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Seminararbeit, 2021
44 Seiten, Note: 2,0
A. Aufgabenstellung, Zielsetzung und Vorgehensweise
B. Die GmbH - Ein Uberblick
I. Grundlagen der Rechtsformwahl
II. Relevanz in der deutschen Unternehmenslandschaft
III. Wesensmerkmale der GmbH
IV. Grundung der GmbH
V. Erscheinungsformen
C. Die Organe der GmbH
I. Allgemeines
II. Die Gesellschafterversammlung
D. Der Geschaftsfuhrer
I. Die Rolle des Geschaftsfuhrers
II. Bestellungdes Geschaftsfuhrers
III. Erscheinungsformen des Geschaftsfuhrers
1. DerabhangigbeschaftigteGeschaftsfuhrer
2. Derbeherrschende Gesellschafter-Geschaftsfuhrer
3. Sonderform: Der faktischeGeschaftsfuhrer
IV. Aufgaben, Rechte und Pflichten des Geschaftsfuhrers
1. Allgemeines
2. Ausgewahlte Aufgaben und Pflichten des Geschaftsfuhrers
a. Aufgaben im Zusammenhang mit dem System der Kapitalsicherung
b. Einberufungder Gesellschafterversammlung
c. Aufgabenin der Krise
d. Sorgfaltspflicht
e. Pflichtengegenuberdem Handelsregister
f. Treuepflicht
g. Pflichtenaus dem Rechnungswesen
h. Pflichten aus dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
E. Strafbarkeit des Geschaftsfuhrers
I. Allgemeines
II. Gesamtverantwortung
III. Begehungsarten
IV. Die GmbH als Straftaterin?
F. Ubersicht Straftaten
I. Allgemeine Delikte
1. Untreue§ 266 StGB
2. Subventionsbetrug § 264 StGB
II. Sonderdelikte der GmbH
1. Bankrott § 283 StGB
2. Glaubigerbegunstigung § 283c StGB
3. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt § 266a StGB
III. Sonderdeliktedes Geschaftsfuhrers
1. Verletzung der Buchfuhrungspflicht § 283b StGB
2. Falsche Angaben § 82 GmbHG
3. Verletzung der Verlustanzeigepflicht § 84 GmbHG
4. Insolvenzverschleppung §15a InsO
G. Fazit
Der Geschaftsfuhrer spielt eine zentrale Rolle in jedem Unternehmen. Er lenkt das operative Geschaft, verantwortet die Umsetzung der Unternehmensstrategie und ist das Gesicht des Unternehmens. Oftmals ist er je nach GroBe des Be- triebs zentraler Ansprechpartner fur Lieferanten, Kunden und Geldgebern. Mit anderen Worten er steht im Mittelpunkt des unternehmerischen Geschehens und leistet einen entscheidenden Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Hierzu wird er mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet, aus denen allerdings auch vielfaltige Pflichten erwachsen.
Nicht immer werden diese Befugnisse nur zum Wohle des Unternehmens und seiner Mitarbeiter eingesetzt. Es besteht die Gefahr, dass diese auch miss- braucht werden und die mit ihnen einhergehenden Pflichten verletzt werden. Einige Pflichtverletzungen sind dabei auch strafbewehrt.
Diese Arbeit soil einen Uberblick uber die gangigsten strafbaren Handlungen aber auch Unterlassungen des GmbH Geschaftsfuhrers geben, die er im Zusam- menhang mit seiner Tatigkeit begehen kann. Dabei sollen u.a. folgende Kern- fragen beantwortet werden: Warum hat der Geschaftsfuhrer eine so besondere Stellung inne? Welchen Risiken ist er in seinem geschaftlichen Wirken ausge- setzt? Und was sind die praxisrelevantesten Straftaten, die er begehen kann? Im weiteren Verlauf wird nicht aufOrdnungswidrigkeiten eingegangen. Diese Arbeit stellt daher lediglich einen kleinen Ausschnitt aus dem weiten Themen- komplex der Haftung des GmbH-Geschaftsfuhrers dar und hat nicht den An- spruch diese Thematik vollumfanglich zu umfassen.
