Freie Universität Berlin
Fachbereich Geschichts- und Kulturwissenschaften, Friedrich-Meinecke-Institut
13208 PS Die frühmittelalterliche Grundherrschaft
SS 2002 3. Semester Datum: 30.10.2002
+HUUVFKDIWXQG5HFKWLQGHUIUKPLWWHODOWHUOLFKHQ*UXQGKHUUVFKDIW Daniel Quadbeck
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2.1 Das System der frühmittelalterlichen Grundherrschaft. 3
2.2 Herrschaft und Gewohnheitsrecht. 4
2.3 Hofrecht des Bischofs Burchard von Worms 8
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Unter Grundherrschaft versteht die Mehrheit der Historiker heutzutage „eine Grundform mittelalterlicher Herrschaft (…), welche von der Verfügung über Grund und Boden ausgeht und die auf diesem Boden ansässigen Personen herrschaftlich erfasst“ 1 . Dieser Definition liegt die Annahme zugrunde, dass es sich bei der Grundherrschaft nicht um einen „Zustand freiwilliger Arbeitsteilung“ handelte, sondern vielmehr um ein „Herrschafts- und Machtverhältnis“. 2 Dieses System der Landleihe umfasst wirtschaftliche und soziale Faktoren, die ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen Grundherrn und Grundholden begründen. Grundvoraussetzung dafür ist der Landbesitz und die Vergabe des Nutzungsrechts an diesem Land. „Als Gegenleistung für die Nutzung von Grund und Boden schulden die damit Beliehenen ihrem Grundherrn Abgaben und vielfach auch Dienstleistungen“. 3
Diese Hausarbeit soll sich mit der Frage beschäftigen, ob sich aus dem Landbesitz Herrschaftsrechte ableiten lassen 4 und in wieweit diese willkürlich von dem Grundherrn ausgenutzt werden konnten, oder ob nicht das genossenschaftliche Element in der frühmittelalterlichen Grundherrschaft so stark ausgeprägt war, dass „für Herrschaft kein Raum war“ 5 .
Es soll näher untersucht werden, ob dem Grundherrn ein Ermessensspielraum bei der Ausübung von Herrschaft und bei der Festlegung der Abgaben bzw. bei der Setzung von Recht im Allgemeinen blieb, oder ob sich diese Einflussnahme im Gewohnheitsrecht auflöste und somit Herrschaft bzw. deren Missbrauch verhinderte.
Dazu soll zunächst näher auf das System der frühmittelalterlichen Grundherrschaft und insbesondere auf die Definition des darin enthaltenen Begriffes der Herrschaft eingegangen werden, um die daraus gewonnenen Ergebnisse anschließend anhand des Hofrechts Bischof Burchards von Worms als zeitgenössischer normativer Quelle zu überprüfen.
1 Werner Rösener, Grundherrschaft im Wandel, 25
2 Knut Borchardt, Grundriß der deutschen Wirtschaftsgeschichte, 16
3 Hans K. Schulze, Grundstrukturen der Verfassung im Mittelalter, Bd. 1, 96
4 Vgl. Hans-Werner Goetz, Leben im Mittelalter, 116
5 Vgl. Hanna Vollrath, Herrschaft und Genossenschaft im Kontext frühmittelalterlicher Rechtsbeziehungen, in: HJb 102, 49
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2.1 Das System der frühmittelalterlichen Grundherrschaft
Das gegenseitige Abhängigkeitsverhältnis zwischen Grundherrn und Grundholden beruhte neben den Abgaben und Dienstleistungen als Gegenleistung für die Nutzung des grundherrschaftlichen Landes auf weiteren Faktoren. So erwarb der Grundholde durch die Bodenleihe „ Rechte an Haus und Hof, Grund und Boden, die über bloße Nutzungsrechte (…) hinausgehen“ 6 . Die Eigentumsrechte des Grundherrn wurden stark eingeschränkt, da das „ weit verbreitete Erbzinsrecht die Vererbung an die Nachkommen gestattete“ 7 . Schulze versucht, dieses Rechtsverhältnis mit den Begriffen des „ Herreneigentums“ des Grundherrn und des „ Nutzungseigentums“ des Grundholden zu definieren. Des Weiteren befreite die Waffenleistung des Herrn die Bauern vom eigenen Kriegsdienst, und er war zu „ Schutz und Schirm“ verpflichtet, hatte sie also in wirtschaftlichen Notlagen zu unterstützen und ihre Rechte vor Gericht zu vertreten. 8
Diese Rechte der Hintersassen dürfen allerdings nicht überbewertet werden, denn diese Schutzherrschaft entstand aus der Not der Bauern, Schutz zu erlangen, wofür sie sich und ihren Besitz tradierten, was erst die damit verbundene Ausübung von Herrschaft über sie möglich machte. 9
Die daraus entstehende klassische bipartite Grundherrschaft teilte sich in zwei Wirtschaftsbereiche. Die WHUUDVDOLFD gruppierte sich um den Fronhof (FXUWLV) des Grundherrn und wurde neben den unfreien VHUYL und PDQFLSLD am Hof
durch die zu Frondiensten verpflichteten Bauern bewirtschaftet. Der Fronhof selbst bildete zugleich die Hebestelle für die zu leistenden Abgaben der Bauern, die sie in eigener Bewirtschaftung auf dem geliehenen Hufenland erwirtschafteten. 10
Die Höhe dieser Abgaben war in den verschiedenen Grundherrschaften unterschiedlich. Sie ist in Güterverzeichnissen von insbesondere geistlichen Grundherrschaften überliefert. Exemplarisch soll hier nur ein Auszug aus dem Urbar der Abtei Werden genannt werden, wo neben den Abgaben für die einzelnen
6 Hans K. Schulze, 97
7 Ders., 97
8 Vgl. Knut Borchardt, 16
9 Vgl. Hans Werner Goetz, 123
10 Ders., 119
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Arbeit zitieren:
Daniel Quadbeck, 2002, Herrschaft und Recht in der frühmittelalterlichen Grundherrschaft, München, GRIN Verlag GmbH
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