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III
Inhaltsverzeichnis
A. Grundlagen. 1
B. Ziele. 2
I. Belebung des Binnenmarktes durch Wettbewerb. 2
II. Schaffung von Wahlfreiheit für die Verbraucher 4
III. Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie 4
IV. Abschaffung von Wettbewerbsverzerrungen in Europa. 4
V. Außereuropäische Kooperationen 5
C. Eigenheiten der Energiemärkte. 5
I. Natürliche Monopole 5
II. Energieversorgung als Staatsaufgabe 5
D. Die Stromrichtlinie 2003/54/EG und die Gasrichtlinie 2003/55/EG 6
I. Wahlfreiheit und Beschleunigung der Liberalisierung. 6
II. Ermöglichung des Netzzugangs 7
III. Einsetzung von Regulierungsbehörden 8
IV. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen. 9
V. Genehmigungsverfahren für neue Kapazitäten. 10
VI. Versorgungssicherheit 10
VII. Stromkennzeichnung 12
VIII. Netzbetrieb und Gasspeicheranlagen. 12
IX. Entgeltregelung. 13
E. Transeuropäische Infrastrukturen und Verbundsysteme 14
F. Situation in den neuen Mitgliedsstaaten. 15
G. Liberalisierungsbemühungen in der Schweiz 15
H. Probleme bei der Umsetzung. 17
I. Unzureichende Integration der nationalen Märkte 17
II. Nationale Kartelle. 18
III. Behinderung durch das Örtlichkeitsprinzip in Deutschland 20
IV. Unterschiedliche Energiesteuern und Umweltstandards 21
IV
A. Grundlagen
Im überwiegenden Teil der europäischen Mitgliedsstaaten bestanden bis Ende der neunziger Jahre Gebietsmonopole in der Energiewirtschaft. In Deutschland beispielsweise hatten die Versorgungsunternehmen in ihren jeweiligen Versorgungsgebieten ein gesetzlich anerkanntes Monopol inne. Es gab nicht nur eine staatliche Fach- und Preisaufsicht, sondern auch eine kartellbehördliche Missbrauchsaufsicht.
Durch die Öffnung der Märkte in Europa wurden auch auf dem Energiemarkt Anstöße zu einer Liberalisierung, d.h. zum freien Verkehr von Gas und Strom gegeben. Bereits in den achtziger Jahren wurde durch die Europäische Kommission ein legislatorischer Leitfaden entwickelt. Versuche, die europäischen Energiekartelle und Monopole mit Hilfe der bestehenden Wettbewerbsregeln nach den Artt. 81 und 82 EGV zu durchbrechen, scheiterten jedoch über viele Jahre hinweg an der zurückhaltenden Rechtssprechung des EuGH, der die Energieversorgung als Ergebnis eines wettbewerblichen Ausnahmebereichs betrachtete 1 . Erst die Bemühungen des Europäischen Rates und des Europäischen Parlamentes führten in den Neunzigern zur Verabschiedung der Richtlinien 90/547/EWG 2 und 96/92/EG 3 für Strom sowie der Richtlinie 98/30/EG 4 für Gas. Zuvor sollte bereits durch die Richtlinie 90/377/EWG für Transparenz der Gas- und Strompreise auf dem europäischen Markt gesorgt werden 5 .
Die Richtlinie 96/92/EG für Strom wurde 1998 in Deutschland umgesetzt, indem die wettbewerbsrechtlichen Ausnahmetatbestände §§ 103 und 103a GWB aufgehoben worden und ein in weiten Teilen neu formuliertes Energiewirtschaftsgesetz, EnWG, vorgelegt wurde 6 . In der Richtlinie wurde eine stufenweise Öffnung der Energiemärkte vorgesehen. Deutschland, Schweden, Großbritannien und Finnland entschlossen sich für ein weniger behutsames Vorgehen und öffneten ihre Märkte
1 EuGH, EuZW 1993, 402 „Corbeau“; 1994, 408 „Amelo“; EuGH Slg. 1997, I-5815
„EDF/GDF“; Fesenmair, öffentliche Dienstleistungsmonopole, S.205ff.; Zenke, Genehmi-
gungszwänge im Energiemarkt, 309; Hölzer, Energiesektor zwischen Marktwirtschaft und
öffentlicher Aufgabe, S.83ff.
