Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 1
2 Gesetzliche Grundlagen 3
2.1 Perspektivenwechsel von der Eingriffsverwaltung zur
Dienstleistungsverwaltung 3
2.2 § 27 KJHG als Voraussetzung für Hilfen zur Erziehung 4
2.3 Wesentliche Anforderungen des KJHG an das Verfahren der Hilfeplanung
nach § 36 7
2.3.1 Beratungspflicht des Jugendamtes 9
2.3.2 Mitwirkung 10
2.3.3 Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte 12
2.3.4 Hilfeplanerstellung 14
2.3.5 Datenschutz 18
3 Charakter der Hilfeplanung: Diagnose oder Aushandlung? 19
3.1 Hilfeplanung als Aushandlungsgeschehen 19
3.2 Psychosoziale Diagnostik in den einzelnen Phasen des Hilfeprozesses 22
3.2.1 Phase 1: Problemsichtung und Beratung 25
3.2.2 Phase 2: Klärung der individuellen Situation und Entscheidung
über die Hilfe 25
3.2.3 Phase 3: Erbringung der Hilfe und Rückmeldung über den
Hilfeverlauf 28
3.3 Warum Diagnosen in der Jugendhilfe? 29
3.3.1 Sozialpädagogische Diagnose 34
3.3.2 Sozialpädagogisch-hermeneutische Diagnose 35
3.4 Vorwürfe und Entgegnungen zur Diskussion 36
4 Probleme und Möglichkeiten bei der Umsetzung der
Anforderungen an den Hilfeplanungsprozess 45
4.1 Partizipation als gesetzlicher Auftrag 45
4.2 Fachliche und strukturelle Probleme der Partizipation im
Hilfeplanverfahren 47
4.2.1 Methodische Probleme 49
4.2.2 Strukturelle Probleme 52
4.2.3 Methodische Hinweise zur Vorbereitung und Gestaltung von
Hilfeplangespr ächen 58
4.3 Probleme der kollegialen Beratung in Fachteams 60
4.4 Probleme bei der Herstellung organisatorischer Rahmenbedingungen 68
4.5 Infrastrukturplanung als Voraussetzung für flexible und individuelle
Hilfeplanung 71
5 Hilfeplanung aus Sicht Betroffener 75
5.1 Erfahrungen betroffener Eltern, Kinder und Jugendlicher 75
5.2 Wünsche und Forderungen für eine verbesserte Hilfeplanung 79
5.3 Möglichkeiten für die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen 82
6 Schlussfolgerungen 86
Literaturverzeichnis 91
1 Einleitung
Im Januar 1991 kam es zur Einführung des neuen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), welches einiges an Veränderungen für die Erziehungshilfe mit sich brachte. Im Vordergrund steht nun nicht mehr primär der Eingriff und die Kontrolle, sondern der Dienstleistungscharakter der Jugendhilfe. Dem Hilfeplan und seinem Verfahren kommt dabei besondere Bedeutung zu, denn es geht darum, gemeinsam mit den Kindern, den Jugendlichen und deren Eltern zusammenzuarbeiten, um einen von allen Seiten befür-worteten Hilfeplan zu erstellen. Die Mitwirkung der Leistungsempfänger ist zugleich Voraussetzung und pädagogische Aufgabe für den erfolgreichen Verlauf einer Hilfe. In einem gemeinsam gestalteten Aushandlungsprozess sollen sich Fachkräfte und Klienten auf eine geeignete Hilfeform einigen.
Dies hört sich vielversprechend und überzeugend an. Wie jedoch gestaltet sich die Umsetzung in der Praxis? Aus eigener Erfahrung der Arbeit in einem Jugendamt sieht man sich häufig der Frage gegenüber: Welche Hilfe ist die Richtige? und Wie muss diese gestaltet sein, damit sie einerseits akzeptiert wird und andererseits möglichst erfolgversprechend verläuft? Oft steht man vor mehreren Wegen und muss umgehend entscheiden, welcher der richtige ist oder zu sein scheint. Ob diese Entscheidung richtig war, ergibt sich meist erst im Nachhinein. Vielleicht allerdings können bestimmte Hinweise auf dem Weg zur Entscheidung helfen. Diesbezüglich war die Beschäftigung mit der Frage nach einer „richtigen“ und „gelungenen“ Hilfeplanung und deren Bedingungen der Grund, sich intensiver damit auseinander zu setzen.
Die Frage nach der „richtigen“ Hilfe betrifft im wesentlichen die Frage nach dem richtigen Verfahren. Welche Anforderungen stellt das KJHG an das Verfahren der Hilfeplanung? Welche Probleme zeigen sich bei der Ausübung dieser Ansprüche in der Praxis und welche Perspektiven und Lösungen sind diesbezüglich vorhanden? Möglichen Antworten auf diese Fragen soll durch die vorliegende Arbeit nachgegangen werden.
Im zweiten Kapitel werden die wesentlichen neuen Richtlinien des KJHG in Bezug auf die Hilfeplanung dargestellt. Dabei geht es hauptsächlich um die gesetzlichen Anforderungen des § 36 KJHG, die eine Beratungspflicht des Jugendamtes, die Mitwirkung der Klienten, das Zusammenwirken mehrerer Fachkräften bei Entscheidungsfindungen und die Erstellung des Hilfeplans beinhalten.
