14.Verhandlungen Verhandlungen des 29.Juristentages, B.1-5, Berlin 1908
II.Gliederung
A.Organisation und Arbeitsweise des Deutschen Juristentages 3 B.Einfluß des Deutschen Juristentages auf die Rechtsentwicklung 5 I.Allgemeines 5
II.Bürgerliches Recht 6 III.Wirtschaftsrecht 10 IV.Strafrecht 11 V.Sonstige Rechtsgebiete 14
C.Gesamtbetrachtung 15
A.Organisation und Arbeitsweise des Deutschen Juristentages Gemäß §1 des Statuts des deutschen Juristentages ist der Zweck des Vereins, eine Vereinigung für den lebendigen Meinungsaustausch und den persönlichen Verkehr unter den deutschen Juristen zu bilden. Ziel der Vereinsarbeit ist hierbei, auf den Gebieten des gesamten Privatrechtes, des Prozeßrechtes, des Strafrechtes und ab dem 28.Juristentag 1906 auch das des Inneren Verwaltungsrechtes der Forderung nach Vereinheitlichung in Deutschland Gehör zu verschaffen und Hindernisse, die dieser Rechtsvereinheitlichung entgegenstehen, aufzuzeigen. Darüber hinaus will der Juristentag konkrete Wege aufzeigen, der Rechtseinheit näherzukommen 1 .
Mitglieder des Deutschen Juristentages können alle deutschen Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Notare, Rechtsreferendare, Hochschullehrer und Verwaltungsjuristen werden. Zur Vorbereitung der Plenardiskussionen wurden vier Abteilungen gebildet: eine Abteilung für das Privatrecht; eine für das Handels-, Wechsel-, See- und eine für das Zivilprozeßrecht. Jedes Mitglied des Juristentages konnte sich diesbezüglich selbst einer Abteilung zuordnen 2 . Alle Abteilungen wählen autonom Ihren Vorsitzenden und Berichterstatter und beraten selbständig die vorgelegten Beratungsthemen. Sie können zum Abschluß ihrer Beratungen
Beschlüsse fassen; allerdings müssen sie dem Präsidenten des Juristentages Mitteilung vom Ergebnis ihrer Beratungen machen.
In das Plenum des Juristentages gelangte zur Diskussion meistens nur ein einziges Thema, welches besonders für eine Generalaussprache geeignet war 3 . Von Zeit zu Zeit schlug darüber eine Abteilung zusätzlich ein Thema zur Plenardiskussion vor.
Zielrichtung der Arbeit des Juristentages war die Einflußnahme auf die Gesetzgebung. Der Juristentag verstand sich als legislatorischer Ratgeber. Er will und kann nur wirken durch die Macht der moralischen Überzeugung, durch das Äußern der von ihm stets gesuchten und auch meist gefundenen Meinung. Dagegen hat der Juristentag immer alle Anträge abgelehnt, welche eine direkte Kommunikation mit der Legislative oder der Exekutive zum Ziel hatten. Deshalb sind auch alle Beschlüsse in der Form gefaßt, daß der Juristentag einen legislatorischen Akt empfiehlt oder nicht empfiehlt.
Sein großes Gewicht bei der Gesetzgebung hatte der Juristentag durch die Vielschichtigkeit der Begründung eines Beschlusses und durch die Art und Weise, wie die Beschlüsse zustandekommen. Die meisten Themen wurden bereits vor dem Juristentag durch ausführliche Gutachten vorbereitet und durch Berichterstatter mündlich vorgetragen. Hieran schließt sich eine Diskussion an. ,,In frage und Antwort, Rede und Gegenrede klären sich die Ansichten, vermitteln sich die Kontraste." (Olshausen). Oftmals konnten wissenschaftliche Dispute in kurzer Zeit Fortschritte erzielen, die in schriftlicher Form Jahre gebraucht hätten 4 .
