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Hausarbeit, 2021
11 Seiten
1. Einleitung
2. Auftrag der Sozialen Arbeit in Deutschland
3. Trägerstruktur in der gemeindepsychiatrischen Versorgung
4. Sozialinformatische Bezüge
5. Fazit
6. Literaturverzeichnis
Deutschland als Sozialstaat ist - jenseits von rein materiellen Leistungen - geprägt von einem Mit- und Nebeneinander von öffentlichen und privaten Trägern. Diese Arbeit soll einen Überblick schaffen über deren Zusammenwirken. In einem ersten Schritt wird der Auftrag der Sozialen Arbeit in Deutschland skizziert. Im darauf folgenden Kapitel werden anhand des Arbeitsfeldes Gemeindepsychiatrie Trägerstruktur und Subsidiarität beschrieben. In Kapitel 4 werden abrundend Bezüge zur Sozialinformatik angeschnitten.
Die Wurzeln der Profession Soziale Arbeit - als Konstrukt der vormals differenzierten Zweige Sozialarbeit sowie Sozialpädagogik - liegen nach herrschender Auffassung in der Entwicklung von Armenfürsorge sowie außerschulisch institutionalisierter Erziehung und Bildung (vgl. Münchmeier 2018, S. 528; vgl. Thole 2012, S. 19-20). Um den aktuellen Auftrag der Sozialen Arbeit zu umreißen, wird hier Bezug genommen zum Einen auf die Definition des DBSH (Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit e.V.) als Vertreter der Profession, zum Anderen natürlich auf den disziplinären Diskurs.
Die Definition des DBSH fußt weitgehend auf den Formulierungen der International Federation of Social Workers. Insofern muss sie wohl zwangsläufig vage bleiben bezüglich des spezifisch deutschen Auftrages Sozialer Arbeit. Nichtsdestotrotz sollen hier relevante definitorische Elemente eines professionellen Selbstverständnisses nicht unerwähnt bleiben. „Soziale Arbeit fördert [...] gesellschaftliche Veränderungen, soziale Entwicklungen und den sozialen Zusammenhalt sowie die Stärkung der Autonomie und Selbstbestimmung von Menschen. Die Prinzipien sozialer Gerechtigkeit, die Menschenrechte, die gemeinsame Verantwortung und die Achtung der Vielfalt bilden die Grundlage der Sozialen Arbeit. [...] Soziale Arbeit befähigt und ermutigt Menschen so, dass sie die Herausforderungen des Lebens bewältigen und das Wohlergehen verbessern [...]" (DBSH e.V. 2016, S. 2).
Dieses Selbstverständnis der Profession erscheint überaus anschlussfähig an eine sozialarbeitswissenschaftliche Theorie, die seit Jahren eine gewichtige, wenn nicht gar dominierende Rolle zumindest im deutschsprachigen Diskurs eingenommen hat. Konkret handelt es sich dabei um Staub-Bernasconis ursprünglich als Menschenrechtsprofession konzipierte Soziale Arbeit, die in jüngster Zeit zum Postulat eines professionseigenen Mandates führt. System- theoretisch-funktionalistische Theorien kritisiert sie in jenem Zusammenhang wegen „expliziter Ablehnung einer bedürfnistheoretischen Perspektive" (Staub- Bernasconi 2018, S. 97). Adressaten seien „auf eine Exklusions- oder Inklusionsindividualität reduziert" (ebd.).
Im Rahmen dieser Arbeit muss allerdings eine funktionalistische Auftragsbeschreibung zugrundegelegt werden. Denn eine Darstellung von Subsidiarität als sozialstaatlichem Prinzip ist ohne das Primat eines gesellschaftlichen „Top down"-Auftrages sinnentleert. Favorisiert wird hier weiterhin die Auffassung von Bommes/Scherr, dass in einer in Funktionssysteme differenzierten Gesellschaft die Soziale Arbeit eine Vermittleraufgabe der Exklusionsvermeidung, Inklusionsermöglichung sowie Exklusionsverwaltung innehabe, wie sie es auch in ihrer 2012 vollständig überarbeiteten Auflage überzeugend bestätigen (vgl. Bommes/Scherr 2012, S. 306).
