2
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung 3
II. Gerichtsbarkeit 3
1. Die Aufgaben des Herrschers 3
2. Die Hoch- und Niedergerichte 3
III. Das Recht in der mittelalterlichen Vorstellung 5
1. Die Rechtsordnung 5
2. Der Landfrieden 5
IV. Die Straftaten Helmbrechts und seine Bestrafung 6
1. Diebstahl und Raub 8
2. Körperverletzung, Mord, Totschlag 9
3. Ehrenkränkungen 10
4. Notzucht 11
5. Heimsuchung 11
V. Das Gerichtsverfahren 11
1. Der Scherge 13
2. Der Richter 13
VI. Helmbrechts Ende 15
VII. Zusammenfassung 16
Literaturverzeichnis 17
3
I. Einleitung
Als Wernher der Gartenaere im 13. Jahrhundert den "Helmbrecht" verfaßte, herrschten rauhe Sitten im Deutschen Reich. Die Menschen hatten es mit einem stark zunehmenden Gewohnheitsverbrechertum zu tun, dem nicht nur Gesindel, sondern auch Adelige zustrebten. Der junge Helmbrecht bietet ein Paradebeispiel für den moralischen Verfall. Er erhebt sich über die als von Gott gegeben angesehenen Standesgrenzen, spielt sich als Ritter adeliger Herkunft auf und entwickelt sich zum Berufsverbrecher. Wernher kritisiert durch seine Hauptfigur sowohl die zunehmende Superbia als auch die Machtlosigkeit der Herrschenden bei der Verbrechensbekämpfung. Aus didaktischen Gründen erhält Helmbrecht die verdienten Strafen. Ich gehe zunächst auf die Aufgaben des Herrschers und den Aufbau der Gerichtsbarkeit ein und erläutere dann anhand der Gerichtsverhandlung und Verurteilung Helmbrechts das Strafsystem.
II. Der Aufbau der mittelalterlichen Gerichtsbarkeit
1. Die Aufgaben des Herrschers
An erster Stelle im Reich stand der König oder Kaiser, der für Frieden, Recht und Ordnung zu sorgen hatte. Er war oberster Gerichtsherr und Richter. Vom Herrscher leitete sich alle Gerichtsgewalt ab. Er konnte jederzeit und überall von seinem Evokationsrecht Gebrauch machen. Dieses gab ihm die Möglichkeit, in laufende oder noch nicht begonnene Prozesse einzugreifen, was jedoch nicht überall auf Gegenliebe stieß. Da der König keine feste Residenz hatte und von Pfalz zu Pfalz zog, war es unmöglich, überall gleichzeitig Verhandlungen zu führen. Deshalb vergab der König an seine Fürsten Gerichte für die von ihnen beherrschten Gebiete mittels der Bannleihe. Die Herzöge konnten ihrerseits die Gerichtsbarkeit an die Grafen weiter als Lehen vergeben 1 .
2. Die Hoch- und Niederberichte
Die Gerichte teilten sich ursprünglich in Hoch- und Niedergerichte. Die Richter der Hochgerichte entschieden über wichtige Zivil- und Straffälle und durften seit Einführung
1 Vgl. Conrad, Hermann: Deutsche Rechtsgeschichte. Ein Lehrbuch. Bd.1: Frühzeit und Mittelalter. Hrsg. von Franz Irsigler. München 1954. S. 500. Im folgenden abgekürzt als „Conrad.“
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der peinlichen Strafe die Blutstrafe (Strafe an "Hals und Hand" oder "Leib und Leben") 2 verhängen. Das Niedergericht wurde durch die Züchtigungsstrafe (Strafe an "Haut und Haar") gekennzeichnet und befaßte sich mit kleineren Rechtsstreitigkeiten wie z. B. Klagen um Schulden. "Ausgeübt wurde es durch zahllose herrschaftliche oder genossenschaftliche Kleingerichte (...)„ 3 . Im 13. Jahrhundert wurde die Trennung in Hochgerichte (judicia maiora) und Niedergerichte (judicia minora) durch eine ständische Verschiebung der Gerichtszuständigkeit verändert. Das Hochgericht wurde zum Gericht des Adels, da er, die höhere Geistlichkeit und die Städte vom Niedergericht befreit wurden. Der minderen Bevölkerung, besonders den Bauern, blieben die ehemaligen Niedergerichte vorbehalten. Sie hießen nun auch niedere Land- und Hochgerichte und befaßten sich mit Urteilen über bäuerliche Eigentumsfragen, aber auch über Leben und Tod (Blutgerichtsbarkeit). Mit den vorherigen Niedergerichtsfälle beschäftigten sich jetzt die Dorf- oder Kirchspielgerichte, deren Vorsitz der Lehnsschulze hatte. 4
Während des Interregnums der Jahre 1254 - 1273 konnten die Reichsfürsten ihre Macht erheblich stärken. Sie setzten sich an die Spitze der Gerichtsbarkeit und ließen sich diese nicht mehr nehmen. Die Grafschaften wurden durch Gerichtsbezirke oder Ämter ersetzt, die sich wiederum in Schrannen oder Schergenämter unterteilten. Die verstärkte Aufteilung der Gerichtskompetenzen erwies sich aber eher als hinderlich bei der Verbrechensbekämpfung. Der Herzog mußte verstärkt den Landrichtern Gerichtsbarkeit überlassen 5 , weil er wegen der überhandnehmenden Straftaten nicht mehr überall Recht sprechen konnte. So lag die eigentliche Gerichtsgewalt bei den oftmals korrupten und unfähigen Landrichtern.