Wichtigstes Organ des Juristentages neben dem eigentlichen Juristentag war die ständige Deputation. Diesem Organ oblag die Vorbereitung der einzelnen Juristentage, insbesondere die Festlegung der Themen und die Vergabe der Gutachten. Daneben hatte die Deputation die Aufgabe, nach jedem Juristentag die Verhandlungs- Protokolle herauszugeben. Diese Protokolle, deren Umfang rund zwei bis drei Bände pro Juristentag beträgt, geben einen Einblick in den Stand der jeweils aktuellen rechtswissenschaftlichen Fragen. Die Protokolle haben deshalb einen hohen Wert an Aussagekraft, da hier konzentriert und pointiert alle ausgetauschten Argumente nachgelesen werden konnten.
B. Einfluß des Deutschen Juristentages auf die Rechtsentwicklung I. Allgemeines
Der Strauß der vom Juristentag behandelten Themen war riesig; davon zeugte bereits der Umfang der Protokolle. Am Anfang der Arbeit des Juristentages bis hin zur Jahrhundertwende stand die Sehnsucht und der Wille, einen Beitrag zur Schaffung der Rechtseinheit zu leisten, im Mittelpunkt der Diskussionen des Juristentages. Nach der Jahrhundertwende ging es dem Juristentag um eine Aktualisierung von Kodifikationen, um insbesondere veränderten gesellschaftlichen Zuständen und Auffassungen Rechnung zu tragen. Den Einfluß auf die Rechtsentwicklung umfassend zu beleuchten und zu beurteilen, kann hier nur exemplarisch geschehen. Die ausgewählten und hier im folgenden dargestellten Themen können nur eine Ahnung der Bedeutung des Juristentages geben.
II. Bürgerliches Recht
Seit 1876 beschäftigte sich der Juristentag in zunehmendem Maße mit Fragen über die Aufnahme einzelner privatrechtlicher Institutionen und deren jeweilige Ausgestaltung in dem geplanten Gesetzbuch. Dies war eine Folge der Einsetzung einer Vorkommsion mit der Aufgabe, Plan und Methoden des einheitlichen deutschen Zivilgesetzbuches festzulegen 5 .Nach der Fertigstellung des 1. Entwurfes zum Gesetzbuch im Jahre 1887 begann der Juristentag einzelne Fragen des Entwurfes zu diskutieren. So wurde z.B. auf dem 20.Juristentag in Straßburg ausgiebig die Frage diskutiert, ob unter welchen Voraussetzungen eine Willenserklärung wegen Irrtums angefochten werden kann. Der erste Entwurf des BGB erklärte Willenserklärungen stets für nichtig, wenn der Mangel der Übereinstimmung des wirklichen mit dem erklärten Willen auf einem Irrtum des Urhebers oder fälschlicherweiser Mitteilung durch eine Mittelsperson beruht. Während das von Professor Heinheimer aus Karlsruhe vorliegende Gutachten diese Regelung beibehalten wissen wollte, sprachen sich die meisten anwesenden Rechtsgelehrten , allen voran Professor Zitelmann aus Bonn, dagegen aus. Nach Zitelmanns Vorlage wurde mit großer Zustimmung ein Antrag angenommen, der statt der Nichtigkeit dem erklärenden ein Anfechtungsrecht gibt. Darüber hinaus forderte der Juristentag in seinem Beschluß, daß der Erklärende unabhängig vom Verschulden dem auf die Erklärung vertrauenden Empfänger der Willenserklärung zum Schadensersatz verpflichtet ist. Er erste Entwurf hatte diese Frage vom Verschulden abhängig gemacht. Die im ersten Entwurf vorgesehene Regelung von Vertragsabschlüssen mit verstecktem Einigungsmangel, die dem §155 BGB heutiger Fassung entspricht, wollte der Juristentag ersatzlos streichen. Mit
seinen zahlreichen und detaillierten Forderungen zur Irrtumsproblematik konnte sich der Juristentag teilweise durchsetzen. Bei einem Vergleich des ersten Entwurfes und der schließlich beschlossenen Fassung lassen sich teilweise deutlich die Spuren des Juristentages erkennen. In Übereinstimmung mit dem Juristentag, auf dessen Beschlüsse ausdrücklich einige Kommissionsmitglieder Bezug nahmen, ist im BGB dem bei der Abgabe einer Willenserklärung Irrenden grundsätzlich ein Anfechtungsrecht gegeben, kann also der Erklärende selbst über das Fortbestehen des Vertrages entscheiden. Darüber hinaus enthält die verabschiedete Fassung des BGB eine Schadensersatzpflicht des Anfechtenden unabhängig vom Verschulden. In diesen beiden Punkten, die für die Rechtspraxis einen hohen Stellenwert haben, konnte sich der Juristentag durchsetzen. Bei einer anderen gesetzlichen Regelung konnte sich dagegen der Juristentag nicht durchsetzen: Entgegen der Auffassung des Juristentages wurde die Regelung über den versteckten Einigungsmangel beibehalten, die sich heute im § 155 BGB findet 6 . Dieses Beispiel zeigt, daß der Juristentag auf die Entstehung des
BGB deutlichen Einfluß hatte.