Der Aufbau der Arbeit stellt sich wie folgt dar:
Zur Einfuhrung wird zunachst auf die GmbH als deutsche Gesellschaftsform mit ihrer Relevanz in der Unternehmenslandschaft und ihren Charakteristika eingegangen. Im Anschluss steht der Geschaftsfuhrer der GmbH im Mittelpunkt der Betrachtung. Hierbei liegt der Fokus auf seiner Stellung sowie seinen Aufgaben und Pflichten als Organ der GmbH. Im Verlauf der Arbeit werden die unter- schiedlichen Strafbarkeitsrisiken herausgearbeitet und die typischen Straftat- bestande aufgezahlt sowie erlautert.
Zu Beginn einer jeden unternehmerischen Tatigkeit stellt sich u.a. die Frage in welcher Rechtsform der Oder die Unternehmer zukunftig auftreten wollen. Diese Frage ergibt sich nicht nur bei der Grundung des Unternehmens, sondern auch bei dessen Umwandlung; also immer dann, wenn sich wesentliche personliche, wirtschaftliche, rechtliche Oder auch steuerliche Rahmenbedingungen andern.
Die Rechtsformwahl wird dabei u.a. durch folgende Punkte beeinflusst:
- Haftung
- Kapitalbeschaffung
- Unternehmensleitung
- Publizitats- & Prufungspflichten
- Flexibility in der Anderung der Gesellschafterverhaltnisse
- Steuerbelastung
Usw.1
Sobaid sich mehrere Personen (mindestens zwei) vertraglich zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschlieBen entsteht eine Gesellschaft. Dabei lasst sich u.a. zwischen Personengesellschaften und Korperschaften des privaten Rechts unterscheiden. Zu den Korperschaften wiederum zahlen die Kapitalgesellschaften.
Bei Kapitalgesellschaften bringen naturliche Personen, die Gesellschafter, einen Teil ihres Vermogens in die Gesellschaft in Form einer Kapitaleinlage ein und er- halten im Gegenzug Anteile an dieser.2
Kapitalgesellschaften sind korperschaftliche Gebilde, die als juristische Personen selbststandige Trager von Rechten und Pflichten und damit weitgehend unab- hangig von ihren Gesellschaftern sind.3
Im Wirtschaftsverkehr sind alsojuristische und naturliche Personen gleichgestellt. Juristische Personen konnen bspw. Eigentum erwerben und Vertrage eingehen etc..4
Kreditgeber schlieBen folglich einen Darlehnsvertrag mit der Gesellschaft und nicht mit den Gesellschaftern ab. Ihr Ruckzahlungsanspruch kann sich daher auch nur gegen die Gesellschaft richten.5
Kapitalgesellschaften haften nach deren Eintragung im Handelsregister als juristische Personen fur eingegangene Verbindlichkeiten selbst, wohingegen die Gesellschafter lediglich das Risiko tragen, ihre Kapitaleinlage zu verlieren. Daraus folgt, dass Kapitalgesellschaften strukturell ideale Moglichkeiten zur Risikobegrenzung bieten.6
Da eine juristische Person als rechtliches Konstrukt aber keinen eigenen Willen bilden und auch nicht selbst handeln kann, wird sie erst handlungsfahig, wenn die Gesellschafter naturliche Person bestellen (Geschaftsfuhrer), die fur die juristische Person handeln (Organbestellung).7
Die Gesellschafter bestimmen im Kollektiv durch Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung mit, die eigentliche Unternehmensleitung kann jedoch fremden Dritten ubertragen werden; es gilt somit das Prinzip der Dritt- organschaft.8
Die Geschaftsfuhrer konnen aus dem Kreise der Gesellschafter stammen, mussen es aber nicht.9
Wie weitreichend der Einfluss eines einzelnen Gesellschafters auf die Gesellschaft tatsachlich ist hangt in der Regel von der Hohe seines Kapitalanteiles ab. Diese GroBe bestimmt das Stimmengewicht in der Gesellschafterversammlung sowie die Beteiligung am Gewinn Oder Verlust und am Liquidationserlos bei Auf- losung der Gesellschaft.10