2 Vgl. Mitteis, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Ein Studienbuch. Neubearbeitet von Heinz Lieberich. 5. erweiterte Auflage. München 1958. S. 121. Im folgenden abgekürzt als „Mitteis“.
3 Ebd., S. 121.
4 Vgl. Conrad, S. 503.
5 Vgl. Menke, Petra: Recht und Ordo-Gedanke im Helmbrecht. Frankfurt am Main 1993. S. 171f. Im folgenden abgekürzt als „Menke“.
5
III. Das Recht in der mittelalterlichen Vorstellung
1. Die Rechtsordnung
Nach der mittelalterlichen Vorstellung war die Rechtsordnung "ein Teil der göttlichen Weltordnung " 6 . Das Recht wurde für "eine überlieferte Ordnung" gehalten, an der es nichts zu rütteln gab. Man berief sich immer auf das "gute alte Recht, die überlieferte Gewohnheit und die Rechte der Vorfahren“. 7
Nach dieser Vorstellung war niemand dazu befugt, neue Gesetze zu schaffen. Aufgabe des Herrschers war, das vorhandene Recht zu schützen und zu bewahren. Er war ihm wie alle anderen unterworfen und konnte selbst zum Rechtsbrecher werden, wenn er bestehendes Recht ändern wollte. Neuerungen waren nur mit dem Einverständnis aller Beteiligten, z. B. bei einem Vertrag möglich 8 . Da die Menschen im Mittelalter nur das als Recht anerkannten, was ihnen vernünftig erschien, wurden durchaus auch frühere Urteile nicht übernommen, wenn sie nicht einleuchteten. 9
Allmählich setzte sich der Gedanke durch, daß das Recht dem Frieden und damit der Allgemeinheit diente. Straftaten gefährden also nicht nur eine einzelne Person, sondern bedrohen auch die Gemeinschaft. Diese Erkenntnis hatte das öffentliche Strafsystem zur Folge. Die Justiz mußte nicht mehr auf eine Privatklage warten, um strafen zu können. Die Landrichter konnten die Straftaten bei erwiesener "Schädlichkeit" des Täters direkt verfolgen, Notgerichte abhalten und Urteile vollstrecken, ohne daß der Herzog anwesend sein mußte. 10
2. Der Landfrieden
Das wichtigste Ziel der staatlichen Gemeinschaft war nach mittelalterlicher Anschauung die Verwirklichung von Recht und Frieden innerhalb der Gemeinschaft. "Das Recht diente dem Frieden, es war selbst Frieden (Rechtsfrieden)". 11 Um zügellose, als Fehde getarnte Überfälle zu unterbinden, entstand zunächst der Gottesfrieden. Er verbot, an
6 Conrad. S. 469.
7 Ebd., S. 486.
8 Vgl. Rittstieg, Helmut: Eigentum als Verfassungsproblem. Zu Geschichte und Gegenwart des bürgerlichen Verfassungsstaates. Darmstadt 1976. S. 7f. Im folgenden abgekürzt als „Rittstieg“.
9 Vgl. Ebd., S. 9.
10 Vgl. Menke, S. 172.
11 Conrad, S. 469.
Arbeit zitieren:
Ute Hennig, 1995, Gerichtsverhandlung und Strafe des jungen Helmbrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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