- II -
INHALTSVERZEICHNIS
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS V
1 ÜBERBLICK 1
2 ALLGEMEINES 2
2.1 VERKEHRSÜBERWACHUNG - GESCHWINDIGKEITSÜBERWACHUNG 2
2.2 ZIELE UND AUFGABEN DER GESCHWINDIGKEITSÜBERWACHUNG 2
3 PRÄVENTION 3
3.1 DAS KONZEPT DER ABSCHRECKUNG (NEGATIVE GENERALPRÄVENTION) 4
3.2 ENTDECKUNGSWAHRSCHEINLICHKEIT 4
3.2.1 STEIGERUNG DER ÜBERWACHUNGSTÄTIGKEIT 5
3.2.2 ÖFFENTLICHKEITSARBEIT 5
3.2.3 VORAUSBESTIMMUNG VON GESCHWINDIGKEITSKONTROLLEN 6
3.2.4 ERKENNBARKEIT DER GESCHWINDIGKEITSÜBERWACHUNG 6
3.3 SANKTIONIERUNG 6
3.3.1 MÜNDLICHE VERWARNUNGEN / VERKEHRSERZIEHERISCHES GESPRÄCH 7
3.3.2 BUß- UND VERWARNUNGSGELD 8
3.3.3 FAHRVERBOT 10
3.3.4 MEHRFACHTÄTER-PUNKTESYSTEM 10
3.3.5 ENTZUG DER FAHRERLAUBNIS / GELDSTRAFEN / FREIHEITSSTRAFEN 11
3.4 ZEITPUNKT DER TATSÄCHLICHEN SANKTIONIERUNG 11
3.5 AKZEPTANZ 12
4 DIE PRÄVENTIV-REPRESSIVE GEMENGENLAGE 12
4.1 RECHTSCHARAKTER DER EINZELNEN ÜBERWACHUNGSFORMEN 14
4.1.1 OFFENE GESCHWINDIGKEITSÜBERWACHUNG 14
4.1.2 VERDECKTE GESCHWINDIGKEITSKONTROLLEN 15
- III - 4.1.3GESCHWINDIGKEITSÜBERWACHUNG DURCH DEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST 16 4.1.4 MOBILE GESCHWINDIGKEITSÜBERWACHUNG 17
4.1.5 STATIONÄRE GESCHWINDIGKEITSMESSANLAGEN (SOG. „STARENKÄSTEN“) 17 4.1.6 SCHEINKONTROLLEN 18
5 RECHTLICHE EINORDNUNG DER
GESCHWINDIGKEITSÜBERWACHUNG 18
5.1 TRENNUNGSSYSTEM - MISCHSYSTEM 18
5.1.1 ORDNUNGSRECHTLICHER ANSATZ 19
5.1.2 ORDNUNGSWIDRIGKEITENRECHTLICHER ANSATZ 19 5.1.3 DISKUSSION 20 5.2 RECHTLICHE ABHANDLUNG 22 5.2.1 RECHTSGRUNDLAGE 22
5.2.2 SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT 23
5.2.3 ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT 25
5.2.4 DER ERMITTLUNGSDIENST GEM . § 53 OWIG 26
5.2.5 ANWENDBARKEIT DES POLIZEIGESETZES BADEN-WÜRTTEMBERG 27
5.2.6 VERBLEIB DER GELDBUßEN 28
6 PRIVATISIERUNG DER GESCHWINDIGKEITSÜB ERWACHUNG 29
6.1 MOTIVATION 29
6.2 RECHTLICHE AUSEINANDERSETZUNG 29 6.2.1 BELEIHUNG 30
6.2.2 FUNKTIONALE VERWALTUNGSHILFE 31
6.2.3 MECHANISCH-TECHNISCHE VERWALTUNGSHILFE 32 6.2.4 LEIHARBEITNEHMER 33
6.2.5 „PRIVATE“ ALS SYSTEMATISCHE ANZEIGEERSTATTER 33
7 DIE VERFAHREN DER GESCHWINDIGKEITSMESSUNG 34
7.1 RADARMESSVERFAHREN 34 7.2 LICHTSCHRANKENMESSUNGEN 34 7.3 LASERMESSUNGEN 35 7.4 INFRAROTMESSUNGEN 35
- IV - 7.5KOAXIALKABELMESSUNGEN (“STARENKÄSTEN“) 35
7.6 INDUKTIONSSCHLEIFENMESSUNGEN 36
7.7 MESSUNGEN DURCH NACHFAHREN 36
7.8 GESCHWINDIGKEITSMESSUNG MIT GEEICHTEM TACHO 37
7.9 GESCHWINDIGKEITSMESSUNG OHNE GEEICHTEN TACHO 37
7.10 GESCHWINDIGKEITSMESSUNG DURCH SCHÄTZUNGEN 37
8 WARNUNG VOR GESCHWINDIGKEITSÜBERWACHUNG 37
8.1 WARNUNGEN DURCH FUßGÄNGER MITTELS HANDZEICHEN ODER SCHILDER 39
8.2 WARNEN ENTGEGENKOMMENDER FAHRZEUGE MITTELS „LICHTHUPE“ 39
9 GEGENMAßNAHMEN DER GESCHWINDIGKEITSÜB ERWACHUNG 40
9.1 RADARWARN- UND LASERSTÖRGERÄTE 40 9.2 RUNDFUNKGERÄTE 40
9.3 ZIELFÜHRUNGSSYSTEME (NAVIGATIONSSYSTEME) 41 9.4 GEGENBLITZANLAGE 41 9.5 KENNZEICHENVEREITELUNG 41 9.6 BESCHÄDIGUNG/ZERSTÖRUNG 42
10 ZUSAMMENFASSUNG 42
ANLAGEN 45 LITERATURVERZEICHNIS 46 ERKLÄRUNG 49
- V - Abs. Absatz AG Amtsgericht AÜG Arbeitnehmerüberlassungsgesetz BayOLG Bayerisches Oberlandesgericht BGBl. Bundesgesetzblatt BGH Bundesgerichtshof BKatV Bußgeldkatalog-Verordnung BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts DAR Deutsches Autorecht dergl. dergleiche Die Polizei Die Polizei, Zentralorgan für das Sicherheits- und Ordnungswesen (Zeitschrift) DVO Durchführungsverordnung DVO PolG Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polize igesetzes FeV Fahrerlaubnis-Verordnung GABl. Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg GG Grundgesetz i. E. im Ergebnis KG Kammergericht LG Landgericht LOWiG Landesordnungswidrigkeitengesetz LVG Landesverwaltungsgesetz NJW Neue juristische Wochenzeitschrift NZV Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht OLG Oberlandesgericht OVG Oberwerwaltungsgericht OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten OWiZuVO Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
- VI - PolG Polizeigesetz für Bden-Württemberg PVD Polizeivollzugsdienst RN Randnummer StGB Strafgesetzbuch StPO Strafprozessordnung StVG Straßenverkehrsgesetz StVO Straßenverkehrsordnung Urt. Urteil UVM Ministerium für Umwelt und Verkehr VGT Verkehrsgerichtstag VO Verordnung VwV Verwaltungsvorschrift
- 1 - 1 Überblick
„Am Straßenrand aufgestellte radargesteuerte Digitalkameras sollen die Schnellfahrer registrieren, sie mit Hilfe eines ins Nummernschild eingebauten Minisenders identifizieren und an die EDV-Anlage der Überwachungsgesellschaft weitermelden. Der Computer ermittelt daraufhin den jeweiligen Fahrzeughalter, verbindet diese Daten mit Daten zu Tatbestand, Tatzeit und Tatort, ermittelt die Strafe und druckt auch noch den Bußgeldbescheid aus, den der Verkehrssünder dann spätestens achtundvierzig Stunden nach der Tat erhalten soll. Abrechnung und Mahnwesen sollen dabei ebenfalls von der privaten Trägergesellschaft übernommen werden.“ 1
Inwieweit haben sich die von den Niederlanden im Jahre 1988 aufgestellten Überlegungen in Deutschland bewahrheitet? Damals gab es Äußerungen wie „Wahnsinnige Jagd“ 2 oder „es soll kein Gespenst an die Wand gemalt werden“ 3 Mittlerweile ist es jedoch als sicher anzusehen, dass die technischen Möglichkeiten so weit fortgeschritten sind, dass aus den damaligen Überlegungen heutzutage proble mlos Realität werden könnte. Glücklicherweise steht dieser exzessiven Anwendung unser Grundgesetz weitgehendst entgegen.