Zu den wichtigsten Kapitalgesellschaften/juristischen Personen in Deutschland zahlen die GmbHs.11
Laut statistischem Bundesamt existieren 2017 in Deutschland ca. 30.000 bis 40.000 Unternehmen in der Rechtsform der OHG Oder KG. Weitere ca. 140.000 firmieren als GmbH & Co. KG und uber 560.000 als Kapitalgesellschaften (GmbH und AG). Dabei agiert die Mehrzahl der Gesellschaften und auch der Kapitalge- sellschaften in Deutschland in der Rechtsform der GmbH (knapp 530.000) bei nur ca. 7000 Aktiengesellschaften.12
Nach neueren Schatzungen ist die Anzahl der GmbHs in Deutschland mittler- weile auf uber eine Million angestiegen. Damit ist keine andere Rechtsform in Deutschland so verbreitet wie die GmbH und sie erfreut sich nach wie vor stei- gender Beliebtheit.13
Die GmbH als Gesellschaftsform wurde durch das GmbH-Gesetz (GmbHG) am 20.04.1892 geboren, wobei kein historisches Vorbild fur diese Gesellschaftsform existierte. Der Gesetzgeber sah sich aufgrund der Aktienrechtsnovelle von 1884 zu diesem Schritt genotigt. Die Novelle fuhrte zu einer Verscharfung der Anfor- derungen fur die Neugrundung einer AG. Die AG war daraufhin fur personal- istisch gepragte Zusammenschlusse nur noch bedingt tauglich. Personalistische Zusammenschlusse sind nicht auf Kapitalsammlung ausgelegt und weisen einen kleineren Gesellschafterkreis mit geringem Gesellschafterwechsel auf. Dies ent- spricht nicht dem typischen Bild der AG. Daher sollte mit der GmbH eine besser geeignete Rechtsform angeboten werden. Die Grundkonzeption der GmbH als kleine AG hat bis zum heutigen Tage bestand.14
Im Gegensatz zum Aktienrecht ist das GmbH-Gesetz weniger zwingend und durch den Gesellschaftsvertrag wird eine starkere Anlehnung hin zur Personen- gesellschaft ermoglicht.15
Die personalistische Pragung druckt sich auch darin aus, dass die Gesellschafter meist starker in die Unternehmensfuhrung eingebunden sind und daher konnen sie als ,,echte Unternehmer" mit entsprechender Branchenkenntnis bezeichnet werden.16
Die GmbH ist wie bereits erwahnt eine juristische Person und hat als solche Rechte und Pflichten vgl. § 13 Abs. 1 GmbHG. Gem. § 1 GmbHG kann sie zu jedem gesetzlich zulassigen Zweck gegrundet werden. Sie gilt auBerdem gem. § 13Abs. 3 GmbH als Handelsgesellschaft im Sinne des HGB. Dabei ist sie gem. § 6 HGB Formkaufmann und unterliegt, unabhangig davon ob sie ein Handels- gewerbe betreibt Oder nicht, den handelsrechtlichen Vorschriften.17
Da die GmbH eine Kapitalgesellschaft ist, hat auch sie ein im Handelsregister eingetragenes Stammkapital das gem. § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000 € betragt.18
Der Gesellschaftsvertrag kannjedoch auch ein beliebig hoheres Stammkapital vorsehen. Dieses Kapital soil als Mindesthaftsumme den Glaubigern zur Ver- fugung stehen und wird bei der Grundung durch die Gesellschafter in Form von Stammeinlagen erbracht, die hierfur entsprechende Geschaftsanteile an der Gesellschaft erhalten. Gem. § 5 Abs. 2 GmbHG muss der Nennbetrag eines je- den Geschaftsanteils auf voile Euro lauten. Dabei konnen Nennbetrage unter- schiedlich hoch sein vgl. § 5 Abs. 3 S. 1 GmbHG. Die Summe der Nennbetrage aller Geschaftsanteile mussen gem. § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG dem Stammkapital entsprechen. Ein Gesellschafter kann laut § 5 Abs. 2 S. 2 GmbHG bei der Grundung der GmbH mehrere Geschaftsanteile ubernehmen. Die Geschaftsanteile begrunden dabei die Mitgliedschaft des Gesellschafters an der GmbH und sind Grundlage fur seine Rechte und Pflichten. Der Geschaftsanteil ist bspw. maB- geblich fur:
