Diese Arbeit thematisiert die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, geregelt ist dies hauptsächlich im § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Es sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen und Möglichkeiten für Steuerpflichtige, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abzusetzen, aufgezeigt werden.
Durch eine rasante technische Entwicklung ist die Anzahl der Telearbeitsplätze stetig gestiegen. Insbesondere durch den Virus SARS-COV-2 und die damit einhergehende globale Pandemie entschieden sich viele Firmen ihren Angestellten die Arbeit im Homeoffice zu gestatten. Durch die wachsende Beliebtheit war der Gesetzgeber gezwungen, eine Regelung zu finden, um zu fixieren, wie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich zu berücksichtigen sind.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Definition eines häuslichen Arbeitszimmers
2.1 Nutzung und Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers
2.2 Einbettung in die häusliche Sphäre
2.2.1 Einfamilienhäuser
2.2.2 Mehrfamilienhäuser
2.3 Außerhäusliches Arbeitszimmer
2.4 Betriebsstätte
3. Mögliche Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
4. Historische Entwicklung der Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
4.1 Gesetzesänderung ab 2007
5. Betrachtung der benötigten Voraussetzung zum steuerlichen Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
5.1 Nicht zur Verfügung stehender anderer Arbeitsplatz
5.1.1 „Anderer Arbeitsplatz“
5.1.2 „Zur Verfügung stehend“
5.1.3 Ausübung einer beruflichen Tätigkeit
5.1.4 Ausübung mehrerer beruflicher oder betrieblicher Tätigkeiten
5.2 Das häusliche Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit
5.2.1 Mittelpunkt
5.2.2 Ausübung einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit
5.2.3 Ausübung mehrerer betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten
5.2.4 Beispiele zur Veranschaulichung
5.2.4.1 Die gesamte betriebliche oder berufliche Betätigung hat ihren Mittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers
5.2.4.2 Die gesamte betriebliche oder berufliche Betätigung hat ihren Mittelpunkt innerhalb des häuslichen Arbeitszimmers
6 Nicht ganzjährige Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers
7. Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu Zwecken der Ausbildung
7.1 Beispiel anhand aktueller Gegebenheiten
8. Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige
9. Besondere Aufzeichnungspflichten
10. Zusammenfassung
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
In den letzten Jahren erfreut sich die Arbeit aus dem Homeoffice einer immer stärkeren Beliebtheit. Die Arbeit in den eigenen vier Wänden birgt für Arbeitgeber sowie auch für den Arbeitnehmer Vorteile.
Für den Arbeitnehmer kann der Beruf besser mit der Familie vereinbart werden, Arbeitswege entfallen und eine ungebundene Zeiteinteilung steigern die Produktivität. Auf Seiten der Arbeitgeber dezimieren sich Kosten für die Miete von Büros und die dortige Verpflegung und Beherbergung der Mitarbeiter.
Auch eine gestiegene Produktivität und Mitarbeiterzufriedenheit spiegelt sich beim Arbeitgeber positiv wieder.
Durch eine rasante, technische Entwicklung ist die Anzahl der Telearbeitsplätze stetig gestiegen. Insbesondere durch den Virus SARS-COV-2 und die damit einhergehende globale Pandemie, entschieden sich viele Firmen ihren Angestellten die Arbeit im Homeoffice zu gestatten.
Durch die wachsende Beliebtheit war der Gesetzgeber gezwungen eine Regelung zu finden, um zu fixieren, wie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich zu berücksichtigen sind.
Diese Arbeit thematisiert die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, geregelt ist dies hauptsächlich im § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Es sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen und Möglichkeiten für Steuerpflichtige, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abzusetzen, aufgezeigt werden.
2. Definition eines häuslichen Arbeitszimmers
Das Gesetz definiert den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers nicht einschlagend, deshalb wird sich bei der Ermittlung, ob ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, meistens auf BFH-Urteile bezogen. 1 Die Abzugsbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG beziehen sich ausschließlich auf das häusliche Arbeitszimmer. Deshalb muss eine Unterscheidung zwischen dem außerhäuslichen Arbeitszimmer, dem häuslichen Arbeitszimmer und dem sonstigen beruflich oder betrieblich genutzten Räumen stattfinden.