Würde nach diesem Zitat verfahren, so dränge sich bei den Verkehrsteilnehmern die Angst auf, sie würden bei jeder auch noch so geringe n Geschwindigkeitsübertretung einer Sanktion zugeführt. Auf dieser Abschreckung basiert die Generalprävention. Es stellen sich Fragen wie:
Ø Was ist Generalprävention und wie wirkt sie?
Ø Welche Bedeutung kommt der General- bzw. Spezialprävention zu? Ø Wie weit sind die Maßnahmen durch den rechtlichen Rahmen begrenzt und welche Zuständigkeiten ergeben sich?
1 Janker, DAR, 1989, S. 172 f.; Zitat aus dem Bericht in „Der Spiegel“ vom 11.04.1988 (Nr. 15),
S. 168, Anlage 13
2 „Der Spiegel“ vom 11.04.1988 (Nr. 15), S. 168, Anlage 13
3 Janker, DAR, 1989, S. 172 f.;
- 2 - Ø Biszu welchem Grad kann eine Privatisierung erfolgen?
Ø Welche technischen Möglichkeiten zur Geschwindigkeitsüberwachung bestehen derzeit?
Ø Welche legalen und illegalen Schutz- bzw. Gegenmaßnahmen werden von Verkehrsteilnehmern angewandt?
Vorgenannte Fragen stellen den Leitgedanken dieser Arbeit dar. Sie sollen umfassend erläutert und soweit als möglich beantwortet werden.
2 Allgemeines
2.1 Verkehrsüberwachung - Geschwindigkeitsüberwachung
Unter Verkehrsüberwachung versteht man alle observierende Maßnahmen im Straßenverkehr. Diese wirken präventiv im Hinblick auf die Einhaltung von Ver-kehrsvorschriften. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Anfangsverdachts von Ordnungswidrigkeiten bzw. einer konkreten Gefahr sind hierbei noch nicht vo r-handen. In die Rechte des Einzelnen wird durch diese schlicht hoheitliche Tätigkeit nicht eingegriffen. 4
Die Geschwindigkeitsüberwachung umfasst darüber hinaus die Auswahl des Ü-berwachungsortes, sowie den Aufbau der dafür eingesetzten Gerätschaften. Sie ist Teil der Verkehrsüberwachung, im generalpräventiven Sinne. 5
2.2 Ziele und Aufgaben der Geschwindigkeitsüberwachung
Als oberstes Ziel der Geschwindigkeitsüberwachung ist die Einhaltung und Erweiterung der Sicherheit im Straßenverkehr anzusehen. 6
4 vgl. Luthmann/Potthoff, S. 9 f., Anlage 7, S. 9 f.; Hilse, G RN. 1, 74; Bick/Kiepe, NZV, 1990 S.
329 f.; Janker, DAR, 1989, S. 172 f.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.O3.1992, NJW 1992, S. 1400
f.; Joachim/Radke, NZV 1993, S. 94, f.; Melchers, 27. VGT 1989, S. 111, f., Anlage .....; Bern-
stein, NZV 1999, S. 316 f.;
5 vgl. Luthmann/Potthoff, S. 10, Anlage 7, S. 2; Bernstein, NZV 1999, S. 316 f.; Melchers, 27.
VGT 1989, S. 111, f.; Starken, DAR 1998, S. 85
- 3 - Sekundärist die Verkehrsflusskontrolle, sowie der Lärm- und Umweltschutz zu nennen.
Um vorstehende Ziele zu erreichen, müssen Maßnahmen zielgruppenorientiert und ortsbezogen auf Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen gerichtet sein. 7
Die Aufgabe der Geschwindigkeitsüberwachung liegt in der Feststellung und ggf. in der Ahndung von Verstößen. Insgesamt sollen diese unterbunden werden. 8
3 Prävention
Die Generalprävention umfasst „a lle potentiellen Wirkungen strafrechtlicher Normen“ auf das Unterlassen krimineller Handlungen. Hiervon ist die Spezialprävention zu unterscheiden. Hier wird durch den Vollzug einer Sanktion auf eine künftige Befolgung der Vorschriften abgezielt, um somit das Rückfallrisiko zu vermindern.
Die Generalprävention kann sowohl positiv als auch negativ sein. Durch die positive Generalprävention verinnerlicht der Verkehrsteilnehmer Verhaltensregeln und macht sich diese zur Gewohnheit. Sie werden ohne Notwendigkeit einer Maßregelung beachtet. 9 Im Gegensatz hierzu steht die negative Generalprävention. Hierbei wird einer etwaigen Zuwiderhandlung eine negative Folge in Aussicht gestellt. Um das Risiko der Entdeckung zu vermeiden, verhält sich der Verkehr steilnehmer regelkonform. Er wird von der zu erwartenden Ahndung abgeschreckt. 10
6 Hilse, G RN. 7; Starken, DAR 1998, S. 85; Huppertz, DAR 1998, S. 368; Hautzinger/Pfeiffer, S.
8 Anlage 8, S. 2;
7 Huppertz, DAR 1998, S. 368; Luthmann/Potthoff, S. 23 Anlage 7, S. 7; Koßmann, S. 27, 31
Anlage 6, S. 16, f.; Bouaka, 31. VGT 1993 S. 125;
8 Hilse, G RN. 19; Gelau, Die Polizei, 3/2001, 68;
9 Hautzinger/Pfeiffer, S. 7 Anlage 8, S. 1;
10 Gelau, Die Polizei, 3/2001, S. 68; Hautzinger/Pfeiffer, S. 7, Anlage 8, S. 1; Koßmann, S. 11, f.,
Anlage 6, S. 2 f.
- 4 - 3.1Das Konzept der Abschreckung (Negative Generalprävention)
Der auf drei wesentlichen Säulen basierende Abschreckungseffekt, stellt das Zusammenspiel zwischen
- der Wahrscheinlichkeit einer Entdeckung,
- den Zeitpunkt der tatsächlichen Sanktionierung,
- sowie deren Höhe dar.
Darüber hinaus nehmen weitere Faktoren (wie z.B. die Akzeptanz der Geschwindigkeitsüberwachung) Einfluss, die mehr oder minder auf den Abschreckungseffekt wirken. 11
Anschließend werden diese grundlegenden „Säulen“ näher betrachtet.
3.2 Entdeckungswahrscheinlichkeit
Vorab muss zwischen der objektiven und der subjektiven Entdeckungswahrscheinlichkeit unterschieden werden.
Hier steht das Risiko der Entdeckung aus der tatsächlichen Überwachungsintensität, der vom Verkehrsteilnehmer empfundene Wahrscheinlichkeit entdeckt zu werden, gegenüber.
Grundsätzlich muss jedoch ein Mindestmaß an Überwachung und Sanktion gegeben sein, denn die subjektive Wahrscheinlichkeit, bei einer Zuwiderhandlung entdeckt zu werden, stellt den einflußreichsten Faktor im Abschreckungsprozess dar. 12
Im Allgemeinen sind dem Verkehrsteilnehmer die stationären Überwachungsanlagen im näheren Umkreis seines Wohnortes bekannt. Bei diesen verringert er automatisch seine Geschwindigkeit, da er in der Regel den tatsächlichen Bereit-schaftszustand dieser Überwachungsanlagen nicht kennt.
