Martin Luther Universität Halle Wittenberg
Wintersemester 2005 / 2006
7.Semester
„Vielfalt statt Einheit –
Legitimation und Funktion strafrechtlicher Rechtsfolgen“
Täter-Opfer-Ausgleich im Jugend- und Erwachsenenstrafrecht
als Reaktion auf Kriminalität
Dorothea Hänel
16. Januar 2006
Inhaltsverzeichnis:
Literaturverzeichnis ...III
1. Einleitung ...01
2. Begriffserklärung ...01
3. geschichtliche Entwicklung in Deutschland ...03
4. rechtliche Verankerung ...05
a) Jugendstrafrecht ...05
b) Erwachsenstrafrecht ...07
5. Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleich ...08
a) Rahmenbedingungen für den Täter-Opfer-Ausgleich ...08
b) Deliktsgruppen ...10
c) Beteiligte ...12
aa) das Opfer ...12
bb) der Täter ...12
cc) die Justiz ...13
dd) die Einrichtungen / Vermittler ...14
d) Ablauf des Täter-Opfer-Ausgleichs in einer Ausgleichsstelle ...16
1. Vorphase (Kontaktaufnahme) ...16
2. Vermittlung zwischen des Beteiligten ...17
3. nach Abschluss durch die Einrichtung ...18
6. Ziele ...18
a) allgemeine Ziele des Täter-Opfer-Ausgleichs ...18
b) … für das Opfer ...19
c) … für den Täter ...20
d) … für die Justiz ...21
7. Gefahren, Risiken, Kritik ...21
Anlage 1: Gesetzestexte ...24
Anlage 2: Schaubilder ...31
1. Einleitung
Mit dem praktischen Gebrauch des Täter-Opfer-Ausgleichs hat eine neue Strafrechtskultur begonnen. Er steht unter anderem als Symbol für Frieden und Gerechtigkeit und gibt Hoffnung, dass unsere Gesellschaft noch zum Umdenken bereit ist. Er ist ein Appell an die Vernunft der Menschen für eine bessere Strafgerichtsbarkeit. Jedoch hat der Weg des Umdenkens immer Hürden, über die es heißt hinwegzugehen bzw. zu überwinden. Besser wäre es natürlich, wenn wir es schaffen könnten, diese Hürden völlig von unserem Weg zu räumen.
Um dies in Angriff zu nehmen, muss sich jeder selber fragen, ob er für diese neue Strafrechtskultur ist oder ob er bei den alten Prinzipien unserer Gesellschaft bleiben will.
Diese Arbeit kann daher nur einen Einblick in die Vielfältigkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs geben. Sie soll die grundlegenden Informationen über den Begriff, die geschichtliche Entwicklung, die Voraussetzungen und die Ziele des Täter-Opfer-Ausgleichs vermitteln. Aber auch die Gefahren und Risiken wird diese Arbeit aufgreifen, um zu verdeutlichen, dass wir nicht auf unserem Weg stehen bleiben dürfen, nur weil wir Erfolge zu verzeichnen hatten. Die noch vorhandenen Bedenken zeigen auf, dass wir weiter an dieser Sanktionsalternative arbeiten müssen.
2. Begriffserklärung
Unter dem Begriff des Täter-Opfer-Ausgleich versteht man den „kommunikativen Prozess“1 zwischen Täter und Opfer. Dabei wird versucht einen Ausgleich für den durch die Tat verursachten Schadens zu finden.2 Zentrum des Täter-Opfer-Ausgleichs ist demnach die Wiedergutmachung des Schadens durch den Täter im Beisein eines neutralen Vermittlers.3 Da die Betroffenen selbst definieren, was sie für angemessen halten, kann die Wiedergutmachung im Rahmen einer bloßen Entschuldigung bis hin zu einem finanziellen Ausgleich reichen. Erfordern es die Umstände oder wünscht es sich das Opfer, kann ein solcher Ausgleich auch durch symbolische Wiedergutmachungsleistungen erfolgen.4 Darüber hinaus steht es dem Geschädigten jedoch frei, sich weitergehende Ansprüche vorzubehalten.5
Der Täter-Opfer-Ausgleich kann nicht nur bei einem materiellen Schaden in Betracht gezogen werden, sondern auch bei einem immateriellen Schaden, da es im Täter-Opfer-Ausgleich in erster Linie auf die Aussöhnung zwischen Täter und Opfer ankommt.6
Dem Täter wird also die Möglichkeit eingeräumt, durch konstruktive Leistung seine Schuldgefühle abzubauen und vor allem Verantwortung für seine Tat zu übernehmen. Dabei dient die unmittelbare Erfahrung der Unrechtsfolgen beim Opfer der Prävention vor der Wiederholung von Straftaten.7
Vor allem das Opfer kann diese Art von Sanktionierung am besten nachvollziehen, denn ihm ist mehr an der Wiedergutmachung seines erlittenen Schadens gelegen, als an einer Bestrafung des Täters.
Da im klassischen Strafrecht die Opferinteressen bei der Reaktion auf Kriminalität stark zurückgedrängt wurden, geht es im Ausgleich zwischen Täter und Opfer nicht nur um die Belange des Täters, seine Tat zu erklären, sondern eben – und vor allem – um das Opfer selbst.8 Daher sollen im Idealfall die vielschichtigen Opferinteressen (Aussprache, Konfrontation mit dem Täter, Schadensregulierung usw.) in einem Prozess abgehandelt werden.
[...]
1 BGHST 48, 134 (142 f.); BGH, NStZ 2000, 205; zum Ganzen: Franke, NStZ 2003, 410 (412 f.).
2 Kindhäuser, LPK – StGB, § 46a, Rdn.2; vgl: Kilchling, NStZ 1996, 309 (310).
3 Pfeiffer, ZRP 1992, 338 (341); Brauns, S.311 f. – siehe unter 5. c) dd) (S.14 f.).
4 Vgl.: Bannenberg, S.209; Walter, 63 (66); Brauns, S.316 f.; siehe Anlage II: Schaubild 41.
5 OLG Köln, NStZ-RR 2004, 71 (72).
6 Kühl, StGB, § 46a, Rdn.2.
7 Ostendorf, JGG, § 15, Rdn.2 m.w.N..
8 Dazu ausführlich siehe unter 6. (S.18 f).
Arbeit zitieren:
Dorothea Hänel, 2006, "Vielfalt statt Einheit - Legitimation und Funktion strafrechtlicher Rechtsfolgen" Täter-Opfer-Ausgleich im Jugend- und Erwachsenenstrafrecht als Reaktion auf Kriminalität, München, GRIN Verlag GmbH
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