Gliederung
1. Einleitung
2. Die Änderungsrichtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
2.1. Allgemeines zur Umweltverträglichkeitsprüfung
2.2. Die Änderungsrichtlinie
2.2.1. Zielsetzung
2.2.2. Wichtige Änderungen
3. Umsetzung der Änderungsrichtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
3.1. Umsetzungsgeschichte bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist
3.1.1. Bericht der unabhängigen Sachverständigenkommission
3.1.2. Arbeitsentwurf des BMU
3.1.3. Diskussion auf wissenschaftlichen Tagungen
3.1.4. Referentenentwurf des BMU
3.1.5. Kritik an dem Konzept des Umweltgesetzbuchs
3.1.6. Entscheidung für ein Artikelgesetz
3.1.7. Gründe für die nicht fristgerechte Umsetzung
3.2. Anwendung nach Ablauf der Umsetzungsfrist
3.2.1. Rechtsfolgen nicht fristgerechter Umsetzung
3.2.2. Direktwirkung der UVP-ÄndRL
3.2.3. Praktische Anwendung nach Ablauf der Umsetzungsfrist
3.3. Umsetzung durch ein Artikelgesetz
4. Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz
4.1. Aufbau
4.2. Grundkonzeption
4.3. Bauplanungsrechtlich relevante Änderungen des UVPG
4.4. Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB)
5. Fazit
Einleitung
Im Bereich des Umweltrechtes ist das deutsche Recht sehr stark an europäische Vorgaben in Form von Richtlinien gebunden. Ein Beispiel dafür ist die UVP-Richtlinie. Bereits 1985 wurde die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten erlassen. Im März 1997 folgte die Änderungsrichtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die bis spätestens 14. März 1999 in deutsches Recht umgesetzt werden sollte. Wie so viele Richtlinien der EU, wurde jedoch auch diese erst sehr verspätet umgesetzt. Erst am 22. Juni 2001 wurde das entsprechende Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz verabschiedet. Von den zahlreichen Änderungen deutscher Einzelgesetze war auch das Bauplanungsrecht betroffen, vor allem hinsichtlich der Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Änderung des Baugesetzbuches.
Im folgenden wird in Kapitel 2 nach einer kurzen Erläuterung der Umweltverträglichkeitsprüfung die Änderungsrichtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, deren Zielsetzung und wichtigsten Änderungen gegenüber der Richtlinie von 1985 vorgestellt. In Kapitel 3 wird anschließend die Entwicklung der Umsetzung in deutsches Recht und die dabei aufgetretenen Probleme und Schwierigkeiten aufgezeigt. Darauf folgt eine Darstellung der Auswirkungen, die der Ablauf der Umsetzungsfrist hatte. Es wird auf die Direktwirkung, die praktische Anwendung und die schließlich auf die letzten Etappen der Umsetzungsgeschichte eingegangen. In Kapitel 4 wird dann das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vorgestellt, wobei der Schwerpunkt dabei deutlich auf den für das Bauplanungsrecht relevanten Neuerungen liegt.
Die Änderungsrichtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
2.1. Allgemeines zur
Umweltverträglichkeitsprüfung Das europäische Umweltrecht wurde in den letzten Jahren wesentlich durch die Umweltverträglichkeitsprüfung weiterentwickelt.
Der Begriff der „Umweltverträglichkeitsprüfung“ lässt vermuten, dass künftig jedes Vorhaben auf seine Umweltverträglichkeit geprüft wird, und umweltunverträgliche Vorhaben nicht mehr zugelassen bzw. realisiert werden sollen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung geht es darum, die Auswirkungen auf die Umwelt zu prüfen und Alternativen zu entwickeln. Treffender wäre somit die Bezeichnung „Umweltfolgenprüfung“.
Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, bestimmte umweltrelevante Vorhaben daraufhin zu prüfen, welche Umweltbeeinträchtigungen ihre Verwirklichung verursacht, und ob es im Interesse des Umweltschutzes bessere Lösungen gibt.
Dabei geht es vor allem um einen integrativen Schutz der Umweltfaktoren. Die Prüfung soll medienübergreifend stattfinden, d. h. nicht nur die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Umweltbereiche Mensch, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, Klima und die Landschaft sowie Sachgüter und kulturelles Erbe müssen ermittelt, beschrieben und bewertet werden, sondern auch die Wechselwirkungen zwischen diesen Faktoren. Dieser integrative Ansatz geht über den Schutz einzelner Umweltmedien und -faktoren (Boden, Wasser, Luft, Tiere, Pflanzen, etc.) hinaus und berücksichtigt die zahlreichen Wechselwirkungen zwischen Organismen und ihrer Umwelt in komplexen Ökosystemen.
Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung müssen im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden.
Allgemein wird die Auffassung vertreten, dass die UVP rein verfahrensrechtlichen Charakter hat. Sie regelt die notwendige Sachverhaltsermittlung in einem rechtlich geordneten und transparenten Verfahren. Sie stellt somit keine Verschärfung des materiellen Zulassungsrechts dar. Da die im Rahmen der UVP erfolgte Bewertung jedoch bei der Gewichtung in der Abwägung und beim Ausgleich der Belange berücksichtigt werden muss, wirkt sie dennoch in das materielle Zulassungsrecht hinein.
2.2. Die Änderungsrichtlinie
Die Richtlinie 97/11/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im folgenden UVP-ÄndRL) wurde am 3. März 1997 gegen deutschen Widerstand verabschiedet. Nach Art. 3 Abs. 1 der UVP-ÄndRL musste sie bis spätestens 14. März 1999 in nationales Recht umgesetzt sein. Diese Frist ist jedoch verstrichen, ohne dass eine Umsetzung erfolgt ist.
Geltendes deutsches UVP-Recht ist das UVPG, die 9. BImSchV, die AtVfV, das BBergG mit der UVP-V Bergbau, das BauGB sowie die LUVPG und die LPlG mit der raumordnerischen UVP. Diese Gesetze stellen mit der UVPVwV als konkretisierender Verwaltungsvorschrift die deutsche Umsetzung der UVP-Richtlinie von 1985 dar und sind somit auch von der UVP-ÄndRL betroffen.
