1 Inhaltsverzeichnis
1 Inhaltsverzeichnis 2
2 Einleitung und Gegenstand der Arbeit 3
3 Sicherheitsrat: Aufbau, Funktion und Status quo. 5
4 Notwendigkeit einer Reform des Sicherheitsrates 7
5 Das Erweiterungsmodell der „G4“-Staaten. 10
5.1 Inhalt. 10
5.2 Ambitionen und Begründungen der G4-Staaten 11
5.2.1 Bundesrepublik Deutschland. 11
5.2.2 Indien. 13
5.2.3 Brasilien. 14
5.2.4 Japan 14
5.3 Die Haltung anderer Akteure. 15
5.3.1 USA 15
5.3.2 China. 16
5.3.3 Russland, Großbritannien und Frankreich. 17
5.3.4 Die Afrikanische Union (AU) 18
5.3.5 „Coffee-Club“ und Konsensgruppe. 19
6 Bewertung, Fazit und Ausblick 20
7 Literaturverzeichnis 22
2
2 Einleitung und Gegenstand der Arbeit
Der Sicherheitsrat spiegelt nicht mehr die Verhältnisse des internationalen Systems des 21. Jahrhunderts wider.” Unter dieser Prämisse lassen sich die Reformdebatte und Reform-Notwendigkeit der Vereinten Nationen 1 und insbesondere deren zentralen Organs, des Sicherheitsrates, zusammenfassen. Über die Richtigkeit dieser Aussage besteht deshalb auch bei nahezu allen Mitgliedern der UNO kaum Dissens - das ist verständlich bei dem geschichtlichen Blick auf die Entstehung der UNO als Nachfolger des Völkerbundes und Antwort auf die Folgen des Zweiten Weltkrieges im Vergleich zu den heutigen (insbesondere seit dem Jahre 1990 und dem Ende des Ost-West-Konfliktes) hoch komplex gewordenen Aufgaben. Umso mehr klaffen jedoch die einzelnen Reformvorschläge auseinander, Einigung scheint kaum in Sicht. Wie zu zeigen sein wird, handelt es sich im Diskurs vor allem um folgende Streitpunkte: 1. ständige vs. nicht-ständige Mitgliedschaft 2. Vetorechte 3. geographische Verteilungen
Die unterschiedlichen Vorschläge und Forderungen basieren auf dem nach wie vor verbreiteten Vorrang von nationalen Interessen im internationalen System.
„Die Reform des Sicherheitsrats gehört zu den schwierigsten und machtpolitisch sensibelsten Reformvorhaben. Unabhängig von der Zielvorstellung formulieren sämtliche Reformvorschläge
deutliche Kritik an der Zusammensetzung […].“ 2
Ist vor diesem Hintergrund der nationalen und regionalen Interessen überhaupt eine umfassende, optimale Reform denkbar, die auf die global notwendige Arbeit der UNO und des Sicherheitsrates effizienzsteigernd wirkt, oder kann es sich - wie so oft - lediglich um einen politischen Minimalkonsens handeln?
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Darstellung und Analyse eines der jüngsten Vorschläge einer Sicherheitsratreform, der jedoch insofern schon fast wieder veraltet scheint, als dass er im September 2005 beim UNO-Gipfel in New York keine Mehrheiten eingebracht hätte und daher erst gar nicht zur Abstimmung gestellt wurde:
1 Im Folgenden der Arbeit mit UNO abgekürzt.
2 Varwick 2004, 38.
3
Es handelt sich um den so genannten „G4-Vorschlag“ der ambitionierten ständigen Mitglieder Deutschland, Brasilien, Japan und Indien.
Nach einer kurzen überblickartigen Beschreibung des Status quo des Sicherheitsrates (Aufbau, Funktion) und dem Versuch einer allgemeinen Begründung und Notwendigkeit einer Sicherheitsrats-Reform sollen die Bemühungen der vier Staaten auf der einen und die Haltungen anderer Akteure zu dem Reformvorschlag auf der anderen Seite dargestellt und bewertet werden. Dabei sind besonders die USA, die afrikanischen Staaten und der so genannte „Coffee-Club“ zu erwähnen. Es soll ferner dargestellt werden, worauf die Ambitionen der vier genannten Staaten auf einen ständigen Sitz im Sicherheitsrat gestützt sind. Da das Thema der Arbeit einen hohen Aktualitätsgrad besitzt, erstreckt sich die Sekundärliteratur im Wesentlichen auf Recherchen im Internet sowie in Zeitungs- und Fachzeitschriftsarchiven.
