Die folgende Arbeit beschäftigt sich mit der Änderung der Insolvenzordnung durch das am 21. 04. 2018 in Kraft getretene Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen. Zunächst wird dazu ein kurzer Überblick über die Ausgangslage vor der Reform sowie deren Entstehung und Ziel gegeben. Im Anschluss daran wird auf die Inhalte der Neuregelung, insbesondere auf die Definition der Unternehmensgruppe, den Gruppen-Gerichtsstand sowie seine Begründung, den Gruppeninsolvenzverwalter sowie die Zusammenarbeit der Gerichte, den Gruppen-Gläubigerausschuss, das Koordinationsverfahren, den Verfahrenskoordinator und den Koordinationsplan eingegangen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A. Einführung
I Konzern und Konzernunternehmen
II. Ausgangslage und Ziel
B. Inhalt der Neuregelung
I. Die Unternehmensgruppe
1. Rechtlich selbständige Unternehmen
2. Hauptsächliche Interessen
3. Verbundenheit
II. Gruppen-Gerichtsstand
1. Die Begründung
2. Der Antrag zur Begründung
3. Richterzuständigkeit und Verweisung
III. Gruppeninsolvenzverwalter und Zusammenarbeit
1. Unterrichtung und Zusammenarbeit
2. Zusammenarbeit der Gerichte
3. Gruppengläubigerausschuss
a) Antrag des Gläubigerausschusses
b) Zusammensetzung und Aufgaben des Gläubigerausschusses
IV. Koordinationsverfahren
1. Koordinationsgericht
2. Verfahrenskoordinator
3. Aufgaben des Verfahrenskoordinators
4. Vergütung des Verfahrenskoordinators
5. Koordinationsplan
6. Eigenverwaltung
C. Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
AktG Aktiengesetz
Art. Artikel
Aufl. Auflage
Bzw. Beziehungsweise
Bzgl. Bezüglich
EuInsVO Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Insolvenzverfahren
ff. fortfolgende
Gem. Gemäß
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
KG Kommanditgesellschaft
HGB Handelsgesetzbuch
InsO Insolvenzordnung
Nr. Nummer
Rn. Randnummer
S. Satz
SARS Schweres Akutes Respiratorisches Syndrom
u. a. unter anderem
v. vom
z. B. zum Beispiel
Ziff. Ziffer
A. Einführung
Die folgende Arbeit beschäftigt sich mit der Änderung der Insolvenzordnung durch das am 21.04.2018 in Kraft getretene Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen.1 Zunächst wird dazu ein kurzer Überblick über die Ausgangslage vor der Reform sowie deren Entstehung und Ziel gegeben. Im Anschluss daran wird auf die Inhalte der Neuregelung, insbesondere auf die Definition der Unternehmensgruppe, den Gruppen-Gerichtsstand sowie seine Begründung, den Gruppeninsolvenzverwalter sowie die Zusammenarbeit der Gerichte, den Gruppen-Gläubigerausschuss, das Koordinationsverfahren, den Verfahrenskoordinator und den Koordinationsplan eingegangen. Letztlich wird dazu ein Fazit gezogen.
I. Konzern und Konzernunternehmen
Zunächst ist die Frage, was unter einem Konzern oder einem Konzernunternehmen zu verstehen ist. Gem. § 18 I AktG handelt es sich um einen Konzern, wenn ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Die einzelnen Unternehmen sind dann Konzernunternehmen. Gem. § 18 II AktG handelt es sich weiterhin bei rechtlich selbständigen Unternehmen, welche unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind, um einen Konzern, auch wenn sie nicht voneinander abhängig sind. In § 18 AktG werden somit zwei Arten von Konzernen definiert. Der herkömmliche Unterordnungskonzern besteht aus einem herrschenden und einem oder mehreren abhängigen Unternehmen unter einheitlicher Leitung. Beim Gleichordnungskonzern stehen die Unternehmen dagegen unter einheitlicher Leitung, ohne voneinander abhängig zu sein.2
II. Ausgangslage und Ziel
Dass Konzerne nicht insolvenzfest sind haben diverse Insolvenzverfahren in der Vergangenheit gezeigt. Als Beispiele zu nennen sind hier u. a. KirchMedia3 oder BenQ4. Diese Problematik, lässt sich seit Bestehen der ersten Konzernstrukturen beobachten. Die Bundesregierung plante deshalb die Regelung des Konzerninsolvenzrechts im Zuge einer dreistufigen Reform des Insolvenzrechts. Die zwei ersten Stufen behandelten die Sanierung von Unternehmen und die Verbraucherinsolvenz.5 Mit der dritten Stufe, dem Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen befasst sich diese Arbeit im weiteren Verlauf.
