14 16 2 3 4 2 Die Purgatio canonica
3. Vom Infamationsverfahren zum Inquisitionsprozeß 16 24
16 3 1 Innozenz III und die Strafrechtsreform
3.2. Die Infamieinquisition in den Dekretalien Innozenz III
16 21
21 23 3 3 Der Inquisitionsprozeß auf dem IV Laterankonzil
23 24 3 4 Zusammenfassung
4. Die Entwicklung des Inquisitionsverfahrens bis hin zur
Ketzerinquisition 24 28
24 26 4 1 Die Entwicklung im 13 Jahrhundert
26 27 4 2 Die Ketzerinquisition
27 28 4 3 Inquisition und Tortur
5. Literaturangaben 28 30
2
Einleitung
Auf dem Titelblatt der Hausarbeit über die Entstehung des Inquisitionsverfahrens im Mittelalter sieht man eine Darstellung des bedeutenden und maßgebenden Meisters der italienischen Trecentomalerei, Giotto di Bondone (1266-1337). Um 1300 schuf er seine berühmte Darstellung des Papsttraumes Innozenzs III. (1198-1216) in seinem Franziskuszyklus in der Oberkirche von San Francesco in Assisi, der wohl wichtigsten Kirche des Minoritenordens. Der sogenannte Papsttraum bestand der Überlieferung zufolge darin, daß der Heilige Franziskus (1182-1226) die Papstbasilika San Giovanni in Laterano vor dem Einstürzen bewahrte, indem er sie mit seinem Körper abstützte. Diese Traumszene wurde, wie es zur damaligen Zeit üblich war, metaphorisch interpretiert. Der Heilige Franziskus stützt Kirche und Papsttum und wird als Retter der Kirche gefeiert. Die Darstellung des Papsttraumes steht im Kontext der franziskanischen Or-denspropaganda, denn Innozenz III. war der erste Papst, der die Regeln des Ordens approbierte. Neben dieser günstigen, gab noch eine zweite, recht unschmeichelhafte Interpretation, die darin bestand, daß der Heilige Franziskus die von Degeneration bedrohte Kirche stützt, während der Papst schläft und seine Aufgaben nicht wahrnimmt. 1 Dieser Vorwurf kann jedoch nicht aufrechterhalten werden, denn Innozenz III. eröffnete das IV. Laterankonzil (1215) mit dem Satz: „Ut in hoc nostri pontificanus anno XVIII templum Domini, quod est ecclesia, restauretur.“ 2 Schon vor dem Konzil trat die Programmatik des Papstes deutlich hervor: die Reform des Klerus mit Hilfe einer neuen Prozeßform, dem kirchlichen Inquisitionsverfahren. Das Wort Inquisition (dem etymologischen Ursprung nach vom lateinischen Verb inquirere, d.h. erforschen, nachsuchen, abgeleitet) ist ursprünglich ein juristischer Begriff und skizziert eine amtliche Vorgehensweise im Gerichtsverfahren. Diese, an sich rein rechts-technische Bezeichnung, weitete sich im Laufe der Geschichte zu einer Chiffre für das Böse in der (katholischen) Kirche aus. Man sollte aber in jedem Fall zwischen „kanonischen Inquisitionsverfahren“, der „Ketzerinquisition“, als einer Sonderform dieses Verfahrens, den „Inquisitoren“ als Individuen und der „Inquisition“ als Versuch einer modernen Beschreibung
1 Schmitt, Stefan: Die bildlichen Darstellungen Papst Innozenz III., in: Frenz, Thomas (Hg.): Papst Innozenz III
– Weichensteller der Geschichte Europas, Stuttgart 2000, 36-39. Künftig zitiert: Schmitt, Die bildlichen Darstel-
lungen Papst Innozenz III.
