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Gliederung
1. Einleitung 2
2. Historische Entstehung der Verfassung 2
2.1. Die Anfänge 2
2.2. Die Entwicklung im 13 Jahrhundert 3
2.3. Die Entwicklung bis zum 15 Jahrhundert 4
2.4. Die Herrschaft der Tudors 5
2.5. Die Entwicklung bis zur Glorious Revolution 5
2.6. Die Entstehung des Parlamentarismus 6
2.7. Die Wahlrechtsreformen im 19 und 20 Jahrhundert 6
2.8. Zusammenfassender Überblick 7
3. Die Bestandteile der Verfassung 8
3.1. Die Besonderheit der Verfassung 8
3.2. Das Gewohnheitsrecht 8
3.3. Die Konventionen 9
3.4. Das gesetzte Recht 10
3.5. Zusammenfassender Überblick 11
4. Die Stabilität der Verfassung 11
4.1. Allgemeines 11
4.2. Die Insellage 11
4.3. Der relative Wohlstand 12
4.4. Evolution statt Revolution 12
4.5. Die öffentliche Meinung 12
4.6. Die Monarchie 13
5. Schlußbemerkung 13
6. Literaturverzeichnis 14
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1. Einleitung
"In keinem Land kann die Gegenwart aus sich selbst heraus verstanden werden." 1 Das gilt um so mehr für die Beschäftigung mit der englischen Verfassung, da sie nicht als ein Werk existiert, sondern nur durch die historische Entwicklung ver- ständlich wird. Ich möchte in dieser Hausarbeit versuchen, einen Überblick über die Entstehung des Parlamentarismus in England zu geben, ohne auf die einzelnen Institutionen oder den Staatsaufbau mehr einzugehen, als für dieses Verständnis unbedingt notwendig scheint.
Im zweiten Kapitel werde ich die geschichtliche Entwicklung des Parlamentarismus in England von den Anfängen bis in die heutige Zeit in den wesentlichen Punkten skizzieren. Dabei können natürlich nicht alle historischen Ereignisse Berücksichtigung finden, sondern nur die für die weitere Entwicklung der Demokratie bedeutsamsten.
Im dritten Kapitel werden die Bestandteile der "Verfassung" vorgestellt und kurz charakterisiert. Dabei kann auch hier nicht eine verfassungsrechtliche Arbeit erstellt werden, sondern es soll vor allem mit Hilfe eines ersten Eindruckes der Überblick über die gesamte Entstehung geschaffen werden.
Im vierten Kapitel werde ich dann einige Aspekte betrachten, die trotz der Flexibilität der ungeschriebenen englischen Verfassung zu einer derart hohen Stabilität des englischen Staates geführt haben.
2. Historische Entstehung der Verfassung
2.1. Die Anfänge
Schon vor der normannischen Eroberung 1066 hatten die angelsächsischen Könige einen "Rat der Weisen" um sich versammelt, den sogenannten "Witenagemot". Die Mitglieder dieses Rates wurden selbstverständlich nicht gewählt, und es ist auch nicht bekannt, welche Aufgaben und Kompetenzen dieser Rat hatte, ob er ausschließlich beratende oder auch beschließende Funktion hatte. Dennoch fühlten sich seine Mitglieder in einem gewissen Sinne als Vertreter der Untertanen des Königs. 2
1 ) Fetscher, Iring, Großbritannien, Frankfurt am Main 1968, S. 99.
2 ) Schmid, Dr. Gerhard, Das Verhältnis von Parlament und Regierung im Zusammenspiel der
staatlichen Machtverteilung, Basel und Stuttgart 1971, S. 39.
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Nach der normannischen Eroberung, und der damit einhergehenden Übernahme des kontinentalen feudalen Systems existierte dieser Rat unter der Bezeichnung "Curia Regis" weiter. 3 Aufgrund der großen Anzahl direkter Kronvassalen in Eng- land war auch der Rat ungewöhnlich groß. Er kam dreimal im Jahr zusammen um den König zu beraten, Recht zu sprechen und Subsidien (Hilfsgelder) zu bewilli- gen. 4 Zwischen diesen Hofhaltungen beriet sich der König mit den Mitgliedern seines Hofes, woraus sich im Laufe der Zeit eine eigene Institution entwickelt, das "Privy Council", der Vorläufer des späteren Kabinetts. 5
2.2. Die Entwicklung im 13. Jahrhundert
Die vergleichsweise hohe Zahl der direkten Kronvasallen stärkte natürlich auch die Position der Königs gegenüber dem Adel, der ständig um seinen Einfluß und seine Macht fürchtete. Nach der verlorenen Schlacht gegen Frankreich bei Bouvines (1214) ist die Position des Königs so geschwächt, daß er als Zugeständnis an den Adel 1215 die Magna Charta unterzeichnet. 6 In der Magna Charta wird u.a. festgelegt, daß der König Steuern nur mit Zustimmung der Curia Regis erheben kann 7 :
"[2] Schildgeld oder Hilfsgeld soll in Unserem Königreich nur erho- ben werden durch gemeinsamen Beschluß unseres Königreiches, außer zur Auslösung Unserer Person, zum Ritterschlag Unseres Älte- sten Sohnes und zur ersten Eheschließung Unserer Ältesten Tochter, und dafür soll nur ein angemessenes Hilfsgeld erhoben werden; in entsprechender Art soll es mit den Hilfsgeldern der Stadt London ge- halten werden." 8 Das Prinzip der "no taxation without representation" 9 ist geboren. Damit regierte der König nicht mehr von Gottes Gnaden, sondern seine Handlungen werden einer Kontrolle unterworfen und er selbst an die Gesetze gebunden. 10 1259 schreibt Henri de Bracton: "Rex non debet esse sub homine - sed sub Deo et lege". 11
3 ) Ebda.
