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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Abk ürzungsverzeichnis V
Anlagenverzeichnis VI
1. Einleitung 1
1.1. Gegenstand der Arbeit 1
1.2. Ziele der Arbeit 1
1.3. Gang der Untersuchung. 2
2. Verlustverrechnung im Deutschen Steuerrecht. 2
2.1. Steuersystematische Einordnung der Verlustverrechnung.2
2.2. Verlustverrechnung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 3
2.2.1. Ziele der §§ 2 III, 10d, 15a EstG. 3
2.2.2. Systematik der Verlustverrechnungsvorschriften 3
2.2.3. Verlustzuweisungsgesellschaften (§ 2b EStG) 6
2.3. Wirtschaftliche Folgen der Änderung
der §§ 2 III / 10d EStG. 7
2.3.1. Einzelwirtschaftliche Auswirkungen. 7
2.3.2. Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen. 8
2.3.3. Folgen für Gesellschafter von Verlustzuweisungs-
gesellschaften. 9
2.4. Steuersystematische Würdigung 9
2.4.1. Horizontaler Verlustausgleich 10
2.4.2. Vertikaler Verlustausgleich. 10
2.4.3. Verlustzuweisungsgesellschaften 10
2.5. Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung 11
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3. Verlustverrechnung in den USA 13
3.1. Entwicklung der Alternative minimum tax 13
3.1.1. Minimum Tax vor 1986. 13
3.1.2. Tax reform act of 1986 13
3.1.3. Omnibus budget reconciliation act von 1990 / 1993 14
3.1.4. Taxpayer Relief Act of 1997 14
3.2. Individiual Alternative Minimum Tax 14
3.2.1. Geltungsbereich. 14
3.2.2. Methodik 15
3.2.3. Modifikationen des taxable income 15
3.2.4. Berichtigungen. 16
3.2.5. Korrektur von Steuervergünstigungen / -befreiungen 17
3.2.6. AMT Verlustübertrag 17
3.2.7. Steuersatz. 18
3.2.8. Freibetrag 18
3.2.9. Steueranrechnungsguthaben. 19
3.2.10. AMT Anrechnungsguthaben. 19
3.2.11. Veranlagung 19
3.2.12. Wirtschaftliche Auswirkungen. 19
3.3. Corporate Alternative Minimum Tax. 21
3.3.1. Geltungsbereich. 21
3.3.2. Methodik 21
3.3.3. Modifikationen des Taxable Income 22
3.3.4. Berichtigungen. 22
3.3.5. Korrektur von Steuerbegünstigungen und -befreiungen. 23
3.3.6. Book Income Adjustments / Adjusted Net Book Income 23
3.3.7. Verlustübertrag 25
3.3.8. Steuersätze 25
3.3.9. Freibetrag 25
3.3.10. Steuerbefreiung für kleine Unternehmen. 25
3.3.11. AMT Anrechnungsguthaben. 26
3.3.12. Veranlagung 26
3.3.13. Wirtschaftliche Auswirkungen 27
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3.4. Passive Loss Limitation. 27
3.4.1. Methodik 27
3.4.2. Geltungsbereich. 30
3.4.3. Steuerliche Auswirkungen. 30
3.4.4. Wirtschaftliche Auswirkungen. 30
3.5. Limitation on Interest Deductions. 30
3.6. At risk limitation of losses. 31
4. Kritischer Vergleich der Mindestbesteuerung
in den USA und in Deutschland. 33
4.1. Ziele der Verlustverrechnung / -beschränkung
in den USA und in Deutschland. 33
4.2. Einschränkung der Steuergestaltungsmöglichkeiten 33
4.2.1. Steuergestaltungsmöglichkeiten in den USA 34
4.2.2. Steuergestaltungsmöglichkeiten in Deutschland 38
4.2.3. Vergleich der Steuergestaltungsmöglichkeiten. 41
4.3. Würdigung der Steuergerechtigkeit 42
4.3.1. Würdigung der Steuergerechtigkeit USA 42
4.3.2. Würdigung der Steuergerechtigkeit Deutschland 47
4.3.3. Vergleich der Steuergerechtigkeit 50
4.4. Vergleich der wirtschaftlichen Auswirkungen. 51
4.5. Anwendbarkeit des US-Systems auf das deutsche
Steuerrecht. 52
5. Fazit 53
Rechtsquellenverzeichnis XIX
Erkl ärung XX
