Eine Traktorenfabrik möchte zur Neuordnung Ihrer Unternehmensbereiche, Montage und Vertrieb sowohl von Land- als auch Renntraktoren ausgründen, um diese separat voneinander weiterzuentwickeln und später Investoren aufnehmen zu können.
Ziel dieses Konzepts ist es, Möglichkeiten aufzuzeigen und die wichtigsten Schritte zur Umsetzung darzulegen. Es wird dargestellt, welche Optionen zur Ausgründung der Unternehmensbereiche bestehen, verglichen welche Rechtsform in Frage kommt und welche zur Umsetzung des Konzepts gewählt wurde. Es folgt die Umsetzung der Ausgründung, der Konzerngestaltung sowie der Kapitalerhöhung und abschließend befasst sich das Konzept mit dem Beherrschungsvertrag.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Einleitung
1. Möglichkeit der Umwandlung
1.1 Aufspaltung
1.2 Abspaltung
1.3 Ausgliederung
2. Potenzielle Rechtsformen
2.1 offene Handelsgesellschaft
2.2 Kommanditgesellschaft
2.3 Gesellschaft mit beschränkter Haftung
2.4 Aktiengesellschaft
2.5 Kommanditgesellschaft auf Aktien
3. Entscheidungsfindung
3.1 Konzept
3.2 Schutzprinzipien
3.3 Entscheidungsgründe/ Entscheidung für Rechtsform der AG
4. Ausgliederung zur Neugründung der Tochtergesellschaften: Teutoburger Renntraktoren AG und Teutoburger Landmaschinen AG
4.1 Spaltungsplan
4.2 Beschlussfassung
4.3 Berichts- und Prüfungspflichten
4.3.1 Spaltungsbericht
4.3.2 Gründungsbericht
4.3.3 Gründungsprüfung und Prüfungsbericht
4.4 Anmeldung und Eintragung in das Handelsregister
5. Konzerngestaltung und Finanzierung
5.1 Kapitalerhöhung
5.2 Beherrschungsvertrag
5.3 Hauptversammlung
5.4 Anmeldung und Eintragung in das Handelsregister
5.4.1 Kapitalerhöhung
5.4.2 Beherrschungsvertrag
Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Quellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
AG Aktiengesellschaft
AktG Aktiengesetz
Abs. Absatz
ff. folgende
gem. gemäß
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG GmbH Gesetz
HGB Handelsgesetzbuch
HR Handelsregister
i.V.m. in Verbindung mit
KG Kommanditgesellschaft
KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien
Mio. Millionen
OHG offene Handelsgesellschaft
SV Sachverhalt
UmwG Umwandlungsgesetz
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Organigramm Konzern, eigene Darstellung 8
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Gegenüberstellung der in Frage kommenden Geschäftsformen (nach eigener Darstellung in Anlehnung an das AktG, GmbHG und HGB) 3
Einleitung
Die „Teutoburger Traktorenfabrik AG“ möchte zur Neuordnung Ihrer Unternehmensbereiche, Montage und Vertrieb von Landmaschinen und Renntraktoren auf zwei Tochterunternehmen auszugründen, diese getrennt voneinander weiterzuentwickeln und zu einem späteren Zeitpunkt externe Investoren aufzunehmen.
Ziel dieses Konzepts ist es, Möglichkeiten aufzuzeigen und die wichtigsten Schritte zur Umsetzung darzulegen. Es wird aufgezeigt, welche Optionen zur Ausgründung der Unternehmensbereiche bestehen, verglichen welche Rechtsform in Frage kommt und welche zur Umsetzung des Konzepts gewählt wurde. Es folgt die Umsetzung der Ausgründung, der Konzerngestaltung sowie der Kapitalerhöhung und abschließend befasst sich das Konzept mit dem Beherrschungsvertrag.
1. Möglichkeit der Umwandlung
Das Umwandlungsgesetz ist ein Gesetzeswerk, welches vollumfänglich die Umstrukturierung von Unternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge bestimmt. Somit wurden Umstrukturierungsmöglichkeiten, welche vorher auf verschiedene Gesetze verteilt waren, weitestgehend vereinheitlicht.1
Gem. § 1 Abs. 1 UmwG können Rechtsträger mit Sitz im Inland durch Verschmelzung, Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung), Vermögensübertragung und Formwechsel umgewandelt werden.
Um feststellen zu können, welche Art der Umwandlung für die „Teutoburger Traktorenfabrik AG“ zutreffend ist, ist es notwendig, die Spaltungsarten näher zu betrachten.
Gem. SV können Verschmelzung, Vermögensübertragung und Formwechsel ausgeschlossen werden, da keine Ausgründung eines Unternehmensbereiches möglich ist. Nachfolgend, die drei Arten der Spaltung, welche näher beleuchtet werden.
