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Institut für Politikwissenschaft
Seminar: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland
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Thema der Hausarbeit:
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Hausarbeit verfasst von:
Datum: März im Wintersemester 2001/2002
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1. Einleitung
2. Das „Spannungsverhältnis“ zwischen Art. 21 und Art. 38 GG
Die Begründung des BVerfG für den Urteilsspruch 0DQGDWVYHUOXVWGXUFK3DUWHL
3. YHUERW
Die Begründung des BVerfG für den Urteilsspruch 0DQGDWVYHUOXVWGXUFK3DUWHL
4.
YHUERWin der kritischen Beurteilung
4.2. 5. (Schluss)
Es ist mit dem Grundsatz des freien Mandats nicht vereinbar, dass die Abgeordneten einer für verfassungswidrig erklärten Partei ihre Mandate verlieren!
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Am 23. Oktober 1952 erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Sozialistische Reichspartei (SRP) für verfassungswidrig und ordnete deren Auflösung an.
„Stellt das Bundesverfassungsgericht (aber) die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei fest, so wird die
Prüfung der Frage unabweislich, REGLH$EJHRUGQHWHQGLHVHU3DUWHLLQGHQJHVHW]OLFKHQ.|USHUVFKDIWHQLKUH 0DQGDWHEHKDOWHQN|QQHQ.“ 1
Die Beantwortung dieser unabweislichen Frage war im Zusammenhang mit dem SRP-Verbotsurteil von besonderer Brisanz. Die als rechtsextrem eingestufte Partei war nämlich zur Zeit der Urteilsverkündung mit zwei Abgeordneten im Bundestag und außerdem im Landtag von Schleswig-Holstein sowie im Bremer Senat vertreten.
Das BVerfG hielt es für verfassungsrechtlich geboten den Abgeordneten einer illegalen Partei die Bundes- sowie die Landtagsmandate abzuerkennen. Diese „kühne (...) Feststellung überraschte damals (...) die juristische Öffentlichkeit“ 2 , schweigt das Grundgesetz doch in diesem Punkt. Woraus man schloss, die Abgeordneten verbotener Parteien dürften ihre Mandate behalten.
Der Gesetzgeber folgte der Entscheidung des BVerfG in § 46 Abs. 1 Nr. 5 BWahlG. Außerdem änderten zahlreiche Bundesländer 3 ihre Wahlgesetze so, dass auch die Vertreter kommunaler Gebietskörperschaften im Verbotsfalle ihrer Partei die Mandate verlieren. 4
Trotzdem oder gerade deshalb stellt sich die Frage: ,VWHVPLWGHP*UXQGVDW]GHVIUHLHQ0DQ GDWVYHUHLQEDUGDVVGLH$EJHRUGQHWHQHLQHUIUYHUIDVVXQJVZLGULJHUNOlUWHQ3DUWHLLKUH0DQ GDWHYHUOLHUHQ"
Die Auffassung des BVerfGE, der Mandatsverlust sei zwingend an das Parteiverbot geknüpft, setzt nämlich eine ganz bestimmtes (längst nicht von allen geteiltes) Verständnis vom „besonderen Spannungsverhältnis“ 5 zwischen Art. 21 und Art. 38 GG voraus. Wenn man den Mandatsverlust an das Parteiverbot knüpft, dann sieht man den Abgeordneten doch scheinbar ausschließlich als Repräsentanten seiner Partei. Das freie Mandat weicht dem gebundenen, der Schritt zum imperativen Mandat ist vielleicht nicht mehr weit.
Zunächst ist es sinnvoll darzustellen, was unter jenem bereits zitierten „Spannungsverhältnis“ zwischen Art. 21 uns Art. 38 GG grundsätzlich zu verstehen ist und inwieweit dies bei der Betrachtung der Fragestellung von Bedeutung sein kann. Danach doll geschildert werden, wie
1 BVerfGE 2, 72 (fette Schrift Hervorhebung durch den Verfasser)
2 Höver 80, zitiert aus Friesenhahn: 255
3 vgl. für Rheinland-Pfalz: § 46 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz in der gültigen Fassung vom 31. Januar 19994; vgl. auch § 60 Abs. Landeswahlgesetz in der gültigen Fassung vom 20. Dezember 1989.
4 Diese Rechtsfolge aus Art. 21 Abs. 2 zu ziehen hatte BVerfGE 2, 76 abgelehnt.
5 BVerfG 2, 72
- 5 - dasBVerfG seine Entscheidung Mandatsverlust durch Parteienverbot begründet hat, um dann die Begründung dieser Entscheidung kritisch zu hinterfragen.
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Art. 21 und Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG vertreten zwei charakteristische Grundsätze unserer Demokratie. Ersterer legitimiert das Prinzip der Parteienstaatlichkeit der zweite den Grundsatz des freien Mandats. Während die Formel von der Parteienstaatlichkeit relativ jung ist, kann das freie Mandat auf eine lange Verfassungstradition verweisen. 6 Gem. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ist es sowohl das Recht als auch die Pflicht der Parteien an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Die Norm meint vor allem, dass die Parteien die politische Organisation des Volkes übernehmen. Sie haben die Funktion der Erfassung, Bündelung und Artikulation von politischen Interessen und Meinungen und formulieren anhand dieser konkrete politische Ziele, die sie dann durchzusetzen suchen. Sie sind das Bindeglied zwischen Volk und Staat.
Das in Art 21 Abs. 2 formulierte sogenannte Parteienprivileg, stärkt den Status der Parteien zudem. Die Regel besagt: Nur das BVerfG darf über ein etwaiges Parteiverbot befinden. Während verfassungswidrige Vereinigungen nach Art. 9 Abs. 2 GG durch den Bundesinnenminister bzw. durch die Innenminister der Länder verboten werden können. In zahlreichen Entscheidungen des BVerfG ist „ der moderne demokratische Parteienstaat legalisiert worden (BVerfGE 1, 223 ff.; 2,11; 4, 149; 11, 273; vgl. auch BVerfGE 20, 100, 103).“ 7
Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sind die Bundestagsabgeordneten nur ihrem Gewissen unter-worfene Vertreter des ganzen Volkes und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Norm verbietet ein imperatives oder in irgendeiner Art gebundenes Mandat. Der Abgeordnete kann ohne rechtliche Auswirkungen auf seinen Status aus der Partei ausgeschlossen werden, diese wechseln und er ist nicht verpflichtet sich einer etwaigen Fraktionsdisziplin zu unterwerfen. Er ist verfassungsrechtlich gesprochen nicht Repräsentant seiner Partei, sondern in seiner Entscheidung freier Vertreter des ganzen Volkes.
6 Vgl. Hesse: 255 außerdem Morlok: 788
7 Leipholz/Rink: 438
Arbeit zitieren:
Sven Soltau, 2002, Mandatsverlust von Mitgliedern verfassungswidriger Parteien - Das freie Mandat vs. das Prinzip der Parteienstaatlichkeit, München, GRIN Verlag GmbH
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