Manuela Gottschalk
*UXQGVlW]HXQG3UREOHPHGHU$GKRF3XEOL]LWlWLQ
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Inhaltsverzeichnis..................................................................................................I
Abk ürzungsverzeichnis. III
1. Problemstellung. 1
2. Grundsätze der Ad-hoc-Publizität. 2
2.1. Ziele der Ad-hoc-Publizität. 2
2.2. Tatbestandsvoraussetzungen. 3
2.2.1. Normadressat. 3
2.2.2. Tatsache. 3
2.2.2.1.1. Begriff „Tatsache“ 3
2.2.2.1.2. Neue Tatsache. 4
2.2.3. Bereichsöffentlichkeit. 4
2.2.4. Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf den
allgemeinen Geschäftsverlauf. 5
2.2.5. Kursrelevanz. 6
2.3. Publizitätspflicht. 7
2.3.1. Mitteilung und Form von Ad-hoc-Meldungen. 7
2.3.2. Befreiungsmöglichkeiten. 8
2.3.3. Bußgeldvorschriften. 9
II
3. Probleme der Ad-hoc-Publizität. 10
3.1. Allgemeine Probleme. 10
3.1.1. Begriff „Tatsache“ 10
3.1.2. Verhältnis zur Regelpublizität. 12
3.1.3. Kursrelevanz. 13
3.1.4. Ad-hoc-Publizität und Insiderhandel. 13
3.2. Spezielle Probleme. 14
3.2.1. Prognosen. 14
3.2.2. Mehrstufige Entscheidungsprozesse. 15
3.2.3. Werbebotschaften. 16
4. Fazit. 17
Literatuverzeichnis. 19
III
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Abs. Absatz
a. F. alte Fassung
AG Aktiengesellschaft
BAWe Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BMF Bundesministerium der Finanzen
BörsG Börsengesetz bspw. beispielsweise Bzw., bzw. Beziehungsweise DGAP Deutsche Gesellschaft für Ad hoc-Publizität mbH D. h., d. h. Das heißt Dr. Doktor Drs. Drucksache DTB Deutsche Terminbörse DVFA Deutsche Vereinigung für Finanzanalysten HGB Handelsgesetzbuch h. M. herrschende(r) Meinung HS Halbsatz i. S. im Sinne Mio. Millionen Nr. Nummer S. Seite sog. sogenannte Vgl., vgl. Vergleiche WpHG Wertpapierhandelsgesetz Z.B., z.B. zum Beispiel
IV
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Die Ad-hoc-Publizität ist eine von mehreren Publizitätsformen, denen Unternehmen nach deutschem Recht unterliegen. Neben dem Wertpapierhandelsgesetz finden sich die Vorschiften dazu auch in dem am 01. Juli 2002 in Kraft getretenen Viertem Finanzmarkförderungsgesetz. Danach sind Emittenten von Wertpapieren, die zum Handel am Amtlichen oder Geregelten Markt einer inländischen Börse zugelassen sind, verpflichtet, unverzüglich alle neuen Tatsachen zu veröffentlichen, die in ihren Tätigkeitsbereichen eingetreten und nicht öffentlich bekannt sind, wenn sie (die Tatsachen) wegen der Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten geeignet sind, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, oder im Fall zugelassener Schuldverschreibungen die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigen können (kursbeeinflussende Tatsachen). 1 Weiter müssen in der Veröffentlichung genutzte Kennzahlen im Geschäftsverkehr üblich sein und einen Vergleich mit vorher benutzten Kennzahlen ermöglichen. Dies stellt eine Modifikation des bisher geltenden Rechts dar, um zu verhindern, dass Emittenten durch den Gebrauch von Fantasiekennzahlen oder durch den Wechsel von Kennzahlen negative Entwicklungen verschleiern können. 2
Die Ad-hoc-Publizität wurde in Ergänzung zur laufenden Publizität in Form der jährlichen aktienrechtlichen Rechnungslegung und der Zwischenberichterstattung (sog. Regelpublizität) konzipiert 3 . Im Gegensatz zur Regelpublizität jedoch, die den Kapitalanleger überwiegend über vergangene Ereignisse informiert, soll die Ad-hoc-Publizität dem Bedarf des Kapitalmarktes nach größtmöglicher Aktualität entsprechen.
Die Bestimmungen des § 15 WpHG enthalten eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe, die es zu untersuchen gilt. Ziel dieser Arbeit ist, dem Rechtsanwender Hilfestellung bei der Einschätzung ad-hoc-publizitätspflichtiger Informationen zu geben.
1 Vgl. *UXVRQ:LHJPDQQ(1995), S. 173.
2 Vgl. %0)(2002), S. 249.
3 Vgl. .PSHO+DPPHQ(NNHQJD(2001), S. 58.
1
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Mit der Pflicht zur Ad-hoc-Publizität soll die Bildung unangemessener und deshalb die Anleger und den Berufshandel schädigende Börsenpreise durch fehlerhafte oder unvollständige Unterrichtung des Marktes verhindert werden. 4
Im Wesentlichen können 3 konkrete Ziele erkannt werden: Zum HUVWHQ sollen den
interessierten Anlegerkreisen Informationen zur Verfügung gestellt werden, die für sind. 5 fundierte Kauf-bzw. Verkaufsentscheidungen erforderlich Die
Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte soll dadurch sichergestellt werden, dass durch die Ad-hoc-Publizität der Einbezug aller für die Preisbildung an den Wertpapiermärkten relevanten Informationen garantiert und somit eine effiziente und realitätsgetreue Kursbildung erst möglich gemacht wird. In der juristischen Diskussion ist jedoch umstritten, ob sich überhaupt ein Zusammenhang zwischen Publizitätsvorschriften und der Effizienz der Märkte nachweisen lässt. Die Ad-hoc-Publizität kann hier nur als ein
Bestandteil der Publizitätsvorschriften insgesamt dienen. 6 =ZHLWHV erklärtes Ziel ist es,
durch die außerordentliche Berichtspflicht dem Missbrauch von nicht veröffentlichten, insbesondere Insider-Informationen vorzubeugen, in dem durch eine wirksam umgesetzte Ad-hoc-Publizitätspflicht dem Insiderhandel der Boden entzogen wird, denn mit jeder Veröffentlichung einer Insidertatsache verliert diese per definitionem ihre rechtliche Qualität als Insidertatsache. Durch die Bekanntgabe einer Information kann diese von den Kapitalanlegern für zukünftige Wertpapierdispositionen zur Entscheidung
herangezogen werden und legal in die Kursbildung Eingang finden 7 . 'ULWWHQV dient die
Ad-hoc-Publizität mittelbar dem individuellen Anlegerschutz, da sie zum Ziel hat, allen Anlegern den gleichen und schnellen Zugriff auf die Informationen zu ermöglichen. Ob die Regelungen des WpHG die angestrebten Ziele erreichen, ist jedoch umstritten, wie sich unten in der Problemdiskussion zeigen wird. 8
4 Vgl. .PSHO+DPPHQ(NNHQJD(2001), S. 58.
5 Vgl. .PSHO+DPPHQ(NNHQJD(2001), S. 58.
6 Vgl. 5XKQNH(2001), S. 20-22.
7 Vgl. 5XKQNH(2001), S. 23.
8 Vgl. 6FKUXII1RZDN)HLQHQGHJHQ(2001), S. 719.
2
Arbeit zitieren:
Manuela Gottschalk, 2002, Grundsätze und Probleme der Ad-hoc-Publizität in Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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