Arne Köhler, Die Königswahl Konrads IV. 1237
Inhalt
1. Aufgabenstellung. 3
2. Die Wahl Konrads IV. in Wien 1237 (Aufgabe 1) 4
2.1. Die politische Situation im Jahr der Königswahl 4
2.2. Die Wahl Konrads IV. 6
2.2.1. Die Wahlvorbereitungen 6
2.2.2. Der Ort der Wahl und ihr Zeit punkt 7
2.2.3. Die Wähler und die einmütige Wahl. 8
2.2.4. Die rechtliche Wirkung der Wahl 9
2.2.5. Die Rolle des Papstes. 10
3. Drei Privilegien König Konrads IV. (Aufgabe 2) 11
4. Mittelalterliche literarische Quellen zur Wahl Konrads IV. (Aufgabe 3)
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5. Quellen- und Literaturverzeichnis (Aufgabe 4) 14
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1. Aufgabenstellung
1.) Stellen Sie die Voraussetzungen, Vorbereitungen und Vorgänge der Wahl des von Ihnen gewählten Königs dar, und gehen Sie ebenso auf die weiteren weltlichen und geistlichen Elemente der Königserhebung (Krönung, Insignien, Huldigung) ein. Achten Sie besonders auf die ausschlaggebenden Wahlkriterien, auch die möglichen Gegenkandidaten, ferner auf die bei der Wahl teilnehmenden Personen sowie auf deren Funktion und Stellung. Untersuchen Sie schließlich, inwieweit der Papst bei der Wahl eine Rolle gespielt hat. Verweisen Sie in Ihren Ausführungen durch Anmerkungen auf die benutzten Quellen und Darstellungen. 2.) Überprüfen Sie die urkundliche Überlieferung und geben Sie bis zu drei Privilegien an, die von dem von Ihnen behandelten König ausgestellt worden sind und in größtmöglicher zeitlicher Nähe zur Königswahl stehen. Geben Sie den Inhalt in Form eines Regests an und zitieren Sie die für den Druck bzw. das Regest einschlägige Quellenedition. 3.) Überprüfen Sie in den Quellenkunden oder der Spezialliteratur, ob es mittelalterliche literarische Quellen (Annalen, Chroniken u.ä.) gibt, die über die Vorgänge der Königswahl berichten. Zitieren Sie die Edition/en und charakterisieren Sie kurz den Autor und den Inhalt der Quelle. G eben Sie in jedem Fall an, welche Hilfsmittel Sie herangezogen haben. 4.) Stellen Sie anhand der für Aufgaben 1 -3 benutzen Quellen und Literatur ein getrenntes, alphabetisch geordnetes und
bibliographisch vollständiges Quellen- und Literaturverzeichnis zusammen. Komplettieren Sie darüber hinaus die Bibliographie um diejenigen Titel des Spezialliteratur (Monographien und Aufsätze), die nicht Grundlage Ihrer Ausführungen waren.
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2. Die Wahl Konrads IV. in Wien 1237 (Aufgabe 1)
2.1. Die politische Situation im Jahr der Königswahl
Als Kaiser Friedrich II. seinen erst neunjährigen Sohn Konrad 1237 beim Wiener Hoftag den Fürsten zur Wahl zum römischen König vorschlug, um das Fortbestehen des staufischen Königtums in Deutschland auch für den Fall seines Todes zu sichern 1 , konnte er sowohl auf seine eigene unanfechtbare Position als Kaiser als auch auf die einzigartige Stellung des staufischen Hauses vertrauen. 2
Allerdings war dieser Wahlvorschlag auch eine notwendig gewordene Korrektur der bisherigen Thronfolge-Politik. Denn eigentlich hatte der Kaiser zunächst seinen Sohn Heinrich (VII.) 3 zum Nachfolger auserwählt, den er bereits als Einjährigen (wenn auch nur vorübergehend) im Jahre 1212 zum König von Sizilien hatte krönen lassen, und der 1229 - gerade volljährig - als „rex Romanorum“ für den im Heiligen Land weilenden Vater die Regierung Deutschlands übernommen hatte.
Heinrich hatte jedoch schnell damit begonnen, eigene Wege zu beschreiten. Als der Streit mit den weltlichen und vor allem den geistlichen Fürsten in der außerordentlich wichtigen Frage, ob die Vergabe der
1 Becker, Kaisertum, S. 11, spricht von der Sicherung der dynastischen Kontinuität in
Deutschland zugunsten der Staufer als einem Hauptanliegen Friedrichs II.