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einer mittelalterlichen Prozeßform, deren Träger wiederum die Inquisitoren sind, trennen. 3 Mit dem ubiquitären Begriff „Inquisition“ assoziiert man heute religiöse Bevor-mundung und Intoleranz sowie grausame Hexen- und Ketzerverfolgungen. Ein Beispiel dafür wo sich geschichtliche Realität und literarische Fiktion im Bezug zu unserem Thema „Inquisition“ treffen, ist der historische Roman Umberto Ecos, „Der Name der Rose“. Den Franziskaner William von Baskerville mit seinem Adlatus Adson von Melk verbindet mit dem Inquisitor Bernard Gui eine innige, mit subtilen Mitteln ausgetragene, Feindschaft. 4 Die historische Persönlichkeit des Dominikaners Gui (1261/62-1331) wird in Eccos Roman verzerrt dargestellt. Ein wichtiges Detail jedoch stimmt, Gui ist der Autor des Inquisiti-onshandbuches der „Practica officii inquisitionis haereticae pravitatis“. 5 Es wurde zwischen 1309 und 1323/25 ausgearbeitet und ausschließlich für Inquisi-toren zusammengestellt, um ihnen die Untersuchungen in sogenannten Ketzerverhören zu erleichtern. Das Inquisitionshandbuch Guis stellt schon einen weiteren Entwicklungsschritt in der Geschichte und Genese des mittelalterlichen Inquisitionsverfahrens dar. Diese Arbeit thematisiert hingegen die Entwicklung des Inquisitionsprozesses von der Antike bis zum Mittelalter und stellt das Verfahren dieses neuen Prozesses dar. Man kann hier nicht von einer stringenten Genese sprechen, da ja der Inquisitionsprozeß etwas neues darstellt.
Zu Anfang gehe ich kurz auf das römische Straf- und Zivilverfahren, das auch mit dem Inquisitionsbegriff arbeitet, ein. Nach Thematisierung der „inquisitio“ im römischen Recht, schließt sich anschließend eine systematische Auflistung der verschiedenen bis dahin existierenden Verfahrensarten an, wobei untersucht werden soll, inwieweit eben diese als Vorgänger des kanonischen Inquisitionsprozesses gelten können. Anschließend wird das Verfahren des mittelalterlichen Inquisitionsprozesses erläutert. Nach Darstellung und Erläuterung des Verfahrens möchte ich seine Ausgestaltung im 13. Jahrhundert skizzieren und dabei Bezug auf das Eindringen der Folter sowie auf seine Umgestaltung zur Ketzerkämpfung nehmen.
2 Zitat aus: Schmitt, Die bildlichen Darstellungen Papst Innozenz III., 38.
3 Jerouschek, Günter: Die Herausbildung des peinlichen Inquisitionsprozesses im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit, in: ZStW, Bd. 104 (1992), 340. Künftig zitiert: Jerouschek, Die Herausbildung des peinlichen Inquisitionsprozesses im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit.
4 Umberto Eco: Der Name der Rose, München Wien 4 1986, 268 und 384-386.
5 Seifert Petra (Hg.): Das Buch der Inquisition: das Orginalhandbuch des Inquisitors Bernard Gui, Augsburg 1999. Künftig zitiert: Seifert, Das Buch der Inquisition.
4
1. Der Inquisitionsbegriff im römischen Recht Das Wort „Inquisition“ ist schon dem antiken römischen Recht als juristischer Begriff geläufig. Während der Zeit der römischen Republik steht das Wort inquisitio oftmals in Verbindung mit investigatio (Erforschung). Das Substantiv inquisitor besitzt eine ähnlich semantische Geschichte. Gewöhnlich meint es denjenigen, der etwas sucht. Im spezielleren Sinn meint es jemanden, der, durch ein Gericht beauftragt, nach Beweisen sucht. 6 Der Begriff durchläuft innerhalb der römischen Geschichte, von der römischen Republik ausgehend bis hin zur Kaiserzeit, drei Phasen der Entwicklung: legis actio, formula und cognitio. Das Verfahren der legis actio war der Prozeßtyp der römischen Republik und zeichnet sich dementsprechend durch große Förmlichkeit (formalisierte Rechtsakte) aus. Die Förmlichkeit, die bei der Durchführung eines derartigen, nur den römischen Bürgern vorbehaltenen, Verfahrens zu beachten waren, bestand u.a. im präzisen Aufsagen bestimmter Sprüche an bestimmten Tagen sowie im korrekten Vollzug von Handlungen. Das Verfahren war bereits seit dem Zwölftafelgesetz (5. Jahrhundert v.Chr.) zweigeteilt. Im ersten Abschnitt legten die Parteien vor dem Gerichtsmagistrat, dem Konsul, später Prätor (367 v.Chr.), das Streitprogramm fest und wählten einen Richter aus. Der Prätor war nur für den ersten Teil des Prozesses zuständig. Der zweite Teil des Verfahrens galt der Durchführung der Verhandlung mit Beweiserhebung, Tatsa-chenerforschung und Verkündung des Urteils vor dem vereinbarten Richter. 7 Im Laufe der Zeit wurde das Verfahren durch das Formularverfahren abgelöst. Die schriftlich verfaßte formula (schriftlich aufgesetzte Urkunde) ist das Wesenselement desjenigen Prozeßtyps, der das Legisaktionenverfahren abgelöst hat, und unterscheidet sich gegenüber seinem Vorgänger durch eine weitaus größere Flexibilität und Adaptionsfähigkeit an den Einzelfall. In der Zeit der mittleren Republik wurde die Förmlichkeit weitestgehend beseitigt - bei komplizierteren Fällen wurden Juristen hinzugezogen. Der Wortlaut der formula wurde von beiden Streitparteien, mitunter auch vom Gerichtsmagistrat festgelegt. Der Formularprozeß innerhalb des römischen Zivilprozesses wurde 342 n.Chr. offiziell abgeschafft, an seine Stelle rückte das Kognitionsverfahren (Erkenntnisver-