4
3 Sicherheitsrat: Aufbau, Funktion und Status quo
“Der Sicherheitsrat ist das mit Abstand mächtigste der sechs Hauptorgane der Vereinten Nationen und
auch im gesamten Bereich der internationalen Politik ein einzigartiges Instrument.“ 3
Die Begriffe Macht und Einzigartigkeit prägen dieses Zitat. Seine Macht erhält der Sicherheitsrat durch seine Entscheidungshoheit. Beschlüsse des Sicherheitsrates sind völkerrechtlich bindend. Hierin besteht gleichzeitig die Einzigartigkeit als Instrument der internationalen Politik. Zur Durchsetzung von Beschlüssen bleibt dem Sicherheitsrat ein Sanktionsrecht vorbehalten („Maßnahmen zur zwangsweisen Durchsetzung seiner Beschlüsse“ 4 ). Dies impliziert ebenso nicht-militärische (z.B. Wirtschaftsanktionen) wie auch militärische Maßnahmen, die jedoch hintereinander geschaltet sind (Waffengewalt als ultima ratio). Die Charta der UNO schreibt dem Sicherheitsrat vor allem zwei Hauptaufgaben zu: die Sicherung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit. Zur Verfolgung dieser Ziele übertragen die UNO-Mitglieder die Verantwortung auf den Sicherheitsrat und anerkennen damit dessen Handeln in ihrem Interesse. 5 Diese Übertragung hat somit supranationale Eigenschaften. Zudem betrifft sie auch die punktuelle Einschränkung der Souveränitätshoheit von Staaten, da etwaige Maßnahmen des Sicherheitsrates jene betreffen können.
Bei der Gründung der UNO gehörten dem Sicherheitsrat 11 Mitglieder an. Die fünf ständigen Mitglieder mit Vetorecht - USA, Frankreich, England, die Republik China/Taiwan (seit 1971 Volksrepublik China als Nachfolger) und die Sowjetunion (seit 1991 Russland) - spiegelten die machtpolitische Weltordnung aus den Folgen des Zweiten Weltkrieges wider und sorgten ein Stück weit für Balance. Im Jahr 1966 wurde die Anzahl der nicht-ständigen Mitglieder von sechs auf zehn erhöht. Die nicht-ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates werden von der Generalversammlung in einer geheimen Wahl mit notwendiger Zwei-Drittel-Mehrheit für jeweils zwei Jahre gewählt. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich. Die Hälfte der zehn nicht-ständigen Mitglieder wechselt jährlich. Die Zusammensetzung ergibt sich im Wesentlichen aus einem kontinentalen Regionalschlüssel.
3 Gareis; Varwick 2002, 49.
4 Gareis; Varwick 2002, 50.
5 Vgl. Artikel 24 der UN-Charta. Abgedruckt in: Gareis; Varwick 2002, 301-302.
5
Oft unerwähnt bleibt jedoch die Tatsache, dass Artikel 23 der Charta bei der Wahl „[…] in erster Linie [die Berücksichtigung] der Beiträge von Mitgliedern der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und zur Verwirklichung der sonstigen Ziele der Organisation […]“ fordert. Welche Bewertungskriterien für diese Beiträge anzulegen sind, bleibt indes offen, was politische Spielräume aber auch Kritikpunkte schafft. Folgende zehn Staaten haben im laufenden Jahr 2006 einen nicht-ständigen Sitz inne 6 : Argentinien, Dänemark, Griechenland, Japan und Tansania (alle bis Ende 2006) sowie Ghana, Kartar, Republik Kongo, Peru und Slowakei (alle bis Ende 2007). In Artikel 27 der UN-Charta sind die Abstimmungsverfahren für das Zustandekommen von Beschlüssen geregelt. Unterschieden wird zwischen Verfahrensfragen und „allen sonstigen Fragen“, das sind alle inhaltlichen Fragen. Bei erstgenannten bedarf es einer Mehrheit von neun Stimmen. Im anderen Komplex kommt das Vetorecht der ständigen fünf Mitglieder zum Tragen, deren Zustimmung erforderlich ist. Eine Enthaltung blockiert einen Beschluss dabei jedoch nicht. Durch das Vetorecht sind die ständigen Mitglieder quasi „doppelt privilegiert“ 7 Bis zum Ende des Ost-Westkonfliktes wurde die Veto-Möglichkeit überwiegend zu Blockade-Gründen missbraucht, was zu einer „faktischen Lähmung“ 8 des Sicherheitsrates führte.
6 Daten nach: www.wikipedia.de (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen).
7 Vgl. Gareis; Varwick 2002, 50.
8 Gareis; Varwick 2002, 50.
6
Arbeit zitieren:
Till-Bastian Fehringer, 2006, Die Bemühungen Deutschlands, Japans, Brasiliens und Indiens um eine Reform des UN-Sicherheitsrates und die Haltung anderer Akteure, München, GRIN Verlag GmbH
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