2 Reg. Imp. V/1, 4385b; O. Engels, Die Staufer, S. 168f., und H. Boockmann, Stauferzeit, S.
171. Etwas zurückhaltender: R. Reisiger, Die römisch-deutschen Könige und ihre Wähler, S.
49. K. G. Hugelmann, Die Wahl Konrads IV., S. 23-27, hält Friedrichs Stellung hingegen für
längst nicht so stark gefestigt und verweist zur Begründung auf die kürzlichen politischen
Misserfolge Friedrichs II. im Zusammenhang mit der Rebellion seines Sohnes Heinrich (VII.).
Die Wahl Konrads erscheint gerade vor dem Hintergrund dieser politischen Entwicklungen
allerdings sehr wohl als ein Beweis für die Machtfülle Friedrichs II. zu dieser Zeit. Schließlich
hätten die Fürsten nach den schlechten Erfahrungen mit dem ersten Königssohn erst Recht
einen guten Grund gehabt, die Wahl Konrads abzulehnen, zumal Friedrich die Wahl
Heinrichs in Frankfurt seinerzeit nur gegen starken Widerstand und unter großen
Zugeständnissen an die Fürsten hatte durchsetzen können (O. Engels, Die Staufer, S. 158),
und die Wahl Konrads 1235 auf dem Mainzer Hoftag sogar schon einmal gescheitert war
(O. H. Becker, Kaisertum, S.11).
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Regalien dem König oder den Fürsten zustünden, eskaliert war, hatte der Kaiser zu Gunsten der Fürsten eingegriffen, um den für seine außerdeutsche Politik wichtigen Frieden in Deutschland zu sichern. Heinrich (VII.) hatte zwar einen Gehorsamseid schwören müssen, war jedoch immer mehr in Opposition zu seinem Vater gegangen, die schließlich - da der eigene Handlungsspielraum des jungen Königs durch die Interventionen des Vaters immer weiter eingeschränkt wurde - in einen offenen Aufstand gemündet hatte. Der Kaiser hatte sich durch die Ereignisse schließlich im Frühjahr 1235 dazu genötigt gesehen, von seinem noch nicht erfolgreich abgeschlossenen lombardischen Feldzug nach Deutschland zurückzukehren, wo er mit der Pracht eines orientalischen Herrschers auftrat - der Kaiser „beeindruckte (...) die naiven Gemüter der Deutschen“, wie Engels meint 4 - und seinen Sohn schließlich in offener Schlacht besiegte und absetzte. 5
Die Ordnung in Deutschland war also zum Zeitpunkt der Wahl Konrads IV. im Sinne Friedrichs wiederhergestellt: Die Macht der Staufer schien jetzt in Deutschland (nur wenige Jahre vor dem Untergang dieses Geschlechts) nahezu grenzenlos zu sein. Dennoch, oder vielmehr gerade deswegen, stand es mit dem Verhältnis zu den Päpsten nicht zum Besten. Friedrich hatte in den Streit zwischen Heinrich (VII.) und Papst Gregor IX. um Ketzerverfolgungen im Sinne des Pontifex eingegriffen 6 und ihm auch sonst verschiedentlich beigestanden, aber der Konflikt mit dem Papst und seinen Vorgängern Innocenz III. und Honorius III. wurzelte tiefer. Zwar hatte Innocenz III. Friedrich einst - trotz aller grundsätzlicher Feindschaft gegen
3 Zur Zählung Kg. Heinrichs mit einer eingeklammerten VII vgl. H. Boockmann, Stauferzeit, S.
165.
4 O. Engels, Die Staufer, S. 164.
5 H. Boockmann, Stauferzeit, S. 165-169; O. Engels, Die Staufer, S. 152, 158-164; A.
Haverkamp, Aufbruch und Gestaltung, S. 254f.