2.1 Nutzung und Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers
Grundlegende Kriterien für die Vorlage eines häuslichen Arbeitszimmers ist die fast ausschließliche berufliche Nutzung. Falls das Zimmer beruflich, sowie auch privat genutzt wird, sind die Kosten gemäß §12 Nr. 1 EStG generell nicht absetzbar.2Dies findet ebenso Anwendung, wenn nur eine Arbeitsecke in dem betreffenden Raum beansprucht wird. Wenn ein Raum zu höchstens 10% privat genutzt, gilt er dennoch als Arbeitszimmer, da die private Nutzung als unerheblich betrachtet werden kann.3
Das Arbeitszimmer muss als qualitativer Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit fungieren. Das heißt, der Steuerpflichtige muss für den konkreten Beruf prägende und wesentliche Aufgaben in dem Arbeitszimmer erledigen. Dem zeitlich quantitativen Umfang wird dabei eine Indiz liefernde Rolle zugewiesen.4
Geht der Steuerpflichtige mehreren Tätigkeiten nach so sind alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu erfassen. Dabei wird wie folgt vorgegangen:
Befindet sich der Mittelpunkt aller Tätigkeiten, im Einzelnen betrachtet, innerhalb des Arbeitszimmers, so ist dieses steuerlich auch als solches anzusehen.
Besitzen alle Tätigkeiten in ihrer einzelnen Betrachtung einen außerhalb des Arbeitszimmers liegenden Mittelpunkt, so kann auch eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeiten den Status des Arbeitszimmers nicht ändern. Es ist steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anrechenbar.
Liegt eine nicht eindeutige Zuordnung der Mittelpunkte zu den Tätigkeiten vor, beispielhaft haben zwei Tätigkeiten ihren Mittelpunkt außerhalb und nur eine Tätigkeit ihren Mittelpunkt innerhalb des Arbeitszimmers, so kann das Arbeitszimmer im Normalfall nicht als Mittelpunkt der Gesamtheit der Tätigkeit gesehen werden.5
Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit im Gesamtbild der Tätigkeiten glaubhaft zu machen, das außerhalb ausgeführte Beschäftigungen einen so irrelevanten Teil seiner Arbeit ausmachen, dass der Mittelpunkt doch im Arbeitszimmer liegt.6
Das Arbeitszimmer gilt als solches, wenn die vorwiegend dort erledigte Arbeit gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Natur entspricht und nicht für den Publikumsverkehr konzipiert ist. 7 Auch ein Telearbeitsplatz bzw. Homeoffice qualifizieren sich für Tätigkeiten in einem häuslichen Arbeitszimmer.8 Dies ist insbesondere durch die letzten, mit dem Virus Covid-19 in Verbindung stehenden Entwicklungen bedeutsam. Allerdings muss es sich nicht zwingend um büromäßige Arbeit handeln, auch die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zur Ausübung von geistiger, schriftstellerischer oder künstlerischer Arbeit ist legitim.9
In dem Arbeitszimmer dürfen keine Gegenstände beherbergt werden, welche auf eine regelmäßige private Nutzung schließen lassen, beispielhaft hierfür wäre ein Gästebett oder ein Tischkicker. 10 Als primäres Einrichtungsstück des Arbeitszimmers sollte ein Schreibtisch, welcher für die durchgeführte Büroarbeit essentiell ist, fungieren.
2.2 Einbettung in die häusliche Sphäre
Der Raum, in welchen sich das Arbeitszimmer befindet, muss sich in die häusliche Sphäre einbetten. Dies ist der Fall wenn das Zimmer aus der Wohnung, bzw. dem Einfamilienhaus heraus direkt betreten werden kann ohne, dass dabei öffentliche, der Allgemeinheit zugängliche Fläche, überschritten werden muss. 11 Befindet sich das Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus, so muss es direkt zur Wohnung gehören oder aber im Mietvertrag als Zubehörraum eingetragen sein, um als solches zu gelten.
Der Raum muss den äußeren Kriterien eines Arbeitszimmers entsprechen. Grundlegend ist die ausreichende Größe der Wohnung.
Prinzipiell kann von der Anforderung, für jedes Haushaltsmitglied einen Raum, sowie Küche, Bad und WC zur Verfügung zu haben, ausgegangen werden.