- Das Stimmrecht (vgl. § 47 Abs. 2 GmbHG)
- Die Ergebnisverwendung (vgl. § 29 Abs. 3 GmbHG)
- Die Verteilung des Liquidationserloses (vgl. § 72 GmbHG)
des Gesellschafters.19
Das Stammkapital muss nicht ausschlieBlich bar erbracht werden (Bargrundung), sondern kann auch durch Einbringung von Sachwerten (Maschinen, Immobilien Oder Forderungen) geleistet werden (Sachgrundung). Bei der Sachgrundung muss allerdings nachgewiesen werden, dass die eingebrachten Sachen tatsach- lich dem Wert des Stammkapitals entsprechen.20
Da den Glaubigern fur die Verbindlichkeiten der GmbH nur das Gesellschafts- vermogen haftet und sich diese in der Regel also nicht an die Gesellschafter halten konnen, muss zum Schutz der Glaubiger das Stammkapital besonders behandelt werden. Diese besondere Behandlung erfahrt es dahingehend, dass es der GmbH zum einen endgultig und zur freien Verfugung stehen muss und zum anderen, dass es der Gesellschaft nicht wieder entzogen werden kann. Um dies zu gewahrleisten hat der Gesetzgeber zwingende Regeln zur Kapitalauf- bringung und zum Kapitalerhalt erlassen.21
Diese Regeln befinden sich in folgenden Vorschriften:
1. Passivierungspflicht des Stammkapitals
Nach § 42 Abs. 1 GmbHG ist das Stammkapital zur Sicherung des Kapitalerhalts in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auf der Passivseite auszuweisen mit der Folge, dass aus diesem Kapital kein Gewinn ausgeschuttet werden kann. Ein verteilbarer Gewinn kann folglich nur dann entstehen, wenn und solange das Ge- sellschaftsvermogen das Stammkapital ubersteigt. Verluste mussen also zu- nachst wieder ausgeglichen werden, bevor ein Gewinn verteilt werden kann.
2. Ausfallhaftung der Mitgesellschafter
Nach § 24 GmbHG mussen die ubrigen Gesellschafter fur den Fall, dass die Stammeinlage eines Mitgesellschafters nicht erbracht werden kann, die Einlage nach dem Verhaltnis ihrer Geschaftsanteile an seiner statt leisten. So soil die Kapitalaufbringung gesichert sein.
3. Verbot der Einlagenruckgewahr (bilanzielle Ausschuttungssperre)
Nach § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG darf das Stammkapital nicht angetastet werden und nur das daruberhinausgehende Vermogen fur Ausschuttungen an die Gesellschafter verwendet werden.22
Hier greift die sogenannte strafrechtliche Existenzgefahrdungshaftung, die An- wendung findet, wenn durch die Eingriffe in das Gesellschaftsvermogen der Gesellschafter die GmbH ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen kann und somit eine „Existenzgefahrdung“ der GmbH vorliegt. Dies betrifft auch die Ruck- zahlung von Gesellschafterdarlehen im Faile der Insolvenz der GmbH. In diesem Faile sind diese Darlehen gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO (Insolvenzordnung) als nachrangig anzusehen und durfen folglich nicht entnommen werden, wenn es zu einer Krise der GmbH fuhrt (meist Zahlungsunfahigkeit) Oder eine bereits existierende Krise verscharft.23
Hier kommt je nach Sachverhalt eine Strafbarkeit nach §§ 283 Abs. 1 Nr. 1 (Bankrotthandlung beiseiteschaffen) und 266 Abs. 1 StGB (Pflichtverletzung gem. § 43 Abs. 1 GmbHG) in Betracht. Nahere Ausfuhrungen hierzu folgen im weiteren Verlauf.