6 O. Engels, Die Staufer, S. 163.
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das Geschlecht der Staufer 7 - zur Macht verholfen, und Honorius III. hatte ihn am 20. November 1220 zum Kaiser gekrönt, 8 aber die Macht Friedrichs in Sizilien, die den Territorialinteressen des Papstes zuwiderlief, und sein Führungsanspruch gegenüber der gesamten christlichen Welt 9 waren den Päpsten von jeher ein Dorn im Auge gewesen. So war Friedrich bereits 1227 wegen eines - wenn auch nicht durch eigenes Verschuldengebrochenen Kreuzzug-Gelübdes von Gregor IX. exkommuniziert worden. Dennoch unternahm er 1228 einen (freilich vom Papst nicht genehmigten) Kreuzzug und setzte sich sogar am 18. März 1229 in der Grabeskirche zu Jerusalem eigenhändig die Krone des Königs von Jerusalem aufs Haupt und bezeichnete sich fortan als Mitglied der Sippe König Davids, nachdem er sich bereits zuvor in die Nachfolge Kaiser Karls des Großen als Heidenbekehrer g estellt hatte: Eine ungeheuerliche Provokation gegenüber dem Papst, der ihn 1239 sogar erneut exkommunizieren und fortan als den Vorläufer des Anti -Christen bezeichnen sollte. Der Zeitpunkt der Wahl Konrads IV. fiel allerdings noch in die Phase des die Macht Friedrichs in Sizilien festigenden Friedens von San Germano, der 1230 zwischen Kaiser und Papst geschlossen worden war, nachdem nach Sizilien eingedrungene päpstliche Truppen die Herrschaft des Kaisers nicht hatten gefährden können. 10
Seinem abtrünnigen Sohn Heinrich hat Friedrich II. dessen Eigenwilligkeiten nicht verzeihen können. Spätestens, als dieser im Jahre 1242 als Gefangener seines Vaters als 30-Jähriger vermutlich durch Selbstmord
7 H. Boockmann, Stauferzeit, S. 153 f. Für Papst Innocenz III. waren die Staufer eine Sippe
von Kirchenverfolgern. Dieser Konflikt zwischen Innocenz und den Schwabenfürsten
basierte auf dem Streit über das von Innocenz beanspruchte Recht auf Überprüfung und
Bestätigung bei deutschen Königswahlen.
8 Vgl. H. Boockmann, Stauferzeit, S. 152-158.
9 H. Boockmann, Stauferzeit, S. 160f.
10 Ebd., S. 159-162; O. Engels, Die Staufer, S. 150-158, 169-181; A. Haverkamp, Aufbruch und
Gestaltung, S. 249-252.
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starb 11 , ruhten endgültig alle Hoffnungen des Staufers auf seinem zweiten Sohn Konrad (geboren am 25.4.1228 in Andria), dem Sohn Friedrichs mit seiner zweiten Ehefrau Isabella von Briene, der Königin von Jerusalem. 12
2.2. Die Wahl Konrads IV.
Wenn die Wahl Konrads IV. in den zeitgenössischen literarischen Quellen auch nur knapp behandelt wird (siehe dazu Kap. 4), so liegt mit dem von der kaiserlichen Kanzlei angefertigten „Wahldekret“ 13 doch eine aussagekräftige Quelle vor, aus der die Wiener Vorgänge abgelesen werden können. 14
2.2.1. Die Wahlvorbereitungen
Die machtvolle St ellung der Staufer im Jahre 1237 (vgl. Anmerkung 2) machte keine größeren politischen Vorbereitungen der Königswahl Konrads IV. notwendig. Dieser war von seinem Vater bereits einen Monat nach seiner Geburt, im Mai 1228, testamentarisch zum Nachfolger Heinrichs (VII.) auserkoren worden, für den Fall, dass dem Bruder etwas zustoßen sollte. 15 Die Macht sollte in jedem Fall im staufischen Haus verbleiben. Durch das päpstliche Dekretale „Venerabilem“ war der Kaiser jedoch gezwungen, die Anwartschaft Konrads auf d en Thron durch eine Wahl bestätigen zu lassen. 16
Nach der Absetzung Heinrichs versuchte Friedrich bereits 1235 bei einem Hoftag in Mainz die Wahl Konrads zu erreichen, scheiterte aber am
11 H. Boockmann, Stauferzeit, S. 169.
12 Reg. Imp. V/1, 4383o.; K. Bosl, Art. „Konrad IV.“.
13 AQ 32, S. 502-509; der Begriff „Wahldekret“ wird von H. Mitteis, Die deutsche Königswahl,
S. 178f. als zu ungenau abgelehnt. Mitteis schlägt statt dessen „Wahlprotokoll“ vor.
14 Kritisch K. G. Hugelmann, Die Wahl Konrads IV., S. 19-22, 37-49, der dazu rät, die Urkunde
mit Vorsicht zu verwenden. Dennoch wird sie ansonsten offenbar fast einmütig als
authentische Quelle der Wiener Vorgänge eingestuft und verwendet.