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Um Hilfeplanung zu konkretisieren, ist zuerst einmal ein grundlegendes Verständnis von Hilfeplanung erforderlich. Seit einiger Zeit schon gibt es Diskussionen darüber, wie der Prozess der Hilfeplanung zu charakterisieren sei: als Aushandlung oder als Diagnose. Während es beim Aushandlungsprozess darum geht, gemeinsam mit den Klienten unterschiedliche Bewertungen und Sichtweisen der Situation zusammenzuführen, um zu einer von allen Seiten getragenen Lösung zu gelangen, steht bei der Diagnostik die expertenbestimmte Analyse und Entscheidung im Mittelpunkt. Die beiden jeweiligen Theorien und Ausgangspunkte werden im 3. Kapitel näher vorgestellt, um am Ende die Vorwürde und Entgegnungen dieser Debatte gegenüberzustellen und zu bewerten.
In Kapitel 4 sollen einige wesentliche Probleme bei der Hilfeplanung näher betrachtet werden. Partizipation ist dabei ein elementarer Bestandteil, zugleich aber mit vielen Schwierigkeiten verbunden. Es wird aufgezeigt, welche unterschiedlichen Probleme sichtbar werden können und wie sich darauf orientiert das Hilfeplangespräch gestalten lässt. Des weiteren ist für die Entscheidung einer Hilfe das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte gesetzlich festgeschrieben. Hier gilt es Möglichkeiten aufzuzeigen, damit das produktive Potential der Gruppe in der Hektik des Alltags nicht verloren geht, sondern effektiv genutzt werden kann. Voraussetzung für die Umsetzung der Anforderungen sind organisatorische Rahmenbedingungen und das Vorhandensein einer regionalen Angebotsstruktur. Es soll dargestellt werden, wie sich Infrastruktur gestalten lässt und wie eine Verkopplung zwischen der individuellen Hilfeplanung und der Jugendhilfeplanung aussehen kann, um daraufhin Perspektiven für deren Weiterentwicklung zu erhalten.
Ausgehend von einigen Untersuchungen (von Soest, Schefold u.a. und Eisenbraun/Lux/Mayer) werden sich abschließend Kinder, Jugendliche und Eltern dazu äußern, welche Erfahrungen sie mit der Hilfeplanung gemacht haben, und wie sich Veränderungen aus ihrer Perspektive gestalten lassen könnten.
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2 Gesetzliche Grundlagen
2.1 Perspektivenwechsel von der Eingriffsverwaltung zur Dienstleistungs-
verwaltung
Der deutsche Bundestag verabschiedete im März 1990 das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes, das KJHG. Dieses Gesetz löste am 1. Januar 1991 das bis dahin gültige Gesetz für Jugendwohlfahrt ab. Während das JWG vornehmlich geprägt war, die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten, verwahrloste Jugendliche durch geschlossene Unterbringung und Arbeitserziehung auszugrenzen oder Kinder vor dem gefährdenden Einfluss ihrer Eltern zu retten, so liegt dem KJHG ein Verständnis von Jugendhilfe als sozialer Dienstleistung zugrunde. Es geht darum, die Entwicklung junger Menschen und ihre Integration in die Gesellschaft durch Förderungsangebote und Leistungen zu unterstützen (vgl. Wiesner, 2000). Durch das neue Gesetz sollte ein „obrigkeitsstaatliches und ordnungsrechtliches Eingriffsinstrumentarium“ (Späth 1993a, S. 150) in der Jugendhilfe durch ein modernes Leistungsrecht abgelöst werden. Als vom Eingriff zur Dienstleistung wird dieser Paradigmenwechsel bezeichnet. Auf der verfassungsrechtlichen Ebene vollzieht sich dieser Perspektivenwechsel dadurch, dass bei einer Gefährdung des Kindeswohls nicht der Eingriff des Staates in die elterliche Erziehungsverantwortung im Vordergrund steht, sondern die Förderung und der präventive Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihre Entwicklung. Jugendhilfe soll elterliche Erziehungsverantwortung stärken und unterstützen. Auf der leistungsrechtlichen Ebene vollzieht sich der Perspektivenwechsel durch die Regelung eines breit gefächerten Leistungsspektrums, das allgemeine Förderungsangebote als auch individuelle Leistungen vorsieht (vgl. Wiesner, 2000, S. 14f.). Dem öffentlichen Leistungsträger treten nicht Versager und Bittsteller gegenüber, sondern leistungsberechtigte Bürger, die durch das Gesetz mit zahlreichen Rechten ausgestattet sind. Hierzu zählen das Wunsch- und Wahlrecht (§5), und für Kinder und Jugendliche vor allem die §§ 8 (Beteiligung von Kindern und Jugendlichen) und 9 (Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen) KJHG. Schließlich werden diese Rechte in den Bestimmungen des § 36 über die Mitwirkungsrechte bei der Hilfeauswahl, der Hilfeplanerstellung und Hilfeplanfortschreibung wiederholt, präzisiert und erweitert. Eltern und Kinder werden zu Partnern der Fachkräfte im Jugendamt und
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in den Jugendhilfeeinrichtungen. Es geht um Mitbestimmung, Beteiligung, Partizipation. Doch „was wird im dienstleistungstheoretischen Sinne unter Partizipation verstanden?“ (Kriener/Petersen, 1999, S. 25) Dienstleistungen sind Angebote von Personen oder Organisationen, die anderen Personen mit besonderen Anliegen einen Dienst erweisen. Bei personenbezogenen Dienstleistungen handelt es sich um Dienste am Menschen. Beide Personen, diejenigen, die die Dienstleistungen anbieten, und diejenigen, die diese in Anspruch nehmen, müssen miteinander kommunizieren, sie müssen aus fachlicher und aus Laiensicht darüber reden, wie die Dienstleistung gestaltet und ausgeführt werden soll. Dabei ist die Person, die die Dienstleistung in Anspruch nehmen will, KoproduzentIn dieser Dienstleistung, weil nur sie wissen kann, welche Art und welches Ergebnis ihrem Interesse entspricht. Somit ist die Beteiligung der KundInnen als KoproduzentInnen Voraussetzung für die Effektivität der Dienstleistung (vgl. ebenda, S. 25f.).