4. Eingeschrankter Erwerb eigener Geschaftsanteile
Sollte die GmbH eigene Geschaftsanteile erwerben, entsprache dies einer verbotenen Einlagenruckgewahr. Aus diesem Grund schrankt § 33 GmbHG dieses Vorgehen ein. Die Einschrankung auBert sich wie folgt:
Sind auf Geschaftsanteile die Einlagen noch nicht vollstandig erbracht, so kann die GmbH diese Geschaftsanteile nach § 33 Abs. 1 GmbHG nicht erwerben Oder als Pfand nehmen. Ein VerstoB gegen diese Regelung fuhrt zur Nichtigkeit des Erwerbsgeschafts. Die Einlagenforderung existiert also weiterhin und damit bleibt auch der verauBernde Gesellschafter Geschaftsanteilsinhaber, der nach wie vor fur die nicht voll erbrachte Stammeinlage haftet.
Sind auf Geschaftsanteile die Einlagen jedoch vollstandig erbracht, so ist der Erwerb nach § 33 Abs. 2 GmbHG moglich, sofern die Gesellschaft die Gegenlei- stung aufbringen kann, ohne dass sie das zur Deckung des Stammkapitals er- forderliche Vermogen angreifen muss. Die Inpfandnahme dieser Geschaftsanteile ist jedoch beschrankt. Nach § 33 Abs. 2 S. 2 GmbHG durfen Geschaftsanteile als Pfand nur akzeptiert werden, wenn die gesicherte Forderung nicht zur Deckung des Stammkapitals benotigt wird.24
Die Grundung der GmbH erfolgt durch notarielle Beurkundung des Grundungs- aktes einschlieBlich des Gesellschaftsvertrages (Satzung) und der Ubernahme der Geschaftsanteile sowie der Bestellung der Geschaftsfuhrung durch die Ge- sellschafterversammlung. Diese Grundungsurkunden sind durch den beurkun- denden Notar an das Handelsregister einzureichen. Die Grundung wird schlieBlich mit Eintragung der GmbH in das Handelsregister vollzogen.25
Eine GmbH kann gem. § 1 GmbHG durch einen Oder mehrere Gesellschafter gegrundet werden, wobei als Gesellschafter jede naturliche und jede juristische Person in Frage kommt.26
Fur die Grundung der GmbH wird ein Grundungsvertrag (auch Satzung genannt) aufgesetzt, der gem. § 2 GmbHG notariell beurkundet sein muss und von alien Gesellschaftern unterzeichnet wird. Fur ihn ist auBerdem gem. § 3 Abs. 1 GmbHG folgender Mindestinhalt vorgesehen:
- Firma (zwingend die Bezeichnung GmbH) und Sitz der Gesellschaft
- Gegenstand des Unternehmens
- Hohe des Stammkapitals
- Zahl und Nennbetrage der Geschaftsanteile27
Bevor die GmbH in das Handelsregister eingetragen werden kann, mussen gem. § 7 Abs. 2 u. 3 GmbHG die Mindesteinlagen erbracht werden. Diese konnen wie bereits beschrieben entweder in Form von Geldeinlagen Oder Sacheinlagen er- folgen.
Geldeinlagen mussen gem. § 7 Abs. 2 GmbHG nicht voll erbracht werden. Es genugt, dass auf jede Stammeinlage ein Viertel eingezahlt worden ist. Die Halfte des Mindeststammkapitals, also 12.500 €, muss allerdings mindestens geleistet werden.
