2
INHALTSVERZEICHNIS:
1. EINLEITUNG. 3
2. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND MITGLIEDSTAATEN -VERTEILUNG DER
AUFGABEN. 4
3. BEFUGNISSE DER GEMEINSCHAFT AUF DEM GEBIET DER
WIRTSCHAFTSPOLITIK - INSBESONDERE KOMPETENZEN DES RATES
BETREFFEND DIE WIRTSCHAFTSUNION. 8
3.1 KOORDINIERUNG DER WIRTSCHAFTSPOLITIK DURCH DEN RAT 8
3.2 DAS VERFAHREN DER MULTILATERALEN ÜBERWACHUNG. 9
3.3 RÜGE DURCH DEN RAT 11
3.4 EINGREIFEN DES RATES IM FALLE ERHEBLICHER WIRTSCHAFTLICHER SCHWIERIGKEITEN 14
3.5 MECHANISMEN ZUR FÖRDERUNG DER HAUSHALTSDISZIPLIN 15
3.6 KOMPETENZEN DES RATES BEI AUFTRETEN ÜBERMÄßIGER ÖFFENTLICHER DEFIZITE 17
3.7 STABLITIÄTS- UND WACHSTUMSPAKT 23
3.8 ABRUNDUNG DER KOMPETENZEN DURCH ART. 308. 25
4. SCHLUßBETRACHTUNG 26
LITERATURVERZEICHNIS : 28
ANHANG A: ZUSAMMENFASSENDE ÜBERSICHT DER KOMPETENZEN DES RATES IM
RAHMEN DER WIRTSCHAFTSUNION 29
ANHANG B: AUSGEWÄHLTE MAKROÖKONOMISCHE DATEN AUS DER
FR ÜHJAHRSPROGNOSE DER EU KOMMISSION 2001. 30
B.I GESAMTSTAATLICHE BRUTTOSCHULD IN PROZENT DES JEWEILIGEN BIP 30
B.II INFLATION IN DEN MITGLIEDSTAATEN. 31
B III ARBEITSLOSENQUOTE IN DEN MITGLIEDSTAATEN 32
3
1. Einleitung
Mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) vor nunmehr bald 50 Jahren, am 23. Juli 1952, sowie der Unterzeichnung der Römischen Verträge im Jahre 1957 wurde der Grundstein für die wirtschaftliche Integration Europas gelegt. Aus der Zusammenarbeit von zunächst sechs europäischen Staaten hat sich in mehreren Etappen eines der erfolgreichsten supranationalen Integrationsmodelle entwickelt. Mittlerweile ist die Anzahl der Mitgliedstaaten auf 15 angewachsen, der Schlußpunkt der Entwicklung ist aber noch nicht erreicht. Bedeutende Fortschritte auf dem Weg zur wirtschaftlichen und politischen Integration Europas wurden insbesondere erzielt, durch die Einheitliche Europäische Akte von 1986, den Vertrag von Maastricht 1992, den Vertrag von Amsterdam 1997 sowie den ebenfalls in diesem Zusammenhang beschlossenen Stabilitäts- und Wachstumspakt. 1
Dem Rat der Europäischen Union (vgl. Art. 202 EGV) kommt bei diesem fortschreitenden Integrationsprozeß insofern eine besondere Bedeutung zu als er die maßgeblich politische und rechtsetzende Institution innerhalb der Organe der Europäischen Gemeinschaft darstellt. 2
Ziel dieser Arbeit ist es daher, die wesentlichen Kompetenzen des Rates der Europäischen Union darzustellen und insbesondere die Befugnisse, die sich nach dem Vertrag von Maastricht im Rahmen des Ziels einer Wirtschaftsunion ergeben zu erläutern. Zu diesem Zweck soll in einem ersten Abschnitt zunächst das grundsätzliche Verhältnis der Europäischen Gemeinschaft zu den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik sowie die Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft in diesem Bereich dargestellt werden. Sodann werden in einem zweiten Abschnitt die speziellen Befugnisse des Rates im Hinblick auf die Wirtschaftspolitik vorgestellt.