6 Peters,Edward: Inquisition, Berkeley 1989, 12. Künftig zitiert: Peters, Inquisition.
7 Peters, Inquisition, 12-13. Vgl. Stein, Peter G.: Römisches Recht und Europa, Frankfurt am Main 1996, 22.
Künftig zitiert: Stein, Römisches Recht und Europa.
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fahren). 8 Cognitio ist von cognoscere (erkennen, wissen, bzw. prüfen und untersuchen) abgeleitet und bedeutet eine in Richterfunktion vorgenommene Untersuchung oder Entscheidung. Im Strafprozeß wird mit diesem Begriff sowohl die Untersuchung einer Straftat einschließlich des Erkenntnisverfahrens, als auch das Verhör eines Verhafteten bezeichnet. Im Zivilprozeß bedeutet cognitio eine meist summarische, magistratische Prüfung. Als Prozeßform wandelte sich die cognitio von einer außergewöhnlichen Verfahrensart extraordinaria zum ausschließlichen Prozeß, dem sogenannten Kognitionsverfahren. Die cognitio extra ordinem entwickelte sich seit der Prinzipatszeit als besonderes Gerichtsverfahren für nicht klagbare Rechtsfälle im strikten Kontrast zum herkömmlichen zivilprozessualen Formularverfahren. Als Richter kann der Prinzeps (selbst erstinstanzlich), stellvertretend der Magistrat, auftreten, der seine Rechtsgewalt (potestas jurisdictionis) auf den einzelnen magistratischen Gemeindevertreter delegieren kann. Der Gemeindevertreter oder Kognitionsbeamte erledigt als staatlicher Beauftragter das nunmehr vereinheitlichte Verfahren, die herkömmliche Zweiteilung (Gerichtsmagistrat und Richter, der die eigentliche Tatsachenfeststellung anstrebte), wie wir sie bei dem Legisaktion- und Formularverfahren hatten, entfällt. 9 Einhergehend mit dem neuen Verfahren der cognitio extraordinaria wechselten auch die Begriffe inquisitio und inquisitor die Bedeutung. Der Staat konnte auf eigene Initiative hin von Anfang bis Ende in Straffällen ermitteln, auch Beweis und Sachverhalterforschung oblagen ihm. 10 Das Vorliegen einer Denuntiation konnte offiziales 11 Vorgehen des Staates bewirken. Es oblag dem Ermessensbe-