Sacheinlagen hingegen mussen gem. § 7 Abs. 3 GmbHG zum einen voll erbracht und zum anderen so vollzogen werden, dass sie der Geschaftsfuhrung zur endgultigen freien Verfugung stehen.28
Nach erbrachter Mindesteinlage hat der Geschaftsfuhrer die GmbH zur Eintragung in das Handelsregister beim Gericht anzumelden (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 78 Abs. 1 GmbHG). Fur die Anmeldung werden folgende Informationen und Unterlagen gem. § 8 GmbHG benotigt:
- Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags
- Legitimation der Geschaftsfuhrer
- Gesellschafterliste
- Ggf. Sachgrundungsbericht
- Bewertungsunterlagen zu den Sacheinlagen
- Sicherung der Mindesteinzahlung
- Vertretungsbefugnis der Geschaftsfuhrer
- Inlandische Geschaftsanschrift
- Erklarungen der Geschaftsfuhrer gem. § 8 Abs. 3 GmbHG (Versicherung, dass ihnen nicht wegen der in § 6 Abs. 2 u. 3 aufgezahlten Tatbestande die Geschaftsfuhrertatigkeit verboten ist)29
Vor der Eintragung entsteht bei der Verbindung der Gesellschafter zu einem ge- meinsamen Zweck anfanglich eine Vor-Grundungsgesellschaft in Form einer GbR bzw. OHG. Nach der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags wandelt sich diese in eine Vorgesellschaft. Erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht schlieBlich die GmbH als juristische Person (§11 Abs. 1 GmbHG). Die Eintragung wirkt also konstitutiv.30
Davor haften die Handelnden personlich und gesamtschuldnerisch, wenn diese im Namen der kunftigen GmbH gehandelt haben (§11 Abs. 2 GmbHG).31
Die GmbH ist eine weithin geschatzte und gleichzeitig ideale Rechtsform vor allem fur kleine und mittlere Unternehmen, die sich dazu entschieden haben am Markt in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft aufzutreten. Der geringe Kapitalbedarf bei der Grundung und die flexible Rechtslage im Innenverhaltnis fuhren dazu, dass sich auch kleineren Betrieben die Moglichkeit eroffnet mit beschranktem Risiko und verhaltnismaBig geringer Kapitalbeteiligung am Rechts- und Geschaftsverkehr teilzunehmen.32
Die GmbH ist aber auch bei GroBunternehmen und Weltfirmen als Organisations- form vertreten, wenn auch haufig in Form der Holding. Dabei fungiert die GmbH als Konstruktionselement fur Dach-, Verwaltungs- Oder Organgesellschaft im Konzern.33
Aufgrund des geringen Kapitalbedarfs sowie der Perspektive, ohne personliches Risiko Gesellschafter zu werden, ist die GmbH auBerdem besonders fur Fa- miliengesellschaften geeignet. Zusatzlich ist bei der GmbH Drittorganschaft moglich, weshalb die Gesellschafter (Familienmitglieder) nicht zwingend die Geschaftsfuhrung ubernehmen mussen, sondern diese in die Hande von erfahrenen Managern legen konnen.
Auch die Grundung einer Ein-Mann GmbH, in der es lediglich einen Gesellschafter gibt, der gleichzeitig Geschaftsfuhrer ist, ist grundsatzlich denkbar und zulassig. Es besteht auch die Moglichkeit nach der Grundung Geschaftsanteile auf einen verbleibenden Gesellschafter zu ubertragen und so alle GmbH-Anteile in einer Person zu bundeln.
Da die GmbH zu jedem gesetzlich zulassigen Zweck gegrundet werden kann, er- scheint sie auch als Rechtsform von Unternehmen der offentlichen Hand und dies vor allem auf kommunaler Ebene.