2.2.1. Zielsetzung
Ziel der UVP-ÄndRL war es, die UVP-Richtlinie von 1985 weiterzuentwickeln, wobei die bei der Anwendung dieser Richtlinie gewonnen Erfahrungen berücksichtigt und internationale Entwicklungen aufgegriffen werden sollten. Eine Analyse der EU-Kommission zur Durchführung der UVP-Richtlinie in den Mitgliedstaaten von 1993 zeigte, dass der Anwendungsbereich der UVP in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausgelegt wurde. So wurden damals in Frankreich beispielsweise jährlich ca. 5.000 - 6.000 UVPs durchgeführt, in den Niederlanden dagegen nur etwa 40. Ursache dafür war, dass die UVP in manchen Mitgliedstaaten nur für einen sehr geringen Teil der Anlagen vorgeschrieben war. Die UVP-Richtlinie löste somit auch die meisten Vertragsverletzungsverfahren aus. Zurückzuführen war das auf Unklarheiten und unscharfe Formulierungen in der UVP-Richtlinie. Um diese Umsetzungsschwierigkeiten auszuräumen und sowohl den Anwendungsbereich als auch das Prüfverfahren der UVP in den Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen und gleichzeitig zu erweitern, wurde die UVP-ÄndRL erlassen. So heißt es im 4. Erwägungsgrund der UVP-ÄndRL, es sei „erforderlich, Bestimmungen vorzusehen, mit denen die Vorschriften für das Prüfverfahren deutlicher gefasst, ergänzt und verbessert werden sollen, damit die Richtlinie in zunehmend harmonisierter und effizienter Weise angewandt wird“1.
Somit wurde durch den Erlass der UVP-ÄndRL inhaltlich nichts geändert, es wurden lediglich verschiedene Regelungen konkretisiert und erweitert.
2.2.2. Wichtige Änderungen
Die Neuerungen durch die UVP-ÄndRL bestehen im wesentlichen in zwei Punkten.
a) Ausweitung der Vorhabentypen
Durch die UVP-ÄndRL wurde die Zahl der UVPpflichtigen Vorhaben und somit der Anwendungsbereich der UVP-RL erheblich erweitert. Außerdem wurden durch den neu hinzugefügten Anhang III die Kriterien zur Bestimmung der fakultativen UVP-Pflichtigkeit bei den Anhang II-Projekten konkretisiert.
- Die in Anhang I genannten Projekte, die grundsätzlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, wurden mehr als verdoppelt. Er enthält statt bislang 9 nun 21 Projektarten.
- Auch im Anhang II sind nun 82 statt bislang 81 Projektarten aufgeführt. Zudem wurden die bestehenden Projektarten erheblich erweitert. Bei den in Anhang II genannten Projekten entscheiden die Mitgliedstaaten entweder durch Einzelfallentscheidung oder durch Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien oder durch Kombination dieser beiden Möglichkeiten, ob ein Projekt UVP-pflichtig ist. (Art. 4 Abs. 2)
- Durch den neu hinzugefügten Anhang III gelten jetzt strengere Maßstäbe bei dem Auswahlermessen der Mitgliedstaaten, ob bei den in Anhang II aufgeführten Projekten eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Denn die dort genannten Kriterien (betreffend Merkmale, Standort und potenzielle Auswirkungen der Projekte) sind sowohl bei einer Einzelfallentscheidung als auch bei der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien zu berücksichtigen (sog. screening).
b) Ausweitung der Anforderungen an das Verfahren
Die UVP-ÄndRL erweitert das UVP-Verfahren um folgende Anforderungen:
- Alle UVP-pflichtigen Vorhaben müssen einer Genehmigungspflicht unterliegen. (Art. 2 Abs. 1)
- In die Prüfung der Wechselwirkungen sind nunmehr auch die Sachgüter und das kulturelle Erbe miteinzubeziehen. (Art. 3)
- Einführung des, im bisherigen deutschen Recht bereits vorhandenen, sogenannten Scoping-Verfahrens: Zwischen dem Vorhabenträger und der zuständigen Behörde muss eine Abstimmung über Art und Umfang der vom Vorhabenträger vorzulegenden Unterlagen und Angaben erfolgen. Die zuständige Behörde hat dazu eine Stellungnahme abzugeben, falls der Vorhabenträger darum ersucht. Dies soll unnötige Kosten und Verzögerungen verhindern. (Art. 5 Abs. 2)
- Der Projektträger hat zusätzlich zu den bisher vorzulegenden Unterlagen außerdem eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen, von ihm geprüften Alternativen beizufügen. (Art. 5 Abs.3)
- Die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung wurde ausgeweitet. Zudem wird eine bisher nicht erforderliche grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. (Art. 7)
- Die Öffentlichkeit muss darüber unterrichtet werden, ob eine UVP durchgeführt wird. (Art. 4 Abs.4)
- Die Genehmigungsentscheidung muss zusammen mit der Begründung der Entscheidung und erforderlichenfalls den Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. (Art. 9)
Umsetzung der Änderungsrichtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten Nach Art. 249 EGV sind sowohl Verordnungen als auch Richtlinien verbindlich. Während die Verordnungen aber ohne weitere Umsetzung in allen ihren Teilen verbindlich sind und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gelten, müssen EU-Richtlinien zu ihrer Anwendbarkeit grundsätzlich durch Gesetz oder Verordnung in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzung muss in der Regel innerhalb einer in der Richtlinie festgelegten Frist, die meist zwei oder drei Jahre beträgt, erfolgen. Die Bindungswirkung einer Richtlinie beschränkt sich somit zunächst auf die Mitgliedstaaten, erst durch In-Kraft-Treten der Umsetzungsvorschriften werden sie für die Normadressaten verbindlich gemacht.
3.1. Umsetzungsgeschichte bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist
Die seit zwei Jahren überfällige Umsetzung der UVP-ÄndRL erfolgte am 22. Juni 2001 durch die Verabschiedung eines Artikelgesetzes. Vorausgegangen war eine vierjährige Debatte, in welcher Form die Richtlinie am besten umzusetzen sei.
Die UVP-ÄndRL steht in engem Zusammenhang mit der IVU-Richtlinie2, deren Umsetzungsfrist im Oktober 1999 endete. Beide Richtlinien verfolgen einen integrativen und medienübergreifenden Ansatz, weisen zum Teil die gleichen Verfahrenselemente auf und haben bezüglich Industrieanlagen und Deponien weitgehend den gleichen Anwendungsbereich. Eine kombinierte Umsetzung beider Richtlinien erschien sinnvoll. In Art. 1 Abs. 2a UVP-RL ist auch ausdrücklich vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten ein einheitliches Verfahren für die Erfüllung der Anforderungen der beiden Richtlinien vorsehen können. Die Umsetzungsgeschichte der UVP-ÄndRL ist deshalb stark verknüpft mit der Diskussion um die Umsetzung der IVURichtlinie und mit der bereits länger geführten Debatte um ein Umweltgesetzbuch.
Dabei wurden vor allem zwei wesentliche Grundkonzeptionen diskutiert.
Eine sogenannte „große Lösung“ sah eine einheitliche Umsetzung der UVP-ÄndRL und der IVU-Richtlinie durch ein Erstes Buch zum Umweltgesetzbuch vor. Die Anforderungen beider Richtlinien sollten dabei in einem einheitlichen Prüf- und Genehmigungsverfahren verschmolzen werden. Eine Behörde sollte in einem Verfahren über alle Aspekte entscheiden. Diese umfassende Vorhabenzulassung sollte der Integrationsforderung der Richtlinien gerecht werden. Die bundesrechtliche Umsetzung der UVP-ÄndRL sollte somit für einen Teil der Vorhaben durch das Umweltgesetzbuch und für einen anderen Teil durch eine Novellierung des UVPG erfolgen.