Abkürzungsverzeichnis $ US Dollar a.F. alter Fassung Abs. Absatz ACE Adjusted Current Earnings ACRS Accelerated Cost Recovery System AMT Alternative Minimum Tax AMT Income Alternative Minimum Taxable Income Art. Artikel BB Betriebsberater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof CoHE Chronicle of Higher Education (Zeitschrift) Corporate AMT Corporate Alternative Minimum Tax d.h. das heißt DB Der Betrieb (Zeitschrift) DM Deutsche Mark DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) engl. Englisch EStG Einkommensteuergesetz FR Finanzrundschau (Zeitschrift) FW Finance Week (Zeitschrift) GG Grundgesetz ggf. Gegebenenfalls HB Handelsblatt (Zeitung) HS Halbsatz i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit
Individual AMT Individual Alternative Minimum Tax IRC Internal Revenue Code IStR Internationales Steuerrecht (Zeitschrift) JoA Journal of Accountancy (Zeitschrift) JoEL Journal of Economic Literature (Zeitschrift) MCRS Modified Accelerated Cost Recovery System Mil. Millionen Mrd. Milliarden
NB Nation´s Business (Zeitschrift) NPA National Public Accountant (Zeitschrift) NTJ National Tax Journal (Zeitschrift) NWB Neuer Wirtschaftsbriefe o.i.I. online im Internet o.V. ohne Verfasser PLL Passive Loss Limitation S. Seite s.o. siehe oben s.u. siehe unten sec. Section sog. sogenannt TRA Tax Reform Act TRA 86 Tax Reform Act of 1986 TTA The Tax Adviser (Zeitschrift) USA Vereinigte Staaten von Amerika vgl. Vergleiche z.B. zum Beispiel zzgl. zuzüglich
Anlagenverzeichnis
Anlage 1 - Beispiel zum Verlustausgleich und Verlustabzug -
Anlage 2 - Beispiel zum Verlustausgleich und Verlustabzug -
Anlage 3 - Beispiel zum Verlustausgleich und Verlustabzug -
Anlage 4 - Formular 6521 zur Erklärung der AMT
Anlage 5 - Übersicht über die zu versteuernden Einkommen und AMT
1. Einleitung
1.1. Gegenstand der Arbeit
Eines der wesentlichen Ziele von Finanzminister Lafontaine war es bei seinem Amtsantritt, das bestehende Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland dahingehend zu reformieren, dass es sogenannten „Abschreibungskünstlern“ nicht mehr möglich ist, trotz hoher Einkünfte Ihre Steuerlast durch Steuersparmodelle zu minimieren. 1 Hierfür war ursprünglich geplant, aktive (=gute) und passive (=schlechte) Einkunftsarten in das Deutsche Steuerrecht einzuführen, zwischen denen die Verrechnung von Einkünften nicht mehr möglich sein sollte. Nach der anschließenden Expertendiskussion über die Vor- und Nachteile dieser Regelungen und den entsprechenden Problemen bei der Durchführung der Vorschriften wurde der Plan jedoch verworfen und durch eine generelle Beschränkung der Verrechnung von Verlusten zwischen verschiedenen Einkunftsarten ersetzt. Auch in den USA wurde im Vorfeld des Tax Reform Act of 1986 eine ausführliche Diskussion geführt, welche Gruppen von Steuerpflichtigen welchen Anteil am Steueraufkommen z u tragen haben. Auch hier war es Beziehern hoher Einkommen durch geschickte Investition in
Steuersparmodelle (Tax Shelters) möglich, mit Hilfe der entstehenden Verluste ihre persönliche Steuerlast zu minimieren. In den USA entstand in der Öffentlichkeit insbesondere die Eindruck, dass großen Firmen nicht Ihren „fairen“ Anteil an der Steuerlast tragen. So kam es zu Demonstrationen, auf den Parolen umliefen wie „Ich zahle mehr Steuern als General Electrics“. 2 Insofern waren die Problemstellungen und Ziele der Steuergesetzgeber vor den Steuerreformen 1986 bzw. 1999 durchaus miteinander zu vergleichen.