Weiterhin ubernehmen viele GmbHs auch die Komplementarfunktion fur spater gegrundete Kommanditgesellschaften, die dann in Form der GmbH & Co. KG auftreten.34
Eine Besonderheit stellt schlieBlich die sogenannte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschrankt) dar, deren Grundung seit der GmbH-Reform (01.11.2008 MoMiG) moglich ist. Es handelt sich bei ihr nicht urn eine eigene Rechtsform, sondern urn eine Unterform der GmbH und wird vielfach auch als ,,Mini- GmbH“ bezeichnet. Ihre Grundung ist, im Vergleich zur „normalen“ GmbH, fur die ein Mindeststammkapital von 25.000 € vorgesehen ist, bereits mit einem Euro moglich. Sie soil als Einstiegsvariante zur GmbH mit vereinfachten Grundungs- bedingungen vor allem jungen Unternehmern den Schritt in die Existenz- grundung erleichtern. Durch sukzessive Erhohung des Stammkapitals soil so in der Folge aus der „Mini“-GmbH eine „vollwertige“ GmbH entstehen.35
Wie bereits festgestellt wurde ist die GmbH einejuristische Person und hat als solche Rechte und Pflichten. Diese kann sie allerdings als abstraktes Gebilde nur wahrnehmen, wenn an ihrer Stelle naturliche Personen in ihrem Sinne handeln. Diese naturlichen Personen finden sich in den sogenannten Organen der GmbH wieder, durch die sie handlungsfahig wird.
Man unterscheidet bei der GmbH drei Organe. Die Geschaftsfuhrungsbefugnis und Vertretungsmacht wird von einem Oder von mehreren Geschaftsfuhrern ausgeubt, die Gesellschafter Oder dritte Person sein konnen (§§ 35 ff. GmbHG). Freiwillig ist die Bildung eines Aufsichtsrates, nach den Mitbestimmungsgesetzen ab einer gewissen GroBe und bei einer bestimmten Branchenzugehorigkeitje- doch rechtlich vorgeschrieben. Das dritte Organ, die Gesellschafterversammlung, ist das beschlieBende Organ der GmbH (§§ 48 ff. GmbHG).36 Zusammenfassend lasst sich also sagen, dass die Leitungsbefugnis bei der Geschaftsfuhrung liegt, wohingegen die Gesellschafterversammlung die Kon- trollkompetenz innehalt.37
Die Gesellschafterversammlung beschlieBt grundsatzlich uber samtliche An- gelegenheiten der GmbH, sofern dies nach Satzung Oder Gesetz zulassig ist. Die Gesellschafter bestimmen gem. § 46 GmbHG u.a. uber:
- die Teilung, Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschaftsanteilen,
- die Bestellung und die Abberufung von Geschaftsfuhrern sowie deren Entlastung,
- die Grundsatze zur Prufung und Uberwachung der Geschaftsfuhrung,
- die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmachtigten,
- die Absegnung eines von den Geschaftsfuhrern aufgestellten Konzernabschlusses.
Beschlusse der Gesellschafter bedurfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jeder Euro eines Geschaftsanteiles gewahrt dabei eine Stimme.38
Die Gesellschafterversammlung wird per Einschreiben mit einer Ladungsfrist von einer Woche durch die Geschaftsfuhrer einberufen (§ 51 GmbHG). Eine unver- zugliche Einberufungspflicht trifft die Geschaftsfuhrer dann, wenn sich aus der Bilanz der Verlust der Halfte des Stammkapitals ergibt (§ 48 ff. GmbHG).39 Ein VerstoB hiergegen ist bei der GmbH gem. § 84 GmbHG strafbewehrt nicht jedoch bei der UG.
