Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, was eine verbindliche Auskunft ist und welche Voraussetzungen diese hat. Dabei wird auch auf die Rechtsfolgen einer verbindlichen Auskunft, ihre Änderungsmöglichkeiten und ihre Gebührenpflicht eingegangen. Das deutsche Rechtsstaatsprinzip wird durch § 89 AO konkretisiert. Demnach haben die Finanzbehörden eine Fürsorge- und Betreuungspflicht.
Das bedeutet, dass sie verpflichtet sind, Auskünfte zum allgemeinen Verfahrensrecht zu erteilen und in bestimmten Fällen die richtigen Anträge anzuregen. Der Steuerpflichtige soll durch diese Beratung und Auskunft in einen Stand versetzt werden, in dem es ihm möglich ist, eine für ihn günstige Rechtslage annehmen zu können. Diese Fürsorge- und Betreuungspflicht lässt sich auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten.
In bestimmten Fällen ergibt sich für den Steuerpflichtigen das Bedürfnis verbindlich zu erfahren, wie die Finanzbehörde bestimmte zukünftige Sachverhalten, die sich aus dem Geschäftsbetrieb des Steuerpflichtigen ergeben, (steuerlich) beurteilen wird. In solchen Fällen kann der Steuerpflichtige gem. §89 Abs. 2 AO einen Antrag auf verbindliche Auskunft stellen. Grundsätzlich sind die Finanzbehörden jedoch nicht verpflichtet, solche verbindlichen Äußerungen zu treffen. Es steht in ihrem Ermessen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Voraussetzungen der verbindlichen Auskunft
2.1 Antragsteller
2.2 Form des Antrags
2.3 Inhalt des Antrags
2.3.1 Grundsätzliches
2.3.2 Noch nicht verwirklichter Sachverhalt
2.3.3 Besonderes Interesse
3 Entscheidung über den Antrag
3.1 Grundsätzliches
3.2 Zuständigkeiten
3.3 Frist
4 Rechtsfolgen
4.1 Bindungswirkung
4.2 Rechtsmittel
4.3 Änderung und Aufhebung
5 Gebühren
6 Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Das deutsche Rechtstaatsprinzip wird durch § 89 AO konkretisiert. Demnach haben die Finanzbehörden eine Fürsorge- und Betreuungspflicht. D.h. dass sie verpflichtet sind Auskünfte zum allgemeinen Verfahrensrecht zu erteilen und in bestimmten Fällen die richtigen Anträge anzuregen. Der Steuerpflichtige soll durch diese Beratung und Auskunft in einen Stand versetzt werden, in dem es ihm möglich ist, eine für ihn günstige Rechtslage annehmen zu können. Diese Fürsorge- und Betreuungspflicht lässt sich auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten.1
In bestimmten Fällen ergibt sich für den Steuerpflichtigen das Bedürfnis verbindlich zu erfahren, wie die Finanzbehörde bestimmte zukünftige Sachverhalten, die sich aus dem Geschäftsbetrieb des Steuerpflichtigen ergeben, (steuerlich) beurteilen wird. In solchen Fällen kann der Steuerpflichtige gem. § 89 Abs. 2 AO einen Antrag auf verbindliche Auskunft stellen. Grundsätzlich sind die Finanzbehörden jedoch nicht verpflichtet, solche verbindlichen Äußerungen zu treffen. Es steht in ihrem Ermessen.2
Dieses Scientific Essay beschäftigt sich mit der Frage, was eine verbindliche Auskunft ist und welche Voraussetzungen diese hat. Dabei werden auch auf die Rechtsfolgen einer verbindlichen Auskunft, ihre Änderungsmöglichkeiten und ihre Gebührenpflicht eingegangen.
2 Voraussetzungen der verbindlichen Auskunft
2.1 Antragsteller
Die verbindliche Auskunft wird nur auf Antrag erteilt. Antragsteller einer verbindlichen Auskunft i.S.d. § 89 Abs. 2 AO und zugleich Gebührenschuldner i.S.d. § 89 Abs. 3 AO ist derjenige, in dessen Namen der Antrag gestellt wird.3
Der Antragsteller und der Steuerpflichtige müssen nicht identisch sein.4 In der Regel sind sie dies jedoch, wenn der Steuerpflichtige, dessen Besteuerung Gegenstand der verbindlichen Auskunft sein soll, bei der Antragstellung bereits existiert.5 In den Fällen der gesonderten und einheitlichen Feststellung i.S.d. § 179 Abs. 2 Satz 2 AO kann eine verbindliche Auskunft nur von allen Beteiligten einheitlich beantragt werden, wenn sich der Gegenstand der verbindlichen Auskunft auf Steuern bezieht, die von den Gesellschaftern geschuldet werden (§ 1 Abs. 2 StAuskV). Sofern die Personengesellschaft selbst Steuerschuldner ist, ist diese antragsbefugt.6
Die verbindliche Auskunft kann ebenfalls nur von allen Beteiligten einheitlich gestellt werden, wenn sie sich auf Sachverhalte bezieht, die zur Begründung oder Beendigung einer Organschaft führen können, sowie für Sachverhalte, die von einer Organgesellschaft verwirklicht werden sollen und die Auswirkungen auf den Organträger haben (§ 1 Abs. 2 StAuskV).
