anspruchsberechtigt ist jeder Geschädigte, d.h. jeder Käufer und Verwender eines fehlerhaften Produkts, aber auch jeder unbeteiligte Dritte, der mit dem Produkt in Berührung gekommen ist und dadurch einen Schaden erlitten hat.
„Nicht nur Privatleute, sondern auch Unternehmer, die im Verhältnis zum Hersteller als Abnehmer auftreten, können Ersatzansprüche auf die Produzentenhaftung stützen.“[12]
3 Internationale Produkthaftung
Im grenzüberschreitenden Warenverkehr stellt sich die Frage, nach welchem Recht Schadenersatzforderungen und in welcher Höhe geltend gemacht werden können. Geregelt sind diese Fragen im internationalen Produkthaftungsrecht. In Deutschland ist das internationale Produkthaftungsrecht geregelt im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) als Teil des internationalen Privatrechts.[13]
Eine Besonderheit des internationalen Produkthaftungsrechts sind die daraus entstehenden Schadenersatzforderungen. Ebenfalls ein wichtiger Aspekt ist die internationale Zuständigkeit bei Produkthaftungsfällen, sowie die allgemeinen Probleme die mit der internationalen Produkthaftung im Zusammenhang stehen.
3.1 Internationale Zuständigkeit
Zwischen den Staaten der Europäischen Union gibt es eine Vereinbarung für einen Teilbereich des internationalen Prozessrechts. Diese Vereinbarung ist geregelt im Europäischen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ).[14] In diesem Zusammenhang werden auch Schadenersatzforderungen betrachtet, die sich anhand des internationalen Produkthaftungsrechts ergeben. Die sich daraus ergebende internationale Zuständigkeit ergibt sich aus dem EuGVÜ. Gem. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ist „das Gericht örtlich zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.“[15]
Da stellt sich natürlich für den Bereich der Produkthaftung die Frage, „ob der Ort, an dem das Produkt fehlerhaft hergestellt wurde oder der Ort gemeint ist, an dem der Schaden eingetreten ist (Handlungs- oder Erfolgsort).“[16]
Im Jahre 1995 hat der EuGH entschieden, dass nicht alle Orte als Erfolgsort betrachtet werden dürfen. Es darf nur der Ort als Erfolgsort betrachtet werden, „an dem der sog. Erstschaden (Rechtsgutverletzung)“[17] aufgetreten ist.[18]
3.2 Beispiel zur internationalen Zuständigkeit
Der in Frankfurt lebende Hans Peter A. kauft sich auf der griechischen Insel Kreta eine Heizdecke für seine Dienstreise nach Alaska. Die Heizdecke wurde hergestellt von einer Firma aus Tschechien, die wiederum die Heizdecke nur ungenügend gegen Überhitzung gesichert hat. Bei der Inbetriebnahme der Heizdecke während seines Aufenthaltes in Alaska wird das Bett von Hans Peter. A. in Brand gesetzt, er selbst erleidet schwere Verbrennungen am Rücken.
Der Handlungsort kann hierbei sowohl der Verkaufsort Kreta, als auch der Sitz des Herstellers der Heizdecke in Tschechien sein. Als Erfolgsort gilt für die Ansprüche von Hans Peter A. der Ort an dem er das Produkt gekauft hat (Kreta). Hans Peter A. kann also in der Klageschrift das Produkthaftungsrecht wählen, das für ihn am günstigsten ist (Entweder das Produkthaftungsrecht Griechenlands oder das Tschechiens). Diese Entscheidung ist dann für den Richter bindend. Wäre bei der Inbetriebnahme der Heizdecke ein unbeteiligter Dritter verletzt worden, so wäre der Erfolgsort für diesen Schadenersatzanspruch der Ort gewesen, an dem das Rechtsgut verletzt wurde (in diesem Fall Alaska).