8 Peters,Inquisition, 13-14. Vgl. Stein, Römisches Recht und Europa, 23.
9 Peters, Inquisition, 14-15.
10 Peters, Inquisition, 16.
11 An dieser Stelle sollte der Terminus der Prozeßmaxime geklärt werden: Unter Prozeßmaxime versteht man leitende Grundsätze des Verfahrensrechtes. Relevant für diese Arbeit ist das Akkusations-, das Instruktions- und Offizialprinzip. Das Akkusationsprinzip hat zum Inhalt, daß ohne formelle Anklageerhebung das Gericht keine Strafsachen aufgreifen, untersuchen und verhandeln darf. Das Instruktionsprinzip besagt, daß das Verfahren auf Wahrheitsforschung von Amts wegen angelegt ist. Es gilt das Prinzip der materiellen Wahrheit. Der Instruk-tionsgrundsatz wirkt sich im einzelnen dahingehend aus, daß das Gericht nicht an die Anträge der (Klage-) Parteien gebunden ist. Dem Verfahrensbeteiligten obliegt keine Beweislast, vielmehr ist das Gericht von Amts wegen zur Aufklärung verpflichtet. Dies gilt jedoch nur mit der Einschränkung, daß es letztlich doch an den Beteiligten hängen bleibt, ob sie hinreichende Anhaltspunkte liefern können, damit das Gericht seiner Aufklärungspflicht Rechnung tragen kann. Mit dem Instruktionsgrundsatz leicht zu verwechseln ist das sogenannte Offizialprinzip. Es besteht in der Tat ein Funktionsverbund. Die gedankliche Brücke besteht darin, daß der Staat es in Gestalt des Richters übernommen hat, die materielle Wahrheit zu erforschen; zugleich trägt er die Last der Strafverfolgung von Amts wegen. Das heißt, dem Staat obliegt die Initiierung eines Strafverfahrens. Der Grundsatz der Offizialmaxime gehört zu den Fundamenten einer öffentlichen Strafrechtspflege. Er gilt jedoch nicht ohne Ausnahme. Das Strafverfahren kann auch durch eine private Anzeige in Gang gesetzt werden. Vgl. Wesener, G.: Art. Prozeßmaximen, in: HRG, Bd. 4, Berlin 1990, 56-62.
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reich des Magistrats oder Kognitionsbeamten, inwieweit er die Schwere der Anschuldigung als hinreichend erachtete, um Ermittlungen aufzunehmen. Denuntiationen konnten im Kognitionsverfahren als vorweggenommene Zeugenaussagen gewertet werden. Römischen Bürgern und Unfreien waren im Kognitionsverfahren verschiedene Rechtsstellungen beigemessen. Unfreie galten nach römischen Recht als nicht aussagefähig. Die Anwendung der Tortur und peinlichen Verhör als Medium der Wahrheitsfindung war dem Magistrat in der Ver-handlung gegen Unfreie gestattet, gegen römische Bürger hingegen nicht. Zusammenfassend läßt sich zum Kognitionsverfahren feststellen, daß ein eindeutiges Mißverhältnis zwischen der weitgehenden Kompetenz des Magistrats im Ermittlungsverfahren und der Position des Beklagten, der sich richterlicher Willkür ausgesetzt sah, bestand. 12 Das Verfahren cognitio extra ordinem ist im Hinblick auf die Ausbildung des späteren kanonischen Inquisitionsverfahrens bedeutend: zum einen lag der öffentliche Strafprozeß in einer strengen, d.h. rein rechtlich empirischen Form des Kognitionsverfahrens und zum anderen in einer geänderten Form der Anschuldigung, vor. Die Beschaffenheit des Legisaktionen- und Formularverfahrens war strafrechtlich und zivilrechtlich akkusatorisch angelegt, im neuen Verfahren konnte man einen Strafprozeß, ohne formelle Akkusation, im Gegensatz zu den herkömmlichen Klageannahmen, durchführen. Die mittelalterlichen Legisten 13 sahen das Inquisitionsverfahren schon vom römischen Recht her belegt, weil sich die Verfahrensarten des kanonischen Inquisitionsprozesses und des Kognitionsverfahrens sehr ähnelten. Es besteht aber keine direkte prozessuale Linie zwischen beiden Verfahren, man kann also nicht von einer stringenten Kontinuität des Verfahrens von der Antike zum Mittelalter sprechen.
Im Gegensatz zum Kognitionsverfahren kann beim Akkusationsverfahren nicht von einem unmittelbaren offizialen Vorgehen des Staates gesprochen werden, weil kein Rechtszwang des Gerichts zur Klageübernahme bestand. Es bedurfte zur Klageübernahme der Zustimmung des Magistrats, in dessen Namen der Kläger Anklage erhob. Mittelbar offizialen Charakter trug der römische Akkusationsprozeß insoweit, als der Kläger in der Regel die Interessen der Gemeinde vertrat. Der genaue Verlauf des Akkusationsverfahrens ist heute jedoch nicht