15 Reg. Imp. V/1, 1725c; G. Baaken, Imperium und Kaisertum, S. 305f.
16 B. Castorph, Die Ausbildung des römischen Königswahlrechts, S. 43.
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Widerstand der Reichsfürsten, die von Papst Gregor IX. entsprechend beeinflusst worden waren. 17 Konrad wurde statt dessen vom Vater im Jahre 1236 zum Reichsstatthalter gemacht und mit verschiedenen Vollmachten eines Regenten ausgestattet. 18 Als er 1237 erneut zur Wahl stand, gab es keine Gegenkandidaten, und die Fürsten hatten den ursprünglichen Widerstand aufgegeben.
Der Machtfülle des Kaisers entsprechend hat es wohl auch keine größeren Wahlgeschenke an die Reichsfürsten gegeben 19 - jedenfalls nicht materieller Art. Friedrichs Zugeständnis an die Fürsten, ihr Wahlrecht unter Berücksichtigung des Dekretale „Venerabilem“ und des Sachsenspiegels als einzig bindend anzuerkennen, kann allerdings ebenfalls als nicht gerade unbedeutendes „Wahlgeschenk“ gedeutet werden. 20
2.2.2. Der Ort der Wahl und ihr Zeitpunkt
Der Zeitpunkt der Wahl Konrads IV. kann auf die letzten Tage des Februar 1237 datiert werden. Ort der Wahl war Wien, 21 vermutlich in der curia des herzoglichen Sitzes. 22
Zusätzlich fand im Juli 1237 eine bestätigende Nachwahl bei einem Hoftag in Speyer statt 23 , deren rechtliche und politische Bedeutung jedoch allgemein für gering gehalten wird. 24
17 O. H. Becker, Kaisertum, S. 11; B. Hoffmann, Das deutsche Königtum Konrads IV., S. 4f., 9.
18 Nach O. H. Becker, Kaisertum, S. 11f. Ausdruck des „staufischen Legitimitätsprinzips“,
nach dem (aus Sicht des Kaisers) Konrad als Sohn und Erben des Kaisers entsprechende
Vollmachten im Prinzip auch ohne Wahl zustanden; B. Hoffmann, Das deutsche Königtum
Konrads IV., S. 6f.
19 R. Reisinger, Die römisch-deutschen Könige und ihre Wähler, S. 50, nennt lediglich eine
bekannte Schenkung zugunsten des Mainzer Erzbischofs.
20 So H. Bloch, Staufische Kaiserwahlen, S. 139; R. Reisinger, Die römisch-deutschen Könige
und ihre Wähler, S. 50f. Siehe dazu auch Kapitel 4.
21 Reg. Imp V/1, 4385b. Das „Wahldekret“ enthält kein Datum. Der Zeitpunkt der Wahl kann
aber mit Hilfe der Itinerare der Beteiligten rekonstruiert werden (vgl. K. G. Hugelmann, Die
Wahl Konrads IV., S. 27-29). Zur Auswahl von Wien als Ort der Königswahl vgl. H.
Boockmann, Stauferzeit, S. 170f.
22 K. G. Hugelmann, Die Wahl Konrads IV., S. 29f.
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2.2.3. Die Wähler und die einmütige Wahl
Die Wiener Wahl war verhältnismäßig schlecht besucht. 25 Im „Wahldekret“ werden folgende Wähler genannt: die Erzbischöfe Siegfried von Mainz, Dietrich von Trier und Eberhard von Salzburg, die Bischöfe Ekbert von Bamberg, Siegfried von Regensburg (auch Kanzler des kaiserlichen Hofes), Konrad von Freising und Rüdiger von Passau, sowie die weltlichen Fürsten Otto Pfalzgraf bei Rhein (außerdem auch Herzog von Bayern), Wenzel, der König von Böhmen, Heinrich Raspe, Landgraf von Thüringen 26 und Bernhard, Herzog von Kärnten.