2.2 § 27 KJHG als Voraussetzung für Hilfen zur Erziehung
§ 27 KJHG stellt die zentrale Grundnorm für den individuellen Rechtsanspruch für erzieherische Hilfen dar. In Abs. 1 werden Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen dargelegt, Abs. 3 beinhaltet die inhaltliche Ausrichtung der Hilfen zu Erziehung als sozialpädagogische Hilfen, und in Abs. 2 werden die wesentlichen Hilfen zur Erziehung benannt. § 27 hat folgenden Wortlaut:
§ 27 Hilfe zur Erziehung
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbun-
Inhaberdes Rechtsanspruches ist der Personensorgeberechtigter, nicht das Kind oder der Jugendliche. Entsprechend des präventiven Charakters des KJHG setzt der Rechtsanspruch bewusst unterhalb der Schwelle von § 1666 BGB an. Dies bedeutet, dass die staatliche Leistung sich nur unterstützend an die Eltern, die nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1
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GG die uneingeschränkte elterliche Erziehungsverantwortung haben, richtet. Mit der Gewährung von Hilfe zur Erziehung ist kein staatlicher Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht verbunden.
Ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung wird generell daran geknüpft, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Bei dieser Formulierung geht es also nicht um Verhaltensauffälligkeiten und Störungen des Kindes, sondern es geht um die problemverursachenden Faktoren im sozialen Umfeld. Es muss keine individuelle Schädigung oder Gefährdung vorliegen, sondern entscheidend ist, dass das Erforderliche für die Sozialisation, Ausbildung und Erziehung Minderjähriger tatsächlich vorhanden ist.
Mit der Formulierung „Wohl des Minderjährigen nicht gewährleistet“ kann an die Begrifflichkeit des § 1666 BGB, der die Kindeswohlgefährdung beinhaltet, angeknüpft werden. Diese Begriffe sind jedoch nicht deckungsgleich. Der Begriff des Nichtgewährleistens bedeutet für die Sozialisationslage eine niedrigere Schwelle als die der Gefährdung (Münder, § 27, Rz 3 bis 5). Bei der Kindeswohlgefährdung handelt es sich um eine Intervention, bei einer Nichtgewährleistung des Wohls des Minderjährigen können Hilfsangebote gemacht werden, auf die der Personensorgeberechtigte einen Anspruch hat. Somit „ [stellt] der ,Anspruch‘ gemäß §27 (1) KJHG/SGB VIII .. im Sinne einer gegenseitigen Vereinbarung die untere Norm, der ,Eingriff‘ gemäß § 1666 BGB ... im Sinne einer Intervention die obere Norm des Handlungsspielraums dar, in dem Entscheidungen über die Gewährung öffentlicher Leistungen nach den Verfahrensvorschriften der §§ 36 und 37 KJHG/SGB VIII zu treffen und auszugestalten sind“ (Leitner, 2001, S. 25). Wenn es heißt, dass eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist, wird damit eine Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen angesprochen, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die zur Verfügung stehende Erziehungsleistung nicht ausreicht, um das Ziel der Erziehung zu erreichen. Bei der Feststellung eines Mangels kommt es jedoch nicht auf einen Vergleich zwischen der Lebenslage des Kindes oder des Jugendlichen und einer Normalsituation von Sozialisation an, denn gerade vor dem Hintergrund der Pluralisierung von Lebenslagen und der Individualisierung von Lebensführungen gibt es die Normalsituation nicht. Es geht bei der Bewertung der Mangelsituation vielmehr darum Faktoren, die die Entwicklung des einzelnen Kindes oder Jugendlichen belasten, herauszufinden, und genauso Ursachen zu finden, warum Eltern und Kinder diese belastenden Faktoren nicht von selbst beseitigen können.
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Eine weitere Tatbestandsvoraussetzung für Hilfe zur Erziehung ist, dass die Hilfe geeignet und notwendig sein muss, d.h. es muss geklärt werden, ob die Mangelsituation mit den sozialpädagogischen Mitteln der Jugendhilfe behebbar ist (vgl. Wiesner, § 27, Rz 20-23).
Sind die Voraussetzungen des § 27 KJHG gegeben, so besteht ein zwingender Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung und für den Jugendhilfeträger die Rechtspflicht zur Erbringung von Hilfen zur Erziehung. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 ist aber nicht verbunden mit einer bestimmten Hilfeart als Rechtsfolge, sondern sagt nur, dass auf eine geeignete und notwendige Hilfe ein Rechtsanspruch besteht. Um diese herauszuarbeiten, kommt der Entwicklung des Hilfeplans nach § 36 eine wichtige Bedeutung zu, denn die geeignete und notwendige Hilfe hängt nicht nur von objektiven Kriterien ab, sondern im hohen Maße auch von subjektiven Vorstellungen und Einschätzungen der Leistungsberechtigten sowie des Kindes oder des Jugendlichen. So muss die Feststellung des Bedarfs, die Auswahl der geeigneten Hilfe, sowie deren konkrete Ausgestaltung nach Wiesner (2000) in einem gemeinsamen Klärungs-, Beratungs-und Entscheidungsprozess zwischen Fachkraft und Leistungsadressat erfolgen.