Der Grund dieser Reform lag jedoch nicht allein darin, dass Konzerne insolvent werden können. Die Durchführung einer Insolvenz von konzernierten Unternehmen barg diverse Schwierigkeiten, denn die Insolvenz einer Konzerngesellschaft wirkt sich oft wirtschaftlich auf die anderen Gesellschaften aus. Weiterhin stellte das ursprüngliche Insolvenzrecht für die Bewältigung einer Konzerninsolvenz eine besondere Herausforderung dar. Es war zugeschnitten auf die Insolvenz einzelner Rechtsträger und somit auf einen Konzern, welcher aus mehreren rechtlich unabhängigen Rechtsträgern besteht, schwerlich anzuwenden.6 In einem aus mehreren Unternehmen bestehenden Konzern wurde im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten folglich für jedes einzelne Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet und je ein Insolvenzverwalter bestellt. Ziel der Neuregelung ist, die im Falle einer Konzerninsolvenz zu eröffnenden Einzelverfahren über die Vermögen konzernangehöriger Unternehmen in einem größeren Umfang aufeinander abzustimmen. Zum einen werden die Rechtsgrundlagen geschaffen, die eine koordinierte Insolvenzabwicklung im Konzernkontext ermöglichen. Zum anderen wird ein Koordinationsverfahren eingeführt.7 Die gesetzliche Neuregelung soll die Konzerninsolvenz daher insgesamt vereinfachen.
B. Inhalt der Neuregelung
Das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen trat am 21.04.2018 in Kraft. Folgende Neuregelungen wurden in diesem Zuge in die InsO aufgenommen: Dem § 2 wird ein Absatz 3 angefügt; Auf § 3 folgen nun die §§ 3a – 3e; Auf § 13 folgt nun § 13a; Nach § 56a folgt nun § 56b; Nach § 269 wird ein „Siebter Teil“, welcher die §§ 269a – 269i enthält, eingefügt; Auf § 270c folgt nun § 270d.8
Um den Rahmen dieser Arbeit nicht zu sprengen wird im weiteren Verlauf auf nachfolgend genannte wesentliche Änderungen eingegangen: Die Definition der Unternehmensgruppe; Den Gruppen-Gerichtsstand, sowie die Begründung; Den Gruppeninsolvenzverwalter, sowie die Zusammenarbeit und den Gruppen-Gläubigerausschuss; Letztlich das Koordinationsverfahren sowie der Verfahrenskoordinator und der Koordinationsplan.