Die herausragende Stellung des Kaisers belegt der im „Wahldekret“ der Aufzählung der Namen folgende Ausdruck „principes, qui circa hoc Romani senatus locum accepimus“. Als Nachfolger der römischen Senatoren waren sie zwar herausragende Persönlichkeiten des Reiches, „qui patres et imperii lumina reputamur“, begaben sich durch diese Selbsteinstufung aber in eine relativ schwache Position gegenüber dem Kaiser. 27
Dementsprechend fiel das Ergebnis der Abstimmung, auch ohne dass der Wahlvorschlag des Kaisers für die Fürsten bindend gewesen wäre 28 , eindeutig aus, wie das „Wahldekret“ vermeldet: „Sicque nos (...) apud Viennam unanimiter vota nostra contul imus in Conradum (...)“. Auch die oben bereits kurz erwähnte Nachwahl von Speyer brachte kein anderes Ergebnis. Als Wähler kamen die Bischöfe von Worms und Speyer hinzu sowie der Herzog von Limburg und der Markgraf von Brandenburg. Lediglich der Herzog von Sachsen verweigerte Konrad die Stimme. Dieser
23 Reg. Imp V/1, 4386b.
24 So R. Reisinger, Die römisch-deutschen Könige und ihre Wähler, S. 50; H. Mitteis, Die
deutsche Königswahl, S. 180.
25 B. Hoffmann, Das deutsche Königtum Konrads IV., S. 10.
26 Der spätere Gegenkönig.
27 O. Engels, Die Staufer, S. 168.
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„kleine Schönheitsfehler“ könnte der Grund sein, warum die kaiserliche Partei die ursprüngliche Wahl in Wien zur offiziellen Wahl Konrads erklärte. 29
2.2.4. Die rechtliche Wirkung der Wahl
Auf Grund der bösen Erfahrungen Friedrichs mit seinem ersten Sohn Heinrich (VII.) wurde Konrad IV. in Wien zwar einstimmig gewählt, aber bewusst noch kein amtierender König. Im „Wahldekret“ wurde festgelegt, dass Konrad kein Mitkönig seines Vaters sein sollte wie zuvor Heinrich (VII.), sondern erst nach dem Tod des Kaisers sein Königtum antreten und auch die Kaiserkrone beanspruchen konnte, ohne eine weitere vorgeschaltete Wahl. 30 Trotz dieser Einschränkungen können die Wiener Vorgänge durchaus als Königswahl bezeichnet werden, wie Mitteis betont. 31 Der Begriff der „Designation“, der verschiedentlich verwendet wurde 32 , setzt nach Mitteis Definition einen bindenden Wahlvorschlag des Vaters zu Gunsten seines Sohnes voraus. 33 Eine solche Bindung der Fürsten hat es jedoch in Wien nicht gegeben.
Der Treueeid der Fürsten sowie die Aachener Krönung sollten folgerichtig ebenfalls erst nach dem Tod Friedrichs II. erfolgen. 34 Aber auch als „Erwählter“ konnte Konrad Regierungsaufgaben wahrnehmen, besonders bei Abwesenheit des Vaters, aber ohne über genug Macht zu verfügen, um dessen Stellung auch nur annähernd gefährden zu können, selbst wenn er dieses vorgehabt hätte. Damit war eine ähnliche Affäre wie mit dem eigenwilligen Kaisersohn Heinrich (VII.) ausgeschlossen, und trotz des Dekretale „Venerabilem“ schien der
28 Mitteis, Die deutsche Königswahl, S. 177.
29 So bei R. Reisinger, Die römisch-deutschen Könige und ihre Wähler, S. 50.
30 O. H. Becker, Kaisertum, S. 12-14; H. Mitteis, Die deutsche Königswahl, S. 177.
31 H. Mitteis, Die deutsche Königswahl, S. 177.
32 So bei H. Bloch, Staufische Kaiserwahlen, S. 137.
33 H. Mitteis, Die deutsche Königswahl, S. 37. Die Wahl Konrads bezeichnet Mitteis als
„designatio de futuro“.