Des Weiteren darf das Arbeitszimmer kein Durchgangsbereich sein, welcher zu weiteren privaten Aufenthaltsorten führt. Außerdem darf das Arbeitszimmer nicht in Treppenhäusern, Galerien und Emporen gestaltet werden. Eine räumliche Abgrenzung, auch durch eine Tür, ist dringend erforderlich. Es ist Voraussetzung, dass das Arbeitszimmer eindeutig von anderen Wohnbereichen abgetrennt sein muss. Dabei ist eine Trennung durch das Stellen von Möbeln unzulässig. 12
Ausgenommen von der Regelung der strikten Abgrenzung von Durchgangsbereichen bzw. Publikumsverkehrs sind gelegentliche, nicht regelmäßige Besprechungen innerhalb des Arbeitszimmers. 13 Eine weitere Sonderregelung umfasst die Mitbenutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch einen Dritten. Handelt es sich bei dem Dritten nicht um eine im eigenen Haushalt lebende Person, so entfällt durch dessen Mitbenutzung des Arbeitszimmer, dessen Charakter als solches.14 Die Mitnutzung durch eine Person welche im Haushalt lebt, wie zum Beispiel der Ehepartner, ist jedoch unschädlich.15 Die Vorrausetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b sind einzeln für jeden Steuerpflichtigen zu prüfen.16 Es ist möglich, dass mehrere Räume zu einem Arbeitszimmer gehören, dabei ist jedoch zu beachten, dass eine strikte Trennung zu privaten Bereichen der Wohneinheit gegeben sein muss.17
Bei der Frage ob ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, differenziert die Gesetzgebung in ihrer Argumentation oftmals zwischen Ein- und Mehrfamilienhäusern. Folglich sollen die dabei auftretenden Spezifika erläutert werden.
2.2.1 Einfamilienhäuser
Befindet sich ein separates, zur Arbeit genutztes, Zimmer innerhalb eines Einfamilienhauses und wird sich an die Nutzungsrestriktionen der Gesetzgebung gehalten, so kann man grundsätzlich von einem häuslichen Arbeitszimmer sprechen. Dabei spielt es keine Rolle ob der steuerpflichtige Nutzer dieses Zimmer als Eigentümer oder Mieter des Objekts anzusehen ist.
Bei einem Einfamilienhaus können alle Räume, welche eine gemeinsame Wohneinheit bilden, als Arbeitszimmer genutzt werden. So können beispielsweise auch, sich in direkter Nähe zum eigentlichen Einfamilienhaus und auf demselben Grundstück befindliche, Gartenhäuser als Arbeitszimmer genutzt werden. 18
2.2.2 Mehrfamilienhäuser
Bei häuslichen Arbeitszimmern innerhalb eines Mehrfamilienhauses gelten mehrere Sonderformen zu unterscheiden. Insbesondere sind diese zu beachten, welche Arbeitszimmer sich nicht direkt in der Wohnung des Steuerpflichtigen befinden.
Ist es der Fall, dass ein Steuerpflichtiger eine separate Wohnung zur Nutzung als Arbeitszimmer, innerhalb des gleichen Mehrfamilienhauses, wo auch seine Privatwohnung liegt, gemietet hat, muss differenziert werden ob sich diese auf der gleichen Etage wie die private Wohnung befindet oder nicht. Sind die Etagen identisch, so kann davon ausgegangen werden, dass die Wohnung zu der häuslichen Sphäre des Steuerpflichtigen gezählt werden kann. 19
Befindet sich die separate Wohneinheit jedoch auf einer anderen Etage, so wird die Lage anders bewertet. Da dabei der Zugang zu der Räumlichkeit nur über ein auch von fremden Dritten genutztes Treppenhaus erfolgen kann, zählt diese Wohneinheit nicht als häusliches Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen.20
Außerdem sind Zubehörräume, wie zum Beispiel: Keller oder Dachböden, unterschiedlich zu bewerten. Ist ein Zubehörraum Bestandteil einer Privatwohnung so kann dieser als häusliches Arbeitszimmer fungieren, jedoch nur wenn dieser Raum im Mietvertrag als Zubehörraum gelistet wird.21 Liegt ein separater Vertrag zur Mietung des Raumes vor, so kann er steuerlich nicht als zur häuslichen Sphäre zugehörig betrachtet werden. 22
2.3 Außerhäusliches Arbeitszimmer
Wenn ein Arbeitszimmer laut § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, so kann es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handeln. Dies liegt vor wenn ein Steuerpflichtiger in einem Mehrfamilienhaus mit mehreren Mietern, über einen zweiten Mietvertrag, eine weitere Wohneinheit, welche auf einer anderen Etage als seine Privatwohnung liegt, anmietet und diese für seine Arbeit nutzt. 23
2.4 Betriebsstätte