Demgegenüber sah die „kleine Lösung“ lediglich eine Umsetzung der absolut zwingenden Erfordernisse der Richtlinien mittels eines Artikelgesetzes vor. Ausgehend davon, dass die Anforderungen der Richtlinien, vor allem der integrative Ansatz, im deutschen Recht im wesentlichen bereits verwirklicht seien, sah man nur einen sehr geringen Umsetzungsbedarf.
Die wesentlichen Etappen dieser Umsetzungsgeschichte sollen im folgenden kurz beschrieben werden.
3.1.1. Bericht der unabhängigen Sachverständigenkommission
Nach dem sogenannten Professorenentwurf zu einem Umweltgesetzbuch erteilte der damalige Bundesumweltminister Töpfer im Juli 1992 einer zweiten unabhängigen Sachverständigenkommission den Auftrag, bis Ende 1997 den Entwurf eines einheitlichen Umweltgesetzbuches zu erarbeiten. Dieses sollte das derzeit auf zahlreichen Einzelgesetzen bestehende deutsche Umweltrecht zusammenführen. Im September 1997 legte die Sachverständigenkommission ihren Entwurf3 vor. Der Entwurf gliederte sich in einen allgemeinen Teil, in dem die übergreifenden und allgemeinen Rechtsgrundsätze zusammengefasst werden, und einen besonderen Teil, dessen Kapitel die speziellen Regelungen zu einzelnen Umweltmedien und Umwelteinwirkungen enthalten. Dabei wurden auch die europäischen umweltrechtlichen Vorgaben berücksichtigt. Es wurde eine integrierte Vorhabengenehmigung vorgeschlagen, mit der einheitlich und medienübergreifend über die Zulassung von Vorhaben entschieden wird und die sowohl die Anforderungen der UVP-ÄndRL als auch der IVU-Richtlinie berücksichtigt. Der integrative Ansatz beider Richtlinien wurde in der sogenannten Integrationsklausel (§ 83 Abs. 2 UGB Kom.-E.) aufgegriffen, wonach alle Anforderungen an Vorhaben so zu erfüllen sind, „dass unter Berücksichtigung aller Belastungspfade und der Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern die Maßnahmen getroffen werden, die die Umwelt in ihrer Gesamtheit möglichst wenig belasten“. Ergänzt wurde die Integrationsklausel durch eine sogenannte Öffnungsklausel (§ 84 Abs. 3 UGB Kom.-E.), wonach auf Antrag von der Einhaltung einzelner Vorsorgewerte abgesehen werden kann, „wenn daraus Vorteile für die Umwelt in ihrer Gesamtheit erwachsen, die die Nachteile nach Einschätzung der Behörde eindeutig und erheblich überwiegen“.
3.1.2. Arbeitsentwurf des BMU
Im Frühjahr 1997 kündigte das BMU an, dass der Entwurf zu einem Ersten Buch des Umweltgesetzbuches (UGB I) erarbeitet werden solle. Dabei sollte vor allem die Umsetzung der UVP-ÄndRL und der IVU-RL und die damit verbundene Verwirklichung der Konzeption einer integrierten Genehmigung für besonders umweltrelevante Vorhaben geregelt werden. Auf der Grundlage eines Auszugs aus dem UGB-Gesamtentwurf der Sachverständigenkommission wurde ein erster Arbeitsentwurf vom 5.3.19984 erarbeitet. Darin wurde eine einheitliche Vorhabengenehmigung mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung und einheitlichem Genehmigungsverfahren vorgeschlagen. Dabei sollten zugleich die beiden nicht harmonisierten Anhänge der UVP- ÄndRL und der IVU-Richtlinie aufeinander abgestimmt und zusammengeführt werden.
3.1.3. Diskussion auf wissenschaftlichen Tagungen
Parallel zu der Erarbeitung des Arbeitsentwurfs des BMU fanden wissenschaftliche Fachtagungen statt, auf denen die Umsetzung der beiden Richtlinien und das Konzept eines Umweltgesetzbuchs diskutiert wurden. Die Idee einer Gesamtkodifikation des deutschen Umweltrechts und die einheitliche und integrative Regelung in Form eines Umweltgesetzbuches fand dabei eine große Mehrheit. Dennoch gab es auch Kritiker des Umweltgesetzbuches, die sich für eine schrittweise Angleichung der sektoralen Fachgesetze aussprachen. Sie beriefen sich vor allem auf die im geltenden deutschen Recht bereits bestehenden integrativen Ansätze. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass man erst abwarten solle, bis die Entwicklung des europäischen Umweltrechts absehbar sei.
3.1.4. Referentenentwurf des BMU
Der Referentenentwurf des BMU vom 31.8.1998 folgte, wie vorher bereits der Arbeitsentwurf, im wesentlichen den Vorstellungen der Sachverständigenkommission. Nach dem Regierungswechsel versprach man sich von der neuen rot-grünen Regierung wichtige neue Impulse auch in bezug auf das Umweltgesetzbuch, das im Koalitionsvertrag an vorderster Stelle genannt wurde. Der neue überarbeitete Referentenentwurf des BMU vom 22.4.1999 enttäuschte die hohen Erwartungen jedoch. Er wies gegenüber seinem Vorgänger nur geringfügige Änderungen auf. Eine erwähnenswerte Neuerung stellte lediglich der Wegfall der Öffnungsklausel dar.
3.1.5. Kritik an dem Konzept des Umweltgesetzbuchs
Auf Kritik stieß der Entwurf des Umweltgesetzbuchs vor allem bei den zu beteiligenden Bundesressorts. Sowohl das Justiz- als auch das Innenministerium meldeten erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken an. Der Bund hat nach Art.
75 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 GG in dem Bereich Naturschutz und Landespflege sowie Wasserhaushalt lediglich eine Rahmenkompetenz. Der Regelungsbereich des UGB I gehe aber weit über Art. 75 Abs. 2 GG, wonach nur ausnahmsweise detaillierte oder unmittelbar geltende bundesrechtliche Regelungen möglich sind, hinaus. Weiterhin fehlten auch ausreichende Öffnungsklauseln für landesrechtliche Regelungen, denn nach Art. 75 Abs. 2 GG müssen die Rahmenvorschriften des Bundes für den Landesgesetzgeber nicht nur ausfüllungsfähig, sondern auch ausfüllungsbedürftig sein.
Zwar wurde mit dem Wirtschaftsministerium keine nähere Diskussion geführt, die Wirtschaftsverbände hatten sich jedoch klar und deutlich gegen die integrative Vorhabenzulassung des Umweltgesetzbuches ausgesprochen.