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Anspruch des staufischen Hauses auf ein Erbreich für mindestens eine weitere Generation gesichert und von den Fürsten durch die einmütige Wahl auch anerkannt worden zu sein. 35
Als der Kaiser im August 1237 nach Italien abreiste, trat der junge Konrad IV. als Romanorum in regem electus die Regierung an, freilich unter der Obhut des Erzbischofs von Mainz, Siegfried III. von Eppstein, der als Reichsverweser fungierte 36 und von einem Friedrich ergebenen Reichsrat bei dieser Aufgabe unterstützt und kontrolliert wurde. 37 König Konrad IV. wurde auch nach dem Tode seines Vaters nie gekrönt und führte, seinem eigenen Verständnis von einem von der Krönung abhängigen Königtum folgend, den Titel des „Romanorum in regem electus“ daher bis zu seinem eigenen Tode. 38
2.2.5. Die Rolle des Papstes
Der Papst hatte den ersten Versuch Friedrichs, seinen Sohn wählen zu lassen, im Jahre 1235 vereitelt. Um einer erneuten Intervention der Kurie vorzubeugen und vollendete Tatsachen zu schaffen, fand die Wiener Wahl nahezu heimlich statt. 39 Auch eine offizielle Meldung der Wahl nach Rom unterblieb offenbar. 40
Dem entsprechend wurde das Königtum Konrads IV. von den Päpsten niemals anerkannt 41 , da diese gemäß dem Dekretale „Venerabilem“ eine Erbfolge im Kaiser- und Königtum ablehnten. Daran änderte auch nichts, dass Konrad wie zuvor auch Heinrich immerhin ordnungsgemäß von den
34 H. Bloch, Staufische Kaiserwahlen, S. 135-138.
35 O. H. Becker, Kaisertum, S. 12-14.
36 Reg. Imp. V/1, 4386c.
37 O. H. Becker, Kaisertum, S. 14; zur Zusammensetzung des Reichsrates vgl. K. E. Demandt,
Der Endkampf, S. 106-108.
38 Reg. Imp. V/1, 4385b; B. Hoffmann, Das deutsche Königtum Konrads IV., S. 19.
39 B. Hoffmann, Das deutsche Königtum Konrads IV., S. 8f.
40 Ebd., S. 10.
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Fürsten gewählt worden war. 42 Diese Haltung der Kurie unterstreicht auch die päpstliche Aufforderung zur Königswahl vom 21. April 1246 43 , in der Landgraf Heinrich Raspe von Papst Innocenz IV. zur Wahl vorgeschlagen wird, obwohl sowohl Kaiser Friedrich II. als auch König Konrad IV. noch am Leben sind.
3. Drei Privilegien König Konrads IV. (Aufgabe 2)
In den Regesta Imperii 44 finden sich Regesten zu folgenden Urkunden, die der Wahl Konrads IV. zeitlich am nähesten liegen:
1237 28.11. apud Konrad beauftragt den Schultheiß von Rotweil, die Hagenawi Nonnen von Rotenmünster vor Unheil zu schützen. a Wirtembergisches Urkundenbuch, 3/405. Dez. ebd. Rechtsspruch: Ein Exkommunizierter solle nicht belehnt
1238 1.3. ebd. Genehmigung einer Urkunde des Bruders Bertold von
41 O. Engels, Die Staufer, S. 157.
42 B. Castorph, Die Ausbildung des römischen Königswahlrechts, S. 43f.
43 AQ 32, S. 528f.
44 Reg. Imp. V/1, 4387, 4388, 4389.
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4. Mittelalterliche literarische Quellen zur Wahl Konrads IV. (Aufgabe 3)
Der Königswahl Konrads IV. kommt in den mittelalterlichen Chroniken keine herausragende Bedeutung zu. 45 So fallen die Erwähnungen der Wiener Vorgänge in den Annales Colonienses 46 sehr kurz aus und enthalten lediglich eine kurze Erwähnung der Wahl in Speyer: Eodem anno Fridericus imperator ab Austria ascendit usque Ratisponam, principibus apud Spiream ad colloquium evocatis. Ubi cum quidam principes convenissent, ab eo ad convivium invitantur. Filium eciam suum Cunradum adhuc puerum, prius in Austria regem Theutonie designatum, denuo ab ipsis optinet approbari.
Die Annales Colonienses werden von Grundmann als „gut informiert und staufisch gesinnt“ beschrieben. 47 Selbiges gilt nach seiner Meinung auch für die Marbacher Annalen 48 , in denen die Wahl nur wenig detaillierter, aber was den Wahlort angeht richtiger erwähnt wird: Ubi (sc. in Austria) etiam Chunradum filium suum de uxore transmarina genitum elegi fecit in regem. Quem elegerunt archiepiscopi Moguntinus et Treverensis et rex Boemie et dux Bawarie, qui et palatinus comes Rheni, consentientibus ceteris principibus qui aderant tamen paucis.