1.2. Ziele der Arbeit
Ziel der Arbeit ist, einen Überblick über die Vorschriften zur Mindestbesteuerung zu geben, wie sie die Gesetzgeber in Deutschland und den USA i n die Steuergesetzgebung eingeführt haben. Des weiteren sollen die Gründe dargestellt werden, die zur Einführung der Normen geführt haben und die verfolgten Ziele verdeutlicht werden.
1 o.V., Entwurf, S. 231
2 FN
Abschließend wird gewertet, inwieweit die eingeführten Normen den gesetzten Zielen gerecht werden, inwieweit Konflikte mit dem bestehenden Steuerrecht entstehen oder andere Regelungen die Ziele auch hätten erreichen können.
1.3. Gang der Untersuchung
In den ersten beiden Abschnitten der Arbeit werden die Normen des Steuerrechts in Deutschland und den USA ausführlich erläutert, die zu einer Mindestbesteuerung von Einkünften führen sollen. Aufgrund der Bedeutung der Mindestbesteuerung von Unternehmungen in den USA wird im Rahmen der Untersuchungen auf die Regeln, die Unternehmungen der Mindestbesteuerung unterwerfen, gesondert eingegangen. Anschließend werden die beiden Ansätze zur Mindestbesteuerung kritisch miteinander verglichen und aufgezeigt, inwieweit die Gesetzgeber Ihre gesetzten Ziele erreicht haben und wie sich die Vorschriften wirtschaftlich ausgewirkt haben. Des weiteren wird geprüft, ob sich die Mindestbesteuerung auf andere Bereiche des Steuerrechts, wie die der Steuergerechtigkeit ausgewirkt hat.
Zuletzt wird überprüft, inwieweit der US-amerikanische Ansatz der Mindestbesteuerung auf das Deutsche Steuerrecht anwendbar und eine Übertragung sinnvoll wäre.
2. Verlustverrechnung im Deutschen Steuerrecht
2.1. Steuersystematische Einordnung der Verlustverrechnung Die Möglichkeit der Verlustverrechnung ergibt sich aus zwei Gründen im Deutschen Steuerrecht: dem Periodizitätsprinzip und der Einteilung der Einkünfte des Steuerpflichtigen in sieben Einkunftsarten. 3 Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, Verluste der einzelnen Einkunftsarten mit Gewinnen aus anderen Einkünften zu verrechnen und falls die Summe der Einkünfte insgesamt negativ ist, Verluste mit Einkünften aus anderen Jahren zu verrechnen. 4
3 SCHWENDY, Verlustausgleich, INF 1999, S. 737
4 s.o.
2.2. Verlustverrechnung ab dem Veranlagungszeitraum 1999
2.2.1. Ziele der §§ 2 III, 10d, 15a EstG
Mit dem Veranlagungszeitraum 1999 wurde die bis dahin geltende Verlustverrechnung modifiziert. Das Ziel der Modifikationen war, die Geltendmachung von Verlusten, die nicht wirtschaftlich entstanden sind, sondern lediglich durch Abschreibungen verursacht wurden, zu verhindern 5 . Es soll sogenannten „Abschreibungskünstlern“ unmöglich gemacht werden, ihre Einkünfte unter das Existenzminimum zu reduzieren und einer Besteuerung zu entgehen. 6
Hierzu wird in die Systematik der Ermittlung der Summe der Einkünfte eingegriffen. Die Summe der Einkünfte ist nicht, wie vor dem Veranlagungszeitraum 1999 durch bloßes Saldieren positiver und negativer Einkünfte zu ermitteln, sondern wird durch die Beschränkungen der Verlustverrechnung erheblich erschwert. 7
2.2.2. Systematik der Verlustverrechnungsvorschriften
2.2.2.1. § 2 III EStG
Im § 2 Abs. 3 EStG ist der innerperiodischen Verlustausgleich, d.h. die Verrechnung von positiven und negativen Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraumes, geregelt. Zu unterscheiden ist der Verlustausgleich innerhalb einer Einkunftsart (horizontaler Verlustausgleich), als die Verrechnung von positiven und negativen Einkünften innerhalb einer Einkunftsart und der Verrechnung von positiven und negativen Einkünften zwischen verschiedenen Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich). Der horizontale Verlustausgleich als Saldierung positiver und negativer Einkünfte innerhalb einer Einkunftsart ist auch weiterhin grundsätzlich unbeschränkt möglich. 8