1.1 Aufspaltung
Im Falle einer Aufspaltung, könnte die „Teutoburger Traktorenfabrik AG“ die Unternehmensbereiche der „Landmaschinen“ und „Renntraktoren“ ausgliedern und neue Gesellschaften dafür Gründen, diese würde aber eine Auflösung der „Teutoburger Traktoren AG“ mit sich bringen. Diese würde implizieren, dass für das Hauptgeschäft auch ein neues Unternehmen gegründet werden müsste, welches mit einem sehr hohen Aufwand verbunden wäre.2
Eine Spaltung durch Aufspaltung nach §123 Abs. 1 UmwG nutzlos und somit irrelevant für das Konzept.
1.2 Abspaltung
Bei Spaltung durch Abspaltung wäre es möglich, dass die „Teutoburger Traktorenfabrik AG“ bestehen bleibt und die neuen Tochtergesellschaften zur Aufnahme der Unternehmensbereiche „Landmaschinen“ und „Renntraktoren“ gründen. Hierbei ist zu beachten, dass die Anteile, die als Gegenleistung ausgegeben werden müssen, an die bisherigen Anteilsinhaber, also alle Aktionäre, übergehen.3
Somit würden anstatt des Vorstandes, die Aktionäre Anteilsinhaber werden, was einem Mitbestimmungsrecht des Vorstandes entgegensteht. Weiterhin ist aufzuführen, dass die ausgegliederten Unternehmensbereiche ohne jegliche Gegenleistung aus dem Vermögen der „Teutoburger Traktorenfabrik AG“ ausfließen, was zur Kapitalherabsetzung führt. Eine Spaltung durch Abspaltung gem. §123 Abs. 2 UmwG ist nach den Vorgaben des SV nicht durchführbar.
1.3 Ausgliederung
Im Falle einer Spaltung durch Ausgliederung könnte die „Teutoburger Traktorenfabrik AG“ die beiden Unternehmensbereiche „Landmaschinen“ und „Renntraktoren“ jeweils mit einer neuen Gesellschaft gründen. Hierfür würde sie alle Anteile an den neuen Gesellschaften erhalten.4 Da laut SV der Vorstand der AG die Gesellschaften unter eigener Verantwortung leiten, gemeinschaftlich die Geschäfte führen und diese gerichtlich sowie außergerichtlich vertreten wollen würde, würde somit der Vorstand einen erheblichen Einfluss auf die neuen Gesellschaften ausüben.5 Dies würde der wirksamen Kontrolle in einem erhöhten Maß gleichkommen.
Der Vorteil gegenüber der Abspaltung besteht darin, dass die ausgegliederten Unternehmensbereiche nicht zu einer Kapitalherabsetzung führen, da die zur Gegenleistung erhaltenen Anteile den Verlust des ausgegliederten Vermögens ausgleichen.
Folglich ist die Spaltung durch Ausgliederung die vorteilhafteste Option.
2. Potenzielle Rechtsformen
Nun da geklärt ist, wie die Umwandlung durchgeführt werden könnte, muss weiter geprüft werden, welche Rechtsformen für die neu zu gründenden Gesellschaften in Frage kommen. Die „Teutoburger Traktorenfabrik AG“ gibt laut SV den übertragenden Rechtsträger, eine Aktiengesellschaft, hierbei vor. In der nachfolgenden Tabelle 2.1 werden nur Rechtsformen vorgestellt, welche laut SV überhaupt aus einer AG ausgegliedert werden können. Diese werden gegenübergestellt und im Anschluss auf deren Nutzbarkeit bewertet.
Tabelle 1: Gegenüberstellung der in Frage kommenden Geschäftsformen (nach eigener Darstellung in Anlehnung an das AktG, GmbHG und HGB)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2.1 offene Handelsgesellschaft
Eine OHG ist gem. § 105 HGB Abs. 1 eine Gesellschaft welche den Zweck des Betriebs eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma und mit unbeschränkter Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern.
Entscheidungen und Unternehmensveränderungen sind bei einer OHG, durch verhältnismäßig wenige Einschränkungen und der uneingeschränkten Handlungsmöglichkeiten der Gesellschafter, einfach und schnell umzusetzen.
Der große Nachteil der OHG ist die persönliche Haftung der Gesellschafter. Die Gesellschafter würden für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit Ihrem privaten Vermögen haften sollte das neu gegründete Unternehmen fehlschlagen.
Folglich kommt eine OHG als mögliche Rechtsform, für die Tochtergesellschaften, nicht in Betracht.
2.2 Kommanditgesellschaft
Die KG baut auf der OHG auf. In dieser ist es notwendig das mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter, Komplementär genannt, und ebenso mindestens ein beschränkt haftender Gesellschafter, Kommanditist genannt, vorhanden sind.6
Vorteil der KG ist die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf die Höhe der Einlage, jedoch nur für den Kommanditisten, welche in Tabelle 2.1 dargestellt wird.