Der Gesetzgeber hat die Höhe des Schadenersatzanspruches beschränkt. Wenn ein deutscher Richter ausländisches Recht anwenden muss, so ist es nicht möglich, dass dem Betroffenen ein höherer Schadenersatz zugesprochen wird als erforderlich. Hiermit wird ausgeschlossen, dass es zu mehrfachen Schadenersatzansprüchen kommt, wie es im US-Recht üblich ist. Diese Verfahrensweise dient zum Schutz der Hersteller, die in Deutschland verklagt werden.
Die Besonderheit von Schadenersatzforderungen aus der Produkthaftung besteht aber häufig darin, dass der Ort, an dem die Sachbeschädigung oder Körperverletzung eingetreten ist, der sog. Erfolgsort, nicht mit dem Ort identisch ist, an dem das fehlerhafte Produkt auf dem Markt gekommen ist (Handlungsort).[19] Daneben wird auch der Verwaltungssitz des Herstellers als Handlungsort angesehen.[20]
3.3 Problematik der internationalen Produkthaftung
Die in den deutschen Gesetzen und in der deutschen Rechtsprechung, für fehlerhafte Produkte geregelte Schadenersatzhaftung ist nicht leicht zu überschauen. Dort, wo die deutsche Rechtsprechung noch einigermaßen verständlich zu sein scheint, steht man hingegen beim internationalen Produkthaftungsrecht vor einem schier unlösbarem Problem.[21]
Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass das internationale Produkthaftungsrecht, respektive der Begriff der internationalen Produkthaftung eher irreführend und inkorrekt ist. „Es handelt sich um nationales, nicht um internationales Recht. Zweitens handelt es sich nicht um materielles Recht, wie der Begriff nahelegen würde, sondern im Kern um Prozessrecht.“[22] Sollte es zu Kollisionen unterschiedlicher Rechtsordnungen kommen, so wird die Entscheidung dieser Kollisionsfragen durch das EGBGB getroffen.[23]
Ein weiteres Problem der internationalen Produkthaftung besteht in der Gefahr, dass durch den Versuch die Produkthaftung in Europa zu harmonisieren, die kulturelle Verschiedenheit zerstört wird.
Sollte es tatsächlich dazu kommen, dass die Harmonisierung der Produkthaftung in Europa ohne Probleme von statten geht, so besteht jedoch immer noch ein Konflikt zwischen der europäischen Rechtsordnung auf der einen und der Rechtsordnung der Vereinigten Staaten von Amerika auf der anderen Seite.[24] Sollte sich also ein amerikanisches Gericht in einem Produkthaftungsfall für verantwortlich erklären, so gilt in diesem Fall das Recht des jeweilig betroffenen amerikanischen Bundesstaates. Aufgrund dieses Rechts „gibt es in den USA die Möglichkeit, über den Ersatz des Schadens hinaus einen Strafschadenersatz (punitive damages) einzuklagen, den sich der Kläger und sein Anwalt (über das Erfolgshonorar) teilen.“[25]
Die Konflikte die aus diesen unterschiedlichen Rechtsordnungen resultieren sollen durch das internationale Zivilprozessrecht und durch die Hilfe des internationalen Produkthaftungsrechts aus der Welt geschafft werden.[26] Da hinter all dem jedoch eine rechtlich unterschiedliche Grundüberzeugung steht, ist die Fortsetzung dieses Konfliktes sehr wahrscheinlich.[27]
4 Fazit
Die in dieser Hausarbeit betrachteten Aspekte der internationalen Produkthaftung machen deutlich, wie problematisch die eindeutige Festlegung des anzuwenden Rechts trotz Bestimmung des EGBGB ist.
Weiterhin ist zu beachten, dass der normale Endverbraucher ohne professionelle Unterstützung in kompetenter juristischer Form fast keinerlei Möglichkeit hat, das große Gerüst der internationalen Produkthaftung zu überschauen.
Aber auch Unternehmen müssen aufgrund der komplexen internationalen Produkthaftung ihr Risk Management optimieren um evtl. anfallende Haftungsansprüche korrekt zu bearbeiten und die dadurch entstehenden Kosten zu minimieren.