Durchbrochen wird dieser Grundsatz durch die Beschränkung der Verlustverrechnung von Verlusten aus sogenannten ‚Verlustzuweisungsgesellschaften’ im Sinne von §2b EStG und Verlusten aus Termingeschäften nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG. 9
5 HERZIG / BRIESEMEISTER, Verlustnutzung, DStR 1999, S. 1377
6 o.V., Entwurf, S. 231
7 GESERICH, Ermittlung, DStR 2000, S. 845
8 HÜSING, Verlustverrechnung, DB 2000, S. 1149
9 ROSER, EStB 1999, S.30
Bis zum Veranlagungszeitraum 1999 war die Summe der Einkünfte gem. § 2 Abs. 3 EStG a.F. als Summe der Einkünfte aus allen Einkunftsarten zu ermitteln. Ab 1999 ist nun zunächst die Summe der Einkünfte aus jeder Einkunftsart zu bilden. Hierbei dürfen positive und negative Einkünfte jeder Einkunftsart unbegrenzt miteinander verrechnet werden. 10 Nach Ermittlung der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten werden im nächsten Schritt positive und negative Einkünfte aus den Einkunftsarten miteinander verrechnet. 11 Hierzu müssen vorab die Summe der positiven und die Summe der negativen Einkünfte ermittelt werden. 12 Die einzelnen Summanden sind nun ins Verhältnis der jeweiligen Summe zu setzen. Anhand dieses Quotienten werden später negative Einkünfte zu den positiven Einkünfte der Einkunftsarten zugeordnet. 13 Das maximale Verlustausgleichvolumen beträgt höchstens DM 100.000 zzgl. der Hälfte des übersteigenden Betrages positiver Einkünfte. Die Summe der positiven Einkünfte ist, entsprechend der vorher ermittelten Verhältnisse, um diesen maximalen Verlustausgleich zu mindern. Der Verlustausgleich verteilt sich hierbei anteilig auf die positiven Einkunftsarten wie vorab ermittelt (vgl. Anlagen 1 / 2). 14
Negative Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht verrechnet werden können, fallen unter die Vorschriften des § 10 d EStG (s.u.). Bei Zusammenveranlagung gem. §§ 26, 26b EStG von Ehegatten ist diese Systematik vorab für jeden Ehegatten getrennt durchzuführen (getrennte Betrachtungsweise). 15 Durch anschließende gemeinsame Betrachtung (§ 2 Abs. 3 Sätze 6-7 EStG) wird sichergestellt, dass nicht ausgeglichene Verluste des einen Ehegatten gem. § 2 Abs. 3 Sätze 3-5 EStG beim anderen Ehegatten berücksichtigt werden, soweit bei diesem entsprechend positive Einkünfte erzielt wurden. 16
Da diese getrennte Betrachtung der Ehegatten dem Zweck der Zusammenveranlagung zuwider läuft, regelt § 2 Abs. 3 S. 6 HS 2 EStG, dass falls der andere Ehegatte die Verluste aufgrund zu niedriger eigener positiver
10 GESERICH, Ermittlung, DStR 2000, S. 845
11 GESERICH, Ermittlung, DStR 2000, S. 846
12 s.o.
13 s.o.
14 s.o.
15 § 2 Abs. 3 Satz 2 bis 5 EStG
16 GESERICH, Ermittlung, DStR 2000, S. 846
Einkünfte nicht ausschöpfen kann, diese wieder den eigenen Einkünften zugerechnet werden und verrechnet werden können. 17 Kann der Ehegatte mangels eigener positiver Einkünfte die erzielten Verluste bei getrennter Betrachtung gem. § 2 Abs. 3 S. 3 EStG nicht in Höhe von DM 100.000 geltend machen sind diese gem. § 2 Abs. 3 S. 7 EStG beim Ehegatten zu berücksichtigen, soweit diese in den vorherigen Schritten nicht geltend gemacht werden konnten.
