Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Die Entstehung des Inquisitionsprozesses. 4
3. Der Begriff des Ketzers. 6
4. Die Entstehung der Ketzerinquisition 7
7. Der Ablauf des Inquisitionsprozesses 8
6. Der Ablauf der Ketzerinquisition. 9
7. Ein Fazit 12
8. Literaturverzeichnis. 14
8.1. Quellenverzeichnis. 14
8.2. Literaturverzeichnis 14
2
1. Einleitung
Das Wort Inquisition, vom lateinischen Wort inquisitio, welches ,,Untersuchung“ und ,,Erforschung“ bedeutet, welches ebenfalls in der römischen Rechtssprache als Begriff der ,,Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung 1 “ verwendet wurde, ist äußerst negativ besetzt. So schreibt J. R. Grigulevic über die Inquisition, dass sie ,,eines der grausamsten Terrorinstrumente [sei, welche] die Geschichte je gekannt [habe]“ 2 , und Henry Charles Lea ergänzte, dass die Inquisition das ,,ungerechteste Verfahren [sei], das menschliche Willkür und Grausamkeit jemals ersonnen habe.“ 3 In der heutigen Zeit werden mit dem Begriff der Inquisition nur Assoziationen wie Verfolgung, Terror und Verbrennungen bei lebendigen Leib, verbunden. Der Begriff der Inquisition wird hierbei ebenfalls sehr häufig in der Verbindung mit der christlichen Kirche des sogenannten ,,finsteren“ 4 Mittelalters gebracht, die ,,sich verpflichtet fühlte, alle Andersdenkenden, von ihrem Dogma abweichenden, die Häretiker, [...] gefänglich einzuziehen, vor Gericht zu stellen und sie als Ketzer oder Hexer zu
verurteilen, aus ihren Gemeinschaften auszuschließen und vom ,weltlichen Arm’ deren Hinrichtung zu verlangen.“ 5 Aus diesem Grund wird mit dem Begriff der Inquisition und der Hexenverfolgung eines der wohl schlimmsten Kapitel der europäischen Geschichte verbunden. Hieraus ergibt sich nun folgende Fragestellung für diese Hausarbeit: Ist der schlechte Ruf der Inquisition gerechtfertigt? Besaß die Inquisition nur negative Konsequenzen oder auch positive? Kann unter dem Begriff der Inquisition nur die Verfolgung von Hexen gefasst werden? Wo lagen die Unterschiede beim Inquisitionsprozess und der Ketzerinquisition und weshalb sind diese beiden Prozessformen entstanden? Was wird unter dem Begriff der Ketzerei verstanden? Um diese Fragen beantworten zu können, soll zunächst geschildert werden, wann und zu welchen Zweck der Inquisitionsprozess entstanden ist. Des weiteren wird ferner der Begriff des Ketzers definiert, um die Gründe darlegen zu können, wann und weshalb die Ketzerinquisition eingeführt worden ist. Im weiteren Verlauf dieser Hausarbeit wird zunächst die Durchführung eines Inquisitionsprozess und anschließend die einer Ketzerinquisition geschildert. Das Fazit erörtert zuletzt vergleichend die erarbeiteten Ergebnisse. Für die Erarbeitung dieser Hausarbeit wurde primär Sekundärliteratur von Winfried Trusen und von Daniela Müller verwendet, da sich ihre Arbeiten nicht nur auf einen
1 Georges, Karl Ernst: Ausführliches lateinisch-deutsches Handwörterbuch, Bd. II, Leipzig 8 1918, S. 296 2 Grigulevic, J. R.: Ketzer - Hexen - Inquisition: Geschichte der Inquisition von 13. - 20. Jahrhundert, Moskva 1970, S. X (sic)
3 Baier, Lother: Inquisition, in: Holl, Adolf (Hrsg.), Die Ketzer, Bonn 1994, S. 390
4 Siehe dazu: Arnold, Klaus: Das ,,finstere“ Mittelalter. Zur Genese und Phänomenologie eines Fehlurteils, in: Saeculum. Jahrbuch für Universalgeschichte, Köln 1981, S. 287-300
5 Grigulevic, S. VII (sic)
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relativen neuen Stand der Forschung befindet, sondern weil ich ihre Arbeiten auch am ergiebigsten erfand.