2 vom 29.10.1990, RL über Elektrizitätslieferungen über große Netze, ABl. Nr.L290 v.
23.10.1997 S.35.
3 vom 19.12.1996, ABl. EG Nr. L 27 v. 30.01.1997, S.20.
4 vom 22.07.1998, ABl. EG Nr. L 204 v. 21.07.1998, S.1.
5 vom 29.06.1990, ABl. Nr. L 185 v. 17.07.1990 S.16.
6 BGBl. 1998-I, S.730.
2
sofort auf einen Schlag. Belgien, Dänemark, Irland, Italien, Luxemburg, Nieder-lande und Spanien gingen nicht ganz soweit. Lediglich Österreich, Frankreich, Griechenland und Portugal nahmen die vorgeschriebene Minimalöffnung vor. Hinsichtlich der Stromversorgung erhielten so genannte zugelassene Kunden ab einem bestimmten Verbrauch gemäß Art. 19 III der Richtlinie das Recht, den Energielieferanten frei zu wählen sowie nach den Artt. 16 - 22 ein entsprechendes Recht auf Zugang zu fremden Netzen. Es wurde den Mitgliedsstaaten die Wahl zwischen einem System des verhandelten Netzzugangs, des geregelten Netzzugangs und dem Alleinabnehmersystem entsprechend der Artt. 16 - 18 eingeräumt. 2003 wurde des Weiteren in Deutschland nach langem Zögern die Gasrichtlinie durch eine Neuregelung des EnWG umgesetzt 7 . Die Richtlinie setzte nach Art. 19 auch einen Mindestjahresverbrauch voraus und ließ aber gemäß der Artt. 15 - 16 die Wahl zwischen einem verhandelten oder geregeltem Netzzugang. Noch im selben Jahr verabschiedete der Europäische Rat Richtlinien zur Beschleunigung der Umsetzung der Gas 8 - und Stromrichtlinie 9 . Hinzu kam die Ver-ordnung zum grenzüberschreitenden Stromhandel 1228/2003 10 . Grund für diese Maßnahmen waren die unterschiedlichen Liberalisierungsgrade in den einzelnen Mitgliedsstaaten, die zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führten 11 . Zudem sollten sie die Liberalisierung im Energiebereich vorantreiben und zur Schaffung von einheitlichen Strukturen beitragen. Der deutsche Gesetzgeber setzte mit der Neuregelung des EnWG die Vorgaben am 7. Juli 2005 in deutsches Recht um.
B. Ziele
I. Belebung des Binnenmarktes durch Wettbewerb
Durch die Liberalisierung soll die Abschottung und Monopolisierung der Energiemärkte verhindert werden. Es wird beabsichtigt für die Unternehmen Anreize zu einer Optimierung der Energiebereitstellungsmaßnahmen zu schaffen und damit eine für den Verbraucher preisgünstige Versorgung sicherzustellen. Die Versorger werden dazu gezwungen, sich mehr auf die Bedürfnisse der Verbraucher einzustellen. So kann es in Zukunft möglich sein, dass manche Firmen mit mehreren Sitzen
7 BGBl. 2003-I, S.686.
8 RL 2003/55/EG vom 26.06.2003, ABl. EG Nr. L 176, v. 15.07.2003, S.57.
9 RL 2003/54/EG vom 26.06.2003, ABl. EG Nr. L 176, v. 15.07.2003, S.37.
10 vom 26.06.2003, ABl. EG Nr. L 176, v. 15.07.2003, S.1.
11 Mestmäcker/Schweitzer § 1 Rn.66.
3
in Europa von demselben Stromanbieter versorgt werden. Aber auch für die Stromanbieter werden mehr Möglichkeiten geschaffen. Erfolgreiche Unternehmen mit dem richtigen Kraftwerkspark, gutem Kostenmanagement und innovativen Ideen haben nun die Chance sowohl national als auch international mehr Kunden zu werben.