Schließlich wird in einem dritten Abschnitt ein kurzes Fazit über die bisherige Entwicklung und ein Ausblick auf zukünftige Tendenzen gegeben.
1 Vgl. Oppermann, 1999 Rn.22, 23; Schwarze, 2000 S.5.
2 Vgl. Schwarze, S.1782ff.
4
2. Europäische Gemeinschaft und Mitgliedstaaten -Verteilung der Aufgaben
Will man eine Abgrenzung der Kompetenzen zwischen der Europäischen Gemeinschaft als supranationaler Organisation 3 einerseits und den sie konstituierenden Mitgliedstaaten anderseits vornehmen, so erscheint zunächst eine nähere Betrachtung des Artikels 2 EG-Vertrag (EGV) lohnenswert. In diesem sind in allgemeiner Form die Aufgaben der Gemeinschaft kodifiziert. Es handelt es sich dabei um eine Art Generalkompaß, dessen Zielbestimmungen im weiteren Verlauf des EGV weiter konkretisiert werden und auf den bei der Auslegung von Vertragsnormen Rücksicht zu nehmen ist. Die in Art.2 genannten Aufgaben und Ziele stellen nämlich nicht nur unverbindliche Programmsätze, sondern rechtsverbindliche Gebote dar, die das gesamte Wirtschaftsleben der Gemeinschaft berühren. 4
Zu eben diesen Zielen gehören nach Art. 2 die Errichtung eines gemeinsamen Marktes, einer Wirtschafts- und Währungsunion sowie mittels der in den Art. 3 und 4 genannten Politiken eine harmonische Wirtschaftsentwicklung, ein hohes Beschäftigungsniveau, ein hohes Maß an sozialem Schutz, Gleichstellung von Männern und Frauen, nicht-inflationäres Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Konvergenz der Wirtschaftsleistung, den Umweltschutz, Steigerung der Lebenshaltung sowie den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Mitglieder zu fördern. Aus der in Art. 2 gegebenen Aufzählung erkennt man, daß die Errichtung einer Wirtschaftsunion mit zu den Grundaufgaben der Gemeinschaft zählt. Neben dem Gemeinsamen Markt stellt die Errichtung einer Wirtschaftsunion darüber hinaus ein Mittel zur Erreichung der anderen in Art. 2 genannten Ziele dar. 5
Was unter dem Begriff Wirtschaftsunion kann, wird von Gabler folgendermaßen definiert : „Zusammenschluß von selbstständigen Staaten zu einem gemeinsamen Wirtschaftsgebiet mit binnenmarktglei-chen Verhältnissen (multinationale, gemeinschaftliche Volkswirtschaft; in der EU: -> einheitlicher Binnen-markt). Die Verwirklichung einer Wirtschaftsunion erfolgt im Wege einer stufenweisen Harmonisierung der Au-ßen- und Binnenwirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten sowie ihrer Sozialpolitik. Ein Großteil der nationalen
Rechtsordung wird durch supranationales Recht ersetzt oder diesem angepasst.“ 6
Auch Lenz sprich in diesem Zusammenhang von „einer Gemeinschaft von Staaten, die im Binnenhan-del weder Zölle erheben noch mengenmäßige Beschränkungen aufrecht erhalten sowie ein gemeinsames Zollre-gime besitzen (Zollunion); darüber hinaus haben sie die Faktormärkte liberalisiert, Grenzkontrollen abgeschafft
und wettbewerbsrelevante Normen und Regulierungen harmonisiert oder gegenseitig anerkannt (Binnenmarkt)
sowie schließlich zusätzlich vereinbart, ihre Wirtschaftspolitik in der ein oder anderen Form zu koordinieren.“ 7
Andererseits zeigt sich aber auch, daß die in Art. 2 genannten Ziele doch recht allgemein formuliert sind. Die konkrete Durchführung, d.h. Errichtung einer Wirtschafts- und Währungs-
3 Vgl. Koenig 2000, Rn. 14; Wolf S. 74 ff.; supranational Organisation = überstaatliche Organisation.
4 Vgl. Schwarze, S. 238; Grabitz/Hilf, Stand: 2000, Art.2 Rn. 8; Callies/Ruffert 1999, Art. 2 Rn. 6.
5 Vgl. Schwarze, S. 240, Rn. 11; Callies/Ruffert, Art. 2 Rn. 15.
6 Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon 1997, S.4454.