11 Koßmann, S. 11, Anlage 6, S. 2
12 Schwind, NZV 1999, S. 145, 148; Albrecht, NZV 2001, 247 f.; Koßmann, S. 15; Anlage 6, S. 4;
Hautzinger/Pfeiffer S. 14, Anlage 8, S. 6
- 5 - Meistsind dem Verkehrsteilnehmer auch die einschlägigen Kontrollorte bekannt. Jedoch können mobile Geschwindigkeitsmessungen vom Verkehrsteilnehmer nur erahnt werden. Hierbei lässt er sich in erster Linie von seinem Gefühl leiten. 13
Faktoren, welche die subjektive Entdeckungswahrscheinlichkeit beeinflussen:
3.2.1 Steigerung der Überwachungstätigkeit
Durch eine Intensivierung der Überwachung wird die objektive Entdeckungswahrscheinlichkeit gesteigert. Zugleich wird die Subjektive überproportional erhöht. Ein anhaltendes positives Verkehrsverhalten der Verkehrsteilnehmer kann hierdurch erzielt werden. Dies ist jedoch nicht meßbar, da immer mehrere Einflüsse zugleich auf das Verkehrsverhalten einwirken. 14 Eine wesentliche Steigerung der Überwachungsintensität kann jedoch dauerhaft nicht stattfinden, da die finanziellen als auch die personellen Ressourcen in diesem Umfang nicht zur Verfügung stehen. 15
3.2.2 Öffentlichkeitsarbeit
Wird der Verkehrsteilnehmer nicht nur nachträglich mittels eines Bußgeldbescheids über eine stattgefundene Kontrolle und sein Fehlverhalten informiert, sondern im Vorfeld durch Massenmedien wie z.B. Fernsehen, Rundfunk, Presse, Plakate, etc., so wird er ständig an das Risiko einer Entdeckung bei Mißachtung der Verkehrsvorschriften erinnert. Dies steigert die subjektive Entdeckungswahrscheinlichkeit.
Dieser Effekt tritt jedoch nur ein, wenn zugleich auch tatsächlich die Überwachung verstärkt durchgeführt wird. Denn merkt der delinquente Verkehrsteilnehmer, dass die Medienberichterstattung nur vorgetäuscht wird, so kann diese künftig keinen positiven Effekt mehr bewirken. 16 Besonders in „Kernzeiten“ (Vo r-
13 Gelau,Die Polizei, 3/2001, S. 68
14 Gelau, Die Polizei, 3/2001, S. 68 f.
15 Koßmann, S. 16, Anlage 6, S. 5
16 Gelau, Die Polizei, 3/2001, S. 68 f.; Koßmann, S. 25, Anlage 6, S. 14
- 6 - weihnachtszeit,Fasching, ...) wird eine breit gestreute Öffentlichkeitsarbeit prak-tiziert. Häufig werden die einzelnen Kontrollergebnisse, sowie eine Jahresbilanz durch die Medien veröffentlicht.
3.2.3 Vorausbestimmung von Geschwindigkeitskontrollen
Da das Risiko der Entdeckung überschaubar ist, werden vom Verkehrsteilnehmer Prognosen aufgestellt, ob, wann und wo eine Kontrolle wahrscheinlich ist. Dies führt dazu, dass in einigen Gebieten die subjektive Entdeckungswahrscheinlichkeit gegen Null sinkt. Hilfsmittel zur Vorhersage ist vor allem der Rundfunk. Nahezu jeder Radiosender hat mittlerweile einen stündlichen „Blitzdienst“, welcher über die derzeit bekannten Kontrollstellen berichtet. Diese sehr genaue und detaillierte Warneinrichtung wird durch die altgediente Lic hthupe im Gegenverkehr unterstützt. Ebenfalls ist die Weitermeldung über das Handy im Schneeballsystem eine neu aufkommende Variante. Im Gegensatz dazu hat der „Radarfallen-Schild-Mann“ in der heutigen Zeit nahezu ausgedient. 17
Deshalb gilt es, so weit als möglich zu verhindern, dass Verkehrsteilnehmer ihr Fahrverhalten unmittelbar vor einem Kontrollpunkt entsprechend den Vorschriften anpassen um sich einer Sanktion zu entziehen. (Sofern dies eben nicht gerade Sinn und Zweck der Überwachung ist, vgl. Punkt 4.1.1)
3.2.4 Erkennbarkeit der Geschwindigkeitsüberwachung
Vgl. Punkt 4.1.1
3.3 Sanktionierung
Die Entdeckungswahrscheinlichkeit entfaltet ihre Wirkung nur in Verbindung mit einer entsprechenden Sanktionierung. Deren Höhe ist bei der Abschreckung als zweite Voraussetzung unentbehrlich. Würde eine Strafe angedroht werden, die
17 Näheres hierzu siehe unter Punkt 9
- 7 - tatsächlichnicht vollziehbar ist, liefe der Abschreckungseffekt sicher ins Leere. 18 Demzufolge stellt sich weiter die Frage, in welcher Höhe eine Sanktion erforder-lich ist, um auf der einen Seite nicht unverhältnismäßig zu sein, auf der anderen jedoch den Zuwiderhandelnden von künftigen Verstößen abzuhalten. Kriterien für die Sanktionshöhe sind vor allem die Schwere sowie die Häufigkeit der Zuwider-handlung. Wird die Sanktionierung zu gering bemessen, wird der persönliche Nutzen des schnelleren Vorwärtskommens vom ein oder anderen Verkehrsteil-nehmer höher gewichtet, als die dagegen stehende Strafe. 19 Allerdings führt eine drastische Steigerung der Sanktionshöhe nicht unbedingt auch zu einer wesentli-chen Steigerung des Abschreckungsprozesses. 20
3.3.1 Mündliche Verwarnungen / Verkehrserzieherisches Gespräch
Mündliche Verwarnungen kommen bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten in Betracht (§ 2 Abs. 2 BKatV). Dies ist dann der Fall, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich um bis zu 5 km/h überschritten wird. Abzugrenzen ist hiervon, wenn aufgrund des Entschließungsermessens (Opportunitätsprinzip) von einer Verfolgung abgesehen wird. Denn hierbei wird kein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und dementsprechend auch keine Verwarnung ausgesprochen.
Daher werden Praxis werden die Messgeräte i.d.R. von vorn herein entsprechend so eingestellt, dass nur Fahrzeuge dokumentiert werden, die im Bereich einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit und darüber liegen.
Ein verkehrserzieherisches Gespräch ist eine Maßnahme, die neben einer Sanktionierung erfolgt. Es ist besonders für Verkehrsteilnehmer geeignet, die fahrlässig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen. Hierdurch kann der Polizeivollzugsdienst unmittelbar auf das Verkehrsverhalten der Fahrzeugführer einwirken. 21 Der Verkehrsteilnehmer wird auf seine Unachtsamkeit und die etwaigen daraus resultie-
18 Koßmann,S. 17, Anlage 6, S. 6
19 so entsprechend § 17 Abs. 4 OWiG; Koßmann, S. 11, Anlage 6, S. 2
20 Gelau, Die Polizei, 3/2001, S. 68, ff.; Albrecht, NZV 2001, 247 f.; Hautzinger/Pfeiffer, S. 7,
Anlage 8, S. 1
- 8 - rendenFolgen, hingewiesen. Jedoch verspricht eine solche Ermahnung bei je-manden, der sich bewußt über Vorschriften hinwegsetzt und der einen möglichen Unfall billigend in Kauf nimmt, wenig Erfolg. 22
Insgesamt steigern die beiden vorgenannten Formen der Sanktion die Akzeptanz von Geschwindigkeitsüberwachungen. Auch unter rationellen Gesichtspunkten ist eine solche Rechtsfolge durchaus positiv zu bewerten, da der Verwaltungsauf-wand durch Nachermittlungen wegfällt. 23
3.3.2 Buß- und Verwarnungsgeld
Eine Geldbuße ist die Rechtsfolge einer Ordnungswidrigkeit. Gesetzlich geregelt ist diese Sanktionsform in den §§ 17, 18 und 30 OWiG (bei Verkehrsordnungswidrigkeiten i.V.m. 24 StVG). Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann eine Verwarnung gem. § 56 Abs. 1 OWiG ausgesprochen werden. Wichtige Kriterien bei der Verhängung einer Geldbuße sind insbesondere die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der den Täter treffende Vorwurf, sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse. 24
Die Geldbuße ist als sehr effektiv anzusehen. Die erzieherische Wirkung ist tiefgreifender, weil sich jener die Frage des Nutzens eines Verstoßes stellt. Hier ist die Höhe der Geldbuße wiederum entscheidend. Sie kann der Schwere eines Verstoßes problemlos angepasst werden. Allerdings steigern Geldbußen keineswegs die Akzeptanz der Betroffenen. Vielmehr werden sie eher als „Abkassieren“ im Volksmund verstanden. 25
Das Buß- bzw. Verwarnungsgeld ist in der BKatV (Bußgeldkatalog) 26 pauschal festgesetzt.