Nachteil der KG ist, dass diese aus mindestens zwei Gesellschaftern, dem Komplementär und Kommanditisten, gesetzlich bestehen muss. Zudem ist ein persönlich Haftender Gesellschafter gefordert.
Folglich kommt eine KG als Rechtsform, für die Tochtergesellschaften, nicht in Betracht.
2.3 Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die GmbH kann durch mindestens eine Person zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden.7
Vorteil der GmbH, wie in Tabelle 2.1 ersichtlich, ist die Haftung. Die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, gegenüber Gläubigern, beschränkt sich nur auf das Geschäftsvermögen.8 Somit ist eine persönliche Haftung der Gesellschafter ausgeschlossen.
Einer Kapitalerhöhung, durch externe Investoren könnte, wie in Tabelle 2.1 dargestellt, durch eine Erhöhung des Stammkapitals erreicht werden.9
Folglich kommt die GmbH als Rechtsform, für die Tochtergesellschaften, in Betracht.
2.4 Aktiengesellschaft
Die AG kann durch mindestens eine Person gegründet werden, welche sich an der Feststellung des Gesellschaftsvertrags beteiligt und die Aktien gegen Einlagen übernimmt.10
Vorteile der AG ist die auf das Geschäftsvermögen beschränkte Gesellschafterhaftung, siehe Tabelle 2.1, somit wird kein persönlich haftender Gesellschafter benötigt. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Kapitalerhöhung grundsätzlich nur durch die Ausgabe neuer Aktien staatfindet.11 Die Kapitalerhöhung beschränkt sich jedoch nicht nur auf die bisherigen Gesellschafter, sondern kann durch jeden möglichen Aktionär geschehen, welcher sich an der Gesellschaft beteiligen möchte.12
Nachteil der AG sind der entstehende Aufwand sowie die Kosten für die Gründung einer AG, darunter fallen die Eintragung in das HR, notarielle Beurkundungen, externe Prüfungen, Berichte usw.13
Folglich kommt eine AG als Rechtform, für die Tochtergesellschaften, in Betracht.
2.5 Kommanditgesellschaft auf Aktien
Die KGaA verbindet die KG mit der AG und es entsteht somit eine Gesellschaft, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter, Komplementär genannt und mindestens ein beschränkt haftender Gesellschafter, Kommanditaktionär genannt, an dem Grundkapital, welches in Aktien zerlegt ist, beteiligt sind.14
Nachteil der KGaA ist, dass diese aus mindestens zwei Gesellschaftern, dem Komplementär und Kommanditaktionär, gesetzlich bestehen muss. Zudem ist ein persönlich Haftender Gesellschafter gefordert.
Folglich kommt eine KGaA als Rechtsform, für die Tochtergesellschaften, nicht in Betracht.
3. Entscheidungsfindung
Ziel hierbei ist es, die Vorgaben des Vorstandes zur langfristigen Unternehmensplanung umzusetzen. Somit die beiden Unternehmensteile „Landmaschinen“ und „Renntraktoren einerseits auszugliedern aber gleichzeitig die Leitung und auch Verwaltung bei der „Teutoburger Traktorenfabrik AG“ zu belassen. Hierbei wird dem Wunsch des Vorstands entsprochen, zu einem späteren Zeitpunkt, Investoren in die „Renntraktoren“ Gesellschaft aufzunehmen. Nachfolgend wird nun das Konzept erörtert.
3.1 Konzept
Die „Teutoburger Traktorenfabrik AG“ ist in diesem Fall als Muttergesellschaft anzusehen, dieser obliegt die Leitung des Konzerns, sie befasst sich mit den Aufgaben der Verwaltung und der Produktion der Fertigungsteile.15 Die Unternehmensbereiche „Landmaschinen“ und „Renntraktoren“ werden jeweils, im Sinne des UmwG, ausgegliedert und münden in den zwei neuzugründenden AGs.16 Zum einen die „Teutoburger Landmaschinen AG“ mit den Bereichen Montage und Vertrieb von Landmaschinen und zum anderen die „Teutoburger Renntraktoren AG“ mit den Bereichen Montage und Vertrieb von Renntraktoren. Beide AGs sind an sich eigenständig, jedoch ist die Leitung beider Gesellschaften der Muttergesellschaft unterworfen.17
Somit bleibt die „Teutoburger Traktorenfabrik AG“ als Muttergesellschaft in leitender Funktion über den Tochtergesellschaften. Beiden neugegründeten AGs ist es möglich sich getrennt voneinander weiterzuentwickeln und einer Aufnahme von Investoren steht mit der gewählten Rechtsform nichts entgegen. Das nachfolgende Organigramm stellt die einfache konzeptionelle Konzernstruktur dar.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Organigramm Konzern, eigene Darstellung
Eine Umwandlung kann die Interessen von diversen personengruppen gefährden, daher enthält das UmwG Schutzprinzipen, um eventuelle Beeinträchtigungen zu verhindern.18
3.2 Schutzprinzipien
Für Gläubiger bedeutet dies:
1. Recht auf eine Sicherheitsleitung19
2. Informationsrechte20
3. Bei Spaltung haften alle beteiligten Rechtsträger, dem Gläubiger gegenüber, gesamtschuldnerisch21
4. Binnen sechs Monate nach Eintragung der Spaltung, muss Anspruch nach Grund und Höhe anmelden. Sicherheit ist zu leisten, insofern sie nicht Befriedigung verlangen können. Jedoch nur bei Darstellung einer glaubhaften Gefährdung der Forderungserfüllung durch die Spaltung.22