7 Vgl. Lenz 1999, S.979, Rn. 4.
5
union, bedarf daher, wie auch die anderen genannten in Art.2 Ziele weiterer konkreter Befug-nisnormen, in den einzelnen Kapiteln des EGV. Art. 2 kann daher keine Kompetenznorm sein, sondern dient lediglich als Legitimationsgrundlage und Auslegungshilfe bei der Interpretation eben dieser Kompetenznormen, wie auch des daraus abgeleiteten Sekundärrechts. 8 Bei den für die Wirtschafts- und Währungsunion maßgeblichen Vorschriften handelt es sich im wesentlichen um die Art. 98 - 104. Diese werden in Abschnitt 3 einer näheren Betrachtung unterzogen.
Überhaupt scheinen die Befugnisse der Gemeinschaft bei der Umsetzung von Zielen wie zum Beispiel einem hohen Beschäftigungsniveau, welches ja unstreitig großen Einfluß auf ein Gelingen der Wirtschaftsunion hat, doch eher begrenzt. 9 Daher sind die Organe der Union bei der Umsetzung der Wirtschaftsunion auf die Unterstützung und Mithilfe der Mitgliedstaaten angewiesen. Diese sind zwar gemäß Art.10 EGV dazu verpflichtet die Gemeinschaft bei der Umsetzung der in Art. 2 genannten Ziele zu unterstützen, dies wiederum bedeutet allerdings nicht, daß die Mitgliedstaaten als bloße Weisungsempfänger der Gemeinschaft handeln. Zwar wurde der Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten durch den Vertrag von Amsterdam erheblich eingeschränkt (vgl. Abschn.3), dennoch verbleiben weitreichende Entscheidungskompetenzen auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik im Bereich der Mitgliedstaaten. Die Organe der Gemeinschaft kommen daher ihrer Pflicht unter Art. 2 bereits nach, wenn ihre Arbeit einen positiven Einfluß im Hinblick auf angestrebte gesellschaftliche Zustände, mithin also auch der Verwirklichung der Wirtschaftsunion ausübt. 10
Die nachfolgende Betrachtung des Art. 4 EGV scheint diese Einschätzung zu bestätigen. Absatz 1 beschreibt die Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Wirtschafts- und Währungsunion:
Danach umfaßt „die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Sinne von Art. 2...die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht...“. Daraus ergibt sich, daß mit der Einführung der WWU, zumindest im Bereich der Wirtschaftsunion, eben nicht die Einführung einer neuen, zentral gelenkten Politik im klassischen Sinne gemeint ist, deren Durchführung primär von Gemeinschaftsorganen wahrgenommen würde. Vielmehr wurde ein Politikbereich geschaffen, der die konkreten Handlungsbefugnisse im Bereich der allgemeinen Wirtschaftspolitik bei den Mitgliedstaaten beläßt, die- 8 Vgl. Grabitz/Hilf, Art. 2, Rn. 18, Rn. 52; Schwarze, S.239 Rn. 7; Callies/Ruffert, Art. 2 Rn. 6.