21 vgl. Hilse, G RN. 19; Hautzinger/Pfeiffer, S. 8, Anlage 8, S. 2
22 Koßmann, S. 19, Anlage 6, S. 8; Hautzinger/Pfeiffer, S. 9 Anlage 8, S. 3
23 Hautzinger/Pfeiffer, S. 8, Anlage 8, S. 2; Koßmann, S. 18, Anlage , S. 7
24 Thieß, RN. 261 ff.
25 Hahn, ADAC Motorwelt, 1/1996, S. 91 ff., Anlage 14; vgl. auch: Döhler, DAR 1996, S. 36;
Huppertz, DAR 1998, S. 368
26 BkatV vom 13.11.2001, BGBl. 2001, S. 3033-3072, Anlage 2
- 9 - InGutachten der BAST 27 wird zum Thema „Geldbußen“ angeführt, dass eine Sanktion für wirtschaftlich besser gestellten Betroffen weniger stark ins Gewicht fällt, als für jene, die wirtschaftlich schlechter gestellt sind. Dementsprechend wäre eine Nivellierung nach den Einkommensverhältnissen sicher sinnvoller, je-doch verwaltungstechnisch kaum durchsetzbar.
Diesen pauschalen Ausführungen kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgt werden. Völlig unbeachtet bleiben hierbei die einschlägigen Bestimmungen des § 17 OWiG, sowie der aufgrund § 26a StVG erlassenen BKatV. § 17 Abs. 3 OWiG stellt klar, dass bei bedeutenden Ordnungswidrigkeiten auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bemessung der Geldbuße in Betracht kommen. Allerdings kommt eine Prüfung hierfür nur bei höheren Geldbußen zum Zuge und auch nur dann, wenn Anhaltspunkte für eine nicht durchschnittliche wirtschaftliche Situation der Betroffenen vorliegen. 28 Auch § 2 Abs. 5 BKatV räumt ein Ermessen bei der Höhe des Verwarnungsgeldes ein, wodurch dieses bei „offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen“ bis auf 20 Euro abgesenkt werden kann. Angesichts vorgenannter Vorgaben sind die Bedenken der BAST sicherlich berechtigt, müssen aber dahingehend konkretisiert werden, dass eine konsequentere Beachtung der §§ 17 Abs. 3 OWiG und § 2 Abs. 5 BKatV stattfinden sollte.
Bei der Verhängung von Bußgeldern kann ein geringer Verwaltungsaufwand verzeichnet werden, zumal mittlerweile das komplette Verfahren mittels EDV automatisiert ist. 29 Jedoch stellen Nachermittlungen einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand dar.
Durch die Einnahme von Buß- und Verwarnungsgelder ist es möglich, die Geschwindigkeitsüberwachung zu refinanzieren und dadurch die Überwachungsintensität zu steigern. 30 (Allerdings bedarf es hierzu einer Nivellierung des LOWiG, vgl. Punkt 5.2.6)
27 Hautzinger/Pfeiffer, S. 9, 15, Anlage 8, S. 3, 7; Koßmann, S. 19, 20, Anlage 6, S. 8 f.
28 vgl. hierzu Göhler, § 17, RN. 29, Thieß, RN. 275
29 Hautzinger/Pfeiffer, S. 9, 15, Anlage 8, S. 3, 7; Koßmann, S. 19, 20, Anlage 6, S. 8 f.
30 Hautzinger/Pfeiffer, S. 9, Anlage 8, S. 3
- 10 - 3.3.3Fahrverbot
Das Fahrverbot stellt eine Nebenfolge zum Bußgeld dar. Rechtsgrundlage hierfür ist § 25 StVG. Voraussetzung ist eine beharrliche oder grobe Pflichtverletzung im Straßenverkehr. Besondere Bedeutung bei der Anordnung eines Fahrverbots kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu. Wie bei der Geldbuße ist im Bußgeldkatalog geregelt, wann ein Fahrverbot regelmäßig in Betracht kommt (§ 3 BKatV). 31
Die Wirkung eines Fahrverbotes schlägt sich primär auf die allgemeine Handlungsfreiheit nieder. Vor allem Berufs- und Freizeitmobilität sind dadurch beeinträchtigt. Aber auch das Ansehen der Betroffenen wird durch das Verbot geschmälert. Von einer solchen Sanktion wird nur bei gravierenden Geschwindigkeitsverstößen Gebrauch gemacht, denn hierbei geht neben dem kurzfristigen Verlust der Mobilität eine finanzielle sowie eine zeitliche Mehrbelastung durch die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln einher. In Einzelfällen kann sogar der Arbeitsplatz gefährdet sein, falls hierfür die Fahrerlaubnis zwingend benötigt wird. Deshalb weichen Gerichte auch auf Alternativen aus, um eine solche tie fgreifende Sanktion zu vermeiden. 32 Als Alternative kann hier die Erhöhung des Regelsatzes der Geldbuße genannt werden ( § 3 Abs. 4 BKatV). Der Verwaltungsaufwand bei Fahrverboten ist im Vergleich zu den anderen Sank-tionsformen sehr hoch. Dies deshalb, da es mit der bloßen Anordnung nicht getan ist. Die Einhaltung eines Fahrverbots muss überwacht werden, um sie einigermaßen zu gewährleisten. Die objektive Wahrscheinlichkeit einer Entdeckung ist jedoch als eher gering einzuschä tzen. 33
3.3.4 Mehrfachtäter-Punktesystem
Hierbei werden Gesetzeswidrigkeiten ihrer Schwere nach mit Punkten (mitunter im Bußgeldkatalog geregelt) bewertet. Häufen sich diese Punkte, besteht die Möglichkeit, weitere Maßnahmen (Verwarnungen, Nachschulungskurse, etc.) zu er- 31 Thieß,RN. 318 ff.
32 Koßmann, S. 20, Anlage 6, S. 9; Hautzinger/Pfeiffer, S. 7, Anlage 8, S. 1
- 11 - greifen.Zeigt dies keine Wirkung, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Punktestand von 18 Punkten zwingende Folge (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 StVG). Kommen über einen längeren Zeitraum keine, mit Punkten geahndeten, Verstöße hinzu, werden die bestehenden Punkte abgebaut.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 28 ff StVG i.V.m. der FeV. Es handelt sich hierbei nicht um die Rechtsfolge einer Ordnungswidrigkeit, sonder vielmehr um eine verwaltungsinterne Maßnahme, welche auf die Eignung von Fahrzeugführern abzielt. 34
Eine Abschreckung erfahren diejenigen Verkehrsteilnehmer, die bereits Eintragungen auf ihrem Punktekonto haben. Vor allem wenn sie kurz vor dem Entzug der Fahrerlaubnis stehen, werden sie sich darum bemühen, die Punktezahl nicht zu erhöhen und ihren Fahrstiel der StVO anpassen. 35
3.3.5 Entzug der Fahrerlaubnis / Geldstrafen / Freiheitsstrafen
Dies sind die Folgen aus den Strafgesetzen. Aufgrund einer Geschwindigkeit süberschreitung kann man einen solchen Tatbestand jedoch nur i.V.m. weiteren Tatbestandsmerkmalen erfüllen. Diese Form der Bestrafung gilt als letztes Mittel, die Allgemeinheit vor rücksichtslosen Fahrzeugführern zu schützen.
3.4 Zeitpunkt der tatsächlichen Sanktionierung
Grundsätzlich gilt, je unmittelbarer eine Sanktion der Regelübertretung folgt, desto höher ist der Abschreckungseffekt. Das direkte Anhalten eines entdeckten Delinquenten erscheint am sinnvollsten. Hierbei kommt das gesamte Maß an erzieherischem Effekt direkt zum Greifen. Wird ein Verkehrsteilnehmer erst 2 Wochen nach einer von ihm begangenen Ordnungswidrigkeit hierüber informiert, vermindert sich der eigentliche Abschreckungseffekt wesentlich. Das Erinnerungsvermögen kann die tatsächliche Situation nicht mehr vollständig rekonstruieren. Es
33 Koßmann, S. 20 Anlage 6, S. 9; vgl. Hautzinger/Pfeiffer, S. 9, Anlage 8, S. 3
34 Thieß, RN. 327
35 Koßmann, S. 22 Anlage 6, S. 11; Hautzinger/Pfeiffer, S. 9, Anlage 8, S. 3
- 12 - bleibtnur noch die künftige Ungewissheit über mögliche Kontrollen. 36 Schließlich leidet auch die Akzeptanz der gesamten Verkehrsüberwachung darunter. 37 Dem kann jedoch z.B. durch offene Geschwindigkeitsüberwachung oder dem „Blitz“ bei der Dokumentation entgegengewirkt werden.