Literaturverzeichnis
Ernst, B.: Das Wiener Übereinkommen von 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) im Recht der Produkthaftung; Aachen 2002.
Langel, H.: Die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz; in: URL: http://www.al-online.de/downloads/ip-schuldr_br4.pdf; (10.05.2003).
Micklitz, H.: Grenzüberschreitende Produkthaftung – eine Bücherbesprechung; in: Verbraucher und Recht; Heft 2/2001; S. 41-49.
Nagel, B.: Internationales Produkthaftungsrecht im transatlantischen Konflikt der Rechtsordnungen; in: Der Betrieb; Heft 20/2001; S. 1075-1079.
O.V.: Haftung des Herstellers: in: Unfall Stop; Heft 6/2002; S. 6-8.
O.V.: Produkthaftung – Allgemeine Informationen; in: URL: http://www.gefahrenanalyse.de/Produkthaftung_allgemein/Produkthaftung_allgemein.htm
Scherer, J.; Butt, M.; Reimertshofer, J.: Risiken der internationalen Produkthaftung aus der Sicht eines deutschen Unternehmers; in: Der Betrieb;
Heft 9/1999; S. 469-474.
[...]
[1] Vgl. Langel, H.: Die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz; in: http://www.al-online.de/downloads/ip-schuldr_br4.pdf; (10.05.2003).
[2] Vgl. Ernst, B.: Das Wiener Übereinkommen von 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) im Recht der Produkthaftung; Bielefeld 2001; S. 10.
[3] Vgl. Ernst, B.: Das Wiener Übereinkommen von 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) im Recht der Produkthaftung; Bielefeld 2001; S.16.
[4] Vgl. o.V. : Produkthaftung – Allgemeine Informationen ; in : http://www.gefahrenanalyse.ch/Produkthaftung_allgemein/Produkthaftung_allgemein.htm. (30.04.03).
[5] Ernst, B.: Das Wiener Übereinkommen von 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) im Recht der Produkthaftung; Bielefeld 2001; S. 18.
[6] Ernst, B.: Das Wiener Übereinkommen von 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) im Recht der Produkthaftung; Bielefeld 2001; S. 19.
[7] Ebenda.
[8] Vgl. Langel, H.: Die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz; in: http://www.al-online.de/downloads/ip-schuldr_br4.pdf; (10.05.2003).
[9] Vgl. ebenda.
[10] Vgl. o.V.: Haftung des Herstellers; in: Unfall Stop; Heft 6/2002; S. 7.
[11] Vgl. Langel, H.: Die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz; in: http://www.al-online.de/downloads/ip-schuldr_br4.pdf; (10.05.2003).
[12] Ebenda.
[13] Vgl. Nagel, B.: Internationales Produkthaftungsrecht im transatlantischen Konflikt der Rechtsordnungen; in: Der Betrieb; Heft 20/2001; S. 1075.
[14] Vgl. ebenda.
[15] Nagel, B.: Internationales Produkthaftungsrecht im transatlantischen Konflikt der Rechtsordnungen; in: Der Betrieb; Heft 20/2001; S. 1075.
[16] Ebenda.
[17] Nagel, B.: Internationales Produkthaftungsrecht im transatlantischen Konflikt der Rechtsordnungen; in: Der Betrieb; Heft 20/2001; S. 1075.
[18] Vgl. ebenda.
[19] Vgl. Nagel, B.: Internationales Produkthaftungsrecht im transatlantischen Konflikt der Rechtsordnungen; in: Der Betrieb; Heft 20/2001; S. 1072.
[20] Vgl. Micklitz, H.: Grenzüberschreitende Produkthaftung – eine Bücherbesprechung; in: VUR;
Heft 2/2001; S. 42f.
[21] Vgl. Scherer, J.; Butt, M.; Reimertshofer, J.: Risiken der internationalen Produkthaftung aus Sicht eines deutschen Unternehmers; in: Der Betrieb; Heft 9/1999; S. 473.