Abs. 2 verweist auf die in §§ 28 bis 35 konkretisierten Erziehungshilfen. Sinn der Regelung ist die Sicherung eines Grundbestands ambulanter, teilstationärer und stationärer Hilfeformen, nicht die Festschreibung eines unumstößlichen Hilfekatalogs. Rechtlich gesehen besteht keine Rangfolge zwischen den verschiedenen Hilfen zur Erziehung. Maßgeblich ist allein, ob die Hilfe hinsichtlich des Bedarfs notwendig und geeignet ist. Dennoch hat das Jugendamt mit den Leistungsberechtigten zu prüfen, ob ambulante oder teilstationäre Angebote in Betracht kommen, um dem Kind oder dem Jugendlichen sein soziales Umfeld zu erhalten. Die in Abs. 2 aufgeführten Hilfen bilden aber keinen abschließenden Katalog, es ist eine beispielhafte Aufzählung, was durch das Wort „insbesondere“ verdeutlicht wird (vgl. Münder, § 27, Rz 27-30). Dennoch ist es in der Praxis häufig so, dass die im Gesetz aufgeführten Hilfen als abschließender Katalog ver-standen wird und sich die freien Träger auf einzelne Hilfetypen spezialisiert haben. Nach Klatetzki (1995) führt die gesetzliche Vorgabe fester Hilfeangebote dazu, dass diese als bestimmte Behandlungsverfahren angesehen werden. „Solche Tendenzen führen nicht nur zu einer ‚ schubladenmäßigen Institutionalisierung’ erzieherischer Hilfen, sondern auch zu einer trägerspezifischen Versäulung“ (Wiesner, § 27, Rz 29). Dadurch besteht in der Praxis die Gefahr, dass individuelle Problemlagen im Hinblick auf die
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spezifisch im KJHG benannten Hilfen betrachtet werden. Ein Denken, das sich daran orientiert, zu welcher Hilfe der Fall X, Y passt, ist unangemessen, weil damit Ausgangspunkt für eine Hilfe nicht der einzellfallbezogene Hilfebedarf ist, sondern ein „Schubladen-Denken“ (Merchel, 1998, S. 33). Fachkräfte sollten den individuellen Hilfebedarf des Klienten zum Ausgangspunkt ihres Denkens nehmen, da man nur so dem Hilfebedarf des Einzelfalls gerecht werden kann und dadurch auch solche Hilfen in den Blick bekommt, die außerhalb der traditionellen Hilfeformen angesiedelt sind. Eine Versäulung der Hilfen führt zu mangelnder Flexibilität und fördert Tendenzen, dass bei schwierigen Kindern und Jugendlichen Einrichtungen dann nicht mehr zuständig sind. Als Antwort auf diese Versäulung wurde in den letzten Jahren das Konzept der flexiblen Hilfen entwickelt. Die VertreterInnen gehen davon aus, dass der Gesetzgeber mit den in den §§ 28-35a KJHG genannten Hilfeformen sozialpädagogische Konzepte, nicht die Institutionalisierung der Einrichtungen meint. Der Ausgangspunkt ist nach Abs. 1, die im Einzelfall geeignete und notwendige Hilfe zu erbringen. Das bedeutet für die Jugendhilfe, dass sie für jedes einzelne Kind und Jugendlichen maßgeschneiderte Arrangements kreativ stets neu schaffen kann (vgl. Klatetzki, 1995, S.7). Ein solches induktives Denken, d.h. die Ableitung einer neuen allgemeinen Lösung aus einem speziellen Problem führt so zu innovativen Problemlösungen (ebenda, S. 18).
2.3 Wesentliche Anforderungen des KJHG an das Verfahren der Hilfepla-
nung nach § 36
Der Gesetzgeber hat mit dem § 36 ein verbindliches Verfahren der Mitwirkung und der Hilfeplanung vorgeschrieben. Es werden wichtige Anforderungen an den Prozess der Hilfeplanung gestellt. Im Gesetz heißt es:
§ 36 Mitwirkung, Hilfeplan
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich
(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des
Die Vorschrift enthält wesentliche Regelungen über die Mitwirkung und Mitgestaltung der Kinder, Jugendlichen, Eltern, anderer Personensorgeberechtigter sowie junger Volljähriger. In ihr wird das Wunsch- und Wahlrecht (§ 5) konkretisiert. Jugendhilfe muss sich an den Wünschen, Interessen und Bedürfnissen der Klienten orientieren, da die Erstellung des Hilfeplans nur mit ihnen zusammen erfolgen kann. Die Regelungen zur Hilfeplanung verdeutlichen den Charakter der Erziehungshilfen: anstatt eines eingriffs-orientierten Verständnisses, verstehen sich die Erziehungshilfen als ein Leistungsangebot. „An die Stelle einer einseitigen Entscheidung des JAmts als Verwaltungsbehörde und deren Vollzug .. tritt ein gemeinsam gestalteter Hilfeprozess, dem eine umfassende Beratung der Leistungsadressaten vorausgeht (Abs. 1), der bei längerfristigen Hilfen durch kollegiale Beratung fachlich stimuliert wird und der aufgrund einer gemeinsamen Klärung der Lebenssituation und einer Verständigung über die weiteren Schritte zeit-und zielgerichtet ausgestaltet und in einem Hilfeplan (Abs. 2) dokumentiert wird“ (Wiesner, § 36, Rz 1). Die wesentlichen Anforderungen an das Verfahren der Hilfeplanung sind:
Inhalt der nachfolgenden Ausführungen soll die genauere Betrachtung der letztgenannten Punkte sein.