2. Die Entstehung des Inquisitionsprozesses
Die Anfänge des Inquisitionsprozesses, der processus extraordinarius 6 , sind auf das Jahr 1198 zurückzuführen. 7 In diesem Jahr verstarb der Papst Coelestin III.
Lothar von Segni wurde daraufhin zum neuen Papst Innozenz III. gewählt. Durch ihn wurde der Inquisitionsprozess zunächst als Disziplinarverfahren gegen Kleriker eingeführt, da Missstände innerhalb der Kirche ersichtlich waren. 8 Unter diesen Missständen, den scandala 9 , befanden sich u.a. die Ausnutzung der Amtsgewalt von Klerikern. Manche Kleriker wollten z.B. nur das Seelenheil aussprechen, wenn Frauen sich gefügig zeigten 10 . Den Klerikern waren ihre Delikte nur schwer nachzuweisen. Um die Delikte nachweisen zu können wurde nicht nur ein Ankläger benötigt, es musste des Weiteren auch die Schuld des Angeklagten bewiesen werden. 11 Diese Prozessform wird deshalb als Akkusationsprozess 12 bezeichnet. Wenn der Beklagte nicht geständig war, oder falls dem Beklagten das Delikt nicht nachgewiesen werden konnte, so erhielt der Kläger selbst die Strafe, welche der Angeklagte bei einem Schuldspruch erhalten hätte. 13 Unter diesen Bedingungen ist es verständlich, dass die Kleriker nur sehr selten von Laien angeklagt worden sind, zumal sie auch noch sehr einflussreich sein konnten. 14 Eine andere Verfahrensform, die gegen die Kleriker in die Wege geleitet werden konnte, war der sogenannte Infamationsprozess, der allerdings auch sehr
6 Trusen, Winfried: Von den Anfängen des Inquisitionsprozesses zum Verfahren bei der inquisitio haereticae pravatis, in: Segl, Peter (Hrsg.): Die Anfänge der Inquisition im Mittelalter: mit einem Ausblick auf das 20. Jahrhundert und einem Beitrag über religiöse Intoleranz im nichtchristlichen Bereich, Köln u.a. 1993, S. 49
7 Kolmer, Lothar: Ad capiendas vulpes: Die Ketzerbekämpfung in Südfrankreich in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts und die Ausbildung des Inquisitionsverfahrens, Bonn 1982
Ebenda, ... ad terrorem multorum. Die Anfänge der Inquisition in Frankreich, in: Segl, Peter (Hrsg.): Die Anfänge der Inquisition im Mittelalter: mit einem Ausblick auf das 20. Jahrhundert und einem Beitrag über religiöse Intoleranz im nichtchristlichen Bereich, Köln u.a. 1993, S. 83
8 Müller, S. 301
Trusen, Winfried: Rechtliche Grundlagen des Häresiebegriffs und des Ketzerverfahrens, in: Seidel Menchi: Silvana (Hrsg.), Ketzerverfolgung im 16. und 17. Jahrhundert, Wiesbaden 1992, S. 5
9 Trusen, inquisitio haereticae pravatis, S. 51
10 Müller, S. 334
11 Grigulevic, S. 142
12 Segl, Peter: Einrichtung und Wirkung der inquisitio haereticae privatatis im mittelalterlichen Europa. Zur Einführung, in: Segl, Peter (Hrsg.): Die Anfänge der Inquisition im Mittelalter: mit einem Ausblick auf das 20. Jahrhundert und einem Beitrag über religiöse Intoleranz im nichtchristlichen Bereich, Köln u.a. 1993, S. 17 Trusen, Rechtliche Grundlagen, S. 5
13 Grigulevic, S. 142 f. Trusen, Rechtliche Grundlagen, S. 5