3.1.6. Entscheidung für ein Artikelgesetz
Am 1. September 1999 entschied die Bundesregierung, die Umsetzung beider Richtlinien nicht mehr im Rahmen eines Ersten Buches zum Umweltgesetzbuch vorzunehmen. Das BMU stoppte die Weiterarbeit am Umweltgesetzbuch und kündigte, im Hinblick auf den Ablauf der Umsetzungsfrist für die UVP-ÄndRL, ein rasches Artikelgesetz an. Die Arbeit am Umweltgesetzbuch sollte wieder aufgenommen werden, sobald eine Verfassungsänderung im Bereich des Wasserrechts erreicht wäre. Am 1.9.1999 wurde dieses Verfahren vom Bundeskabinett gebilligt. Es stellt sich dabei jedoch die Frage, wieso bei einer geplanten Verfassungsänderung nicht auch der Bereich Naturschutz und Landespflege miteinbezogen werden sollte.
3.1.7. Gründe für die nicht fristgerechte Umsetzung
Bei der Umsetzung der UVP-ÄndRL in deutsches Recht kam es zu zahlreichen Schwierigkeiten. Diese ergaben sich zum einen durch das Vorhaben, die UVP-ÄndRL gemeinsam mit der IVU-Richtlinie einheitlich umzusetzen, zum anderen lag es auch an begrifflichen Unklarheiten der Richtlinie. Und schließlich erschwerte vor allem die in der Verfassung vorgegebene Kompetenzsplittung im umweltrechtlichen Bereich zwischen Bund und Ländern die Umsetzung im Rahmen eines Umweltgesetzbuches, was letztendlich ja auch zum - zumindest vorläufigen - Scheitern des UGB führte.
Probleme bei der einheitlichen Umsetzung der UVP-ÄndRL und der IVU-Richtlinie in einem Umweltgesetzbuch bereitete vor allem die Abstimmung der nicht harmonisierten Anhänge der beiden Richtlinien. Dadurch, dass die in den Anhängen aufgelisteten Projekttypen teilweise stark voneinander abwichen, ergab sich eine Vielzahl von verschiedenen Genehmigungsverfahren.
Zusätzlich erschwerten begriffliche Unstimmigkeiten zwischen beiden Richtlinien die Umsetzung. So spricht die UVP-ÄndRL in Art. 2 Abs. 1 unverändert von „erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt“, die IVU-Richtlinie dagegen von „erheblichen Umweltverschmutzungen“. Die Konkretisierung dieser unklaren Begriffe erwies sich bei dem Versuch einer einheitlichen Umsetzung als sehr problematisch.
Der in der UVP-ÄndRL auftretende Begriff der „Wechselwirkung“ wurde ebenfalls stark diskutiert. Unklar war auch, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung rein verfahrensrechtlichen Charakter aufweise, oder ob sie auch Auswirkungen auf das materielle Genehmigungsrecht habe.
Neben diesen rechtlichen Umsetzungsproblemen traten auch einige politische Probleme auf. Die Bundesressorts Justiz und Inneres meldeten erst sehr spät ihre verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern an. In den zahlreichen vorausgegangenen Tagungen und Diskussionen waren diese Zweifel zwar bekannt, wurden jedoch als nicht durchschlagend eingestuft. Die sehr plötzliche Entscheidung der Bundesregierung, die Weiterarbeit an dem Umweltgesetzbuch zu stoppen, führte zu zahlreichen Spekulationen über interne politische Interessen und den starken Einfluss der Wirtschaft.
3.2. Anwendung nach Ablauf der Umsetzungsfrist
3.2.1. Rechtsfolgen nicht fristgerechter Umsetzung
Nachdem die Umsetzungsfrist für die UVP-ÄndRL am 14.3.1999 abgelaufen war, stellte sich nun die Frage, welche rechtlichen sowie praktischen Konsequenzen der Ablauf der Umsetzungsfrist habe.
Der EU-Kommission stehen im Falle einer nicht fristgerechten (oder auch fehlerhaften) Umsetzung einige Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Nach Art. 226 EGV kann sie ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Kommt der Mitgliedstaat nach einer Verurteilung durch den EuGH seiner Verpflichtung dann noch immer nicht nach, kann sie ein Zwangsgeldverfahren nach Art. 228 EGV einleiten. Dies kann zur Verurteilung durch den EuGH zur Zahlung erheblicher Geldbußen führen.
Neben diesen Sanktionsmaßnahmen gibt es jedoch noch ein weiteres Instrument zur Durchsetzung des EU-Rechts. Nach der Rechtssprechung des EuGH können EU-Richtlinien (oder einzelne Bestimmungen einer EU-Richtlinie) unter bestimmten Voraussetzungen eine unmittelbare Wirkung entfalten.
Dabei stellte sich nun die Frage, ob und in welchem Umfang die UVP-ÄndRL nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar anzuwenden war.
3.2.2. Direktwirkung der UVP-ÄndRL
Nach der Rechtssprechung des EuGH ist eine unmittelbare Wirkung von EU-Richtlinien an drei Voraussetzungen geknüpft:
1. Die Richtlinie wurde nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht umgesetzt.
2. Die Bestimmungen der Richtlinie müssen hinreichend bestimmt (d.h. der Inhalt der Regelung lässt sich klar erkennen) und inhaltlich unbedingt sein (d.h. die Bestimmungen stehen unter keiner Bedingung und bedürfen zu ihrer Erfüllung und Wirksamkeit auch nicht einer Maßnahme der Gemeinschaftsorgane oder von Mitgliedstaaten).
3. Die Richtlinie muss für den einzelnen ein subjektives Recht beinhalten.
Die erste Voraussetzung war nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 14. März 1999 zweifelsfrei erfüllt. Auch bezüglich der zweiten Voraussetzung bestand allgemeine Einigkeit darüber, dass diese gegeben sei. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass nach der Rechtssprechung des EuGH („Großkrotzenburg- Urteil“ vom 11.8.19955 ) auch die ursprüngliche UVP- Richtlinie unmittelbar gilt, soweit sie noch nicht vollständig bzw. fehlerhaft umgesetzt ist.
Die dritte Voraussetzung trifft dagegen nicht zu. Die UVP- ÄndRL begründet keine subjektiv-öffentlichen Rechte für Private. Eine sogenannte vertikale Wirkung der Richtlinie ist somit nicht gegeben. Eine sogenannte horizontale Wirkung (Verhältnis Bürger - Bürger) sowie eine umgekehrt vertikale Wirkung (Richtlinie begründet subjektiv-öffentliche Belastungen bzw. zusätzliche Rechtspflichten einzelner Bürger) werden vom EuGH nicht anerkannt. Doch auch davon ist bei der UVP-ÄndRL nicht auszugehen. Die UVP-ÄndRL stellt vielmehr eine Verfahrensregelung für Verwaltungsbehörden dar. Adressat und Verpflichteter sind vor allem der Mitgliedstaat und dessen Behörden. Man spricht hier von einer objektiven Wirkung der Richtlinie. Nach der Rechtssprechung des EuGH ist hier von einer unmittelbaren Wirkung der Richtlinie auszugehen. Die unmittelbare Wirkung ist von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne dass ein eventuell direkt oder indirekt begünstigter Bürger dies geltend machen müsste. Durch die UVP-ÄndRL sind zwar zumindest indirekt gewisse Belastungen für den Vorhabenträger nicht auszuschließen, der EuGH hat jedoch im bereits erwähnten Urteil vom 11.8.1995 klargestellt, dass durch eine solche Reflexwirkung die unmittelbare Wirkung nicht ausgeschlossen wird. Die UVP-ÄndRL ist also direkt anwendbar. Alle Verwaltungsorgane müssen sie anwenden.
3.2.3. Praktische Anwendung nach Ablauf der Umsetzungsfrist
Die unmittelbare Wirkung der UVP-ÄndRL war für all jene Genehmigungsanträge gegeben, die nach dem 14.3.1999, also nach Ablauf der Umsetzungsfrist, gestellt wurden. Der zu Gunsten des Vorhabenträgers geltende Bestandsschutz lässt eine nachträgliche Prüfung der UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens nicht zu. Bei Änderungen eines Vorhabens, das noch ohne UVP genehmigt worden war, gilt die UVP-Pflicht jedoch für das neue Genehmigungsverfahren.
Von der unmittelbaren Wirkung der UVP-ÄndRL waren vor allem die Länderbehörden betroffen, da die Länder nach Art.
83 GG die Verwaltungskompetenz haben und somit Landesbehörden für die Durchführung der UVP zuständig sind. Ein entscheidender Punkt war, dass nun für alle Projekte des Anhangs I und II der UVP-ÄndRL von den jeweiligen Behörden des Landes in den ihnen obliegenden Verwaltungsverfahren eine UVP durchzuführen war. Bei Projekten nach Anhang II konnte die UVP-Pflichtigkeit nur durch Einzelfallentscheidung festgestellt werden, da noch keine Umsetzung in Form einer Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien durch deutsches Recht erfolgt war.
Die Zuordnung der Projekte zu der zuständigen Behörde musste sich dabei vor allem daran orientieren, in welche fachgesetzlichen Trägerverfahren die UVP integriert werden kann, denn nach Art. 2 Abs. 2 der geänderten UVP-Richtlinie muss die UVP im Rahmen eines Trägerverfahrens durchgeführt werden. Besondere Probleme ergaben sich bei den UVP-pflichtig gewordenen Vorhaben, für die nach geltendem deutschen Recht kein Trägerverfahren vorgesehen war.
So kam es zu starken Unsicherheiten in den Ländern hinsichtlich der Direktwirkung der Richtlinie. Das BMU gab zwar mit Unterstützung der Länder Vollzugshinweise zur Direktwirkung der UVP-ÄndRL heraus, diese waren aber als praktische Handlungsanweisung für den Vollzug kaum brauchbar, da die Formulierungen teilweise sehr unverständlich waren. Deshalb erarbeiteten die Länder auf dieser Grundlage eigene Ländererlasse. Diese sollten den Umfang der unmittelbaren Wirkung konkretisieren und sicherstellen, dass die zuständigen Behörden für Vorhaben, die der UVP-ÄndRL unterliegen und nach Ablauf der Umsetzungsfrist beantragt worden sind, eine UVP durchführen. Sie behandelten vor allem Fragen des Verfahrensablaufs und die Frage des Trägerverfahrens.
Eine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie im Sinne der Anforderungen des EuGH ist in diesen Ländererlassen jedoch nicht zu sehen. Es ist grundsätzlich eine Umsetzung durch Rechtsvorschriften (Gesetz oder Rechtsverordnung) erforderlich. Außerdem muss aufgrund der verfassungsmäßigen Kompetenzordnung der Bundesrepublik Deutschland für den größten Teil der UVPÄndRL eine Umsetzung durch bundesrechtliche Regelungen erfolgen. Insofern stellten die Ländererlasse lediglich eine wenig systematische und unbefriedigende Notlösung zur Schadensbegrenzung dar.
3.3. Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz
Um die bestehende Rechtsunsicherheit hinsichtlich der UVP- ÄndRL zu beheben, war möglichst bald eine förmliche Umsetzung notwendig. Dieser dringende Umsetzungsbedarf sollte durch ein Artikelgesetz erfüllt werden. Aufgrund der Zeitnot, in die man durch den nun eingetretenen Fristablauf geraten war, sollte darin nur das absolut zwingend Erforderliche geregelt werden.
Das Artikelgesetz sollte zugleich die vom EuGH festgestellten Umsetzungsdefizite bezüglich der ursprünglichen UVP-Richtlinie von 1985 ausräumen. Mit Urteil vom 22. Oktober 19986 hat der EuGH entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen verstoßen habe, indem sie die UVP- Pflichtigkeit nicht für alle Projekte vorgesehen habe, die nach der UVP-Richtlinie jedoch UVP-pflichtig wären. Weitere Umsetzungsdefizite ergaben sich aus den Urteilen des EuGH vom 16. September 19997 und vom 21. September 19998. Außerdem sollten im Rahmen des Artikelgesetzes auch die IVU-Richtlinie9 und die „Deponierichtlinie“10 umgesetzt und die Umsetzungsdefizite bezüglich der „Umweltinformationsrichtlinie“11 ausgeräumt werden.
Am 31. Januar 2000 lag ein Referentenentwurf des BMU für ein Artikelgesetz zur Umsetzung der UVP-ÄndRL, der IVU- Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vor. Nach einer regierungsinternen Abstimmung unter den Bundesressorts wurde der Entwurf am 30. Juni 2000 den Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Wirtschafts- und Umweltverbänden sowie den beteiligten Kreisen zur Stellungnahme zugeleitet. Unter Berücksichtigung der Länder- und Verbändebeteiligung ist der Entwurf überarbeitet und die neue Fassung dem Bundeskabinett zur Beschlussfassung zugeleitet worden. Am 25.10.2000 wurde das Gesetz vom Bundeskabinett gebilligt. Als die EU- Kommission im Dezember 2000 ein Zwangsgeldverfahren gegen Deutschland wegen fehlerhafter Umsetzung der UVP- Richtlinie von 1985 eingeleitet hatte, wurde eine zügige Verabschiedung des Artikelgesetzes notwendig. Nach der Erörterung des Artikelgesetzes in Bundesrat und Bundestag, wurde es am 22.6.2001 schließlich verabschiedet.
Gesetz zur Umsetzung der UVP- Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz mit Stand vom Juni 2000. Eine aktuellere Version war leider nicht erhältlich. Laut BMU sind die dargestellten Regelungsgegenstände jedoch weiterhin aktuell.
4.1. Aufbau
Das Artikelgesetz besteht aus 24 Artikeln und regelt die Änderung von 15 umweltrechtlichen Einzelgesetzen und mehreren Verordnungen: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Artikel 1), Bundes- Immissionsschutzgesetz (Artikel 2), Wasserhaushaltsgesetz (Artikel 7), Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz (Artikel 8), Atomgesetz (Artikel 9), Bundesnaturschutzgesetz (Artikel 11), Baugesetzbuch (Artikel 12), verschiedene Verkehrsgesetze (Artikel 13 - 19), Energiewirtschaftsgesetz (Artikel 20), Umweltinformationsgesetz (Artikel 21) sowie die betroffenen Rechtsverordnungen (1., Verordnung zur Durchführung Immissionsschutzgesetzes, Verfahrensverordnung Umweltinformationsgebührenverordnung). 4., 9. und 17. des Bundes- Atomrechtliche sowie Wie bereits erläutert, werden durch das Artikelgesetz verschiedene EG-Richtlinien umgesetzt und Umsetzungsdefizite ausgeräumt. Die folgenden Ausführungen beschränken sich jedoch auf die UVP- Umsetzung, die einen wesentlichen Teil des Artikelgesetzes ausmachen.
4.2. Grundkonzeption der Umsetzung der UVPÄndRL im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) folgt grundsätzlich der bisherigen Konzeption dieses Gesetzes, da auch die UVP-ÄndRL inhaltlich der Konzeption der UVP-Richtlinie folgt.
Die UVP wird auch weiterhin in bestehende verwaltungsbehördliche Verfahren integriert. Da die UVP- pflichtigen Verfahrensarten Planfeststellung und immissionsschutzrechtliches Zulassungsverfahren in der Bundesrepublik traditionell eine Integration der Prüfung aller Umweltbelange in dieses Verfahren anstrebten, ist eine Abkehr von einer Integration der UVP in bestehende Verfahren nicht notwendig.
Hinsichtlich des Verfahrens zur Bestimmung der UVPPflichtigkeit von Projekten waren jedoch Änderungen des UVPG erforderlich.
Bisher wurde die UVP-Pflichtigkeit von Projekten nach dem deutschen Recht entweder durch die Verfahrensart oder durch Schwellenwerte bestimmt. Dieses Verfahren kann nach der UVP-ÄndRL nicht beibehalten werden, da in beiden Fällen nicht gewährleistet ist, dass die Anforderungen der Anhänge II und III vollständig geprüft werden können. Eine Prüfung des Standortes sowie der potentiellen Auswirkungen wird dabei oft nicht ausreichend berücksichtigt. Das UVP- Änderungsgesetz enthält deshalb eine veränderte strategische Konzeption zur Bestimmung der UVP-pflichtigen Vorhaben. Es wird eine Vorprüfung des Einzelfalls (sogenanntes screening) eingeführt, in der Auswahlkriterien entsprechend Anhang III der Richtlinie zu berücksichtigen sind. Dabei wird zwischen einer allgemeinen, sämtliche Kriterien umfassenden Einzelfallprüfung und einer besonderen standortbezogenen Einzelfallprüfung unterschieden. Für Vorhaben, für die nach bisherigem Recht kein geeignetes Trägerverfahren existiert, wird ein „Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung“ eingeführt.
Zudem wird der Anwendungsbereich der Umweltverträglichkeitsprüfung erheblich ausgeweitet. Damit wird sowohl den Vorgaben der UVP-ÄndRL als auch den Urteilen des EuGH vom 22.10.199812, 16.9.199913 und 21.9.199914 Rechnung getragen.
Außerdem werden entsprechend der UVP-ÄndRL (siehe Kapitel 2.2.2.) Änderungen bezüglich des Scoping- Verfahrens, der vom Vorhabenträger einzureichenden Unterlagen, der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung und der Verpflichtung zur Begründung der Entscheidung vorgenommen.
4.3. Bauplanungsrechtlich relevante Änderungen des UVPG
Das Verhältnis der UVP zu der Bauleitplanung wurde bislang in §1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB definiert. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG regelt, welche Bauleitpläne der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Nach § 17 Satz 1 UVPG wird die UVP nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchgeführt. Das Ergebnis der UVP ist nach § 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen.
Diese Struktur des Verhältnisses von UVPG zum BauGB ist durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-ÄndRL grundsätzlich beibehalten worden. Das UVPG regelt nach wie vor, welche Bebauungspläne einer UVP bedürfen bzw. nach welchem Verfahren die UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens festgestellt wird (screening).
Besondere Bedeutung für die Bauleitplanung hat die neu gefasste Anlage 1 zum UVPG. In Nr. 18 werden die bauplanungsrechtlichen Vorhaben aufgeführt. Gegenüber dem bisherigen Recht wurde hier der Anwendungsbereich der UVP erheblich erweitert. Bisher waren nach Nrn. 15 und 18 der Anlage zu § 3 UVPG a. F. lediglich die Bebauungspläne UVP-pflichtig, die die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die „Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung“ bzw. die „Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung ab einer Geschossfläche von 5.000 m²“ schaffen.
In Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG n. F. wird der Anwendungsbereich der Umweltverträglichkeitsprüfung bezüglich bauplanungsrechtlicher Vorhaben erheblich ausgeweitet. Nr. 18.1 bis 18.7 betreffen Vorhaben, für die im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Dabei wird differenziert zwischen Vorhaben, die generell UVP-pflichtig sind und Vorhaben, für die nach § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG n. F. eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (Screening) vorgesehen ist. Bei letzteren ist eine UVP nur dann durchzuführen, wenn aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Bei der Vorprüfung sind dabei die in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien zu berücksichtigen. Zur Abgrenzung der generell UVP- pflichtigen Vorhaben von den Vorhaben, die zunächst einer Einzelfallprüfung zu unterziehen sind, wird jeweils ein unterer und ein oberer Schwellenwert angegeben. Überschreiten die im Bebauungsplan vorgesehenen Vorhaben den genannten oberen Schwellenwert, sind sie UVP-pflichtig, liegen sie zwischen dem unteren und dem oberen Schwellenwert, muss ein Screening durchgeführt werden, liegen sie unterhalb des unteren Schwellenwerts, ist keine UVP erforderlich.
Bauplanungsrechtliche Vorhaben nach Nr. 18 der Anlage 1 zum Entwurf des UVPG15
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Nr. 18.8 bestimmt, dass alle in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Vorhaben, für die in sonstigen Gebieten ein Bebauungsplan aufgestellt wird und die den unteren Schwellenwert erreichen, ein Screening durchzuführen ist. Nr. 18.9 betrifft Vorhaben, für die nach Landesrecht eine UVP vorgesehen ist.
Nach § 3e Abs. 1 UVPG n. F. muss auch für die Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens eine UVP bzw. ein Screening durchgeführt werden, wenn die jeweiligen Schwellenwerte erreicht werden. Bei einer Erweiterung bauplanungsrechtlicher Vorhaben ist jedoch nach § 3e Abs. 2 UVPG n. F. zunächst nur eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen.
4.4. Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB)
Nachfolgend werden die Änderungen im BauGB nach Art. 12 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz im Einzelnen erläutert.
Die Angaben beziehen sich auf das Baugesetzbuch neuer Fassung.
§ 1a BauGB
Hiermit wird geregelt, dass die Ergebnisse einer UVP in der bauleitplanerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB berücksichtigt werden müssen, soweit es sich um ein UVP- pflichtiges Vorhaben handelt. Dies war allerdings auch schon in der alten Fassung geregelt, die Änderung besteht lediglich in einer Angleichung der Formulierung an die UVP-ÄndRL.
§ 2a BauGB
Diese Bestimmung über einen „Umweltbericht“ wird neu eingefügt. Sie dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 2-4 und Art. 9 Abs. der UVP-ÄndRL. Der Umweltbericht ist bereits für das Aufstellungsverfahren in die Begründung des Bebauungsplans aufzunehmen. In dem Umweltbericht sind die Angaben zu machen, die erforderlich sind, um im Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan eine UVP durchzuführen. Die erforderlichen Mindestangaben werden in § 2a Abs. 1 BauGB aufgeführt, die vorhabenspezifischen Angaben in § 2a Abs. 2 BauGB. Nach § 2a Abs. 3 BauGB muss der Umweltbericht auch eine allgemein verständliche zusammenfassende Darstellung der erforderlichen Angaben enthalten, damit Dritte beurteilen können, inwieweit sie von den Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben betroffen sein können.
§ 3 BauGB
In § 3 Abs. 2 BauGB wird hinzugefügt, dass bei der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplans anzugeben ist, ob eine UVP durchgeführt werden soll oder nicht. § 3 Abs. 3 BauGB wird ergänzt durch die Regelung des Verfahrens bei Änderungen oder Ergänzungen des Umweltberichts im laufenden Bebauungsplanverfahren.
§ 4 BauGB
Der neu hinzugefügte § 4 Abs. 2 Satz 3 BauGB verpflichtet die Träger öffentlicher Belange dazu, die ihnen vorliegenden Informationen zum Umweltbericht der Gemeinde zur Verfügung zu stellen. § 4 Abs. 4 BauGB wird um die Regelung erweitert, dass die Gemeinde bei einer Änderung des Umweltberichts eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen hat.
§ 4a BauGB
Die Bestimmung wird an die Anforderungen des Art. 7 der UVP-ÄndRL angepasst.
§ 4b BauGB
Die Verfahrensschritte, deren Vorbereitung und Durchführung einem Dritten übertragen werden können, werden um die Erarbeitung des Umweltberichts ergänzt.
§ 10 BauGB
Diese neue Regelung soll sicherstellen, dass im Rahmen einer grenzüberschreitenden Beteiligung den Gemeinden und Trägern öffentlicher Belange des anderen Staates der Bebauungsplan mit Begründung und gegebenenfalls einer Übersetzung übermittelt wird.
§ 11 BauGB
Die Erarbeitung des Umweltbericht kann ebenfalls in einen städtebaulichen Vertrag aufgenommen werden.
§ 12 BauGB
In § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden die Aufgaben des Vorhabenträgers bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen um den Umweltbericht erweitert.
§ 12 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt sicher, dass der
Vorhabenträger bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen einen Anspruch auf Unterrichtung über die für den Umweltbericht erforderlichen Angaben hat.
§ 33 BauGB
Die Voraussetzungen für die „Planreife“ des Bebauungsplans in § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB werden um die grenzüberschreitende Beteiligung erweitert.
§ 214 BauGB
Die Regelungen über die Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern werden hinsichtlich des Screening- Verfahrens und der UVP ergänzt. Wurde ein nach dem UVPG vorgesehenes Screening nicht durchgeführt, so ist dies unbeachtlich, wenn keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten waren, und somit keine UVP erforderlich war. Ein unbeachtlicher Fehler ist es auch, wenn beim Screening die Voraussetzungen für eine anschließende UVP nicht richtig beurteilt wurden.
Wurde eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls, die zu einer UVP geführt hätte oder eine erforderliche UVP nicht durchgeführt, sind dies beachtliche Fehler und führen letztendlich zur Nichtigkeit des Bebauungsplans.
§ 245c BauGB
Die „Überleitungsvorschrift für UVP-pflichtige Vorhaben“ regelt, ab wann die UVP im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens nach den Vorschriften des BauGB in der neuen Fassung durchzuführen ist. Schließlich soll eine Übergangszeit bis 31.12.2004 vermeiden, dass Bebauungspläne durch eine fehlerhafte Anwendung der neuen Vorschriften unwirksam werden.
Zusammenfassung
Die wichtigsten Änderungen im BauGB sind der neue § 2a BauGB über den Umweltbericht und die Regelungen hinsichtlich der Bürgerbeteiligung und der grenzüberschreitenden Beteiligung. Im übrigen handelt es sich meist um redaktionelle Änderungen oder um Anpassung an Formulierungen des UVPG.
Fazit
Nach einer langen und ausführlichen Diskussion um die Umsetzung der UVP-ÄndRL war man nach Ablauf der Umsetzungsfrist aufgrund der Zeitnot gezwungen, die Richtlinie in Form eines Artikelgesetzes, das nur das zwingend Erforderliche regeln sollte, umzusetzen. Die Frage um die Neuregelung des deutschen Umweltrechts in einem Umweltgesetzbuch ist damit aber noch nicht geklärt. Nach einer dafür notwendigen Verfassungsänderung soll weiter daran gearbeitet werden. Ob es jemals ein deutsches Umweltgesetzbuch geben wird, bleibt abzuwarten.
Die Anpassung des deutschen Rechts an die Anforderungen der UVP-ÄndRL scheint endlich gelungen zu sein. Kritiker meinen jedoch, der integrative Ansatz der Richtlinie sei in Deutschland noch nicht ausreichend umgesetzt.
Hinsichtlich des Bauplanungsrechts haben sich durch die Umsetzung wichtige Änderungen ergeben. Entscheidender als die Änderungen im BauGB selbst, ist aber eigentlich die erhebliche Ausweitung des Anwendungsbereichs der UVP. Die diesbezüglichen Änderungen im UVPG werden in Zukunft zu einer Fülle neuer UVP-pflichtiger Bebauungspläne führen. Kritisiert werden jedoch vor allem die im UVPG festgelegten Schwellenwerte, welche die Größenordnung der UVP-pflichtigen Bauleitpläne festlegen. Es wird angezweifelt, ob hier die UVP-ÄndRL sachgerecht umgesetzt wurde. Vielfach erscheinen die Schwellenwerte als zu niedrig angesetzt. Außerdem wird bemängelt, dass im neuen UVPG Kategorien verwendet werden, die in der BauNVO nicht auftauchen, wie beispielsweise der Begriff der „Industriezone“. Auch die Kategorie „Städtebauprojekte für sonstige bauliche Anlagen wird stark kritisiert.
Es wird sich zeigen, ob das Ziel der UVP-ÄndRL, die Anwendung der UVP in den Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen und zu harmonisieren, erreicht wird.
Quellenverzeichnis
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- Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz („Artikelgesetz“) November 2000
- Eu-Kommission leitet Zwangsgeldverfahren gegen Deutschland ein - Bundesumweltminister Jürgen Trittin drängt auf zügige Verabschiedung des Artikelgesetzes Berlin, 22.12.2000
- Anlagenzulassungsrecht und Umweltverträglichkeitsprüfung werden neu geregelt - Bürger erhalten mehr Mitspracherecht Berlin, 22.6.2001
[...]
1 Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, 4. Erwägungsgrund der Richtlinie.
2 Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.9.1996 über die integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (im folgenden IVU-Richtlinie).
3 Entwurf der Unabhängigen Sachverständigenkommission zum Umweltgesetzbuch (im folgenden UGB-KomE).
4 Arbeitsentwurf für ein Umweltgesetzbuch - Erstes Buch vom 5.3.1998.
5 EuGH, DVwBl 1996, S. 424.
6 EuGH, NRW 1999, S. 2105.
7 EuGH, Urt. v. 16.9.1999, Rs. C-435/97 - WWF u.a. / Autonome Provinz Bozen u.a.
8 EuGH, Urt. v. 21.9.1999, Rs. C-392/96 - Kommission / Irland = ZUR 2000, S. 284.
9 Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung.
10 Richtlinie 99/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien.
11 Richtlinie 90/330/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt.
12 EuGH, NRW 1999, S. 2105.
13 EuGH, Urt. v. 16.9.1999, Rs. C-435/97 - WWF u.a. / Autonome Provinz Bozen u.a.
14 EuGH, Urt. v. 21.9.1999, Rs. C-392/96 - Kommission / Irland = ZUR 2000, S. 284.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in diesem Dokument?
Dieses Dokument ist eine umfassende Übersicht über die Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie (Umweltverträglichkeitsprüfung) in deutsches Recht. Es beleuchtet die Hintergründe, den Umsetzungsprozess, die Schwierigkeiten und die Auswirkungen auf das Bauplanungsrecht.
Was ist die UVP-Änderungsrichtlinie?
Die UVP-Änderungsrichtlinie (97/11/EG) ist eine Ergänzung der ursprünglichen UVP-Richtlinie (85/337/EWG) und soll die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verbessern und harmonisieren. Sie wurde erlassen, um die Anwendung der UVP in den Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen und zu erweitern.
Was waren die Ziele der UVP-Änderungsrichtlinie?
Die Ziele waren die Weiterentwicklung der UVP-Richtlinie von 1985, die Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Anwendung dieser Richtlinie und die Aufgreifung internationaler Entwicklungen. Konkret sollten der Anwendungsbereich und das Prüfverfahren der UVP in den Mitgliedstaaten vereinheitlicht und erweitert werden.
Welche wesentlichen Änderungen wurden durch die UVP-Änderungsrichtlinie eingeführt?
Die wesentlichen Änderungen umfassen eine Ausweitung der Vorhabentypen, die einer UVP unterzogen werden müssen, und eine Ausweitung der Anforderungen an das Verfahren, z.B. die Einbeziehung von Sachgütern und kulturellem Erbe in die Prüfung und die Einführung eines Scoping-Verfahrens.
Was war das Problem bei der Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie in Deutschland?
Die Umsetzung verzögerte sich, da zunächst eine einheitliche Umsetzung zusammen mit der IVU-Richtlinie im Rahmen eines Umweltgesetzbuches (UGB) angestrebt wurde. Es gab jedoch verfassungsrechtliche Bedenken und Widerstand gegen das UGB-Konzept.
Was ist ein Artikelgesetz?
Ein Artikelgesetz ist ein Gesetz, das mehrere Einzelgesetze ändert oder ergänzt. Es wurde als pragmatische Lösung gewählt, um die UVP-Änderungsrichtlinie zügig umzusetzen, nachdem der Plan für ein umfassendes Umweltgesetzbuch gescheitert war.
Welche Folgen hatte die nicht fristgerechte Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie?
Die EU-Kommission konnte ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Zudem stellte sich die Frage nach der Direktwirkung der Richtlinie, d.h. ob und in welchem Umfang die UVP-Änderungsrichtlinie nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar anzuwenden war.
Was bedeutet Direktwirkung einer EU-Richtlinie?
Direktwirkung bedeutet, dass eine EU-Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar Rechte und Pflichten für Einzelne begründen kann, auch wenn sie noch nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt wurde.
Welche Auswirkungen hat die UVP-Änderungsrichtlinie auf das Bauplanungsrecht?
Die UVP-Änderungsrichtlinie hat den Anwendungsbereich der UVP im Bauplanungsrecht erheblich erweitert. Bestimmte Bebauungspläne müssen nun einer UVP unterzogen werden, und die Ergebnisse der UVP müssen bei der bauleitplanerischen Abwägung berücksichtigt werden.
Welche konkreten Änderungen wurden im Baugesetzbuch (BauGB) vorgenommen?
Wesentliche Änderungen sind die Einführung eines Umweltberichts (§ 2a BauGB), die Regelungen zur Bürgerbeteiligung und zur grenzüberschreitenden Beteiligung. Im übrigen handelt es sich meist um redaktionelle Änderungen oder um Anpassung an Formulierungen des UVPG.
Was ist der Umweltbericht im BauGB?
Der Umweltbericht ist eine neue Bestimmung im BauGB, die der Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie dient. Er enthält die Angaben, die erforderlich sind, um im Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan eine UVP durchzuführen.
Was ist ein Screening im Rahmen der UVP?
Screening ist eine Vorprüfung des Einzelfalls, bei der geprüft wird, ob ein Vorhaben aufgrund seiner Umweltauswirkungen einer UVP unterzogen werden muss. Dabei werden Auswahlkriterien entsprechend Anhang III der Richtlinie berücksichtigt.
Was sind die kritischen Punkte bei der Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie?
Kritisiert werden vor allem die im UVPG festgelegten Schwellenwerte, welche die Größenordnung der UVP-pflichtigen Bauleitpläne festlegen, und die Verwendung von Kategorien im neuen UVPG, die in der BauNVO nicht auftauchen.
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- Sonja Faltermeier (Autor:in), 2000, Die Umsetzung der Änderungsrichtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und die Änderungen im Baugesetzbuch, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/105908