Die in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG festgelegten Bestimmungen sind nur auf das häusliche Arbeitszimmer nicht aber auf Betriebsstätten anwendbar. Folglich sind diese beiden Begriffe zu differenzieren. Durch die starke Verankerung eines häuslichen Arbeitszimmers an die Nähe zur Privatwohnung, kann das häusliche Arbeitszimmer nicht als Betriebsstätte bezeichnet werden.24
Wie in Kapitel 2.1 beschrieben sind äußerliche Merkmale ausschlaggebend für die Entscheidung ob ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt. Dabei ist auf die Einbindung in die häusliche Sphäre, die Lage, die Nutzung und auf die Ausstattung zu achten. Befinden sich in dem Zimmer nur ein Laptop und ein Schreibtisch indiziert dies die Nutzung als häusliches Arbeitszimmer.25
Sind jedoch Maschinen für Produktionszwecke dort untergebracht oder eine frequentierte Nutzung des Raumes von weiteren Arbeitnehmern, so lässt dies auf eine Betriebsstätte schließen.26
3. Mögliche Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sind von der Einkommenssteuer abzugsfähig. Dabei wird unterschieden ob die Kosten direkt und ausschließlich für das Arbeitszimmer anfallen. Darunter versteht man die notwendige Ausstattung für das Arbeitszimmer sowie dessen Betriebskosten. 27 Unter Ausstattung des Arbeitszimmers sind ein Schreibtisch, eine Schreibtischlampe, Sitzgelegenheiten sowie Papierkörbe und ähnliche Güter zu verstehen. Aufwendungen welche das ganze Haus betreffen, werden anteilig, bezogen auf die Gesamtgröße des Hauses, auf die Zimmerfläche umgelegt. Kosten die dabei beachtet werden müssen, sind :
- Miete
- Umlagen für Strom
- Wasser
- Müllgebühren
- Versicherungen
- Gebäude-Abschreibungen
- Schuldzinsen für Finanzierungskredite 28
Handelt es sich bei dem Arbeitszimmer um einen im Keller befindlichen Raum, kann auch dieser zu der Wohnfläche des Hauses hinzuaddiert werden, wenn er den Standard dieser erreicht. Somit wäre eine Umlage der Aufwendungen möglich.29
Aufwendungen für Nebenräume, wie Küche oder Bad, können nicht anteilig umgelegt werden. Ausschlaggebend dafür ist ihr nicht unerheblicher Charakter der privaten Mitbenutzung.30
Kosten für eine Renovierung des Arbeitszimmers gelten als abzugsfähig. 31Innerhalb der als Arbeitszimmer genutzten Räume, gilt kein Kargheitsgebot. Dennoch sind Aufwendungen für Kunstgegenstände oder andere Luxusgegenstände, zur Ausschmückung des Zimmer, nach § 12 Nr. 1 EStG nicht zum Abzug berechtigt.
Unter den Regeln vorweggenommener Werbungskosten oder Betriebsausgaben können Aufwendungen für das Arbeitszimmer auch in Zeiten der Nichtbeschäftigung, beispielsweise durch Mutterschutz oder Erwerbslosigkeit, geltend gemacht werden, wenn dem Steuerpflichtigen der Abzug unter der Prämisse der späteren beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit auch zustehen würde.32
4. Historische Entwicklung der Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Bei der in Deutschland zu zahlenden Einkommenssteuer handelt es sich um eine Ertragssteuer. Die Steuer berücksichtigt primär die objektiv erzielten Einkünfte als Vergleich zwischen den aufgewandten Mitteln und den dadurch erzielten Einnahmen. Wichtigstes Merkmal der deutschen Einkommenssteuer ist ihre Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit. Durch diese Betrachtung sollen persönliche Sonderausgaben, der Familienstand oder weitere außergewöhnliche Belastungen in die Besteuerung einfließen, dies ergibt sich nach Artikel 3 GG. Es wird davon ausgegangen, dass je mehr wirtschaftliche Mittel einem Steuerpflichtigen zustehen, desto tragbarer ist für ihn auch eine höhere Steuerlast. Dieser Grundsatz wird bei der Einkommenssteuer durch das objektive Nettoprinzip realisiert.33
Laut dem EStG ist ein Steuerpflichtiger dazu berechtigt, Aufwendungen welche er für das Erzielen seiner Einkünfte aufgebracht hat, von den zu versteuernden Einnahmen abzuziehen. Dabei spricht man von Werbungskosten. In § 4 Abs. 5 EStG wird beschrieben, welche Kosten nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Im Jahr 1996 trat das Jahressteuergesetz in Kraft. Bis zu diesem Jahr konnten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gänzlich als Werbungskosten angerechnet werden. Dies wurde durch die Ergänzung des § 4 Abs. S. 1 Nr. 6 EStG um den Buchstaben 6bgeändert. Dieses Ergänzung lautete:
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