Die Gesellschafter als Eigentumer der GmbH besitzen auBerdem ein Weisungs- recht gegenuber den Geschaftsfuhrern, aufgrund dessen sie die eigentliche Kon- trolle uber die GmbH haben. Sie konnen bspw. festlegen, fur welche Handlungen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung eingeholt werden muss. Dadurch sind die Gesellschafter in der Lage, den Handlungsspielraum der Geschaftsfuhrer einzuengen und genau zu bestimmen.40
Damit die GmbH handlungsfahig ist benotigt sie gem. § 6 Abs. 1 GmbHG einen Oder mehrere Geschaftsfuhrer, die nicht mit den Gesellschaftern identisch sein mussen. Es besteht also die Moglichkeit der Fremdorganschaft (§ 6 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Sie sind die Leitungsorgane und die gesetzlichen Vertreter der GmbH. Ihnen obliegt sowohl die interne Geschaftsfuhrung als auch die externe gerichtliche und auBergerichtliche Vertretung (§ 35 GmbHG).41
Gegenuber der Gesellschafterversammlung sind sie allerdings weisungsabhangig und damit dafur verantwortlich deren Beschlusse auszufuhren und ihre Einhaltung zu gewahrleisten.42
Die Geschaftsfuhrer werden bestellt durch:
- den Gesellschaftsvertrag,
- einen Gesellschafterversammlungsbeschluss (§ 46 Nr. 5 GmbHG) Oder
- eine im Gesellschaftsvertrag genannte andere Institution wie z.B. der Aufsichtsrat
Wichtig ist dabei die organschaftliche Bestellung von der Anstellung durch den zivilrechtlichen Anstellungsvertrag zwischen Geschaftsfuhrer und GmbH zu unterscheiden.43
[...]
1 Vgl. [Allgemeine BWL] S. 26
2 Vgl. [Allgemeine BWL] S. 27 u. [Einfuhrung] S. 217
3 Vgl. [Einfuhrung] S. 218
4 Vgl. [DieGmbH] Pos. 357
5 Vgl. [Einfuhrung] S. 207
6 Vgl. [Grundzuge] S. 2 f.
7 Vgl. [Die GmbH] Pos. 357 f. u. [Einfuhrung] S. 218
8 Vgl. [Grundzuge] S. 2
9 Vgl. [Einfuhrung] S. 218
10 Vgl. [Einfuhrung] S. 218
11 Vgl. [Die GmbH] Pos. 357 f.
12 Vgl. [Die GmbH] Pos. 277
13 Vgl. [GmbH-Geschaftsfuhrer] S. 73
14 Vgl. [Grundzuge] S. 226
15 Vgl. [GRundzuge] S. 225
16 Vgl. [Skript] S. 76f.
17 Vgl. [Grundzuge] S. 224 f.
18 Vgl. [DieGmbH] Pos. 414
19 Vgl. [Grundzuge] S. 237f.
20 Vgl. [DieGmbH] Pos. 536
21 Vgl. [Grundzuge] S. 238
22 Vgl. [Grundzuge] S. 239
23 Vgl. [Skript] S. 85
24 Vgl. [Grundzuge] S. 242
25 Vgl. [DieGmbH] Pos. 507
26 Vgl. [Grundzuge] S. 243
27 Vgl. [Grundzuge] S. 244 f.
28 Vgl. [Grundzuge] S. 250
29 Vgl. [Grundzuge] S. 252 f.
30 Vgl. [Skript] S. 78
31 Vgl. [Grundzuge] S. 263
32 Vgl. [Grundzuge] S. 233
33 Vgl. [Grundzuge] S. 233 ff.
34 Vgl. [Grundzuge] S. 233 ff.
35 Vgl. [Grundzuge] S. 233 ff.
36 Vgl. [Allgemeine BWL] S. 28
37 Vgl. [Einfuhrung] S. 224
38 Vgl. [Wirtschaftslehre] S. 34
39 Vgl. [Grundzuge] S. 269
40 Vgl. [Allgemeine BWL] S. 28
41 Vgl. [Grundzuge] S. 264 f.
42 Vgl. [GmbH-Geschaftsfuhrer] S. 2
43 Vgl. [Grundzuge] S. 265