Für solch einen freien Wettbewerb sind jedoch verschiedene Regeln notwendig. Das klassische Wettbewerbsrecht im engeren Sinne versteht darunter die Bekämpfung von unlauteren Wettbewerbshandlungen, während das Kartellrecht auf die Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen abzielt 12 . Beide Rechtsbereiche haben das Ziel gemeinsam, den Preis diktierende und marktbeherrschende Kartelle oder Monopole zu verhindern. Während das Kartellrecht vorwiegend von Behörden auf dem Amtswege vollzogen wird, wird das in Deutschland im UWG geregelte Wettbewerbsrecht aufgrund von Klagen vor den Zivilgerichten durchgesetzt. Die Mittel des Kartellrechts sind vor allem das Verbot der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen und Verhaltensweisen, das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, sowie die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen. Hingegen ist der Schutz der Lauterkeit und der Fairness Gegenstand des Wettbewerbsrechtes im engeren Sinne.
Auf europäischer Ebene wird der Begriff Wettbewerbsrecht in der Regel im weiteren Sinne verstanden. Es umfasst neben dem Kartellrecht auch das Recht der staatlichen Beihilfen. Geregelt ist es in Titel VI des EG-Vertrages, namentlich in den Artt. 81 - 88 EG. In den Artt. 81 - 85 EG finden sich Regelungen über das Kartellrecht, in Art. 86 EG Bestimmungen über öffentliche und monopolartige Unternehmen und in den Artt. 87 - 88 EG das Beihilferecht wieder. Zu dem europäischen Wettbewerbsrecht zählt man überdies auch die präventive Kontrolle von Konzentrationsvorhaben einer bestimmten Größenordnung 13 . Ziel der Liberalisierung ist es somit, diese rechtlichen Rahmenbedingungen für einen freien Markt zu schaffen, auf dem die Warenfreiheit als Grundfreiheit in vollem Maße zur Geltung kommen kann. Das ergibt sich schon aus Art. 14 II EG. Der gemeinsame Markt war von Anfang dazu bestimmt, die internationale Arbeitsteilung in dem größeren Wirtschaftsraum zu verbessern und unabhängig von
12 Emmerich, unlauterer Wettbewerb, S.3.
13 geregelt in VO 4064/89/EWG, ABl. L 257/90, S.13.
4
Staatsgrenzen zur beschleunigten Entwicklung der nationalen Produktivität beizutragen 14 .
II. Schaffung von Wahlfreiheit für die Verbraucher
Für den Verbraucher würde ein geöffneter Markt den Handlungsspielraum enorm erweitern. So könnte dieser nicht nur zwischen der Stromart wählen, also je nach Belieben dem Strom aus dem lokalen Elektrizitätswerk, grünem Strom oder Kernkraftstrom den Vorrang geben. Es könnten darüber hinaus individuelle Lösungen hinsichtlich der Zeit, Menge und Versorgungssicherheit getroffen werden. Auch eine Strom- und Gasbörse, ein so genannter Spotmarkt, wie er für Mineralöl beispielsweise schon lange existiert, ist denkbar. Wie in Skandinavien oder Großbritannien schon seit längerem üblich, könnten Unternehmen damit eine kurzfristige Deckung ihres Spitzenbedarfs erreichen. Eine solche Börse würde zur Bildung eines Referenzpreises und damit zur nötigen Preistransparenz beitragen.
III. Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie
Die Öffnung der Märkte ist für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie von großer Bedeutung. In Zeiten der Globalisierung, in denen der Druck auf Unternehmen, ihre Produktionskosten zu senken, stetig steigt, ist der Preis für Gas und Strom besonders in energieintensiven Branchen wie der Chemie- und Automobilindustrie durchaus ein Faktor, der im internationalen Wettbewerb eine entscheidende Rolle spielt. In Europa zahlte die europäische Industrie vor dem Beginn der Liberalisierung bis zu 40 Prozent höhere Energiepreise als ihre amerikanische Konkurrenz. Sinkende Erzeugungspreise würden mehr Wachstum bedeuten.
IV. Abschaffung von Wettbewerbsverzerrungen in Europa
Durch unterschiedliche Strompreise kommt es zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedsstaaten der europäischen Gemeinschaft. Das Preisniveau divergierte vor der Liberalisierung bis zu 70 Prozent. Durch Transparenz der Märkte wurde dieser Entwicklung entgegen gewirkt. Ziel der Maßnahmen ist es, dem einzelnen es zu erlauben in ganz Europa Strom und Gas zu den günstigsten Konditionen einzukaufen.
14 Spaak-Bericht vom 21.04.1956, DER 1, EWG Dok. 14, S.15.
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