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2.3.1 Beratungspflicht des Jugendamtes
Der Wandel des Selbstverständnisses der Jugendhilfe vom obrigkeitlichen Eingriff zur sozialpädagogischen Dienstleistung verlangt eine Änderung des Umgangs mit hilfesuchenden Personen. Jugendhilfe kann nur mit ihnen zusammen geleistet nicht gegen sie geleistet werden. Sie muss darauf angelegt sein, die Hilfepotentiale der Betroffenen zu stärken. Dies verlangt eine Abkehr von einer behördlichen Sachverhaltsermittlung und statt dessen eine gemeinsame Klärung der für die Betroffenen belastenden Lebensumstände (vgl. Wiesner, § 36, Rz 28).
Personensorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche sind vor einer Entscheidung oder Änderung einer Hilfe zu beraten und auf mögliche Folgen hinzuweisen (§ 36 Abs. 1). Diese Beratungsverpflichtung steht im Zusammenhang mit den Aufklärungs- und Beratungspflichten nach §§ 13, 14 SGB I, wonach die Leistungsträger verpflichtet sind, jeden über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch zu beraten. In § 36 werden weitergehende Pflichten genannt. Hier reicht es nicht, Fragen zu beantworten. Beratung bedeutet eine umfassende Aufklärung und Information. Wenn Leistungsadressaten Hilfe in Anspruch nehmen, hat das möglicherweise Folgen für den gesamten Familienalltag und ist eventuell mit einer Änderung der familialen Lebenssituation verbunden. Betroffene müssen deshalb in Kenntnis gesetzt werden über den äußeren Verlauf der Hilfe, sowie den möglichen Veränderungen der personalen Beziehungen, denn nur so können sie eine verantwortliche Entscheidung treffen. Nach den Empfehlungen des Landeswohlfahrtsverbandes/Landesjugendamtes Baden soll in der Beratung Bezug genommen werden auf: die Leistungspalette der Jugendhilfe; - dieinternen Abläufe, weil Klienten wissen müssen, wie Daten über sie ver- - wendetwerden;
die Möglichkeiten und Grenzen der Ausübung der Personensorge durch Pfle- - gepersonen; die Kostenbeitragsregelungen; - dieMitwirkungsrechte und -pflichten; - dasWunsch- und Wahlrecht der Betroffenen (§ 5); - dieBeteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen (§ 8); - dieBeachtung der Grundrichtung der Erziehung; - dieBeteiligungsrechte der Betroffenen bei der Erstellung und Fortschreibung - desHilfeplans;
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die datenschutzrechtlichen Bestimmungen; - aufmögliche Folgen für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen, die - beijeder Intervention eintreten können (vgl. Empfehlungen des Landeswohl-fahrtsverbandes/Landesjugendamtes 1994, zit. nach Münder, § 36, Rz 9).
2.3.2 Mitwirkung
Wichtig für das Gelingen der Hilfeplanung und des erfolgreichen Hilfeverlaufs ist die Art und Weise, in der es gelingt, die geforderte Beteiligung der Leistungsempfänger in das reale Handeln umzusetzen, d.h. ob es gelingt, sie umfassend zu informieren und sie in allen Entscheidungsphasen der Hilfeplanung zu beteiligen, damit sie bei der Hilfefindung und deren Ausgestaltung kontinuierlich mitwirken. Dies betrifft die sorgeberechtigten Eltern, andere Sorgeberechtigte, Kinder, Jugendliche, junge Volljährige sowie nichtsorgeberechtigte Mütter und Väter. Die weitestgehenden Beteiligungsrechte gehen den sorgeberechtigten Eltern zu. Ihre Beteiligung ist von entscheidender Bedeutung, da Hilfe zur Erziehung darauf gerichtet ist, die Erziehungsverantwortung der Eltern zu unterstützen, ihre Erziehungsfähigkeit zu verbessern, und damit Hilfe zur Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung nach dem Grundgesetz sicherzustellen. Falls sorgeberechtigte Eltern von sich aus keinen Wert auf Beteiligung legen, sind sie zu Mitwirkung und Beteiligung zu motivieren.
Kinder haben zwar kein eigenes Antragsrecht, sie sind aber nach den §§ 8, 36 KJHG zu beteiligen, da es gerade bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie zu einem tiefen Einschnitt in die Biographie des Kindes oder des Jugendlichen und zu einer grundlegenden Änderung seiner Lebenssituation führt. Kinder sollen ihrem Alter und Entwicklungs-stand entsprechend beteiligt werden. Hier ist es Aufgabe der Fachkräfte, eine/n Gesprächsrahmen/Gesprächsatmosphäre herzustellen, die eine größtmögliche Beteiligung der Kinder und Jugendlichen bei der Hilfeplanung sicherstellt. Die Schaffung kommunikativer Bedingungen (Sprachstil, Räumlichkeit, Zahl der Gesprächsteilnehmer, Sitz-ordnung etc.) sowie die Befähigung der Leistungsadressaten, ihre Sichtweisen einzubringen, gehören zu den zentralen Aufgaben der Fachkräfte. Kinder und Jugendliche sollen in einer ihrem Alter entsprechenden Form über ihre Rechte informiert und in einem ihrem Entwicklungsstand entsprechenden Umfang an der Entscheidungsfindung beteiligt werden. Da die Beziehung zwischen Eltern und Kindern häufig konfliktbelastet ist, kommt den Fachkräften besondere Verantwortung zu (vgl. Deutschen Vereins, 1994, S. 323; Wiesner, § 36, Rz 15).