3.5 Akzeptanz
Neben den oben genannten Hauptfaktoren der Generalprävention lässt sich auch die Akzeptanz von Geschwindigkeitsüberwachung und der Ahndung von Verstößen als Einflussfaktor hinzuzählen. 38
Über die bereits erwähnten Akzeptanz hemmenden Faktoren hinaus ist vor allem folgendes zu beachten:
Kommt eine Sanktion von Verstößen ohne eine vorausgehende sorgfältige Anwendung des Opportunitätsprinzips zustande, so wird die Akzeptanz der Überwachung und Sanktionierung bei den Betroffenen gemindert. Dies schlägt sich in jedem Falle negativ auf die generalpräventive Wirkung der Geschwindigkeitsüberwachung nieder. 39
Insgesamt trägt Transparenz durch Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Akzeptanz bei. 40
4 Die präventiv-repressive Gemengenlage
Dass die Geschwindigkeitsüberwachung eine präventive Wirkung hat, wurde im vorherigen Kapitel ausführlich dargestellt. Allerdings wandelt sich die generalpräventive Eigenschaft der Geschwindigkeitsüberwachung zu einer spezialpräventiven Wirkung, die sich aus der anschließenden Sanktion ergibt. Diese diskrepanten Eigenschaften kommen spätestens dann zum Vorschein, wenn aus dem
36 Koßmann, S. 23, 24, Anlage 6, S. 12 f.; vgl. Luthmann/Potthoff, S. 21, Anlage 7, S. 5, Hautzin-
ger/Pfeiffer, S. 16, Anlage 8, S. 8
37 Gelau, Die Polizei, 3/2001, S. 68, 70
38 Koßmann, S. 24, Anlage 6, S. 13
39 Janker, DAR 1989, S. 172, 176; vgl. Hentschel/Floegel, 1 § 26, RN. 2; Luthmann/Potthoff, S.
23, Anlage 7, S. 7
40 Huppertz, DAR 1998, S. 368
- 13 - schlichthoheitlichen Handeln der Überwachung ein Anfangsverdacht für eine etwaige Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat entsteht.
Auch die Spezialprävention beinhaltet neben ihrer Rückfallverhütung eine generalpräventive Wirkung. Hierbei kann von „Prävention durch Repression“ gesprochen werden. 41
Bei dem in Baden-Württemberg geltenden ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ansatz, welcher unter Punkt 5.1.2 näher erlä utert wird, wird die Geschwindigkeit süberwachung und die anschließende Sanktionierung als einheitlicher Lebenssachverhalt gesehen. Generalprävention und Spezialprävention treffen somit aufeinander. Hierbei ist es nun wichtig zu klären, inwieweit der repressive Moment der Spezialprävention vorherrscht. Es bedarf einer Ermittlung der insgeheimen Zie lsetzung jeder einzelnen Form der Geschwindigkeitsüberwachung. 42 Dies ist wesentlich für die Frage nach der Rechtsgrundlage und Zuständigkeit. 43
Die Zuordnung zum entsprechenden Rechtscharakter der gesamten Maßnahme (präventiv oder repressiv) zielt nach herrschender Meinung auf den Schwerpunkt sowie auf den Zweck der Maßnahme ab. 44
Nachfolgend soll unter dem Begriff „Geschwindigkeitsüberwachung“ entsprechend dem ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ansatz auch die sich anschließende Sanktionierung verstanden werden.
Bedeutend bei der vorbeugenden Geschwindigkeitsüberwachung ist, den ordnungswidrig handelnden Verkehrsteilnehmer, unmittelbar nach dem Verstoß ve rkehrserzieherisch zu belehren, um ihn so für ein künftiges, regelkonformes Ver-
41 Nitz,NZV 1998, S. 11 f.; Bernstein, NZV 1999, S. 316 f.; Nehm, 31 VGT, S. 154
42 vgl. Luthmann/Potthoff, S. 10, Anlage 7, S. 2; Bernstein, NZV 1999, S. 316 f.; Melchers, 27.
VGT 1989, S. 111, f.; KG, Beschl. v. 23.10.1996, NZV 1997, 48 f.
43 Bernstein, NZV 1999, S. 316 f.; Luthmann/Potthoff, S. 10, Anlage 7, S. 2
44 Nitz, NZV 1998, 11 f.; Drews/Wacke/Vogel/Martens, S. 138 f.
- 14 - haltenanzuhalten. Dadurch soll konkrete Gefahrenabwehr betrieben werden, bzw. deren Begehung unmittelbar vorgebeugt werden. 45
Die repressive Geschwindigkeitsüberwachung geschieht zielgerichtet und geplant zur Dokumentation von Verkehrszuwiderhandlungen. Durch die präzise Aktivierung von Meßgeräten werden Fahrzeuge, die gegen Geschwindigkeitsvorschriften verstoßen, herausgefiltert. Die delinquenten Fahrzeugführer werden dann direkt einer Sanktion zugeführt. 46 Daher wird sie der systematischen Verkehrsüberwachung zugeordnet.
4.1 Rechtscharakter der einzelnen Überwachungsformen
4.1.1 Offene Geschwindigkeitsüberwachung
Bei der offenen Geschwindigkeitsüberwachung wird die Örtlichkeit und der Zeitraum der Überwachung durch mittelbare (Medienberichterstattung, etc.) sowie unmittelbare Öffentlichkeitsarbeit (Sichtbarkeit, Hinweisschilder, etc.) bekannt gegeben. 47
Der Verkehrsteilnehmer erwartet eine Kontrolle seiner Fahrgeschwindigkeit. Daher ist er bemüht diese entsprechend den Vorschriften einzuhalten. Die hieraus gewonnene Motivation, die Geschwindigkeit herabzusetzen wirkt nur punktuell. 48 D.h., hat der potentiell delinquente Verkehrsteilnehmer die Kontrollstelle passiert, sieht er sich nicht mehr veranlasst, sich an die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit zu halten.
Durch diese Art der Überwachung kann die Verkehrssicherheit nachhaltig an Unfallschwerpunkten und Gefahrenstellen verbessert werden. Auch sind derartige Überwachungsformen am Ortseingang bzw. -ausgang sehr effektiv. Hierdurch werden Fahrzeugführer veranlasst, die innerorts geltende Geschwindigkeit einzu-
45 Bernstein,NZV 1999, S. 316 ff., Janker, DAR 1989, S. 172, 175; Hilse, G RN. 5;
46 Luthmann/Potthoff, S. 12, Anlage 7, S. 4; Bernstein, NZV 1999, S. 316 f.;
47 Bernstein, NZV 1999, S. 316, 320
48 Koßmann, S. 27, Anlage 6, S. 16; Hautzinger/Pfeiffer, S. 10, Anlage 8, S. 3
- 15 - halten. 49 Diesubjektive Entdeckungswahrscheinlichkeit lässt sich jedoch auch schon allein durch die Präsenz der Polizei bzw. Verfolgungsbehörden erhöhen. 50 Dennoch ist diese Form der Überwachung ihrem Zweck nach spezialpräventiv, somit repressiv. Die präventive Wirkung fasst nicht tiefgreifend genug, dass ihr Zweck wesentlich verändert wird.
4.1.2 Verdeckte Geschwindigkeitskontrollen
In seinem Aufsatz geht Bernstein 51 von einer systematischen, also spezialpräve ntiven, Geschwindigkeitsüberwachung aus, da lediglich zuwiderhandelnde Verkehrsteilnehmer dokumentiert werden. Da die gesamte Überwachungstätigkeit vor der Öffentlichkeit geheimgehalten wird, bezeichnet er sie sogar als „systematische Verdachtsgewinnung“.
Durch sie erfolgt keine konkrete oder unmittelbar vorbeugende Gefahrenabwehr.