Existiert der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht, kann auch ein Dritter Antragsteller sein (§ 1 Abs. 4 StAuskV). Insbesondere bei noch nicht existierenden Kapitalgesellschaften können die Personen, die diese Kapitalgesellschaft gründen wollen und gemeinsam zu mindestens 50% an der Gesellschaft beteiligt sein wollen, Antragsteller mit einem berechtigtem Interesse sein.7 Die Bindungswirkung (siehe unter 4.1.) soll auch dann entfaltet werden, wenn die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse abweichen, soweit diese für die steuerliche Beurteilung ohne Bedeutung sind.8
2.2 Form des Antrags
Der Antrag auf verbindliche Auskunft muss schriftlich gestellt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 StAuskV).9 Der Antrag kann auch elektronisch beim zuständigen Finanzamt (siehe unter 3.1) eingereicht werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 StAuskV). Dabei sind die Voraussetzungen des § 87a Abs. 3 AO zu beachten. Der Antrag bedarf daher einer elektronischen Signatur bzw. der Übermittlung per De-Mail, weshalb eine einfache E-Mail nicht ausreicht.10
2.3 Inhalt des Antrags
2.3.1 Grundsätzliches
Der Antrag muss genaue Angaben zum Antragsteller (Name, Wohnsitz/ gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz/ Ort der Geschäftsleitung, Steuernummer/ Identifikationsnummer), eine umfangreiche und in sich abgeschlossene Darlegung des noch nicht verwirklichten Sachverhalts (siehe unter 2.3.2) und die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers (siehe unter 2.3.3) enthalten. Außerdem muss eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems einschließlich Begründung des eigenen Standpunkts, die konkrete Formulierung von Rechtsfragen, sowie eine Erklärung, dass der Antrag auf Erteilung auf eine verbindliche Auskunft bei keiner anderen in § 89 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO genannten Finanzbehörden gestellt wurde und eine Versicherung, dass alle zur Erteilung der Auskunft notwendigen Angaben wahrheitsgemäß gemacht wurden, erfolgen. (§ 1 Abs. 1 Satz 2 StAuskV).
Ist der Antrag unvollständig, soll die Finanzbehörde dem Antragsteller Gelegenheit zur Nachholung der Angaben geben.11
Ist für die Finanzbehörde nicht hinreichend erkennbar, ob es sich um eine bloße Anfrage des Steuerpflichtigen handelt oder um einen Antrag auf verbindliche Auskunft i.S.d. § 89 Abs. 2 AO, so soll diese beim Antragsteller nachfragen oder im Zweifel, aufgrund der Gebührenpflicht einer verbindlichen Auskunft, eine einfache Anfrage des Steuerpflichtigen unterstellen.12
Alternative Gestaltungsmöglichkeiten können nicht Gegenstand einer verbindlichen Auskunft sein. Ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft für solche Fragestellungen ist damit unzulässig.13
2.3.2 Noch nicht verwirklichter Sachverhalt
Voraussetzung für die Erteilung der verbindlichen Auskunft ist, dass es sich um einen genau bestimmten, aber noch nicht verwirklichten Sachverhalt handelt (§§ 89 Abs. 2 Satz 1 AO, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAuskV).