45 Vgl. Reg. Imp. V/1, 4385b. Anhand dieses Regests wurden auch die Marbacher und die
Kölner Annalen ausfindig gemacht. Anhand der „Indices eorum...“ wurden zunächst die
Editionen der beiden Quellen in der MGH SS XVII, S. 836-847 (Annales Colonienses), bzw. S.
142-180 (Annales Marbacenses), aufgefunden. Bei Lektüre der Spezialliteratur
(insbesondere: Hoffmann, Das deutsche Königtum Konrads IV.) stellte sich heraus, dass für
beide Quellen neuere Editionen in den MGH SS rer. Germ. i. u. sch. existieren. Durch
Eingabe des Suchwortes „Annales Marbacenses“ in den OPAC der Universitätsbibliothek
fand sich schließlich für diese Quelle eine deutsche Übersetzung in den AQ (Freiherr von
Stein-Gedächtnisausgabe, Bd. 18a). Der dort abgedruckte lateinische Quellentext folgt
nach Angabe des Herausgebers der Edition von H. Bloch in den MGH SS rer. Germ. i. u.
sch. 9. Eine Erwähnung der dritten Quelle, die Colmarer Annalen, fand sich in der
Spezialliteratur bei B. Hoffmann, Die deutsche Königwahl Konrads IV., S. 9f.
46 MGH SS rer. Germ. i. u. sch. 18.
47 H. Grundmann, Geschichtsschreibung im Mittelalter, S. 28.
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Bemerkenswert ist, dass wir in dieser Quelle längst nicht alle im „Wahldekret“ erwähnten Fürsten wiederfinden. Vielmehr werden im Prinzip lediglich diejenigen genannt, die nach dem Recht des Sachsenspiegels zum Kurfürstenkollegium gehören. 49 Außerdem findet eine Unterscheidung, möglicherweise schon eine Gewichtung, statt zwischen „Wählern“ und „Zustimmenden“. 50 Die Wahl Konrads IV. war wohl die erste, deren Termin auf jeden Fall in die Zeit nach Erstellung des Sachsenspiegels einzuordnen ist. 51 An dieser Stelle könnte sich also die erstmalige Umsetzung des neuen Wahlrechts andeuten, was für die These von Bloch (vgl. Anmerkung 20) sprechen würde. 52
Eine weitere sehr knappe Erwähnung findet die Königswahl Konrads IV. in den Annales Colmarienses Minores, die jedoch von den Marbacher Annalen abhängig sind. 53 Dort heißt es unter dem Eintrag für das Jahr 1237: Fridricus imperator Conradum filium suum in regem Theutoniae coronavit. Auffällig ist es, dass die Wahl in den lokalen, also den österreichischen und bayerischen Quellen, keinerlei Erwähnung findet. Dies könnte für die oben bereits erwähnte These sprechen, dass die Kunde von der Wahl wenn schon nicht gänzlich geheim gehalten, dann doch zumindest nur zurückhaltend verbreitet wurde. 54
48 MGH SS rer. Germ. i. u. sch. 9.
49 Es fehlt der Kölner Erzbischof, dessen Stuhl jedoch zur Zeit der Wahl unbesetzt war.
Genannt wird der König von Böhmen, der laut Sachsenspiegel jedoch nicht zum Kollegium
gehörte (H. Mitteis, Die deutsche Königswahl, S. 178).
50 Dazu ausführlich: H. Mitteis, Die deutsche Königswahl, S. 178-182. Ablehnend: B.
Castorph, Die Ausbildung des deutschen Königswahlrechts, S. 41-45.
51 H. Mitteis, Die deutsche Königswahl, S. 176. Anders: B. Castorph, Die Ausbildung des
deutschen Königswahlrechts, S. 42.
52 R. Reisinger, Die römisch-deutschen Könige und ihre Wähler, S. 50f.
53 B. Hoffmann, Die deutsche Königswahl Konrads IV., S. 9f.
54 Ebd.
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5. Quellen- und Literaturverzeichnis (Aufgabe 4)
Quellen
Annales Colmarienses Minores, MGH SS XVII, hrsg. von Georg Heinrich Pertz u. a., Stuttgart 1861 (ND: 1990), S. 189-183. Annales Marbacenses qui dicuntur, MGH Scriptores Rerum Germanicarum in usum scholarum separatim editi, Bd. 9, hrsg. von Hermann Bloch, Hannover 1907 (ND 1979).
