Inhalt
I. Notwendigkeit eines Anhangs
II. Aufstellungspflicht
III. Inhalt des Anhangs
IV. Freiwillige Zusatzangaben
V. Literaturverzeichnis
I. Notwendigkeit eines Anhangs
Externe Bilanzadressaten erwarten aus dem Jahresabschluss die Vermittlung eines
- den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes
- der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage des Unternehmens (§ 264 (2) HGB).
Den geforderten „true and fair view“ können Bilanz und GuV alleine allerdings nicht vermitteln. Dafür gibt es im wesentlichen drei Gründe:
1. komprimierte Darstellung von Vermögen, Schulden und Periodenerfolg
2. Bindung an gesetzliche Vorschriften
- Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften
- Dominanz des Vorsichtsprinzips
3. fehlender Zukunftsbezug des Jahresabschlusses
Folge:
Der Empfänger des Jahreabschlusses kann nur näherungsweise erkennen, ob das Unternehmen optimistisch oder pessimistisch bilanziert hat und damit ggf. falsche Zukunftseinschätzungen zugrunde legt.
Um die Diskrepanz zwischen diesem Informationsbedarf und dem Informationsangebot durch Bilanz und GuV zu überbrücken, schreibt § 264 (1) HGB Kapitalgesellschaften vor, einen Anhang zu erstellen. Der Mindestumfang der Berichterstattung im Anhang ist in den §§ 284 und 285 HGB geregelt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, freiwillige Zusatzangaben zu machen. Ziel eines Anhangs ist es somit, den bilanzpolitischen Nebel zu lichten und den Einblick in die Ertragslage zu verbessern.
Im Anhang sollen die Zahlen zur Bilanz sowie der GuV verbal erläutert sowie bestimmte, im Gesetz vorgesehene Daten über das Unternehmen und seine Organe aufgenommen werden. Der Anhang muss vollständig und verständlich formuliert sein, es genügt nicht nur auf Paragraphen zu verweisen.
II. Aufstellungspflicht
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Für mittelgroße und kleine Kapitalgesellschaften, für Genossenschaften sowie für sonstige publizitätspflichtige Unternehmen gibt es einige Erleichterungen, bei Genossenschaften auch ein paar Ergänzungen hinsichtlich der Pflichtangaben im Anhang.
Größenmerkmale von Kapitalgesellschaften
Es müssen jeweils zwei der drei aufgeführten Größenmerkmale an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen vorliegen, um die entsprechenden Rechnungslegungspflichten auszulösen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten