Der Straftäter soll nicht nur einer gerechten Strafe zugeführt werden. Er soll auch die materiellen Zuwächse, die er ursächlich im Zusammenhang mit der Begehung einer Straftat erlangt hat, nicht behalten dürfen. Dieses Ziel will der Strafgesetzgeber durch ein Instrumentarium bestimmter Nebensanktionen erreichen, die eine rechtswidrig zustande gekommene Vermögenszuordnung korrigieren sollen.
Diese Darstellung behandelt deshalb im Detail:
- die Einziehung von Erträgen aus rechtswidrigen Taten als materielle Rechtsfolge anhand der diversen Einziehungstatbestände der §§ 73 ff. StGB,
- die voräufige Sicherung der Einziehung durch Beschlagnahme bzw. Vermögensarrest nach den §§ 111b ff. StPO ,
- die Vollstreckung der Einziehung gemäß § 459g StPO
und
- die Entschädigung des Tatopfers nach den R der §§ 459h ff. StPO. Regeln.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Einführung
A. Einziehung als materielle Rechtsfolge
I. Grundnorm (§ 73 StGB)
II. Erweiterte Einziehung (§ 73a StGB)
III. Einziehung bei anderen (§ 73b StGB)
IV. Einziehung von Wertersatz (§ 73c StGB)
V. Bestimmung des Wertes des Erlangten (§ 73d StGB)
VI. Ausschluss der Einziehung (§ 73e StGB)
VII. Rechtliche Wirkung der Einziehung (§75 StGB)
VIII. Nachträgliche Einziehung von Wertersatz (§ 76 StGB)
IX. Selbständige Einziehung (§ 76a StGB)
X. Verjährung der Einziehung (§ 76b StGB)
B. Vorläufige Sicherung der Einziehung
I. Anordnung der Sicherung
II. Zuständigkeit
III. Vollziehung der Anordnung
C. Vollstreckung der Einziehung
D. Entschädigung der Tatopfer
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht das seit 2017 reformierte Rechtsinstitut der strafrechtlichen Einziehung von Taterträgen. Ziel ist es, die systematischen Grundlagen der Vermögensabschöpfung, die prozessuale Sicherung sowie die Vollstreckung und die begleitende Opferentschädigung detailliert zu erläutern und das komplexe Regelungsgefüge für die Praxis verständlich aufzubereiten.
- Systematik der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
- Materiell-rechtliche Einziehungstatbestände nach dem StGB
- Instrumente der vorläufigen Sicherung und Vollstreckung
- Verfahrensrechtliche Stellung von Drittbegünstigten
- Opferentschädigung und Rückgewähr an Tatgeschädigte
Auszug aus dem Buch
I. Grundnorm (§ 73 StGB)
[7] Bei der Einziehung (Konfiskation) deliktisch erworbener Vermögensvorteile handelt es sich um ein Instrument des bereicherungsrechtlichen Ausgleichs im Rahmen des Strafrechts. Die Einziehung ist weder eine Nebenstrafe noch besitzt sie sonst eine pönale Funktion: ihre Eigenschaft ist vielmehr diejenige einer öffentlich-rechtlichen Maßnahme (§ 11 I Nr. 8 StGB) eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter. Verfassungsrechtlich geht es bei der Konfiskation als strafrechtlicher Nebenfolge um eine traditionelle Schrankenbestimmung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 I 2 GG).
[8] Dem Ausgleich unterliegt dasjenige, was ein Täter oder Teilnehmer durch oder für eine (von der öffentlichen Klage erfasste und vom Tatgericht festgestellte) rechtswidrige Tat (ein Verschulden des Einziehungsbetroffenen ist nicht erforderlich), die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht (§ 11 I Nr. 5 StGB), als wirtschaftlich messbaren Vorteil tatsächlich erlangt hat (§ 73 I StGB). Erlangen ist (ohne Rücksicht auf Eigentums- oder Besitzverhältnisse) ein tatsächlicher Vorgang. Durch die Tat erlangt ist (als Taterlös) jeder Vermögenswert, der zu irgendeiner Phase des Tatgeschehens (bis zu dessen Beendigung) in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Tatbeteiligten (bei Mittätern zumindest in deren wirtschaftliche Mitverfügbarkeit) übergegangen und diesem (diesen) auf solche Weise aus der Tat eine messbare Vermögensmehrung zugewachsen ist; durch die Tat hat der Tatbeteiligte auch dann etwas erlangt, wenn der primär Drittbegünstigte den Taterlös tatsächlich ganz oder teilweise sogleich/zeitnah an ihn weiterleitet. Für die Tat sind Vorteile erlangt, die einem Beteiligten als vermögenswerte Gegenleistung (als Entgelt [§ 11 I Nr. 9. StGB]) für sein Handeln gewährt werden, ohne dass sie auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhten.
Zusammenfassung der Kapitel
Einführung: Darstellung der Neuregelung der Vermögensabschöpfung zum 1.7.2017 und deren Anwendungsbereich.
A. Einziehung als materielle Rechtsfolge: Erläuterung der verschiedenen Einziehungstatbestände, vom Grundsatz bis zur erweiterten und selbständigen Einziehung.
B. Vorläufige Sicherung der Einziehung: Beschreibung der strafprozessualen Maßnahmen wie Beschlagnahme und Vermögensarrest zur Sicherung des späteren Einziehungserfolgs.
C. Vollstreckung der Einziehung: Erläuterung des technischen Vollzugs der Einziehungsanordnung und der Verwertung von sichergestellten Vermögensgegenständen.
D. Entschädigung der Tatopfer: Darstellung des Modells zur Restitution von Vermögenswerten an die durch die Straftat geschädigten Personen.
Schlüsselwörter
Vermögensabschöpfung, Einziehung, Tatertrag, Wertersatz, Straftat, Strafgesetzbuch, Strafprozessordnung, Drittbegünstigte, Vermögensarrest, Beschlagnahme, Opferentschädigung, Bruttoprinzip, Rückgewinnungshilfe, Katalogtat, Tatbeteiligung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Publikation grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die strafrechtliche Vermögensabschöpfung in Deutschland, insbesondere die Reform der materiellen und prozessualen Vorschriften seit Juli 2017.
Welche zentralen Themenfelder werden abgedeckt?
Die Themen umfassen die Einziehung von Taterträgen, die vorläufige Sicherung durch Arrest oder Beschlagnahme, die Vollstreckung und die Entschädigung von Tatopfern.
Was ist das primäre Ziel der beschriebenen Einziehungsmaßnahmen?
Das Hauptziel ist der bereicherungsrechtliche Ausgleich („crime doesn’t pay“), um zu verhindern, dass Straftäter oder Dritte materiell aus kriminellen Taten profitieren.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse der einschlägigen StGB- und StPO-Normen sowie der Auswertung aktueller Rechtsprechung und Literatur.
Was ist der Kern des Hauptteils?
Der Hauptteil analysiert detailliert die verschiedenen Einziehungstatbestände (§§ 73 ff. StGB), die Voraussetzungen für Drittbeteiligte sowie die prozessualen Sicherungs- und Vollstreckungsregeln.
Welche Schlagworte charakterisieren das Werk?
Zentrale Begriffe sind Vermögensabschöpfung, Einziehung, Wertersatz, Tatertrag und Opferentschädigung.
Was genau versteht man unter dem Bruttoprinzip bei der Einziehung?
Es besagt, dass der Täter nicht nur den Nettogewinn, sondern grundsätzlich alles der Einziehung unterwirft, was er durch die Tat erlangt hat, ohne dass Kosten abgezogen werden.
Wie unterscheidet sich die selbständige Einziehung von der klassischen Einziehung?
Die selbständige Einziehung (§ 76a StGB) ermöglicht eine Vermögensabschöpfung auch dann, wenn eine Verurteilung der Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
- Arbeit zitieren
- Wolfgang Neuefeind (Autor:in), 2021, Strafrechtliche Einziehung von Taterträgen. Grundzüge eines reformierten Rechtsinstitutes, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/1045070