'HU%HJULIIGHV$UEHLWQHKPHUVXQGGDV3UREOHPGHU6FKHLQVHOEVWVWlQGLJNHLW
%HJULIIGHV$UEHLWQHKPHUV
1.1 § 5 ArbGG 1.2 § 5 BetrVG $UEHLWQHKPHU 2.1 Allgemeines
2.2 Voraussetzungen des Arbeitnehmerbegriffs $UEHLWQHKPHUlKQOLFKH3HUVRQHQ 3.1 Begriff 3.2 Rechtsfolgen
+HLPDUEHLWHU+DXVJHZHUEHWUHLEHQGHXQG=ZLVFKHQPHLVWHU 4.1 Begriff
4.2 Rechtsbeziehungen der Heimarbeiter )UHLH0LWDUEHLWHU 5.1 Begriff
5.2 Freie Mitarbeiter als Arbeitnehmer 5.3 Freie Mitarbeiter als arbeitnehmerähnliche Personen +DQGHOVYHUWUHWHU 6.1 Begriff 6.2 Anwendung des Arbeitsrechts %HUXIOLFKH*OLHGHUXQJGHU$UEHLWQHKPHU $UEHLWHUXQG$QJHVWHOOWH 8.1 Allgemeines
8.2 Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten 8.3 Einzelfälle /HLWHQGH$QJHVWHOOWH
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$UEHLWQHKPHUGHV|IIHQWOLFKHQ'LHQVWHV
6RQVWLJH$UEHLWQHKPHUJUXSSHQ
11.1 Allgemeines 11.2 Auszubildender 11.3 Volontär 11.4 Praktikant 11.5 Werkstudent, Schüler 'HILQLWLRQXQG9HUEUHLWXQJYRQ6FKHLQVHOEVWVWlQGLJNHLW
6FKHLQVHOEVWVWlQGLJNHLWLQGHU5HFKWVVSUHFKXQJ 13.1 Das Gesetz gegen Scheinselbstständigkeit 13.2 Korrektur durch das Gesetz zur „Förderung der Selbständigkeit“ 13.3 Rechtsfolgen bei fehlerhafter Qualifizierung =XVDPPHQIDVVXQJ
/LWHUDWXU
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%HJULIIGHV$UEHLWQHKPHUV $UE** siehe Gesetzestext %HWU9* siehe Gesetzestext $UEHLWQHKPHU $OOJHPHLQHV
Es gibt keinen allgemein anerkannten Begriff des Arbeitnehmers. Nach Hueck ist Arbeitnehmer, wer auf Grund privatrechtlichen Vertrags oder eines ihm gleichgestellten Rechtsverhältnisses im Dienst eines anderen zur Arbeit verpflichtet ist. Nikisch definiert Arbeitnehmer als eine Person, die im Dienst eines anderen beschäftigt wird, die in einem Betrieb eingegliedert ist. Einigkeit besteht darüber, dass der Arbeitnehmer abhängige, fremdbestimmte Arbeit, hingegen der Selbständige eine selbstbestimmte Tätigkeit leistet. In der Rechtsprechung wird vor allem von der Definition Huecks ausgegangen. Nach ihr sind für den Begriff des Arbeitnehmers drei Voraussetzungen zu erfüllen. 9RUDXVVHW]XQJHQGHV$UEHLWQHKPHUEHJULIIV
(1) Der Arbeitnehmer muss zur /HLVWXQJYRQ$UEHLW verpflichtet sein. Arbeit ist in wirtschaftlichem Sinne zu verstehen. Es ist jede Betätigung oder jedes Verhalten, das zur Befriedigung eines Bedürfnisses dient und im Wirtschaftsleben als Arbeit qualifiziert wird. Dabei kann es sich um eine geistige oder körperliche Betätigung handeln, die niederer oder höherer Art sein kann. In gleicher Weise gehört auch die Arbeitsbereitschaft zur Arbeit, denn sie setzt eine bestimmte Leistung des Arbeitnehmers voraus.
Dagegen werden nicht als Arbeit die spielerische oder sportliche Betätigung zum Selbstzweck angesehen. Anders ist es, wenn gerade die sportliche Betätigung, wie die
eines Fußballers, Trainers, Lehrers usw. zur Befriedigung eines Fremdbedarfs geleistet wird.