5. Muss auf dieses Recht, bei Bekanntmachung der Eintragung hingewiesen werden.
6. Absicherung durch Ersatzpflicht, bei umwandlungsbedingter Schadensverursachung23
Für Anteilinhaber bedeutet dies:
1. Umwandlung bedarf der Zustimmung der Anteilsinhaber24
2. Festlegung von Umtauschverhältnissen der Anteile25
3. Möglichkeit der Klageerhebung gegen Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung26
4. Erweiterte Haftung der Organe der beteiligten Rechtsträger27
5. Wenn Sonderrechte von Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger bestehen, haben diese Anspruch auf wirtschaftlich gleichwertige Rechte am übernehmenden Rechtsträger28
3.3 Entscheidungsgründe/ Entscheidung für Rechtsform der AG
Als Rechtsform, für die beiden Tochtergesellschaften, wird die AG gewählt. Wohl gleich die Kosten und der Aufwand für die Gründung der Gesellschaften hoch sind überwiegt die Möglichkeit, durch Ausgabe neuer Aktien, benötigtes Kapital zu generieren. Daher befasst sich dieses Konzept mit der Gründung der AGs.
[...]
1 Vgl. Dr. Sagasser, B., et al., 2017, § 2 Rn. 1
2 Vgl. § 123 Abs. 1 UmwG
3 Vgl. § 123 Abs. 2 UmwG
4 Vgl. § 123 Abs. 3 UmwG
5 Vgl. §§ 76 Abs. 1, 77 Abs. 1 und 78 Abs. 1 AktG
6 Vgl. § 161 Abs. 1 HGB
7 Vgl. § 1 GmbHG
8 Vgl. § 13 Abs. 2 GmbHG
9 Vgl. § 55 Abs. 2 S. 1 GmbHG und https://www.iww.de/gstb/schwerpunktthema/kapitalgesellschaften-rechtliche-und-steuerliche-fallstricke-bei-der-kapitalerhoehung-einer-gmbh-f69236
10 Vgl. § 2 AktG
11 Vgl. § 182 Abs. 1 AktG
12 Vgl. https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kapitalerhoehung-39612
13 Vgl. §§ 23 ff. AktG
14 Vgl. § 278 Abs.1 AktG und https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kommanditgesellschaft-auf-aktien-kgaa-41122?redirectedfrom=39847
15 Vgl. https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/konzern-40088/version-263482
16 Vgl. Schmitt/Hörtnagl/Stratz/Hörtnagl, 8. Aufl. 2018, UmwG § 123 Rn. 13
17 Vgl. 290 Abs. 1 + 2 HGB und https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/muttergesellschaft-39450
18 Vgl. Semler J., Stengel A., Umwandlungsgesetz, 2007, Rn 23
19 Vgl. § 22 i.V.m § 125 UmwG
20 Vgl. § 13 UmwG
21 Vgl. § 133 UmwG und Gummert, H., Pathe, I. 3. Auflage 2019, MAH PersGesR, § 21 UmwG Rn. 28
22 Vgl. Semler J., Stengel A., Seulen, G., 4. Aufl. 2017, UmwG § 22
23 Vgl. § 25 i.V.m. § 125 UmwG
24 Vgl. Gummert, H., Pathe, I. 3. Auflage 2019, MAH PersGesR, § 21 UmwG Rn. 29
25 Vgl. Gummert, H., Pathe, I. 3. Auflage 2019, MAH PersGesR, § 21 UmwG Rn. 29
26 Vgl. Gummert, H., Pathe, I. 3. Auflage 2019, MAH PersGesR, § 21 UmwG Rn. 29
27 Vgl. Gummert, H., Pathe, I. 3. Auflage 2019, MAH PersGesR, § 21 UmwG Rn. 29
28 Vgl. Gummert, H., Pathe, I. 3. Auflage 2019, MAH PersGesR, § 21 UmwG Rn. 29