. In Übereinstimmung mit dem Juristentag wurde dieser Grundsatz in das BGB aufgenommen (siehe §571 BGB).
zugleich den Abschluß der Verhandlungen des Juristentages zu den Vorarbeiten des BGB bildete die Plenardebatte auf dem 23.Juristentag in Bremen über einen von Professor Strohal vorgelegten Antrag, daß der Juristentag es als wünschenswert ansieht, daß das Parlament möglichst schnell das Zustandekommen des Gesetzbuches herbeiführt 8 . Trotz heftiger Kritik
von Otto Gierke, der den Entwurf für zu abgehoben und für zu unsozial hielt 9 , wurde Rohals Antrag nahezu einstimmig angenommen. Damit hatte der Juristentag seine selbst gesteckte Aufgabe der Mitarbeit an der Rechtsvereinheitlichung in Deutschland im Bereich Zivilrecht erfüllt 10 .
Auch nach dem Erreichen der deutschen Rechtseinheit durch das BGB waren noch lange nicht alle Bereiche des bürgerlichen Rechtes umfassend geregelt. Aufgabe des Juristentages war es nun, weitere Schritte der Rechtsvereinheitlichung aufzuzeigen und damit den gesellschaftlichen Veränderungen Rechnung zu tragen.
Ein Bereich, der damals keine reichseinheitliche Regelung kannte, war die Haftungsfrage des Staates für seine Beamten. Bereits der 6. und 9. Juristentag hatten sich mit dieser Frage eingehend beschäftigt. Der 6.Juristentag in München 1876 - 5 Jahre nach der Reichsgründung
- hatte in einem Beschluß Grundsätze für die Staatshaftung aufgestellt. Nach den damals aufgestellten Grundsätzen sollte der Staat für die Schäden haften, die die Beamten durch vorsätzliches oder culposes (schuldhaftes) Verhalten Dritten zufügen 11 . Der 9.Juristentag in Stuttgart 1871 befaßte sich nochmals eingehend mit der Thematik, insbesondere unter dem Blickwinkel der Subsidiarität der Haftung. Um eine Besserstellung des Bürgers zu erreichen, beschloß der Juristentag, daß der Staat bei der gesetzlichen Regelung dieser Frage das ,,Prinzip der direkten Haftsverbindlichkeit des Staates zur Grundlage" nehmen solle 12 . Das
BGB hatte die Frage der Haftung des Staates für seine Beamten bei der Ausübung
hoheitlicher Aufgaben nicht geregelt. Gemäß Art.77 EGBGB war diese Frage der Landesgesetzgebung überlassen 13 . Trotz der Forderung des Juristentages war diese Haftungsfrage damals völlig unzureichend geregelt. In Preußen, mit Ausnahme des Rheinlandes, wo die Haftung gemäß Art.1384 code civil bestand, bestand keine Regelung, die eine Haftung des Staates begründet hätte. Lediglich in kleineren Staaten des Deutschen Reiches war die Haftungsfrage geregelt: Mecklenburg und Anhalt lehnten jede Haftung ab; Hessen, Sachsen-Weimar , Schwarzburg-Sondershausen und Reiß ältere Linie sahen dagegen eine Haftung des Staates vor. Dieser unbefriedigende Zustand war für den Juristentag Anlaß, sich auf dem 28.Juristentag in Kiel 1906 wiederum mit der Frage zu beschäftigen. Otto Gierke kam in einem umfassenden Gutachten zu dem Schluß, daß der Staat für die von den Beamtem bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben verursachten Schäden gemäß § 839 I
BGB haften solle 14 . Nachdem auch Professor Herrnritt aus Wien sich in seinem Gutachten der