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Bei einer Hilfe für junge Volljährige (§ 41 KJHG) fallen die Positionen des Leistungsberechtigten und des Leistungsempfängers in der Person des jungen Volljährigen zusammen. Deshalb gilt für die Beteiligungsrechte des jungen Volljährigen dasselbe, was für die sorgeberechtigten Eltern bereits oben ausgeführt wurde. Eine Beteiligung nichtsorgeberechtigter Eltern ist im § 36 nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie sollten aber aus Gründen der Aufrechterhaltung der Beziehung und der Beziehungsqualität zwischen Eltern und Kindern, sowie einer möglichen Rückkehr in die Herkunftsfamilie einbezogen werden (vgl. Deutschen Vereins, 1994, S. 322 f.).
Die Leistungsberechtigten haben aber auch nach §§ 60-67 SGB I im erforderlichem Umfang mitzuwirken. Kommen sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, so kann der Leistungsträger nach § 66 SGB I die Leistung versagen. Doch die Jugendhilfeleistung mit dem Charakter einer sozialpädagogischen Dienstleistung darf nicht allein deshalb unterbleiben, weil Personensorgeberechtigte ihren Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachkommen. Die Versagung einer Leistung ginge zu Lasten des Kindes oder des Jugendlichen, dessen Entwicklung durch die Leistung gefördert werden soll. Vielmehr soll das Interesse der Jugendhilfe darauf gerichtet sein, die Personensorgeberechtigten zur Mitwirkung zu motivieren.
Die Beratungen und Planungen finden in einem Verwaltungsverfahren statt. Es ist entscheidend, welche Rechte den Beteiligten - außer den Mitwirkungsrechten nach § 36in diesem Verfahren zustehen. Geregelt ist dies im SGB X. Von Bedeutung sind die Bestimmungen über die Stellung als Verfahrensbeteiligter. Verfahrensbeteiligte sind nach § 12 SGB X Personensorgeberechtigte, nach § 12 Abs. 2 können Verfahrensbeteiligte auch Kinder und Jugendliche, soweit deren rechtliche Interessen vom Verfahren berührt werden. Werden sie nicht schon vom Jugendamt beteiligt, so kann dies auf Antrag durch die Betroffenen geschehen. Die Beteiligten sind Verfahrenspartner des Jugendamtes, und sie haben u.a. das Recht, sich durch Bevollmächtigte und Beistände vertreten zu lassen (§ 13 SGB X), Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakte (§ 25 SGB X), und sie müssen vor belastenden Entscheidungen angehört (§ 24 SGB X) werden (vgl. Münder, § 36, Rz 10, 12-15).
Bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie sind Eltern, Kinder und Jugendliche bei der Auswahl der Einrichtung oder Pflegestelle zu beteiligen (Satz 3). Anders als in § 5
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(Soll-Vorschrift) ist in § 36 den Wünschen zu entsprechen, falls dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. „Darin kann eine Chance gesehen werden, Bindungen des Minderjährigen an sein Herkunftsmilieu auch über eine notwendige räumliche Trennung hinaus aufrechtzuerhalten, Kontinuitäten und Verantwortlichkeiten der Personensorgeberechtigten (vgl. §§ 1626 BGB) zu sichern, diese am weiteren Entwicklungsprozess ihres Kindes zu beteiligen und damit ggf. auch die Chance zu erhöhen, dass eine Rückkehr von den Kindern oder Jugendlichen nicht als erneuter Abbruch (Abbruch von Bindungen erlebt) wird“ (Münder, § 36, Rz 16).
2.3.3 Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte
Im Zusammenhang mit dem Ausbau und dem differenzierten Angebot ambulanter und teilstationärer Hilfen kommt der qualifizierten Entscheidung über die geeignete Hilfe eine gesteigerte Bedeutung zu. Aufgrund der Differenziertheit der Programme und Möglichkeiten und der Grenzen des Fachwissens einzelner Personen ist es nur konsequent, dass Entscheidungen im Kontext von Erziehungshilfen, wenn diese voraussichtlich für längere Zeit (hier ist von einem Zeitraum von voraussichtlich mehr als 6 Monaten auszugehen) zu leisten sind, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden sollen. Es ist eine sorgfältige Erörterung aus unterschiedlichen Wahrnehmungsperspektiven und aus unterschiedlichen fachlichen Interpretationszusammenhängen notwendig, bevor Entscheidungen getroffen werden. Die Team- bzw. Gruppenarbeit birgt dabei Vorteile in sich: „Teamarbeit stärkt die Motivation der Mitarbeiter, vervielfacht fachliche Aspekte während der Entscheidungsfindung durch die Beteiligung mehrerer Fachkräfte und führt somit leichter zu einer mehrdimensionalen Betrachtungsweise. Teamarbeit ermöglicht darüber hinaus dem einzelnen Mitarbeiter die notwendige fachliche und persönliche Distanz und Entlastung bei der Bearbeitung schwieriger Entscheidungs- und Erziehungsvorgänge. Nicht zuletzt deshalb führt Teamarbeit zu differenzierten Lösungsmöglichkeiten - mehrere sehen und wissen mehr als einzelne“ (Wiesner, § 36, Rz 40). Untersuchungen (vgl. Schrapper u.a. 1987) konnten zeigen, dass es einen deutlichen Zusammenhang gibt zwischen teamartigen Arbeitsformen und einer differenzierten Reaktionspalette auf Erziehungsschwierigkeiten. Die Unterbringungsquote war geringer in Relation zu vergleichbaren Jugendämtern ohne teamartige Ar-beitsformen.