I. Die Unternehmensgruppe
Gem. § 3e InsO besteht eine Unternehmensgruppe aus rechtlich selbständigen Unternehmen, die den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland haben und unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses oder eine Zusammenfassung unter einer einheitlichen Leitung verbunden sind. Diese Definition orientiert sich an Art. 3 I EuInsVO, § 290 I HGB und § 18 II AktG. Im Gegensatz zur Regelung des § 290 I HGB erstreckt sich der Anwendungsbereich gemäß § 3e InsO allerdings auch auf Muttergesellschaften, die nicht als Kapitalgesellschaften verfasst sind. Über § 3e I Ziff. 2 InsO sollen auch Gleichordnungskonzerne in den Anwendungsbereich einbezogen werden. Mit der weiten Fassung soll eine den verfahrensrechtlichen Erfordernissen gerecht werdende einfache und schnelle Prüfung der Anwendbarkeit gewährleistet werden.9 Gem. § 3 II InsO ist auch eine GmbH & Co. KG sowie andere Verbindungen von Kapitalgesellschaften mit einem persönlich haftenden Gesellschafter eine Unternehmensgruppe.10
1. Rechtlich selbständige Unternehmen
Fraglich ist zunächst, was unter rechtlich selbständigen Unternehmen zu verstehen ist. Rechtlich selbstständig ist ein Unternehmen, wenn es als einzelne Kapital- oder Personengesellschaft oder Einzelunternehmung konstituiert und nicht nur unselbständiger Unterbestandteil einer solchen ist. Es muss demnach selbst Rechtsträger sein. Das Vermögen darf dabei nicht einem anderen Rechtsträger im Verbund zugeordnet werden.11
2. Hauptsächliche Interessen
Gem. § 3e InsO genügt es, wenn die Gesellschaft den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland hat. So muss es zunächst einen lokalisierbaren Schwerpunkt von gewisser Dauer und Beständigkeit geben. Gem. § 3 EuInsVO, auf welchen hier zurückgegriffen werden kann, ist der Ort maßgeblich, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist. Hierauf wird man nicht zuletzt auch deshalb zurückgreifen müssen, um einen Konflikt des deutschen Gruppengerichtsstands mit § 3 EuInsVO zu vermeiden. Bei juristischen Personen und Gesellschaften geht man davon aus, dass dies der Ort ihres Sitzes ist, wenn der Sitz nicht in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlegt wurde. Bei selbständig oder freiberuflich tätigen natürlichen Personen gilt, dass die Hauptniederlassung oder, bei anderen natürlichen Personen der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen ist.12
3. Verbundenheit
Die für eine Unternehmensgruppe notwendige unmittelbare oder mittelbare Verbindung der rechtlich selbständigen Unternehmen wird gemäß § 3e I Nr. 1 InsO begründet durch die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses. Dabei ist nicht maßgeblich, ob der Einfluss tatsächlich ausgeübt wird. Es genügt die bloße Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses. Alternativ zum Unterordnungskonzern besteht eine Unternehmensgruppe im Sinne von § 3e I InsO auch dann, wenn die Unternehmen durch eine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung unmittelbar oder mittelbar miteinander verbunden sind. Dabei ist eine einheitliche Leitung gegeben, wenn wesentliche Funktionsbereiche zusammengefasst sind.13
II. Gruppen-Gerichtsstand
Für Konzerninsolvenzverfahren wird, neben § 3 InsO, eine weitere Gerichtsstandregelung zur Verfügung gestellt. Jeder Schuldner, der nicht von offensichtlich untergeordneter Bedeutung für die Unternehmensgruppe ist, hat dadurch die Möglichkeit, einen Antrag auf Begründung eines Gruppengerichtsstands für die gesamte Unternehmensgruppe zu stellen.14 Die Regelung des Gruppen-Gerichtsstands soll eine effektive Abstimmung von Insolvenzverfahren durch ein einziges Insolvenzgericht gewährleisten.15
1. Die Begründung