Chronica regia Coloniensis (Annales Colonienses maximi), MGH Scriptores Rerum Germanicarum in usum scholarum separatim editi, Bd. 18, hrsg. von Georg Waitz, Hannover, Leipzig 1880, ND Hannover 1978.
Hist oria Diplomatica Friderici Secundi, Bd. 5, ed. Alphonse Huillard-Breholles, Paris 1857.
Otto von St. Blasien. Marbacher Annalen (Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte des Mittelalters, Freiherr vom Stein-Gedächtnisausgabe, Bd. 18a), hrsg. und übersetzt von Franz-Josef Schmale, Darmstadt 1998.
Quellen zur deutschen Verfassungs-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte bis 1250 (Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte des Mittelalters, Freiherr vom Stein-Gedächtnisausgabe, Bd. 32), hrsg. von Rudolf Buchner u.a., Darmstadt 1977, S. 502-509. (AQ 32) Regesta Imperii V/1, Innsbruck 1881, ND Hildesheim 1971. Wirtembergisches Urkundenbuch, hrsg. v. königlichen Staatsarchiv Stuttgart, Bd. 3, Stuttgart 1899 (ND: 1971).
Literatur
Otto Heinrich Kaisertum, deutsche Königswahl und Becker,
Legitimitätsprinzip in der Auffassung der späteren Staufer und ihres Umkreises. Mit einem Exkurs über das Weiterwirken der Arengentradition
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Friedrichs II. unter seinen Nachkommen und den Angiovinen (Europäische Hochschulschriften, Reihe III, Band 51), Diss. Tübingen, Frankfurt 1975. Hermann Bloch, Die staufischen Kaiserwahlen und die Entstehung des Kurfürstentums, Leipzig, Berlin 1911.
Hartmut Boockmann, Stauferzeit und spätes Mittelalter. Deutschland 1125-1517 (Siedler Deutsche Geschichte, Bd. 4), Berlin 1998. Karl Bosl, Art. „Konrad IV.“, in: Biographisches Wörterbuch zur deutschen Geschichte, Band 2, 2. Aufl. München 1973, Sp. 1535 f. Max Buchner, Die deutschen Königswahlen und das Herzogtum Bayern. Vom Beginn des 10. bis zum Ende des 13. Jahrhunderts. Ein Beitrag zur Entstehungsgeschichte des Kurrechtes der Laienfürsten (Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte, Alte Folge, Heft 117), Breslau 1913, ND Aalen 1971.
Bernward Castorph, Die Ausbildung des römischen Königswahlrechtes. Studien zur Wirkungsgeschichte des Dekretale „Venerabilem“, Göttingen, Frankfurt/M., Zürich 1978.
Karl E. Demandt, Der Endkampf des staufischen Kaiserhauses im Rhein-Maingebiet, in: Hessisches Jahrbuch für Landesgeschichte 7 (1957), S. 102-164.
Odilo Engels, Die Staufer. 7. Auflage, Stuttgart, Berlin, Köln 1998. Thomas Ertl, Mandate Heinrichs VI. und Konrads IV. in einer ars dictandi aus dem frühen 13. Jahrhundert, in: Deutsches Archiv für die Erforschung des Mittelalters, Heft 1/1998, S. 121-139.
Karl-Augustin Frech und Ulrich Schmidt (Hrsg.), Imperium und Papsttum. Zur Geschichte des 12. und 13. Jahrhunderts. Festschrift für Gerhard Baaken zum 70. Geburtstag, Köln, Weimar, Wien 1997. Herbert Grundmann, Geschichtsschreibung im Mittelalter. Gattungen, Epochen, Eigenart. 4. Auflage, Göttingen 1987.
- 17 -
Heinz Hartmann, Die Urkunden Konrads IV. Beiträge zur Geschichte der Reichsverwaltung in spätstaufischer Zeit, in: Archiv für Urkundenforschung, 18 (1944), S. 38-163.
Alfred Haverkamp, Aufbruch und Gestaltung. Deutschland 1056-1273 (Neue Deutsche Geschichte, Bd. 2), 2. Auflage, München 1993. Brigitte Hoffmann, Das deutsche Königtum Konrads IV., Diss. Tübingen (masch.), Stuttgart 1960.
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Arne Köhler, 1999, Die Königswahl Konrads IV. 1237, München, GRIN Verlag GmbH
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