Forderung nach unmittelbarer Haftung des Staates anschloß 15 , beschloß der Juristentag einstimmig, daß ein dringendes Bedürfnis vorliegt, die direkte Haftung des Staates für die von den Beamten bei der Ausübung hoheitlicher Gewalt zugefügten Schäden reichsgesetzlich zu regeln 16 . Bereits drei Jahre nach diesem Beschluß wurde zumindest für Preußen durch das
völlige Nachschubverbot für übertrieben und das vorgesehene Strafmaß zu hoch. Rechtsanwalt Wassermann forderte dagegen das Nachschieben grundsätzlich zu verbieten und die Strafen für unlauteren Wettbewerb zu erhöhen 21 . In einem mit knapper Mehrheit gefälltem
schlägt unter spezialpräventiven Kriterien eine Einteilung der Verbrecher vor: Augenblickstäter gelte es abzuschrecken vor weiteren Delikten; so genannte Zustandstäter müsse man bessern und Unverbesserliche müßten dauerhaft unschädlich gemacht werden 26 .
Auf dem 26.Juristentag 1902 in Berlin prallten diese zwei Schulen aufeinander. Unter der Fragestellung ,,Nach welchen Grundsätzen ist eine Revision des RStGB in Aussicht zu nehmen" wurde die grundsätzliche Revision des RStGB diskutiert. Entsprechend der Linie des Juristentages wurde die Verhandlung durch zwei Gutachten aus den entgegengesetzten Lagern - das eine von von Liszt und das andere von van Calker- vorbereitet 27 . Liszt forderte in seinem Gutachten, daß die Bestimmung der Strafe nach Art und Maß in erster Linie nicht vom äußeren Erfolg, sondern von der antisozialen Gesinnung des Täters abhängen solle 28 . Van Calker wollte dagegen das Strafsystem des geltenden Rechtes grundsätzlich beibehalten 29 . In ihren Gutachten bemühten sich beide um Kompromißbereitschaft. In den
.
normalen Strafverfahren entschieden werden 34 . Eine Gesetzesänderung in diesem Bereich
erfolgte erst nach dem 2. Weltkrieg. Die Strafprozeßreformen trugen den Forderungen des Juristentages von 1904 Rechnung und schufen ein besonderes Sicherungsverfahren.
Ausgiebig behandelte der Juristentag 1904 die strafrechtliche Behandlung von
Der Juristentag hat im Bereich Strafrecht viele Rechtsentwicklungen initiiert und beeinflußt. Die labilen politischen Zustände in der Weimarer Zeit und die zwölf Jahre der Hitler Herrschaft haben weitgehend zunächst die Revision des Strafgesetzbuches verhindert. Nach 1945 wurden viele Ideen des Juristentages bei den Strafgesetzreformen berücksichtigt.
V.Sonstige Rechtsgebiete
Der Juristentag hat neben den oben dargestellten Rechtsgebieten bis auf das Verfassungsrecht alle Rechtsgebiete zum Gegenstand seiner Diskussion gemacht. Den Rahmen dieser Arbeit würde eine umfassende Darstellung indessen sprengen. Im Bereich Juristenausbildung hat der Juristentag 1902 auf Antrag von Professor Enneccerus und Landrichter Dorner beschlossen, daß Zwischenprüfungen weder erforderlich noch zweckmäßig sind 40 . Bei Betrachtung der heutigen Diskussion zu dieser Frage zeigt sich die Aktualität dieses Beschlusses. Die Einführung einer solchen Prüfung konnte allerdings der Juristentag nicht verhindern.
C. Gesamtbetrachtung
Während der Regentschaft Wilhelm II trat der Juristentag 13 Mal zusammen, um grundsätzliche Fragen aller Rechtsgebiete zu diskutieren. Das Verdienst des Juristentages liegt in der Anregung, Planung und Förderung zahlreicher, teilweise erfolgreicher, teilweise erfolgloser Gesetzesvorlagen 41 .