Im Gegensatz hierzu kommt das OVG Münster in seinem Beschluss vom 17.01.1997 zu einem anderen Ergebnis. 52
Es knüpft an die generalpräventive Wirkung verdeckter Geschwindigkeitsüberwachungen an. Allerdings verkennt das Gericht, dass der repressive Moment vo rherrscht, zumal die Zielsetzung einer so konzipierten Überwachung die Zuführung zu einer Ahndung ist. Wie das Gericht zutreffend erkannt hat, wird hierdurch der Verkehrsteilnehmer durch die Ahndung, also durch die Sanktion (repressiv), motiviert, sich künftig regelkonform zu verhalten. Allerdings wird die subjektive Entdeckungswahrscheinlichkeit wege n der verdeckten Durchführung kaum gesteigert 53 .
Um dem entgegenzuwirken sollte die verdeckte Geschwindigkeitsüberwachung in den Medien vorangekündigt werden. Dadurch wäre eine Steigerung durchaus zu
49 OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.03. 1997, DAR 1997, 28 f.; Bernstein, NZV 1999, S. 316, 320;
50 Gelau, Die Polizei, 3/2001, S. 68 f.; Schwind, NZV 1999, S. 145, 148; Melneczuk, Artikel aus
Lokalzeitung „Bergisches Land“ vom 16.02.2002, Anlage 15
51 Nitz, NZV 1998, S. 11 f.; Bernstein, NZV 1999, S. 316, 318;
52 OVG Münster, NZV 1997, S. 326 f.
53 Koßmann, S. 27, Anlage 6, S. 16;
- 16 - verzeichnen. 54 Dadie Wirkung dieser Vorankündigung jedoch als Nebenfolge anzusehen ist 55 , kann als Rechtsgrundlage nur das Ordnungswidrigkeitenrecht einschlägig sein.
4.1.3 Geschwindigkeitsüberwachung durch den Polizeivollzugsdienst
Dem PVD wäre durch sein Anhalterecht aus § 36 Abs. 5 StVO eine präventive Geschwindigkeitsüberwachung möglich. Allerdings wird von dieser verdachtsunabhängigen Kontrollbefugnis in diesem Sinne tatsächlich kein Gebrauch gemacht. Die Messgeräte sind in der Regel so eingestellt, dass eine Dokumentation erst dann erfolgt, wenn ein Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Alles andere wäre nicht zweckmäßig. Dadurch besteht bereits ein Anfangsverdacht für eine Ordnungswidrigkeit. Eingriffsmaßnahmen richten sich dann nach den Vorschriften der StPO. 56
Der repressive Moment der Ordnungswidrigkeitenverfolgung ist durch präventive Eigenschaften der Überwachungstätigkeit, des Anhaltens und des erzieherischen Gesprächs umrandet . 57 Das verkehrserzieherische Gespräch nach dem Anhalten wirkt unmittelbar und kann eine sofortige positive Verhaltensänderung bewirken. Macht der Polizeivollzugsdienst von diesem Anhalterecht jedoch keinen Gebrauch, ist die Zielsetzung zweifelsfrei eine ledigliche Beweissicherung im Ordnungswidrigkeitenverfahren, was dann insgesamt als repressives Vorgehen eingestuft wird. 58
Der Folgerung von Bernstein auf Grundlage des KG-Beschlusses 59 , diese Form der Geschwindigkeitsüberwachung sei repressiver Natur, da die allgemeine Gefahrenabwehrfunktion der Verkehrsüberwachung nur eine erwünschte Ergänzung sei, kann insoweit nicht gefolgt werden. Das KG zielt mit dieser Aussage lediglich
54 Hautzinger/Pfeiffer, Anlage 8, S. 5, S. 11; Koßmann, S. 27, Anlage 6, S. 16; Hilse, G RN. 7;
55 Bernstein, NZV 1999, S. 316, 320; KG, Beschluss v. 23.10.1996, NZV 1997, 48 f.; Nitz, NZV
1998, S. 11 f.
56 So im Ergebnis das Telefonat vom 17.03.2002 mit Herrn Dr. Hackemann, Seminarleiter „Die
kommunale Geschwindigkeitsüberwachung“ der Verwaltungsakademie Baden-Württemberg.
57 Bernstein, NZV 1999, S. 316, 319 f.
58 vgl. Hilse, G, RN. 84
59 Bernstein, NZV 1999, S. 316, 320; KG, Beschluss v. 23.10.1996, NZV 1997, 48 f.
- 17 - aufdie systematische Verkehrsüberwachung durch Private im ruhenden Verkehr ab und kann deshalb nicht auf alle Formen der Verkehrsüberwachung, insbeson-dere auf die Geschwindigkeitsüberwachung verallgemeinert werden. Im Ergebnis behält er dennoch Recht.
Eigentliches Ziel ist dabei also, die Prävention durch Repression. Man wählt also bewusst das Mittel der Repression um eine präventive Wirkung zu erlangen. Somit ist auch diese Form der Überwachung als repressiv einzustufen.
4.1.4 Mobile Geschwindigkeitsüberwachung
Diese Form der Geschwindigkeitsüberwachung ist bis auf die nähere Ausgestaltung analog zu den vorgenannten Überwachungsformen zu sehen, weshalb auf diese verwiesen wird.
4.1.5 Stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen (sog. „Starenkästen“)
Diese Form der Überwachung stellt die systematische Abtastung des fließenden Verkehrs dar, welche ohne Bedienung von Messpersonal vollautomatisch erfolgt. 60 Die Zielsetzung ist repressiv. Die Messeinrichtung stellt ein Hilfsmittel der Bußgeldbehörde dar. 61
Dadurch, dass diese stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen häufig mit einem Hinweisschild am Ortseingang, bzw. kurz vor der tatsächlichen Messstelle vorangekündigt werden, erfährt die Überwachung eine präventive Färbung, 62 welche mit jener der offenen Geschwindigkeitsüberwachung vergleichbar ist. Im Ergebnis ändert dies jedoch nichts an deren Rechtsnatur. 63
In der Praxis ist es häufig der Fall, dass die Auswahl der Örtlichkeit und die Aufstellung solcher „Starenkästen“ als freiwillige Aufgabe von den Gemeinden im Benehmen mit der zuständigen Verkehrsbehörde bzw. Bußgeldbehörde vorge-
60 Koßmann,S. 31, Anlage 6, S. 17
61 vgl. Bernstein, NZV 1999, S. 316, 320; OLG Stuttgart, Beschluss v. 03.03. 1997, DAR 1997, 28
f.; Hilse, G, RN. 69
62 OLG Stuttgart, Beschluss v. 03.03. 1997, DAR 1997, 28 f.;
- 18 - nommenwird. Die spätere Ausstattung mit den erforderlichen Kameras sowie deren Betrieb wird von der Verfolgungsbehörde nach Maßgabe des Ordnungs-widrigkeitenrechts vorgenommen.
4.1.6 Scheinkontrollen
Hierunter versteht man, dass eine Geschwindigkeitsmessanlage zwar aufgebaut ist, jedoch nicht betrieben wird. Hierzu zählen auch Attrappen. Am häufigsten ist es jedoch der Fall, dass ein „Starenkasten“ mit einer Überwachungskamera nicht bestückt ist. Die grundsätzlich repressive Überwachungstätigkeit entfällt dadurch. Somit wird lediglich die Aufgabe der Gefahrenabwehr erfüllt. 64
5 Rechtliche Einordnung der Geschwindigkeitsüberwachung
5.1 Trennungssystem - Mischsystem
Obige Ausführungen haben gezeigt, dass alle Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahmen primär repressiven Charakter haben. 65 Die verfolgende Tätigkeit (Dokumentation und weitere Ermittlung) greift unmittelbar in die Rechtssphäre des Einzelnen ein. Hierdurch wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (bzgl. der Erhebung von Daten) tangiert. 66
Nach dem Vorbehalt des Gesetzes, welcher aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG folgt, bedarf jeder Eingriff in die Grundrechte Einzelner grundsätzlich einer Eingriffsgrundlage. Dementsprechend haben die Bundesländer unterschiedliche rechssystematische Ansätze für die einschlägige Befugnisnorm entwi-
63 vgl.Punkt 4.1.1
64 Bernstein, NZV 1999, S. 316, 320
65 siehe unter Punkt 4.1
66 Art. 2 Abs. 1 GG, letzteres i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Vlg. BVerfG 65, S. 1 ff.; AG Bühl, Urt. v.