Somit ergibt sich, dass weitere Prüfungsschritte entfallen können, sofern bei der getrennten Betrachtung der Ehegatten bereits jeweils DM 100.000 zzgl. des hälftigen überschüssigen Betrages der positiven Einkünfte an Verlusten berücksichtigt wurden. 18
2.2.2.2. § 10d EStG und Zusammenwirkung mit § 2 Abs. 3 EStG Ergibt sich aus der Ermittlung der Summe der Einkünfte ein negativer Betrag können die Verluste nicht weiter verrechnet werden, sondern sind in andere Veranlagungszeiträume zurück- oder vorzutragen und dann mit positiven Einkünften zu verrechnen. Damit bleibt grundsätzlich die Systematik vor der Reform erhalten. 19
Ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wird der Verlustrücktrag zeitlich auf ein Jahr begrenzt. 20 In der Höhe wird der Verlustrücktrag ab dem Veranlagungszeitraum 1999 auf zwei Millionen DM begrenzt; ab dem Veranlagungszeitraum 2001 kann nur noch ein Verlust in Höhe von einer Million DM auf Vorjahreszeiträume übertragen werden. 21 Der Verlustvortrag ist nur noch innerhalb einer Einkunftsart unbeschränkt möglich. Somit schafft der Gesetzgeber in Zusammenwirkung des
§ 10d EStG mit § 2 Abs. 3 EStG neu die Verpflichtung zur Ermittlung des interperiodischen Verlustabzugs, d.h. es ist bei Entstehung nicht abziehbarer negativer Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum nicht mehr nur der Verlustvortrag gem. § 10d EStG zu ermitteln, sondern dieser auch auf die einzelnen Einkunftsarten zu verteilen. 22
17 GESERICH, Ermittlung, DStR 2000, S. 846
18 s.o.
19 GESERICH, Ermittlung, DStR 2000, S.849
20 HERZIG / BRIESEMEISTER, Verlustnutzung, DStR 1999, S. 1380
21 s.o.
22 HERZIG / BRIESEMEISTER, Verlustnutzung, DStR 1999, S. 1380
Ansonsten gelten die Beschränkungen des § 2 Abs. 3 EStG, d.h. der Verlustvortrag kann nur insoweit genutzt werden, soweit der Höchstbetrag von DM 100.000 zzgl. der Hälfte der übersteigenden positiven Einkünfte noch nicht ausgeschöpft ist. 23
2.2.2.3. § 15a EStG
§ 15a EStG beschränkt den Abzug von Verlusten, die einem Steuerpflichtigen aus der Beteiligung als Kommanditist an einer Kommanditgesellschaft entstehen, auf die Höhe des eingezahlten Kapitals. Verluste, die über das Kommanditkapital hinausgehen und nicht im Entstehungsjahr geltend gemacht werden können, werden solange vorgetragen, bis aus der Beteiligung Gewinne erzielt werden, die dann mit den vorgetragenen Verlusten verrechnet werden dürfen. 24 Auch § 15a EStG wurde eingeführt, um unerwünschte Verlustzuweisungsmodelle einzuschränken. 25
2.2.3. Verlustzuweisungsgesellschaften (§ 2b EStG) Der §2b EStG wurde im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 neu in das Einkommensteuergesetz aufgenommen. Verluste, die dem Steuerpflichtigen aus der Beteiligung einer
Verlustzuweisungsgesellschaft entstanden sind, sind nur noch mit Einkünften aus anderen Verlustzuweisungsgesellschaften verrechenbar. 26 Als Einkünfte aus Verlustzuweisungsgesellschaften definiert § 2b EStG alle die Einkünfte aus Beteiligungen, bei denen beim Erwerb oder der Begründung der Einkommensquelle die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund stand. 27 Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Rendite der Beteiligung nach Steuern mehr als das Doppelte der Rendite vor Steuern beträgt oder den Gesellschaftern Steuerminderungen durch
Verlustzuweisungen in Aussicht gestellt wurden. 28
23 s.o.
24 SCHWENDY, Verlustausgleich, INF 1999, S. 737N
25 BR Drucksache 694/76
26 § 2b Sätze 1,2 EStG
27 SEER / SCHNEIDER, Behandlung, BB 1999, S. 873
28 SEER / SCHNEIDER, Behandlung, BB 1999, S. 873
Verluste aus entsprechenden Modellen d ürfen nicht nach § 10d EStG vor oder zurückgetragen werden und dort mit anderen Einkünften verrechnet werden. 29
Nähere Einzelheiten zur Anwendung des § 2b EStG regelt das Anwendungsschreiben zu § 2b EStG vom 05.07.2000. Dieses enthält unter anderem eine ‚Nichtaufgriffsgrenze’. Dies bedeutet, dass eine Prüfung auf das Vorliegen einer Verlustzuweisungsgesellschaft entfallen kann, sofern die kumulierten Verluste in der Verlustphase 50% des gezahlten Eigenkapitals nicht übersteigen.