12 Peters, Inquisition, 16-17.
7
mehr rekonstruierbar. Durch die Art und Weise der Klageeinbringung ist jedoch ein wesentliches Element des römischen Akkusationsverfahrens tradiert. Die Klageerhebung konnte nach Feststellung der Parteirollen durch eine accusatio (anklagen bzw. gerichtlich belangen) und inscriptio (Aufschrift) erfolgen. Im ursprünglichen Sinn meint accusatio eine ethische Verpflichtung des Klägers, da er sich in die Lage versetzt sah, dem Beklagten eine objektive und gerechte Klage zuteil werden zu lassen. Im Verlauf bezeichnete accusatio in der Anklageeröffnung die Vorbringung der Anklage durch den Kläger nach vorangegangener inscriptio. Im römischen Akkusationsverfahren wurde das Gerichtsprotokoll inscriptio genannt. Nach Angabe der Prozeßdaten waren in diesem Protokoll die gesetzlichen Modalitäten des Prozesses vermerkt. Wesentlich war dabei, daß sich der Kläger für die Klage verantwortlich zeichnete und vom Gericht mit einer Bringschuld in der Beweisermittlung konfrontiert wurde, die ihm im ungünstigsten Fall selbst in die Position des Beklagten versetzen konnte. Die Strafermittlung in diesem Prozeß lag nicht mehr wie im Kognitionsverfahren in der Hand eines einzelnen Magistrats als offizialen Rechtsvertreter, sondern in der Hand einer nicht juristischen Privatperson. 14
2. Die Rechtsverfahren nach dem Fall Roms Es herrscht in der Literatur 15 mehrheitlich die Auffassung, daß nach dem Verfall des römischen Reiches keine lineare rechtsprozessuale Entwicklung zur Entstehung des kanonischen Inquisitionsverfahrens geführt habe, sondern daß eine Ausdifferenzierung der verschiedenen Verfahren stattfand. Das Akkusationsverfahren existierte einerseits im kirchlichen Strafrecht der Alten Kirche 16 als Offi-
13 Vgl.Oehler, Dietrich: Zur Entstehung des strafrechtlichen Inquisitionsprozesses, in: Hirsch, Hans Joachim (Hg.): Gedächtnisschrift für Hilde Kaufmann, Berlin New York 1986, 855-856. Künftig zitiert: Oehler, Zur Entstehung des strafrechtlichen Inquisitionsprozesses.
14 Peters, Inquisition, 14. Rüping, Hinrich: Grundriß der Strafrechtsgeschichte, München³ 1998, 4. Künftig zitiert: Rüping, Grundriß der Strafrechtsgeschichte.
15 Rechtshistoriker haben immer wieder darauf hingewiesen, daß die Begriffe inquisitio, inquisitiones, und inqui-sitores häufig seit dem Frühmittelalter in den unterschiedlichsten Zusammenhängen auftauchen (allgemein als Untersuchung bezeichnet), aber den Blick auf das von Innozenz III. entwickelten kanonischen Inquisitionsverfahren auch trüben können. Vgl. Scharff, Thomas: Auf der Suche nach der „Wahrheit“. Zur Befragung von Verdächtigen Personen durch mittelalterliche Inquisitoren, in: Esders, Stefan u. Scharff, Thomas (Hg.): Eid und Wahrheitssuche: Studien zu rechtlichen Befragungspraktiken im Mittelalter und früher Neuzeit, Frankfurt am Main 1999, 139-140.
16 Unter Theodosius I. (379-395) vollendete sich die rechtliche Entwicklung der christlichen Kirche zur alleinberechtigten Reichskirche. Damit ging das Verbot jedes nichtchristlichen Kultes einher. Die bisherige staatliche Religionsaufsicht verlagerte sich in den Bereich einer eigenständigen kirchlichen Jurisdiktion. Die Kirche verfolgte die nichtchristlichen Religionen gerichtlich. Die rechtliche Verfolgung der nichtchristlichen Religionsgemeinschaften vollzog sich im Rahmen des herkömmlichen Akkusationsprozesses. Im kirchlichen Rechtsbereich
Arbeit zitieren:
Thorsten Hübner, 2002, Entwicklung und Verfahren der Inquisition: Die Entstehung des kanonischen Inquisitionsprozesses im Mittelalter mit Blick auf die Ketzerverfolgung, München, GRIN Verlag GmbH
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