Höhepunkt der Arbeit des Juristentages war die Verabschiedung und das Inkrafttreten des BGB. Die Vorarbeiten hatte der Juristentag mitangeregt, begleitet und ausgiebig diskutiert. Die Beschlüsse des Juristentages haben auf die Gesetzgebung einen weitgehenden Einfluß ausgeübt und besonders den Partikularismus zu überwinden geholfen 42 . Viele Ergebnisse des Juristentages haben bereits nach kurzer Zeit auf die legislatorischen Bemühungen der Zeit eingewirkt; zum Teil wurden Ergebnisse des Juristentages erst Jahrzehnte später nach dem 2.Weltkrieg aufgegriffen.
Die herausragende Bedeutung des Juristentages hing insbesondere von der Mitarbeit zahlreicher Persönlichkeiten der Rechtswissenschaft ab. Professoren wie Otto von Gierke, Franz von Liszt, Rudolf von Gneist und Friedrich Kahl wirkten im Juristentag und verhalfen ihm damit zu Einfluß und Bedeutung.
Der Juristentag war das bedeutendste Forum der juristischen Wissenschaft und Praxis in Deutschland. sein Wirken wurde als juristisches Vorpalament verstanden.
1 Statut des Deutschen Juristentages; abgedruckt u.a. bei Olshausen,S.4f
2 siehe FN 1
3 Conrad, S.5
4 Olshausen, S.8
5 Conrad, S.21
6 Verhandlungen des 20.DJT,Bd.III,S.3ff
7 Olshausen, S.149; Verh.des 19.DJT,Bd.IV,S.36ff
8 Verhandlungen des 23.DJT,Bd.II,S.454f
9 Verhandlungen des.23.DJT,Bd.II,S.456
10 Conrad,S.23
11 Verhanadlungen des 6.DJT,Bd.II,S.56
12 Verhandlungen des 9.DJT,Bd.III,S.26ff
13 Die einzige Ausnahme war damals die Haftung des Staates für die Grundbuchbeamten
gemäß § 12 GBO
14 Verhandlungen des 28.DJT,Bd.I,S.102-144
15 Verhandlungen des 28.DJT,Bd.II,S.324-351
16 Verhandlungen des 28.DJT,Bd.III,S.134
17 Olshausen,S.184
18 Conrad,S.30
19 RG St 30,S.257ff
20 Verhandlungen des 28.DJT,Bd.I,S.317-332(Lobe) und Bd.II,S.352-378(Magnus)
21 Verhandlungen des 29.DJT,Bd.V,S.233ff,S.245
22 Verhandlungen des 29.DJT,Bd.V,S.262
23 Rüping,Strafrechtsgeschichte, S.87
24 Binding,Normen I,S.133f
25 Rüping, S.88
26 v.Liszt in: ZStW 27, S.91ff,S.93
27 Nowakowsky, S. 68
28 Verhandlungen des 26.DJT, Bd.I, S.259ff, S.301
29 Verhandlungen des 26.DJT,Bd.III,S.209ff,S.238
30 Verhandlungen des 26.DJT,Bd.III,S.245
31 Nowakowsky, S.69
32 Nowakokwsky, S.69-70
33 Verhandlungen des 27.DJT,Bd.III,S.136ff,S.150
34 Verhandlungen des 27,DJT,Bd.IV,S.462f
35 Verhandlungen des 27.DJT, Bd.I,S.97 ff
36 Nowakowsky,S.72
37 Conrad, S.32
38 Verhandlungen des 26.DJT, Bd.III, S.212ff,S.271
39 Lange, JA 1953, S.3
40 Verhandlungen des 26.DJT, Bd.III, S.132
41 Fijal, S.24
42 Daffs, Handwörterbuch der Rechtswissenschaft, S.421f
Arbeit zitieren:
Ulli Boldt, 1992, Impulse für die Rechtsentwicklung durch die Arbeit des Deutschen Juristentages, München, GRIN Verlag GmbH
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