Dass Soziale Arbeit auch einen tatsächlichen öffentlich-rechtlichen Auftrag hat, wurde nach Jahren einschlägiger verfassungsgerichtlicher Entwicklung des Sozialstaatsprinzips letztlich im Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches manifestiert. Er bestimmt: „Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen" (§ 11 SGB I).
Als inzwischen klassisches Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit kann die gemeindepsychiatrische Versorgung gelten. Ihre bundesdeutsche Entwicklung hat insbesondere mit der Psychiatrie-Enquetekommission Mitte der siebziger Jahre Fahrt aufgenommen, denn die im Anschluss „begonnenen Auflösungen der psychiatrischen Anstalten waren der erste Schritt zur Veränderung der Lebensbedingungen und professioneller Unterstützungsformen von Menschen mit (chronischen) psychischen Problemen. Dieser Prozess einer professionell organisierten Deinstitutionalisierung von psychiatrischer Hilfe war in der Geschichte der Psychiatrie Deutschlands bisher einmalig" (Hanses 2018, S. 460). Neben dieser Deinstitutionalisierung waren und sind gemeindepsychiatrische Prinzipien die Sicherstellung wohnortnaher ambulanter Hilfen und die Zielperspektive Teil- habe/Partizipation sowie „autonome Praxen eigener Lebensgestaltung" (Hanses 2018, S. 461).
Inzwischen hat sich ein breites Spektrum entsprechender Leistungsangebote herausgebildet. Auch in der hier zugehörigen Trägerstruktur findet das Subsidiaritätsprinzip, also ein Nachrang staatlicher gegenüber privaten Funktionseinheiten, Anwendung. Während in den frühen 60ern der Bundesrepublik noch „Subsidiaritätsformulierungen in BSHG und JWG als ,Funktionssperre' für die kommunalen Gebietskörperschaften interpretiert" (Otto et al. 2018, S. 405) wurden, hat sie sich inzwischen als Triebkraft für ein breit aufgestelltes Nebeneinander von öffentlichen, verbandlichen und freien Trägern bewährt. Eine besonders gewichtige Rolle aus Sicht der Sozialen Arbeit als mittlerweile „größte Professionsgruppe in der Gemeindepsychiatrie" (Hanses 2018, S. 464) spielen in diesem Zusammenhang Leistungstypen des Betreuten Wohnens sowie die Sozialpsychiatrischen Dienste.
Der Sozialpsychiatrische Dienst ist in den meisten Bundesländern als pflichtige Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung aufgrund Landesrechts bei den Unteren Gesundheitsbehörden angesiedelt. Für das Land Hessen etwa ist normiert: „Die Gesundheitsämter unterstützen Menschen mit psychischen Krankheiten, Abhängigkeitserkrankungen und seelischen und geistigen Behinderungen [...] mit der Bereitstellung eines Beratungs- und Betreuungsangebotes durch einen sozialpsychiatrischen Dienst" (§ 7 Abs. 3 HGöGD). In vielen Fällen bleibt diese Aufgabe in öffentlicher Trägerschaft. Aber auch in diesem Arbeitsfeld finden sich subsidiäre Regelungen.
Bayern etwa lässt entsprechende Aufgaben im Rahmen der Eingliederungshilfe durch die Bezirke an private Dienste übertragen auf Grundlage von Förderrichtlinien und Rahmenleistungsbeschreibungen (vgl. Bayerischer Bezirketag, S. 2). Für das Land NRW ist ein solches Vorgehen nicht die Norm. Es findet sich aber z.B. in der Stadt Bochum ein analoges Modell. Im dortigen Sektor Ost übernimmt seit vielen Jahren ein gemeinnütziger Verein Aufgaben des Sozialpsychiatrischen Dienstes (vgl. Stadt Bochum 2021).
Für den Bereich der betreuten Wohnformen hingegen finden sich weit überwiegend Träger der kirchlichen sowie freien Wohlfahrtspflege. Aber auch hier findet das Subsidiaritätsprinzip Anwendung. Denn die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die die eigentliche Verpflichtung zur Eingliederungshil- fe/Teilhabeleistung trifft, sind gehalten, mit jenen sogenannte Leistungs-, Ver- gütungs- und Prüfungsvereinbarungen zu schließen, um ihnen die Leistungserbringung zu übertragen, zu finanzieren und die Erfüllungsqualität zu sichern.
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