4 ) Fetscher, Iring, a.a.O., S. 100.
5 ) Fetscher, Iring, a.a.O, S. 101.
6 ) Witz, Cornelia, England-Ploetz, Freiburg 1985, S. 12.
7 ) Schmid, Dr, Gerhard, a.a.O., S. 39.
8 ) Jennings, Sir Ivor W. / Ritter, Gerhard A., Das britische Regierungssystem, Köln und Opladen 1970, S. 120.
9 ) Loewenstein, Karl, Staatsrecht und Staatspraxis von Großbritannien, Bd. 1,Heidelberg 1967, S. 6.
10 ) Witz, Cornelia, a.a.O., S. 54.
11 ) "Der König solle zwar nicht unter den Menschen, aber unter Gott und dem Rechte stehen". Fetscher, Iring, a.a.O., S. 100f.
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Die Magna Charta ist ein bedeutendes Ereignis in der Entwicklung des englischen Parlamentarismus, weniger wegen ihres konkreten Inhaltes, sondern wegen der Folgen: "Thereafter the political history of medieval England was largely a struggle between the barons, basing themselves on Magna Charta, to bring the kings into consultation with them and pursue policies of which they approved." 12 Als 1258 Heinrich III versucht, die Stellung des Königs vor der Magna Charta wieder einzuführen, kommt es zum Konflikt mit den Adeligen, die 1265 ein "Parlament" einberufen, das aus jeweils zwei Vertretern der Städte, Märkte und Häfen besteht, sowie den Rittern der Grafschaften. Dieser Aufstand bleibt jedoch wirkungslos, macht aber großen Eindruck auf den späteren König Edward I. 13 Dieser ruft 1295 das erste "legale" Parlament ein. Dieses sogenannte "Modellparlament" hatte die Aufgabe Recht zu sprechen und weiterhin die Befug- nisse über Gelderhebungen des König zu befinden. Es bestand aus den hohen kirchlichen Würdenträgern und den wichtigsten Kronvasallen, die persönlich gela- den wurden, und den Vertretern der Ritterschaft und der Städte. 14 "Das juristisch Entscheidende beim nunmehr weitgehend rationalisierten Einberufungsverfahren lag darin, daß die von der Ritterschaft in den Grafschaften (counties) und von den städtischen Siedlungen oder Flecken (boroughs) entsandten Vertreter nicht an die Instruktionen ihrer Auftraggeber gebunden waren, sondern Kraft Delegation bin- dende Entschlüsse für dieselben fassen konnten." 15
2.3. Die Entwicklung bis zum 15, Jahrhundert
Mit der Zeit entwickelt sich eine weitere Aufgabe des Parlamentes, nämlich die Entgegennahme von Bitten (petitions) der Bürger und deren Weiterleitung an den König. Aufgrund dieser petitions erläßt der König dann, unter Umständen nach einigen Veränderungen am Ursrpungsgesuch, entsprechende Verordnungen, sofern er die Bitte nicht rundweg ablehnt. 16 Seit etwa 1340 geht das Parlament dazu über, nicht nur die Bitten der Bürger weiterzuleiten, sondern selbst solche zu formulieren und an den König zu geben. 17 In dieser Zeit kommt es auch zur Trennung zwischen Oberhaus und Unterhaus. 18 Unter Heinrich V. und Heinrich dem IV. entwickeln sich diese petitions zu bills, d.h. aus Bitten an den König werden Verordnungen des Parlaments. Die Gesetzge-
12 ) Butt, Ronald, The Power of Parliament, London 1967, S. 34.
13 ) Schmid, Dr. Gerhard, a.a.O., S. 39.
14 ) Schmid, Dr. Gerhard, a.a.O., S. 40.
15 ) Loewenstein, Karl, a.a.O., Bd. 1, S. 7.
16 ) Schmid, Dr. Gerhard, a.a.O., S. 40.
17 ) Ebda.
18 ) Fetscher, Iring, a.a.O., S. 103.
Arbeit zitieren:
Andreas Streim, 1993, Die Westminster-Demokratie - Entstehung und Besonderheit der Verfassung, München, GRIN Verlag GmbH
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