Zu der personellen Zusammensetzung des Teams macht das KJHG keine weitere Angaben. Dies können neben den MitarbeiterInnen des Allgemeinen Sozialen Dienstes
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(ASD), Fachkräfte des Jugendamtes, die im ambulanten bzw. stationären Bereich Beratungs- bzw. Unterbringungshilfe leisten auch MitarbeiterInnen der in Aussicht genommenen Angebotsträger sein. Da die Verfahrensvorschriften des § 36 auch für die Leistungen nach § 35 a (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) gelten, gehören auch Ärzte, die über besondere Erfahrungen in der Hilfe für Behinderte verfügen zum beteiligenden Personenkreis. Offen bleibt, welche Verbindlichkeit dem kollegialen Zusammenwirken hinsichtlich der Entscheidungsfindung zukommt. Die Frage ist, ob die Teamentscheidung gegenüber der Meinung der einzelnen Fachkraft Vorrang hat. Nach Merchel (1998a) kann man diese Frage nur beantworten, wenn man sie im Kontext des Charakters und der Dynamik des Hilfeprozesses diskutiert. Im Mittelpunkt aller Regelungen zur Hilfeplanung stehen die Gestaltung, die Unterstützung und die Qualifizierung der personalen Vorgänge innerhalb der Hilfeplanung, die sich in den Kontakten zwischen der einzelnen Fachkraft des ASD und den Leistungsberechtigten vollziehen. Es kommt der Interaktion zwischen der Fachkraft des ASD und den Leistungsberechtigten eine besondere Bedeutung zu, da hier Problemdefinitionen und Hilfemöglichkeiten ausgehandelt werden, die für alle Seiten akzeptabel sind. Dementsprechend muss auch die letztendliche Entscheidungsmöglichkeit für erzieherische Hilfen in die Interaktion zwischen einzelner Fachkraft und Adressaten verlagert werden. Die Mitwirkung des Teams soll in erster Linie die „Fachlichkeit des pädagogischen Prozesses .. stimulieren“ (Wiesner, § 36, Rz 44). Die einzelne Fachkraft braucht aber dennoch das Team zur Unterstützung und als Korrektiv. Die Komplexität der Probleme und die damit zusammenhängende Differenziertheit der Lösungsvorschläge kann nur durch die Gruppe bewältigt werden, in der Kompetenzen und Erkenntnisse verschiedener Personen in einem Reflexions-, Entscheidungs- und Kontrollprozess zusammengeführt werden. Damit Teamberatungen an Qualität gewinnen, ist es wichtig, die gruppenorientierte Arbeitsweise institutionell abzusichern. Kollegiale Beratung benötigt einerseits einen festen Ort in der Institution und verbindliche organisatorische Rahmenbedingungen und andererseits die Einübung und Pflege von Methoden gruppenorientierten Beratens und Entscheidens. Für eine produktive Zusammenarbeit ist es weiterhin wichtig und wünschenswert, wenn Irritationen und ein als störend empfundenes Denken akzeptiert und als produktive Potentiale gesehen werden. Gruppenorientierte Arbeitsweisen wachsen dadurch, dass Abweichungen und Spannungen ein Team nicht auseinanderfallen lassen, sondern im Gegenteil, dass ein gewisses Maß an Divergenz für die Zusammenarbeit eher förderlich ist
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und der erfahrene Umgang mit Divergenzen das Zutrauen in die gemeinsame Arbeit fördern kann. Jedoch entsteht solch ein Lernprozess nicht von selbst, sondern er muss angeleitet, gestaltet und gepflegt werden (vgl. Merchel, 1998a, S. 67ff.).
2.3.4 Hilfeplanerstellung
Als Grundlage für die Ausgestaltung einer Hilfe sollen Fachkräfte zusammen mit den Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen einen Hilfeplan erstellen (§ 36 Abs. 2, Satz 2). Durch die Erstellung des Hilfeplans ist es notwendig, sich über weitere Schritte Gedanken zu machen. Der Entscheidungsprozeß wird transparent gemacht, und durch die Einbindung der Betroffenen wird ihre Mitverantwortlichkeit gestärkt. Weiterhin können frühere Entscheidungen evaluiert und die Gründe für eine falsche Prognose festgestellt werden (vgl. Wiesner, § 36, Rz 56). Grundsätzlich wird für die Hilfeplanung und deren Entscheidung ein Prozess in mehreren Arbeitsschritten vorgeschlagen (vgl. dazu auch Jordan, 1994, S. 17; Schimke, 1994, S. 38; Münder, § 36, Rz 21).
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Abbildung 1: Struktur des Hilfeplanungsprozesses
Quelle: Schrapper 1994, S. 78
Durch dieses Schaubild soll der Prozesscharakter der Hilfeplanung offensichtlich werden. Die Zahlen bedeuten eine Abfolge von Handlungsschritten, wodurch deutlich werden soll, dass im Prozess der Hilfeentwicklung und Hilfeentscheidung immer wieder Informations-, Beratungs- und Entscheidungsgespräche mit den betroffenen Eltern und Kindern stattfinden müssen.
Die Hilfeplanung wird eingeleitet durch die Personensorgeberechtigten, die sich an das Jugendamt wenden oder durch die Fachkräfte des JA, die zur Überzeugung gelangen, dass Hilfe erforderlich ist. Die Ergebnisse der Kontaktgespräche und Beratungen werden von der zuständigen Fachkraft zusammengefasst, und nach Rücksprache, Beratung und ggf. Korrektur in einem ersten Bericht vorgestellt. Die ausdrückliche Rückversicherung bei den Eltern und Kindern über den Inhalt des Berichtes ist auch erforderlich, um die Datenschutzvorschriften des KJHG zu erfüllen. Inhalt des Berichtes ist zum einen die Beschreibung der Ausgangssituation (Anlass der Kontaktaufnahme, derzeitige Lebenssituation der Eltern, Angaben zur Beziehungsgeschichte zwischen Kind und Eltern)
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und zum anderen die Vorstellungen zur Notwendigkeit von Unterstützung und Hilfe nach §§ 27 ff. KJHG (Vorstellungen und Befürchtungen der Eltern, Kinder und Dritter).