9 Vgl. Grabitz/Hilf, Art. 2, Rn. 24.
10 Vgl. Grabitz/Hilf, Art. 2, Rn. 20, Rn. 47.
6
se aber verpflichtet ihre Wirtschaftspolitik so auszurichten, daß sie die in Art. 4 genannte Forderung einer „engen Koordinierung“ erfüllt bzw. die in Art. 2 genannten Grundziele zu verwirklichen hilft. Auch Artikel 98 und Artikel 99 Abs. 1 greifen diese Formulierung auf und betonen somit die Zuständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Mitgliedstaaten in der Wirtschaftsunion. 11 Der Gemeinschaft und insbesondere dem Rat kommen in diesem Zusammenhang daher in erster Linie Überwachungs- und Sanktionsbefugnisse hinsichtlich der Einhaltung der Gemeinschaftsdisziplin zu. Die Formulierung „nach Maßgabe dieses Vertrages“, weist darauf hin, daß diese in den Artikeln 98 - 104 noch weiter konkretisiert werden, was gleichzeitig bedeutet, daß auch Artikel 4 daher keine Kompetenznorm ist. 12
Unter den Begriff Wirtschaftspolitik im Sinne von Art. 98 ist dabei im allgemeinen eine sog. allgemeine, bereichsübergreifende Wirtschaftspolitik zu verstehen. Einen besonders wichtigen Teilbereich dieser Globalpolitik stellt die Finanz- und Haushaltspolitik dar. Dabei geht es darum, durch den Einsatz öffentlicher Einnahmen und Ausgaben positive Effekte für Beschäftigung, Konjunktur und Wachstum sowie strukturpolitische Effekte zu erzielen, gleichzeitig aber das Ziel eines ausgeglichenen Haushalts nicht aus den Augen zu verlieren. Sicher nicht dazu gehören die an anderer Stelle des Vertrages geregelten speziellen Sektorenpolitiken wie z.B. die Bereiche Sozialpolitik, Landwirtschaft, Verkehr, Wettbewerb, Industrie, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt und transnationale Netze. Diese fallen wie die in Art. 4 Abs. 2 geregelte Währungspolitik in den Kompetenzbereich der Gemeinschaft. 13 Im übrigen wird eine freie Marktwirtschaft bei freiem Wettbewerb als Rahmen vorgegeben. 14
Ferner entspricht diese Ausgestaltung der Verteilung von Kompetenzen auch dem in Artikel 5 EGV niedergelegten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung sowie dem ebenfalls dort kodifizierten sog. Subsidiaritätsprinzip. Ohne an dieser Stelle tiefer in diese Materie einzusteigen, kann zu den genannten Prinzipien bemerkt werden, daß a) nach dem in Abs. 1 festgelegten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung die Gemeinschaft nicht über eine allgemeine Rechsetzungskompetenz verfügt (sog. Kompetenz-Kompetenz; vgl. auch Art. 7 „Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Aufgaben“), sondern nur jene Materien regeln kann, die ihr im Vertrag zugewiesen sind.
11
Vgl. Grabitz/Hilf, Art. 4, Rn. 2,5 Art. 98 Rn. 2; Schwarze, Art. 98 Rn. 3, 4; Callies/Ruffert, Art. 4, Rn. 4, Art.
98, Rn. 1, 2;Oppermann 1999, Rn. 933 ff.