[22] Nagel, B.: Internationales Produkthaftungsrecht im transatlantischen Konflikt der Rechtsordnungen; in: Der Betrieb; Heft 20/2001; S. 1075.
[23] Vgl. ebenda.
[24] Vgl. Nagel, B.: Internationales Produkthaftungsrecht im transatlantischen Konflikt der Rechtsordnungen; in: Der Betrieb; Heft 20/2001; S. 1079.
[25] Ebenda; S. 1075.
[26] Vgl. Nagel, B.: Internationales Produkthaftungsrecht im transatlantischen Konflikt der Rechtsordnungen; in: Der Betrieb; Heft 20/2001; S. 1075.
Häufig gestellte Fragen
Was ist Produkthaftung?
Produkthaftung bezieht sich auf die Haftung eines Herstellers oder Händlers für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden. Es ist im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) geregelt und soll Verbraucher schützen sowie die Chancengleichheit im EG-Binnenmarkt gewährleisten. Es gibt keine einheitliche Definition, da das Recht der Produkthaftung hauptsächlich durch Richterspruch geschaffen wurde.
Was gilt als fehlerhaftes Produkt?
Ein Produkt gilt als fehlerhaft, wenn es die berechtigten Sicherheitserwartungen des Verbrauchers nicht erfüllt. Dies kann durch Konstruktions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehler verursacht werden.
Welche Arten von Schäden können durch fehlerhafte Produkte entstehen?
Es können Personenschäden (Verletzung von Leib und Leben) und Sachschäden (Beschädigung anderer Gegenstände) entstehen. Personenschäden können auch Vermögensschäden wie Verdienstausfall nach sich ziehen.
Wer haftet für fehlerhafte Produkte?
Grundsätzlich haftet der Hersteller eines End- oder Teilprodukts. Auch derjenige, der sich als Hersteller ausgibt (z.B. durch Anbringung seines Namens oder seiner Marke), haftet. Importeure aus Nicht-EU-Ländern werden ebenfalls zur Haftung herangezogen. Händler haften nur, wenn sie den Hersteller oder Vorlieferanten nicht nennen können.
Wer ist anspruchsberechtigt bei Produkthaftung?
Anspruchsberechtigt ist jeder Geschädigte, d.h. Käufer, Verwender oder auch unbeteiligte Dritte, die durch das fehlerhafte Produkt einen Schaden erlitten haben. Auch Unternehmen können Ansprüche geltend machen.
Was ist internationale Produkthaftung?
Internationale Produkthaftung behandelt Schadenersatzforderungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr. Sie regelt, nach welchem Recht und in welcher Höhe Ansprüche geltend gemacht werden können. In Deutschland ist dies im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt.
Wie ist die internationale Zuständigkeit bei Produkthaftungsfällen geregelt?
Innerhalb der Europäischen Union gilt das Europäische Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ). Demnach ist das Gericht am Ort des schädigenden Ereignisses zuständig. Der EuGH hat entschieden, dass nur der Ort als Erfolgsort gilt, an dem der Erstschaden aufgetreten ist.
Was sind die Probleme der internationalen Produkthaftung?
Die internationale Produkthaftung ist komplex und schwer zu überschauen. Die Harmonisierung der Produkthaftung in Europa birgt die Gefahr, kulturelle Verschiedenheiten zu zerstören. Zudem gibt es Konflikte zwischen der europäischen und der US-amerikanischen Rechtsordnung, insbesondere hinsichtlich Strafschadenersatz.
Was ist das Fazit zur internationalen Produkthaftung?
Die Festlegung des anzuwendenden Rechts ist trotz des EGBGB problematisch. Endverbraucher benötigen professionelle Unterstützung, um die internationale Produkthaftung zu verstehen. Unternehmen müssen ihr Risikomanagement optimieren, um Haftungsansprüche korrekt zu bearbeiten und Kosten zu minimieren.
- Quote paper
- Marco Czerny (Author), 2003, Probleme der Produkthaftpflichten im internationalen Bereich, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/108293