(2) Die Verpflichtung zur Arbeitsleistung muss auf einem SULYDWUHFKWOLFKHQ9HUWUDJ RGHUHLQHPJOHLFKJHVWHOOWHQ9HUKlOWQLVberuhen. Dadurch wird klargestellt, dass der Arbeitnehmer sich freiwillig in den Dienst eines anderen begeben hat und andererseits auch der Arbeitgeber den Willen zur Beschäftigung haben muss. Die Voraussetzung des privatrechtlichen Vertrages oder gleichgestellten Rechtsverhältnisses dient dazu, den Arbeitnehmer von anderen Personengruppen zu unterscheiden,
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die auch abhängige Arbeit leisten, aber nicht dem Arbeitsrecht unterstehen.
Beispiele für Personen, die nicht dem Arbeitsrecht unterstehen:
1. Helfer in einem freiwilligen sozialen Jahr
2. familiäre Mitarbeit
3. Beamte
4. Strafgefangene
Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) sind Arbeitnehmer. (3) Nach der dritten Voraussetzung des Arbeitnehmerbegriffes muss GLH $UEHLW LP 'LHQVW HLQHVDQGHUHQ geleistet werden.
Der unselbständige oder abhängige Arbeitnehmer unterscheidet sich vom Unternehmer, dem Dienstnehmer oder freien Mitarbeiter durch:
a) AN ist in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert.
b) Weisungsrecht des Arbeitgebers bzgl. Art und Weise, Zeit und Dauer, Ort der Dienstleistung
c) Pflicht, dem Dienstherren die ganze Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen
d) Bindung an feste Arbeitszeiten :HLWHUH$EJUHQ]XQJVNULWHULHQ
$UEHLWQHKPHUlKQOLFKH3HUVRQHQ
%HJULII
Arbeitnehmerähnliche Personen sind Dienstleistende, die mangels persönlicher Abhängigkeit keine Arbeitnehmer, aber wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit keine Unternehmer sind. Sie werden regelmäßig persönlich ohne Mithilfe dritter Personen tätig, sind nicht in fremde Betriebsorganisationen eingegliedert, erbringen ihre Leistung nicht am Markt, sondern nur gegenüber bestimmten Unternehmen.
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Voraussetzungen:
D ZLUWVFKDIWOLFKHDEKlQJLJ
Wirtschaftliche Abhängigkeit bedeutet, dass die Arbeits- oder Werkleistung für Rechnung von Auftraggebern erfolgt, die das Unternehmerrisiko tragen, aber andererseits die Dienstnehmer nach Höhe der Vergütung, Art und Dauer der Tätigkeit vom Dienstgeber abhängig sind.
E VR]LDOVFKXW]EHGUIWLJ
Im allgemeinen sind daher arbeitnehmerähnlichen Personen Architekten, Rechtsanwälte usw. oder solche, die für mehrere Auftraggeber arbeiten dürfen, es sei denn, dass ihre Arbeitskraft praktisch in vollem Umfang von einem in Anspruch genommen wird. Das daraus erzielte Entgelt stellt die entscheidende Existenzgrundlage dar. Zu den arbeitnehmerähnlichen Personen gehören außerdem: Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende, Zwischenmeister und Handelsvertreter. 5HFKWVIROJHQ
Das Arbeitsrecht ist auf arbeitnehmerähnliche Personen JUXQGVlW]OLFK QLFKW anwendbar. Gesetzliche Regelungen sind im HAG (Heimarbeitsgesetz) enthalten, ferner sind nach § 5 ArbGG für ihre Rechtsstreitigkeiten die Arbeitsgerichte zuständig.
+HLPDUEHLWHU+DXVJHZHUEHWUHLEHQGHXQG=ZLVFKHQPHLVWHUI+$* %HJULII
Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister stehen soziologisch zwischen den Arbeitnehmern und Unternehmern.
+HLPDUEHLWHU
Heimarbeiter ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder - bei Einschaltung von Zwischenmeistern- mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. Die ausgewählte Arbeitsstätte kann eine eigene oder angemietete Wohnung oder Betriebsstätte sein; jedenfalls muss der Arbeitende über sie selbst verfügen können. +DXVJHZHUEHWUHLEHQGH
Der Hausgewerbetreibende unterscheidet sich nur dadurch vom Heimarbeiter, dass er bei eigener Mitarbeit am Stück bis zu zwei fremde Hilfskräfte oder Heimarbeiter beschäftigt. Er ist - wenn auch ein kleiner - selbständiger Unternehmer.
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Arbeit zitieren:
Arno Wortmann, 2002, Der Begriff des Arbeitnehmers und das Problem der Scheinselbstständigkeit, München, GRIN Verlag GmbH
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