Ein Sachverhalt ist noch nicht verwirklicht, wenn er erst in Zukunft erfolgen soll, es sich um einen Dauersachverhalt, z.B. einen Mietvertrag, handelt oder dieser zwar schon abgeschlossen ist, sich aber in Zukunft ständig wiederholen wird.14 Der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung, ob der Sachverhalt noch nicht verwirklicht ist, ist der Zeitpunkt der Erteilung der verbindlichen Auskunft. Auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es nicht an. Der Antragsteller darf daher den Sachverhalt nicht vor Erteilung der Auskunft verwirklichen.15
2.3.3 Besonderes Interesse
Es muss ein besonderes Interesse des Steuerpflichtigen an der Auskunft bestehen (Dispositionsinteresse). Eine genaue Definition bzw. Kriterien für das Vorliegen dieses besonderen Interesses enthält weder das Gesetz noch die AEAO oder die StAuskV. In der Regel ist ein besonderes Interesse anzunehmen, wenn eine wirtschaftliche Entscheidung des Antragstellers von der Auskunft abhängt.16
Das besondere Interesse des Steuerpflichtigen ergibt sich im Hinblick auf die möglichen steuerlichen und finanziellen Folgen des Sachverhalts. Die Absicht mit dem Antrag auf verbindliche Auskunft einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, begründet kein Auskunftsinteresse, da Steuersparmodelle und Gestaltungsmöglichkeiten nicht Gegenstand einer verbindlichen Auskunft sein können.17
Ein besonderes Interesse ist nicht gegeben, wenn die Fragestellung bereits durch Rechtsprechung oder BMF-Schreiben abschließend geklärt wurden. Sofern die Finanzverwaltung ihre Ansicht in Verwaltungserlassen dargestellt hat, ist fraglich, ob dadurch das Auskunftsinteresse des Steuerpflichtigen entfällt, da die Erlasse grundsätzlich nur für die Finanzverwaltung bindend sind und sich diese Ansichten auch aufgrund von neuerer Rechtsprechung ändern können. So kann auch in diesen Fällen ein besonderes Interesse des Steuerpflichtigen an der verbindlichen Auskunft bestehen.18
3 Entscheidung über den Antrag
3.1 Grundsätzliches
Die Erteilung der verbindlichen Auskunft steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Finanzbehörde. Es besteht daher kein Auskunftsanspruch und auch kein Anspruch auf einen bestimmten Inhalt der verbindlichen Auskunft.19
Die verbindliche Auskunft ein begünstigender Verwaltungsakt nach § 118 Satz 1 AO. Ihre Ablehnung ist ebenfalls ein Verwaltungsakt.20 Es gelten daher die grundsätzlichen verfahrensrechtlichen Regelungen zur Form, Bekanntgabe, Änderbarkeit und Rechtsb- helfsmöglichkeit. Die verbindliche Auskunft sowie ihre Ablehnung müssen schriftlich oder elektronisch erteilt, hinreichend bestimmt und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden.21 Sofern der Sachverhalt, der Gegenstand der verbindlichen Auskunft ist, mehrere Personen betrifft, so ist die verbindliche Auskunft allen Beteiligten gegenüber einheitlich zu erteilen und einem gemeinsam bestellten Empfangsbevollmächtigten bekannt zu geben (§ 1 Abs. 2 StAuskV).22
Die verbindliche Auskunft muss die Entscheidung über den Antrag, die zugrunde gelegten Rechtsvorschriften und die dafür maßgebenden Gründe enthalten. Außerdem ist Bezug auf den zugrunde gelegten Sachverhalt, sowie die Steuerart und den Zeitraum, für den die verbindliche Auskunft gilt, zu nehmen.23
Die zuständige Finanzbehörde kann von der vom Steuerpflichtigen vorgetragenen und für ihn günstigen Rechtsauffassung abweichen und eine Auskunft mit abweichenden Inhalt erteilen, sog. negative Auskunft.
Die Ablehnung ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn in absehbarer Zukunft eine höchstrichterliche Entscheidung zu dem Problem erwartet wird, der Antragsteller kein berechtigtes Interesse hat, die formellen Voraussetzungen an den Antrag nicht erfüllt sind oder die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht.24
3.2 Zuständigkeiten
Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO ist das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt (§§ 18 bis 21 AO) auch für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig. Dabei ist auf die (hypothetische) sachliche und örtliche Zuständigkeit im Zeitpunkt der Verwirklichung des im Antrag dargestellten Sachverhalts abzuzielen.25
Ist im Zeitpunkt der Antragstellung kein Finanzamt nach §§ 18 bis 21 AO zuständig, ist das Bundeszentralamt für Steuern als obere Bundesbehörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig (§ 89 Abs. 2 Satz 3 AO). Diese Zuständigkeit gilt jedoch nur für die Steuern, die von den einzelnen Ländern im Auftrag des Bundes verwaltet werden, also für die ESt, KSt und USt. Für die übrigen Steuern ist das Finanzamt zuständig, dass bei der Verwirklichung des Sachverhalts sachlich und örtlich zuständig sein würde.26 Sind mehrere Steuerarten und mehrere Finanzämter zuständig, so ist eine Zuständigkeitsvereinbarung gemäß § 27 AO zu treffen, um widersprüchliche verbindliche Auskünfte zu vermeiden.27
[...]