In einem ersten Fachgespräch reflektieren die Fachkräfte aufgrund des Berichtes der fallzuständigen Fachkraft. Es soll intensiv und kontrovers über den erzieherischen Bedarf diskutiert werden. Bevor über geeignete und notwendige Beratungs- , Unterstützungs- und Hilfeangebote nachgedacht wird, ist es sinnvoll, mit den beteiligten Eltern und Kindern über die erste fachliche Einschätzung zu reden. Im Anschluss ist im Fachteam zu klären, welche Beziehungs-, Unterstützungs- und Hilfsangebote für die weitere positive Entwicklung des Kindes/Jugendlichen notwendig wären. Dabei ist zu überlegen, ob Hilfen außerhalb der Familie (Pflegefamilie, Einrichtung, Wohnung...) oder in der eigenen Familie/bei Angehörigen in Anspruch genommen werden sollen. Danach ist darüber nachzudenken, welche Angebote vor Ort vorhanden sind, welche überregionalen Angebote zur Verfügung stehen oder welche Hilfeangebote kurz- und langfristig angeregt und geschaffen werden können.
Aufgabe des sich nun anschließenden Hilfeplangespräches ist es, einen Hilfeplan mit allen Beteiligten zu erstellen. Den Rahmen und die Zahl der beteiligten Fachkräfte bestimmen die betroffenen Eltern und Kinder (vgl. Schrapper, 1994, S. 72-78). Der Hilfeplan soll Feststellungen über den erzieherischen Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe und die notwendigen Leistungen enthalten (§ 36 Abs. 2 Satz 2). Er soll gemeinsame Handlungsgrundlage für alle Beteiligten sein. Bei der Feststellung über den erzieherischen Bedarf werden vor allem Sorgeberechtigte und die Kinder bzw. Jugendlichen erklären müssen, was sie von der Erziehungshilfe erwarten, und was sie an entlastenden, unterstützenden und kompensierenden Angeboten brauchen. Dann soll begründet werden, warum die Entscheidung für die ausgewählte Hilfeart getroffen wurde und schließlich soll festgelegt werden, welche fachlichen Angebote bzw. erzieherische Leistungen die Einrichtung bzw. der Dienst oder die Pflegefamilie erbringen soll (vgl. Späth, 1993b, S. 48f.).
Der Hilfeplan soll folgende Grundelemente enthalten:
Im Hilfeplan sind auch die möglicherweise unterschiedlichen Sichtweisen der Betroffenen aufzunehmen. Wie eine Situation zu interpretieren ist, welche konkreten Formen der Hilfe als angemessen betrachtet werden, mit welchen pädagogischen Aufträgen eine Einrichtung eine Hilfe gestalten soll. Hierzu und zu anderen Aspekten können nicht immer übereinstimmende Sichtweisen bei Personensorgeberechtigten,
Kind/Jugendlichen und fallzuständigen Fachkraft des JA bestehen. Auch dies gilt es zu dokumentieren. Der Hilfeplan sollte die Unterschrift aller Beteiligten enthalten. In der Unterzeichnung symbolisieren die Beteiligten ihre Verpflichtung, an der Hilfegestaltung aktiv mitzuwirken. Die Unterschrift verdeutlicht noch einmal die Subjektstellung der Leistungsberechtigten in dem Hilfeplanverfahren (vgl. Merchel, 1998a, S. 38f.). Festlegungen im Hilfeplan und der reale Hilfeprozess sind jeweils voneinander abhängig, deshalb ist es notwendig, den Hilfeplan ständig zu aktualisieren. Die Überprüfung des Hilfeplans beinhaltet daher sowohl retrospektive sowie prospektive Elemente. Die Überprüfung soll nach dem Gesetz regelmäßig stattfinden. Während am Anfang der Hilfe bei einer Überprüfung Zeiträume von vier bis acht Wochen angemessen sein können, hat sich nach der Überwindung der Einstiegsphase ein Zeitraum von ca. sechs Monaten als praktikabel erwiesen.
Umstritten ist, welcher rechtliche Charakter dem Hilfeplan zugesprochen werden soll. Der deutsche Verein (1994, S. 318) bezeichnet in seinen Empfehlungen den Hilfeplan als Teil des Leistungsbescheides. Nach Jordan (1994, S. 19f.) handelt es sich beim Hilfeplan lediglich um ein vorbereitendes Instrument der Jugendhilfe, nicht aber um einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X (Wiesner, § 36, Rz 63; Maas, 1996, S. 119). Erst mit dem eigentlichen Bescheid über die konkrete Leistungsgewährung bzw. die Kostenübernahme wird eine verbindliche Regelungswirkung den Personensorgeberechtigten gegenüber mit Außenwirkung erzielt. Der Vorschlag von Maas (1996, S. 119), den Hil-
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Kathleen Bertow, 2002, Hilfeplanung als Aushandlungsprozess? Über Probleme und Möglichkeiten bei der Umsetzung der Anforderungen an die Hilfeplanung nach § 36 KJHG, München, GRIN Verlag GmbH
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