12 Vgl. Grabitz/Hilf, Art. 4 Rn. 4,5; Callies/Ruffert, Art. 4 Rn. 4.
13 Vgl. Callies/ Ruffert, Art. 4 Rn. 2, 3 ; Schwarze, Art. 98 Rn. 5; Grabitz/Hilf, Art. 98 Rn. 4.
14 Vgl. Grabitz/Hilf, Art. 4, 7; Callies/Ruffert, Art. 4 Rn. 8.
7
b) nach dem in Abs. 2 beschriebenen Subsidiaritätsprinzip die Organe der Gemeinschaft nur insoweit tätig werden, als dies nicht schon durch die Mitgliedstaaten geschehen ist. 15
Anders verhält es sich dagegen im Bereich der Währungspolitik, die in Absatz 2 des Artikels 4 EGV thematisiert wird und in den Artikeln 105 - 111 noch präzisiert wird. Im Unterschied zur Wirtschaftspolitik wurde mit Eintritt in die dritte Stufe der WWU am 1.1.1999 im Rahmen einer einheitlichen Geld- und Wechselkurspolitik die währungspolitische Hoheit vollständig von den Mitgliedstaaten auf die Organe der Gemeinschaft, die Europäische Zentralbank (EZB) bzw. das System Europäischer Zentralbanken (ESZB) übertragen. 16 Derzeitig nehmen einzig Dänemark und das Vereinigte Königreich noch nicht an der dritten Stufe der WWU teil. 17 Zum Teil wird daher auch in der Literatur die Ansicht vertreten, daß man nicht von einer Wirtschafts- und Währungsunion, sondern nur von einer Währungsunion sprechen könne. In der Tat kann die Währungsunion seit dem 1.1.1999 als abgeschlossen betrachtet werden, während die Errichtung der Wirtschaftsunion nach wie vor ein zu verwirklichendes und aktuelles Ziel der EG bleibt. Da die Wirtschafts- und Währungspolitik aber, insbesondere durch die Finanzpolitik, sehr eng zusammenhängen, wird dies durch den Begriff Wirtschafts und Währungsunion zum Ausdruck gebracht. 18
Somit kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, daß ganz allgemein für den Bereich der Wirtschaftsunion maßgebliches Kennzeichen das Zusammenwirken von Mitgliedstaaten und Gemeinschaft ist. Wesentliche Kompetenzen sind, bei den Mitgliedstaaten verblieben; wenn auch unter Verpflichtung sich bei der Ausübung der Politiken (Haushalt, Finanzen) an die Gemeinschaftsdisziplin zu halten. Im Gegensatz dazu wurden für den Bereich der Währungsunion die wesentlichen Kompetenzen auf die Gemeinschaftsorgane EZB bzw. ESZB übertragen. Wie die Gemeinschaft dafür Sorge trägt, daß die Mitgliedstaaten sich an die angesprochene Gemeinschaftsdisziplin halten und welche Sanktionsmöglichkeiten ihr gegebenenfalls zur Verfügung stehen, soll im nun folgenden Abschnitt näher erläutert werden.
15
Vgl. Schwarze, Art. 5 Rn. 1, 5, 7, 13; Callies/Ruffert, Art. 5 Rn. 8, 12, 35, Art. 7, Rn. 17.
16 Vgl. Schwarze, Art.4 Rn. 11, Art. 98 Rn. 2; Callies/Ruffert, Art. 4 Rn. 14.
17 Vgl. Schwarze, Art.121 Rn.7, Art. 122 Rn. 1.
18 Vgl. Callies/Ruffert, Art. 98 Rn. 2; Schwarze Art., 98Rn. 3; Oppermann, Rn. 938.
8
3. Befugnisse der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitikinsbesondere Kompetenzen des Rates betreffend die Wirtschaftsunion
Wie bereits in Abschnitt 2 dargestellt gilt gemäß Art. 98, 99 Abs.1 für die Wirtschaftsunion der Grundsatz, daß die Umsetzung der Wirtschaftspolitik in die Zuständigkeit und den Ver-antwortungsbereich der Mitgliedstaaten fällt. Somit erscheinen die Handlungsmöglichkeiten der Europäischen Gemeinschaft auf diesem Gebiet auf den ersten Blick beschränkt. Ferner ist nochmals auf den bereits zitierten Artikel 7 EGV hinzuweisen. Artikel 7 bestimmt in Absatz 1 nämlich u.a. für den Rat, daß dieser nur im Rahmen der ihm zugewiesenen Befugnisse tätig werden kann. Somit hat Art. 7 Abs. 1 für die Kompetenzverteilung innerhalb der Gemeinschaft eine ähnliche Bedeutung, wie Art. 5 Abs.1 im Hinblick auf das Verhältnis der Gemeinschaft zu den Mitgliedstaaten. Es kommt einmal mehr das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung zum Ausdruck. Damit der Rat tätig also werden kann, muß das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung in zweifacher Hinsicht erfüllt sein: Einerseits müssen durch die Kompetenznorm der Gemeinschaft Handlungsbefugnisse zugewiesen werden(Art. 5), andererseits muß der Rat in der Vorschrift als zuständiges Organ genannt werden (Art.7). Bei den für die Gemeinschaft im Bereich der Wirtschaftspolitik und insbesondere für den Rat in Frage kommenden Kompetenznormen handelt es sich im wesentlichen um die Art. 98 -104. Durch deren Neufassung im Rahmen des Vertrages von Maastricht wurde die Handlungsautonomie der Mitgliedstaaten stark eingeengt und der Gemeinschaft ein Instrumentarium in die Hand gegeben, das die Durchsetzung der Gemeinschaftsdisziplin im Bereich der Haushalts- und Finanzpolitik ermöglicht. Die Gemeinschaft hat nach den Art. 98 - 104 bestimmte Überwachungskompetenzen, wie Sanktionsmöglichkeiten auf die im folgenden näher eingegangen werden soll. 19
3.1 Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch den Rat
Schon nach Art. 98 sowie 99 Abs. 1 trifft die Mitgliedstaaten eine Koordinierungsverpflichtung. Diese kann als verbindlich angesehen werden. 20
Zusätzlich dazu bietet der Art. 99 Abs. 2 der Gemeinschaft eine Möglichkeit, in den Koordinierungsprozeß ex ante einzugreifen, indem er sie berechtigt Leitlinien für die Wirtschaftspolitik, die sog. „Grundzüge der Wirtschaftspolitik“, zu entwerfen und diese als Empfehlung an die Mitgliedstaaten zu richten. Der Koordinierung der Wirtschaftspolitiken wird somit ein konkretes Ziel gegeben, und es wird ferner ein Maßstab für die in den Art. 99 Abs. 3 und 4
19 Vgl. Schwarze, Art. 7, Rn. 43, Art. 98 Rn. 4; Grabitz/Hilf, Art. 99 Rn. 1; Callies/Ruffert, Art. 7, Rn. 17, Art.
99 Rn. 2.
20 Vgl. Schwarze, Art. 99 Rn. 4.
Arbeit zitieren:
Arno Zurbrüggen, 2001, Befugnisse des Rates der Europäischen Union im Rahmen der Wirtschaftsunion, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Sprachspiel und Wortbedeutung in der Philosophie Wittgensteins und Aus...
Philosophie - Theoretische (Erkenntnis, Wissenschaft, Logik, Sprache)
Hausarbeit (Hauptseminar), 20 Seiten
Simulation. Medial aufgezwungene Realitätsmodelle: Analyse von Jean Ba...
Kulturwissenschaften - Allgemeines und Begriffe
Hausarbeit, 17 Seiten
Das größte Glück der größten Anzahl
Eine kritische Auseinandersetz...
Medien / Kommunikation - Medienethik
Hausarbeit, 28 Seiten
Boethius: Der Trost der Philosophie (Consolatio Philosophiae)
Inwiefern lässt sich die Forde...
Philosophie - Philosophie des Mittelalters (ca. 500-1350)
Essay, 8 Seiten
Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...)
Hausarbeit (Hauptseminar), 20 Seiten
Hannah Arendt - Vita Activa oder vom tätigen Leben
Philosophie - Philosophie des 20. Jahrhunderts / Gegenwart
Praktikumsbericht / -arbeit, 26 Seiten
Das Bild von Bosnien-Herzegowina in der österreichischen Literatur zwi...
Germanistik - Neuere Deutsche Literatur
Diplomarbeit, 107 Seiten
Das Sonnen-, Linien-, und Höhlengleichnis in Platons Politeia
Zur Schlüssigkeit der getroff...
Philosophie - Philosophie der Antike
Zwischenprüfungsarbeit, 18 Seiten
Schuld und personale Verantwortung im "Armen Heinrich"
Germanistik - Ältere Deutsche Literatur, Mediävistik
Referat (Handout), 9 Seiten
Selbst-Bewusstsein und Empathie bei den Großen Menschenaffen
Seminararbeit, 18 Seiten
Das Thema der Zerstörung und des Todes bei Marguerite Duras
Romanistik - Französisch - Literatur
Seminararbeit, 24 Seiten
Arno Zurbrüggen hat den Text Befugnisse des Rates der Europäischen Union im Rahmen der Wirtschaftsunion veröffentlicht
Arno Zurbrüggen hat einen neuen Text hochgeladen
0 Kommentare