14 Trusen, Winfried: Das Verbot der Gottesurteile und der Inquisitionsprozess. Zum Wandel des Strafverfahrens unter dem Einfluß des gelehrten Rechts im Spätmittelalter, in: Miethke, Jürgen (hrsg.) u.a.: Sozialer Wandel im Mittelalter.: Wahrnehmungsformen, Erklärungsmuster, Regelungsmechanismen, Thorbecke 1994, S. 240
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häufig scheiterte. 15 Hierbei ging der Richter ohne einen Ankläger gegen den Beklagten vor. 16 Dafür war es erforderlich, dass Gerüchte über Pflicht- oder Formverstöße des Angeklagten vorlagen, deren Vorhandensein von mehren ehrenhaften 17 Personen rektifiziert wurden. In diesem Fall besaß der Beklagte Kleriker die Möglichkeit mit der Hilfe eines Reinigungseides, des sogenannten purgatio 18 , sich von den Beschuldigungen zu befreien. So war auch diese Möglichkeit den Klerikern ihre Delikte nachzuweisen selten erfolgreich. Daher musste Papst Innozenz III. nach einem anderen Weg suchen die Delikte der Kleriker ahnden zu können. Daher wurden von Innozenz III. Abgesandte beauftragt, sogenannte officiales 19 , die Delikte verschiedener Kleriker zu untersuchen. In der Folge sollten dann die Ergebnisse dem Papst vortragen werden, damit er persönlich weitere Entscheidungen treffen konnte. Innozenz III. veränderte nun den Infamationsprozess, indem der Beklagte nun durch mindestens zwei übereinstimmende Zeugenaussagen, neben dem Geständnis, überführt werden konnte. 20 . Der Reinigungseid wurde nur noch dann angewandt, wenn man dem Angeklagten sein Delikt nicht nachweisen konnte.
Nachdem Innozenz III. bereits 12 Jahre Papst war, ließ er die wichtigsten Dekrete durch seinen Notar Petrus Beneventanus sammeln. Durch die Versendung der Dekrete an die Universität Bologna wurden diese allgemein rechtskräftig 21 und während des 4. Laterankonzil 1215 wurde der Inquisitionsprozess abschließend gemeinrechtlich sanktioniert. 22 Da die Legisten zu der Überzeugung kamen, dass die wesentlichen Grundsätze dieses Prozesses
15 Ebenda, inquisitio haereticae pravatis, S. 44
16 Diese wurden als ex officio bezeichnet.. Müller, S. 301 Trusen, Rechtliche Grundlagen, S. 5
17 Hierbei handelt es sich häufig um Kleriker. Trusen, inquisitio haereticae pravatis, S. 46
18 Müller, S. 276
Trusen, inquisitio haereticae pravatis, S. 57
19 Segl, S. 5
20 Friedenthal, Richard: Ketzer und Rebell - Jan Huus und das Jahrhundert der Revolutionskriege, München 2 1972, S. 251 Müller, S. 287 f.
21 Diese Sammlung trägt den Namen Compilatio tertia und wurde schon sehr bald von den Kanonisten kommentiert. Trusen, Gottesurteile, S. 246 Ebenda, inquisitio haereticae pravatis, S. 47
22 Müller, S. 278
Es wurde ebenfalls beschlossen, dass eine vorliegende Ketzerei der Kirche gemeldet werde musste. Heer, Friedrich: Mittelalter, München 1961, S. 350
Le Goff, Jacques (Hrsg.): Das Hochmittelalter, Frankfurt am Main 1975 (Fischer Weltgeschichte, Bd. XI), S. 247 f.
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Arbeit zitieren:
Stefan Eberlein, 2006, Formen der Inquisition, München, GRIN Verlag GmbH
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