Des weiteren bestimmt das Anwendungsschreiben, dass die Ursache für die Entstehung der Verluste bei der Prüfung auf das Vorliegen einer Verlustzuweisungsgesellschaft unerheblich ist. D.h., in die Ermittlung des Totalüberschusses, sind vom Gesetzgeber gewünschte Subventionsnormen mit einzubeziehen 30 .
2.3. Wirtschaftliche Folgen der Änderung der §§ 2 III / 10d EStG
2.3.1. Einzelwirtschaftliche Auswirkungen
2.3.1.1. Unternehmungen
Insbesondere Unternehmungen sind von der Einschränkung des Verlustabzuges in Höhe und Zeit betroffen, da diese in Krisenphasen auf die liquiditätssichernde Funktion des Verlustrücktrages angewiesen sein können. 31
Durch die Begrenzung des Verlustrücktrages auf ein Jahr wird vom Gesetzgeber unterstellt, dass direkt im Anschluß an ein Jahr mit positiven Ergebnis ein Jahr mit einem negativen Ergebnis folgt, da nur dann der Verlustvortrag mit diesem positiven Vorjahresergebnis verrechnet werden kann. Schon bei einem ausgeglichenen Vorjahresergebnis läuft der Verlustrücktrag ins Leere. 32
29 o.V., Verlustzuweisungsgesellschaften, NWB, S. 968
30 entgegen Urteil des BFH vom 30.9.1997 IX R 80/94
31 BERANEK, Verlustabzug, INF 1999, S 65
32 GROTHERR, Disposition II, BB 1998, S. 2398
Krisenbedrohten Unternehmungen wird durch die Einschränkung des Verlustrücktrages somit die Chance genommen, sich durch die durch den Rücktrag entstehende Steuerentlastung die benötigte Liquidität zu verschaffen. Ebenfalls die Senkung des möglichen Rücktrages um 90% kann den Konkurs von Unternehmungen mit verursachen. 33 Die in den Folgejahren mögliche Geltendmachung im Rahmen des Verlustvortrages kann im Falle eines Konkurses nicht mehr zum Tragen kommen. Gerade für Unternehmungen in der Gründungsphase kann sich die Einschränkung der Verlustverrechnung negativ auswirken, da in der Anlaufphase typischerweise Anfangsverluste erwirtschaftet werden, die durch die Beschränkung nicht mehr genutzt werden können. Die Bereitschaft potentieller Investoren in risikobehaftete Investments zu investieren wird hierdurch gedämpft. 34
2.3.1.2. Privathaushalte
Die Mehrzahl aller Haushalte, deren Einkünfte hauptsächlich aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt werden, werden von den
Einschränkungen der Verlustverrechnungsvorschriften nicht betroffen, da das Durchschnittseinkommen der deutschen Arbeitnehmerhaushalte unter der Bagatellgrenze von DM 100.000 liegt. Die Steuerpflichtigen, die von den Regelungen betroffen sind erleiden jedoch erhebliche Nachteile, da das neue Mindestbesteuerungskonzept unabhängig davon zur Anwendung kommt, ob tatsächlich wirtschaftliche Verluste entstanden sind oder nur Buchverluste erzielt wurden 35 . Eine Steuerlast wird selbst dann entstehen, wenn die negativen Einkünfte die positiven übersteigen. 36 Insofern wird eine Fähigkeit des Steuerpflichtigen zur Steuerzahlung unterstellt, die aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gegeben ist.
2.3.2. Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen
Die Einführung der Mindestbesteuerung in Verbindung mit unveränderten Steuersätzen führt zu einer negativen Signalwirkung für Investoren. Die Mindestbesteuerung hat direkte negative Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit und Rentabilität von Investitionen, da die Geltendmachung
33 GROTHERR, Disposition I, BB 1998, S. 2339
34 HERZIG, Verlustverrechnung, HB, S.45
35 HERZIG / BRIESEMEISTER, Verlustnutzung, DStR 1999, S. 1388
36 s.o.
Arbeit zitieren:
Sebastian Findeisen, 2000, Mindestbesteuerung in Deutschland und den USA, München, GRIN Verlag GmbH
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