1 Vgl. Wünsch, in: Koenig (Hrsg.), AO, 2014, § 89 Rn. 1; Rätke, in: Klein/ Orlopp (Bgr.), AO, 2020, § 89 Rn. 1.
2 Vgl. Leicht, in: Alber (Hrsg.), Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, 2020, Verbindliche Auskunft, Rn. 1.
3 Vgl. Welker, in: Zugmaier/ Nöcker (Hrsg.), AO-Kommentar, 2020, § 89 Rn. 40.
4 Vgl. AEAO zu § 89 Nr. 3.2.1; Keuthen, in: Schmitt/ Hörtnagl (Hrsg.), UmwG/ UmwStG, 2020, Verbindliche Auskunft bei Umwandlungen, Rn. 7.
5 Vgl. AEAO zu § 89 Nr. 3.2.2; Rätke, in: Klein/ Orlopp (Bgr.), AO, 2020, § 89 Rn. 20.
6 Vgl. Welker, in: Zugmaier/ Nöcker (Hrsg.), AO-Kommentar, 2020, § 89 Rn. 43.
7 Vgl. AEAO zu § 89 Nr. 3.2.3; Keuthen, in: Schmitt/ Hörtnagl (Hrsg.), UmwG/ UmwStG, 2020, Verbindliche Auskunft bei Umwandlungen, Rn. 7.
8 Vgl. AEAO zu § 89 Nr. 3.2.3; Keuthen, in: Schmitt/ Hörtnagl (Hrsg.), UmwG/ UmwStG, 2020, Verbindliche Auskunft bei Umwandlungen, Rn. 6.
9 Vgl. AEAO zu § 89 Nr. 3.4.1; Welker, in: Zugmaier/ Nöcker (Hrsg.), AO-Kommentar, 2020, § 89 Rn. 73.
10 Vgl. Welker, in: Zugmaier/ Nöcker (Hrsg.), AO-Kommentar, 2020, § 89 Rn. 69; Rätke, in: Klein/ Orlopp (Bgr.), AO, 2020, § 89 Rn. 23.
11 Vgl. AEAO zu § 89 Nr. 4.5.1; Rätke, in: Klein/ Orlopp (Bgr.), AO, 2020, § 89 Rn. 24.
12 Vgl. Rätke, in: Klein/ Orlopp (Bgr.), AO, 2020, § 89 Rn. 24.
13 Vgl. Welker, in: Zugmaier/ Nöcker (Hrsg.), AO-Kommentar, 2020, § 89 Rn. 75.
14 Vgl. Rätke, in: Klein/ Orlopp (Bgr.), AO, 2020, § 89 Rn. 17.
15 Vgl. Rätke, in: Klein/ Orlopp (Bgr.), AO, 2020, § 89 Rn. 17.
16 Vgl. Leicht, in: Alber (Hrsg.), Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, 2020, Verbindliche Auskunft, Rn. 11.
17 Vgl. Wedelstädt, Verbindliche Auskunft, August 2020, S. 2; AEAO zu § 89 Nr. 3.5.4.
18 Vgl. Welker, in: Zugmaier/ Nöcker (Hrsg.), AO-Kommentar, 2020, § 89 Rn. 78; Keuthen, in: Schmitt/ Hörtnagl (Hrsg.), UmwG/ UmwStG, 2020, Verbindliche Auskunft bei Umwandlungen, Rn. 10.
19 BFH 29.02.2012 - IX R 11/11; Vgl. auch Wedelstädt, Verbindliche Auskunft, August 2020, S. 3.
20 Vgl. AEAO zu § 89 Nr. 3.5.5 Abs. 1 S. 1; Rätke, in: Klein/ Orlopp (Bgr.), AO, 2020, § 89 Rn. 37.
21 Vgl. § 119 Abs. 2 AO, AEAO zu § 89 Nr. 3.5.5 Abs. 1 S. 1.
22 Vgl. auch AEAO zu § 89 Nr. 3.5.5 Abs. 2; Wedelstädt, Verbindliche Auskunft, August 2020, S. 3.
23 Vgl. AEAO zu § 89 Nr. 3.5.6; Wedelstädt, Verbindliche Auskunft, August 2020, S. 4.
24 Vgl. AEAO zu § 89 Nr. 3.5.4.
25 Vgl. Welker, in: Zugmaier/ Nöcker (Hrsg.), AO-Kommentar, 2020, § 89 Rn. 51.
26 Vgl. auch Welker, in: Zugmaier/ Nöcker (Hrsg.), AO-Kommentar, 2020, § 89 Rn. 59.
27 Vgl. Welker, in: Zugmaier/ Nöcker (Hrsg.), AO-Kommentar, 2020, § 89 Rn. 60; AEAO zu § 89 Nr. 3.3.1.7 und 3.3.2.3.