03.02.1989, NZV 1989, S. 164; Luthmann/Potthoff, S. 11, Anlage 7, S. 3; Bick/Kiepe, NZV, 1990
S. 329, 333; Nehm, 31 VGT, S. 155 ff.; Melchers, 27. VGT 1989, S. 111, 114; Joachim/Radke,
NZV 1993, S. 94, f.
- 19 - ckelt.Während sich u.a. Baden-Württemberg für das Mischsystem (ordnungs-widrigkeitenrechtlicher Ansatz) entschieden hat 67 , gehen andere Bundesländer vom Trennungssystem (ordnungsrechtlicher Ansatz) aus. 68 Diese unterschiedli-chen Ansätze werden nachfolgend erörtert.
5.1.1 Ordnungsrechtlicher Ansatz
Hierbei wird die Überwachungszuständigkeit von der Verfolgungszuständigkeit getrennt. Die Zuständigkeit für die Überwachung resultiert unmittelbar aus den Polizei- und Ordnungsgesetzen der Länder (oder einer aufgrund dieser erlassenen Reschtsvorschriften). Die Befugnis der Verfolgung basiert auf Grundlage des OWiG. 69
Der Vorteil dieses Ansatzes besteht darin, dass sich die Rechtsgrundlage aufgrund des Gefahren abwehrenden Ordnungsrechts ergibt. Die Maßnahmen zur Geschwindigkeitsüberwachung richten sich deshalb primär präventiv aus. Demzufolge wird dem Ziel, der Sicherung des Straßenverkehrs, durch die Eingliederung in das Ordnungsrecht, eher entsprochen.
Als Nachteil ist die Unvergleichbarkeit der Überwachung und Verfolgung zu sehen. Insbesondere würde ohne entsprechende rechtliche Regelungen ein einheitlicher Lebenssachverhalt aufgespalten. Dies führt zu unterschiedlichen Behördenzuständigkeiten. 70
5.1.2 Ordnungswidrigkeitenrechtlicher Ansatz
Dieser Ansatz 71 sieht die Ermächtigung zur Geschwindigkeitsüberwachung im OWiG i.V.m. dem StVG. Es wird davon ausgegangen, dass die Ermittlungskom- 67 Luthmann/Potthoff,S. 11, 21, Anlage 7, S. 3, 5; Bick/Kiepe, NZV, 1990 S. 331 f.; OLG Frank-
furt, Beschl. v. 10.O3.1992, NJW 1992, S. 1400 f.
68 Luthmann/Potthoff, S. 21, Anlage 7, S. 5; Bick/Kiepe, NZV, 1990 S. 331 f.;
69 Luthmann/Potthoff, S. 11, 22, Anlage 7, S. 3, 6; Bick/Kiepe, NZV, 1990 S. 331 f.; vlg. auch
Hilse, G RN. 2 ff.; Nitz, NZV 1998, S. 11 f.;
70 Luthmann/Potthoff, S. 22, Anlage 7, S. 6; Hilse, G, RN. 74, 76; Nitz, NZV 1998, S. 11 f.
71 vgl. Luthmann/Potthoff, S. 22, Anlage 7, S. 6
- 20 - petenzzur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die Ermächtigung zur Ge-schwindigkeitsüberwachung miteinschließt. 72 Somit bedarf es keiner ordungs-rechtlichen Regelung. Die Überwachung wird als „Vorbereitungshandlung für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren verstanden“. 73 Die Überwachungstätigkeit als solche stellt noch keine Verfolgungstätigkeit dar. 74 Ein Anfangsverdacht ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bereits vor Beginn der Verfolgung erforderlich 75 , damit die Verfolgungsbehörde von ihrem Entschließungsermessen des Opportunitätsprinzips Gebrauch machen kann. Dieser Anfangsverdacht ent-steht aus der Überwachung des Straßenverkehrs regelmäßig dann, wenn tatsächli-che konkrete Anhaltspunkte aus der Messung der gefahrenen Geschwindigkeit der Verkehrsteilnehmer gegeben sind, die für eine Übertretung der zulässigen Ge-schwindigkeit sprechen. 76 Ermittlung, Verfolgung und Ahndung bilden eine recht-liche Einheit. 77
Der Vorteil dieser Rechtsansicht liegt in der einheitlichen Behördenzuständigkeit, wodurch die Effizienz gesteigert wird. Weiter findet die primär repressiv geprägten Geschwindigkeitsüberwachung ihre Grundlage direkt im einschlägigen O-WiG.
Der Nachteil liegt demzufolge in der mangelnden präventiven Ausrichtung.
5.1.3 Diskussion
Bick/Kiepe halten eine Ableitung der Überwachungszuständigkeit aus der Verfolgungszuständigkeit für unhaltbar, da ihrer Meinung nach die Verfolgung stets einen Anfangsverdacht voraussetzt. 78 Dieser Ansicht folgt das OLG Frankfurt in
72 OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 09.02.2001 - 2 SsOWi 15/01, Anlage 5; OLG Karlsruhe,
Beschl. v. 22.12.1992, GT-info, 279/1993; OLG Stuttgart, Beschl. v. 01.06.1990, NZV 1990, S.
439 f.; AG Bühl, Urt. v. 03.02.1989 NZV 1989, S. 164; Göhler, 12. Aufl., § 35 RN. 4; Fredrich,
DAR 1992, S. 186 f.
73 Nitz, NZV 1998, S. 11 f.
74 Hentschel/Floegel, 1 § 26, RN. 2; Hilse, G RN. 2, 5
75 Melchers, 27. VGT 1989, S. 111, f; Bick/Kiepe, NZV, 1990 S. 329, 331; Hilse, G RN. 7, Le m-
ke, § 152, RN. 8; Luthmann/Potthoff, S. 10 f., Anlage 7, S. 2 f.
76 Hilse, G RN. 4; Lemke, § 152, RN. 8, vgl. KG, Beschl. v. 23.10.1996, NZV 1997, 48 f.;
Luthmann/Potthoff, S. 10, Anlage 7, S. 2
77 Steiner, DAR 1996, S. 272, 274; Bernstein, NZV 1999, S. 316, 318;
78 Bick/Kiepe, NZV, 1990 S. 329, 331
- 21 - seinemBeschluss vom 10.03.1992. 79 Ebenfalls wird diese Ansicht von Radke, Joachim/Radke, sowie Hilse geteilt. 80
Letzterer führt weiter aus, dass eine Überwachung des Straßenverkehrs nicht auf eine Verfolgungskompetenz gestützt werden kann, sondern nur eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr darstellt, da sie durch schlicht hoheitliches Handeln den präventiven Zwecken dient. Eine solche Verdachtsschöpfung zum Zwecke der Verfolgung greife in die verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte ein. Hierdurch ist die Unschuldsvermutung, welche sich aus der Menschenrechtskonvention ergibt 81 , und der Anspruch auf Verfolgungsfreiheit 82 durch den Staat (solange keine Gefährdung Anderer besteht) beeinträchtigt. Deshalb seien Überwachungstätigkeiten vorgenannter Art unzulässig.
Hierzu vertritt das OLG Stuttgart die Gegenposition. Dieses Urteil ist für die Rechtsprechung elementar, weshalb es auszugsweise zitiert wird:
„(...) Diese Zuständigkeit umfasst die selbstständige und eigenverantwortliche Ermittlung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (vgl. Göhler, OWiG, 9. Aufl., § 35 Rdn.4). Hierzu gehört die Feststellung und Erforschung von Verkehrsverstößen sowie der Sicherung der Beweise. (...)“ 83
Göhler konkretisiert in nachfolgenden Auflagen seines Kommentars zum OWiG Vorgenanntes. Demnach umfasst die Ermittlungszuständigkeit auch die Befugnis, technische Einrichtungen für die Messung der Geschwindigkeit zu benützen. 84 Fredrich, teilt die Ansicht des OLG Stuttgart. Er stellt klar, dass die Einrichtung eines Kontrollorts, sowie der Überwachung, unerlässliche Faktoren für die Verfolgung und Erforschung von Geschwindigkeitsverstößen sei. Dies ist durch das OWiG gedeckt, wie durch das OLG Stuttgart bestätigt wurde. 85