Zur Begründung des Gruppengerichtsstands für Gruppenfolgeverfahren ist neben einem entsprechenden Antrag auf Begründung des Gruppengerichtsstands zunächst ein zulässiger Insolvenzeröffnungsantrag nach § 13 InsO erforderlich. Das Antragsrecht auf Begründung des Gruppengerichtsstands liegt dabei beim Schuldner. Die Antragstellerin, also das antragstellende Unternehmen, muss weiterhin Teil einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 3e sein. Um Missbräuchen vorzubeugen ist der Antrag zurückzuweisen, wenn die Antragstellerin für die Unternehmensgruppe von offensichtlich untergeordneter Bedeutung ist. Als zentrales Kriterium ist hier die Anzahl der im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer heranzuziehen. Machen diese mehr als 15 % der in der Unternehmensgruppe im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer aus, ist in Verbindung mit einem der weiteren Größenkriterien, 15 % der zusammengefassten Bilanzsumme oder 15 % des zusammengefassten Jahresumsatzes, von einer nicht untergeordneten Rolle auszugehen.16
2. Der Antrag zur Begründung
§ 13a InsO enthält die formalen Anforderungen an den Antrag auf Begründung des Gruppen-Gerichtsstands. Die nach § 13a I InsO zu machenden Angaben sollen dem Gericht die Prüfung ermöglichen, ob dem Antrag zu entsprechen ist. Dazu muss das Gericht ausschließen, dass der antragstellende Schuldner offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die Unternehmensgruppe ist. Um dies beurteilen zu können, bedarf es zusätzlicher Informationen zum Schuldner und zu den übrigen gruppenangehörigen Unternehmen. Weiterhin muss das Gericht wissen, ob in Bezug auf andere gruppenangehörige Unternehmen Insolvenzverfahren anhängig oder eröffnet sind und ob es deshalb im Verhältnis zu anderen Gerichten zur zwischengerichtlichen Zusammenarbeit, insbesondere im Hinblick auf die Insolvenzverwalterbestellung und die Anordnung sonstiger Sicherungsmaßnahmen, verpflichtet ist. Letztlich soll die Beifügung des letzten Konzernabschlusses dem Zweck dienen, das Gericht so gut wie möglich über die Unternehmensgruppe sowie deren Tätigkeit und Zusammensetzung zu informieren. Sollten keine Konzernabschlüsse vorliegen, können die Jahresabschlüsse beigefügt werden.17 Fehlende oder unvollständige Angaben sollen nicht zwingend zur Abweisung des Antrags führen. Jedoch sollte der antragstellende Schuldner mit größtmöglicher Sorgfalt vorgehen, da fehlende oder unvollständige Angaben dazu führen können, dass beim Gericht Zweifel daran aufkommen, ob die Begründung des Gruppen-Gerichtsstands im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegt und deshalb den Antrag zurückweist.18
3. Richterzuständigkeit und Verweisung
Gem. § 3c I InsO ist bei Gruppen-Folgeverfahren der Richter funktionell zuständig, der für das Verfahren zuständig ist, in welchem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde.19 § 3d InsO sieht für gruppenangehörige Schuldner eine Verweisungsmöglichkeit an den Gruppengerichtsstand vor. Die Entscheidung über den Verweisungsantrag stellt grundsätzlich eine Ermessensentscheidung des zu verweisenden Gerichts dar. Dabei ist jedoch der Verfahrensstand zu berücksichtigen. Sind bereits maßgebliche verfahrensleitende Entscheidungen getroffen, kann die Abwägung ergeben, dass die Verweisung nicht im Interesse der Gläubiger liegt. Die Verweisung hat zu erfolgen, wenn der Schuldner die Kenntnis von dem Eröffnungsantrag eines Gläubigers erlangt hat und unverzüglich einen Eröffnungsantrag bei dem Gericht des Gruppen-Gerichtsstands stellt.20
III. Gruppeninsolvenzverwalter und Zusammenarbeit
