A. EINLEITUNG 1
1. Geschichtliches 2. Gesetzliche Regelung in der StPO § 112 StPO
3. Verfahren zum Erlass eines Haftbefehls 4. § 121 StPO
4. Rechtsbehelfe gegen einen Haftbefehl a) Haftprüfung b) Haftbeschwerde
B. DAS BUNDESVERFASSUNGSGERICHT UND DIE UNTERSUCHUNGSHAFT 4
I. Ausgangspunkt 4
II. Einleitung zur Entscheidung 5
III. Die Verfassungsbeschwerde - Ein Mittel zur Einzelfallgerechtigkeit? -
a)Allgemeines
b) Durchsetzung von Individualrechten und Rechtsfortbildung c) Kammerentscheidungen
IV. Die Düsseldorfer Entscheidung vor diesem Hintergrund
a) Argumente für eine Einzelfallentscheidung b) Mehrmalige Verhandlung pro Woche c) Das Revisionsverfahren und der Beschleunigungsgrundsatz
a) Praktische Auswirkungen b) Andere Auswirkungen
VI. Fazit 13
III
A. Einleitung
Die Untersuchungshaft ist eines der schärfsten Schwerter, mit denen der deutsche Staat gegen den Bürger vorgehen kann. Während ich meine praktische Studienzeit beim Amtsgericht ableistete bezeichnete ein Richter den Studenten gegenüber die Untersuchungshaft als „rechtsstaatliches Unding“, und nicht ohne Grund. Die Untersuchungshaft ermöglicht es dem Staat (unter engen Vorraussetzungen) massiv in das Freiheitsrecht des Bürgers einzugreifen. Dazu bedarf es keiner rechtskräftigen Verurteilung, es ist also eine große Ausnahme der verfassungsrechtlich verbürgten Unschuldsvermutung im Strafprozess. Im Extremfall könnte also ein unschuldiger Bürger in Untersuchungshaft sitzen. Gleichwohl wird man wohl nicht verneinen können, dass die Untersuchungshaft ein wichtiges Mittel des Staates in der Verbrechensbekämpfung ist, ein Mörder, der eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erwarten hat wird sich in den seltensten Fällen freiwillig dem Prozess stellen.
Aufgrund des massiven Grundrechtseingriffs, den die Untersuchungshaft darstellt ist es nicht verwunderlich, dass das Instrument der Untersuchungshaft, sowie ihre Ausgestaltung von jeher von der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägt sind. Ende 2005 erging eine Entscheidung des BVerfG, die für große Kritik sorgte. Diese Entscheidung wird der Schwerpunkt dieser Arbeit sein.
I. Was ist Untersuchungshaft?
Bevor man allerdings diese neue Rechtsprechung betrachtet sollte man sich vorher klarmachen, was genau die Untersuchungshaft eigentlich ist. Die Grundlage jeder Freiheitsentziehung ist in Deutschland in Art. 104 GG. Besonders bedeutend für das Recht der Untersuchungshaft sind die Absätze 2 und 3, dort hat der Verfassungsgesetzgeber nämlich zum einen einen umfassenden Richtervorbehalt angeordnet (über die Freiheitsentziehung entscheidet nur Richter), und das grundlegende Verfahren und Formerfordernisse festgelegt. Die Befugnisse der exekutiven Gewalt sind hier besonders beschränkt sind.
1. Geschichtliches
Dies überrascht nicht, wenn man die Geschichte der Freiheitsentziehung betrachtet. Diese war nämlich zu Beginn von Missbrauch geprägt. Besonders im englischen Mittelalter nutzte der König dieses Recht, um wohlhabende Untertanen zu Finanzleistungen zu bewegen. Es
1
bestand dabei keine Nachprüfbarkeit. Diese königlichen Haftbefehle wurden mit den Worten „Habeas Corpus“ (lat. „Du mögest den Körper haben“) eingeleitet. Aufgrund des häufigen Missbrauchs dieses mächtigen Instruments führte das englische Parlament Beschränkungen ein, die dem Missbrauch vorbeugen sollte, so wurde zunächst die Begründungspflicht eingeführt, und später der Richtervorbehalt (Festgenommene waren innerhalb 3 Tagen dem Richter vorzuführen). Diese Änderungen wurden im „habeas Corpus ammendement act“ festgehalten und waren einer der großen Errungenschaften der Grundrechtsgeschichte. Im Common Law wird der Antrag auf Haftprüfung noch Heute mit „petition for writ of habeas Corpus“ bezeichnet. Vor diesem geschichtlichen Hintergrund ist auch Art. 104 GG zu sehen. 1
2. Gesetzliche Regelung in der StPO
§ 112 StPO
Hier soll kurz auf die Gesetzliche Regelung der Untersuchungshaft in der Strafprozessordnung eingegangen werden.
Geregelt ist die Untersuchungshaft in § 112 StPO geregelt. Damit ist der Gesetzgeber dem Regelungsgebot des Art. 104 Abs. 2 S. 2 nachgekommen. In § 112 I sind die beiden Vorraussetzungen für die Untersuchungshaft normiert, nämlich zum einen der dringende Tatverdacht, und einer der in Absatz 2 normierten Haftgründe.
Dringender Tatverdacht bedeutet, dass eine große Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist, die rechtswidrig und schuldhaft begangen worden ist. 2
Zu diesem Tatverdacht muss einer der nachfolgenden Haftgründe hinzutreten: aa) Der Beschuldigte ist flüchtig oder hält sich verborgen bb) Fluchtgefahr: Fluchtgefahr besteht dann, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. 3 cc)Verdunkelungsgefahr: Verdunkelungsgefahr besteht, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird. 4
1 Für eine detaillierte Geschichte der Untersuchungshaft bezogen auf Deutschland siehe Amelung, Jura 2005, 447 ff.
2 Vgl. Meyer/Goßner § 112 Rdn. 5.
3 Meyer/Goßner § 112 Rdn. 17.
4 Meyer/Goßner § 112 Rdn. 26.
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Arbeit zitieren:
Christian Konert, 2007, Das Bundesverfassungsgericht und die Untersuchungshaft, München, GRIN Verlag GmbH
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