79 OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.O3.1992, NJW 1992, S. 1400 f.
80 Radke, NZV 1995, 428 f.; Joachim/Radke, NZV 1993, S. 94, f.; Hilse, G, RN. 76
81 BverfGE 19, S. 342; 74, S. 358
82 BverfGE 27, S. 1; 35 S. 202
83 OLG Stuttgart, Beschl. v. 01.06.1990, NZV 1990, S. 439 f.;
84 Göhler, § 35 RN.4
85 Fredrich, Anmerkung zu OLG Frankfurt/Main, DAR 1992, S. 186 f.
- 22 - DemArgument, eine Verfolgung bedarf eines Anfangsverdachts, ist nichts entge-genzuhalten. Es muss jedoch klargestellt werden, dass die Überwachung an sich nicht als Teil der Verfolgung angesehen werden kann. Vielmehr wird sie der Er-forschung von Ordnungswidrigkeiten zugerechnet (vgl. OLG Stuttgart). In diesem vorgeschalteten Stadium bedarf es keines Anfangsve rdachts. Hilse bezeichnet die bloße Überwachung als schlicht hoheitliches Handeln, wel-ches in die Rechte Einzelner eingreift. Dieser Ansicht kann jedoch nur teilweise zugestimmt werden. Die Überwachung stellt zwar ein schlicht hoheitliches Han-deln dar, welches gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass es nicht in Grundrechte eingreift.
Weiter wird von ihm verkannt, dass der vorherrschende Rechtscharakter einzelner Überwachungsformen repressiver Natur ist. 86 Sie hat ihren Ursprung in aller Regel im OWiG zu finden, wobei Waechter die Ansicht vertritt 87 , dass für Kritiker 88 dieser systematischen Verdachtsgewinnung eine entsprechende Zuständigkeit s-norm rechtssystematisch in der StPO geregelt sein müsste. Des weiteren bedarf der „Anspruch auf Verfolgungsfreiheit“ weitere Klärung. Festzustellen ist, dass dieser Anspruch im Rahmen dieser Literaturrecherche nirgendwo anders angeführt wurde. Wie bereits oben angeführt wird bei der bloßen Überwachung des Straßenverkehrs nicht verfolgt sondern lediglich erforscht. Aus diesen Gründen sind oben genannte Einwände zum ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ansatz nicht haltbar.
5.2 Rechtliche Abhandlung
5.2.1 Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage zur Geschwindigkeitsüberwachung ergibt sich aus § 47 O-WiG. 89
86 vgl. Nitz, NZV 1998, S. 11 f.; Bernstein, NZV 1999, S. 316, 318;
87 Waechter, NZV 1997, 329, 339, so auch Bernstein, NZV 1999, S. 316, 319
88 so Melchers, 27. VGT 1989, S. 111, 114
89 Kleine Anfrage im Landtag von Baden-Württemberg vom 07.11.1995, Gt -info 102 vom
10.02.1996, Anlage 16; Schuster, 27. VGT 1989, S. 116
- 23 - Hierbeiwird die Verfolgungsbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen zur Verfo l-gung von Ordnungswidrigkeiten verpflichtet. Damit die Geschwindigkeitsüber-wachung dem Opportunitätsprinzip gem. § 47 OWiG (und insofern Art. 3 GG) entspricht, haben nahezu alle Bundesländer verwaltungsinterne Richtlinien ge-schaffen 90 . Diese Erlasse 91 entfalten keine rechtliche Außenwirkung 92 , können jedoch bei Mißachtung zu Ermessensfehlern führen. 93 Insbesondere darf die Ü-berwachung nicht von fiskalischen Interessen geleitet werden. 94 Das Opportuni-tätsprinzip setzt die pflichtgemäße Entscheidung voraus, ob es zu einer Verfol-gung und Ahndung eines Verstoßes kommt. 95 Wird die Schwere des Verstoßes bei der Verfolgung nicht berücksichtigt, so stellt dies regelmäßig ein Ermessensfehler -Ermessensfehlgebrauch- dar. 96
5.2.2 Sachliche Zuständigkeit
Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist gem. § 35 Abs. 1 OWiG die Verwaltungsbehörde zuständ ig. 97
Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde regelt § 36 Abs. 1Nr. 1 O-WiG. Hiernach ist die Verwaltungsbehörde diejenige Behörde, welche durch das Gesetz bestimmt wird. Eine solche Bestimmung beinhaltet § 26 StVG (in Ausübung der Bundeskompetenz des Art. 84 Abs. 1 GG). Hiernach ist die Verwaltungsbehörde diejenige Behörde, welche die Landesregierung durch Recht sver-ordnung bestimmt. Sie ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 24 und § 24a StVG. 98
90 OLG Oldenburg, Beschl. v. 29.01.1996, NZV 1996, S.375 f.; Bühler, in Schweickhardt, RN
283; Göhler, § 47 RN. 15, Starken, DAR 1998, S. 85
91 Erlass des UVM Baden-Württemberg vom 17.02.1997, AZ. 34-3859.1/240, Anlage 3, unter
Bezugnahme auf die VwV des Innenministeriums vom 5.12.1990, GABl. S. 1024, jedoch außer
Kraft gesetzt.
92 Brandt, in Schweickhardt, RN. 370; Starken, DAR 1998, S. 85
93 Starken, DAR 1998, S. 85; i. E. auch Luthmann/Potthoff, S. 25, Anlage 7, S. 9
94 OLG Stuttgart, Beschl. v. 01.06.1990, NZV 1990, S. 439 f.; Hentschel/Floegel, 1 § 26, RN. 2;
Radke, NZV 1995, 428 430; Döhler, DAR 1996, S. 36
95 Hilse, G, RN. 82; Göhler, § 47 RN. 1 ff; Luthmann/Potthoff, S. 11, Anlage 7, S. 3; Ferner, § 53
RN. 2 f.
96 Janker, DAR 1989, S. 172, 176
97 zur Zuständigkeit vgl. Janker, DAR 1989, S. 172 ff.
98 Hentschel/Floegel, 1 § 26, RN. 2; Waechter, NZV 1997, 329, 336
- 24 - DieseBehörde wird in Baden-Württemberg durch die OWiZuVO bestimmt. Aus dieser Verordnung ergeben sich folgende Zuständigkeiten:
Ø Für Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24 und 24a StVG ist das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig, soweit sie auf Bundesautobahnen begangen oder entdeckt werden. (§ 4 Abs. 2 OWiZuVO)
Ø Verwaltungsgemeinschaften sind gem. §§ 5 Abs. 2 i.V.m. 5 Abs. 1 Nr. 9 O-WiZuVO für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG zuständig, soweit sie für den Vollzug der StVO zuständig sind.
Ø Besteht keine Zuständigkeit eine r Verwaltungsgemeinschaft, so sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 OWiZuVO die Gemeinden für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG zuständig, soweit sie als örtliche Straßenverkehrsbehörde für den Vollzug der StVO zuständig sind.
Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit mehr als 5000 Einwohnern können nach § 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten nach der StVO auf Antrag zu örtlichen Straßenverkehrsbehörden ernannt werden, sofern sie für ihren Zuständigkeitsbereich ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt sind, sowie der Leiter dieser Behörde die Befähigung zum gehobenen Verwaltungsdienst besitzt. Der Zuständigkeitsbereich der örtlichen Straßenverkehrsbehörde ist in § 3 des Gesetes über Zuständigkeiten nach der StVO geregelt. Hiernach können gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten nach der StVO die örtlichen Straßenverkehrsbehörden Verkehrszeichen und -einrichtungen entsprechend § 45 StVO aufstellen, bzw. anordnen. Diese Zuständigkeit ist jedoch nur auf Gemeindestraßen und öffentliche Verkehrsflächen, die nicht öffentliche Straßen sind, beschränkt. Eine weitere Beschränkung besteht darin, dass sich Maßnahmen nicht unmittelbar auf den Verkehr höherrangiger Straßen auswirken dürfen. Diese Zuständigkeit spiegelt zugleich die Zuständigkeit der Überwachung der angeordneten Verkehrszeichen wider. Somit liegt die Geschwindigkeitsüberwa-
Arbeit zitieren:
Michael Weber, 2002, Die Geschwindigkeitsüberwachung, München, GRIN Verlag GmbH
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Pädagogik - Schulwesen, Bildungs- u. Schulpolitik
Hausarbeit, 13 Seiten
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