§ 56b InsO behandelt die Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe. Die Norm lehnt die verfahrensmäßige und materielle Konsolidierung der Einzelverfahren ab und verlangt damit eine durch sie sichergestellte einheitliche Verwalterbestellung. Das zugrundeliegende Konzept besteht aus der Schaffung der bislang fehlenden Rechtsgrundlagen für eine koordinierte Insolvenzabwicklung, u. a. der zwischengerichtlichen Zusammenarbeit, sowie dem Koordinationsverfahren, das die Abstimmung zwischen den Einzelverfahren verbessern soll, ohne deren Eigenständigkeit dabei in Frage zu stellen. Dadurch soll einerseits die bestmögliche Gläubigerbefriedigung erreicht werden, andererseits die Werte in den Einzelverfahren erhalten bleiben. Die einheitliche Verwalterbestellung ist das effektivste Mittel zur Betriebsfortführung, Sanierung und Verwertung. Voraussetzung des § 56b I S.1 InsO ist, dass mehrere Insolvenzanträge über das Vermögen gruppenangehöriger Schuldner bei mehreren Insolvenzgerichten anhängig sind. Die einheitliche Bestellung kommt dann in Betracht, wenn sie geeignet erscheint, die Verluste der Gläubiger möglichst gering zu halten. Sie scheidet jedoch aus, wenn das Vermögen eines insolventen Unternehmens im Wesentlichen aus nicht feststehenden Ansprüchen gegen andere gruppenangehörige Schuldner besteht.21 Mit § 56b InsO ist somit eine rechtliche Grundlage für die einheitliche Verwalterbestellung für die Fälle geschaffen, in denen Insolvenzverfahren gruppenangehöriger Schuldner an mehreren Gerichten anhängig sind. Außerdem wird mit § 56b InsO die Möglichkeit, einen Sonderinsolvenzverwalter bei Interessenkonflikten zu bestellen, ausdrücklich gesetzlich verankert. § 56b I InsO regelt weiterhin eine zwischengerichtliche Abstimmungspflicht und formuliert Kriterien hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Bestellung eines einheitlichen Verwalters. Diese Pflicht ist aus § 269b S. 2 Ziff. 3 InsO zu entnehmen. Jedoch ist die Abstimmung mit den Gläubigerausschüssen in § 56b II InsO genauer, aber teilweise abweichend von § 56a InsO, geregelt. Die Pflicht zur Abstimmung besteht auch, wenn innerhalb eines Gerichts verschiedene Richter mit den Verfahren befasst sind. Über § 21 II Ziff. 1 InsO findet § 56b InsO auch auf die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters Anwendung.22 Für den Fall, dass mehr als eine Person zum Verwalter für gruppenangehörige Schuldner bestellt wird, sehen §§ 269d ff. die Möglichkeit der Eröffnung eines Koordinationsverfahrens unter Führung eines Koordinationsverwalters zur Institutionalisierung ihrer Interaktion vor.23
[...]
1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22 v. 21.04.2017, S. 866.
2 Schall, BeckOGK, AktG § 18 Rn. 1.
3 Hielscher/Steinkirchner, WirtschaftsWoche, https://www.wiwo.de/unternehmen/kirchmedia-pleite-insolvenzverfahren-steht-nach-16-jahren-vor-dem-abschluss-/23126392.html [Zugriff am 01.12.2020]
4 Höfinghof, Spiegel, https://www.spiegel.de/wirtschaft/insolvenz-von-benq-deutschland-gekauft-getaeuscht-geschlossen-a-439862.html [Zugriff am 01.12.2020]
5 Römermann, ZRP 2013, 201.
6 Beck, DStR 2013, 2468.
7 Bundestagsdrucksache 18/11436 v. 08.03.2017
8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22 v. 21.04.2017, S. 866.
9 Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, § 95 Rn. 28.
10 Fridgen/Geiwitz/Göpfert BeckOK InsO/ Gelbrich/Flöther, InsO § 3e Rn. 10.
11 Fridgen/Geiwitz/Göpfert BeckOK InsO/Gelbrich/Flöther, InsO § 3e Rn. 1.
12 Fridgen/Geiwitz/Göpfert BeckOK InsO/Gelbrich/Flöther, InsO § 3e Rn. 2-6.
13 Bruns, MüKoInsO, InsO § 3e Rn.8 – 9.
14 Fridgen/Geiwitz/Göpfert BeckOK InsO/ Gelbrich/Flöther, § 3a.
15 Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, § 95 Rn. 34.
16 Andres/Leithaus/Andres, InsO §§ 3a-3e Rn. 7 – 14.
17 Bundestagsdrucksache 18/407 v. 30.01.2014.
18 Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, § 95 Rn. 42.
19 Andres/Leithaus/Andres, InsO §§ 3a-3e Rn. 23.
20 Andres/Leithaus/Andres, InsO §§ 3a-3e Rn. 25.
21 Uhlenbruck/Zipperer, InsO § 56b Rn. 2.
22 Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, § 95 Rn. 47, 48.
23 Fridgen/Geiwitz/Göpfert BeckOK InsO/Göcke, § 56b Rn. 11.