IV. Beschränkungs- contra Diskriminierungsverbot .......................................................................................25
V. Ergebnis .............................................................................................................................................................25 E. Schlußbemerkung ... 26 Literaturverzeichnis: ... 27
A. Einführung
Die folgende Seminararbeit befaßt sich mit den Grundfreiheiten, die im Vertrag zur Gründung der Euro-päischen Gemeinschaft,
benannt sind. Es soll erörtert werden, ob sich diese Grundfreiheiten auf dem Weg von Gleichheits- zu Freiheitsrechten befinden.
B. Die Grundfreiheiten nach dem EG-Vertrag
I. Grundlegendes
Der Begriff der Grundfreiheit wird im EG-Vertrag selbst nicht genannt, er wird aber in der EMRK und in Art. 6 II EU mit allerdings anderer Bedeutung verwendet. Seit dem 25.03.1957 gibt es, als die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft(EWG) durch die Römischen Ver-träge gegründet wurde, entsprechend der herrschenden Zählweise 4 Grundfreiheiten im E(W)G-Vertrag 1 . 2 Die Grundfreiheiten sind wichtigster Teil des EG-Vertrags und gelten als primäres Gemeinschaftsrecht. 3 Nach der Rechtsprechung des EuGH, als höchster Rechtsinstanz der Gemeinschaft, sind sie, wie nur wenige andere Normen, unmittelbar anwendbare Basisnormen. Folglich kann sich jeder Unionsbürger gegenüber einem Mitgliedstaat(vertikale Richtung), aber nicht gegenüber Privatrechtspersonen (horizontale Wirkung) unmittelbar auch vor den an sie ge-bundenen Gerichten und der Verwaltung auf sie als unmittelbar geltendes und vor n ationalem vorrangiges Recht berufen. 4 Sie
1 Zukünftig und seit dem Vertrag von Amsterdam vom 02.10.1997 abgekürzt als EG
2 Streinz, Rn. 18; Schweitzer/ Hummer, S. 23
3 Oppermann, Rn. 473ff.
4 Streinz, Rn. 179ff.
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sind geschaffen worden, um die in Art. 2 EG und v.a. in Art. 14 EG genannten Ziele eines gemeinsamen Marktes, sowie eines gemeinsamen Binnenmarktes, also ohne Binnengrenzen, zu erreichen und entgegenstehende Hemmnisse für die Unionsbürger zu beseitigen. 5 Als wichtiger Beitrag für die in Art. Art. 3 und 4 EG genannten Politikziele 6 ist die Durchsetzung der gemäß Art. 95 EG gewährleisteten Grundfreiheiten von eminenter Bedeutung für die europäische Einigung. Diese Einigung soll zunächst auf wirtschaftlichem Wege durch die unmittelbare Anwendung der Basisnormen, aber auch durch politischen Legislativakte, die sogenannten “Binnenmarktgesetzgebung“ in Form von Richtlinien und Verordnungen vorangetrieben werden. Dem deutschen Vorbild folgend zeichnet sich eine politische und gesellschaftliche Einheit heutzutage allerdings noch nicht ab. Dieser Integrationsprozeß kann gleichwohl durch die Entwicklung von Grundrechten für alle EU-Bürger forciert werden.
II. Der Katalog der Grundfreiheiten
1. Die Warenverkehrsfreiheit
Der freie Warenverkehr ist in Art. 23ff.,28ff. EG ge-regelt. Diese besonders wichtige Freiheit beschreibt die grenzüberschreitende Mobilität von Produkten, 7 also von körperlichen und sonstigen handelbaren Gegenständen, wie z.B. Elektrizität 8 . Die Produkte müssen gem. Art 23 II EG aus der Gemeinschaft stammen oder, wenn sie aus Drittstaaten sind, im freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befinden. Garantiert wird nach Art. 28 EG die Einfuhr und nach Art. 29 EG die Ausfuhr von Waren. Die Zollunion nach Art. 23 EG ist durch das Schengen-Abkommen 1993 weitestgehend realisiert worden. 9
5 Hoffmann, S. 24; Schnichels, S. 19
6 Oppermann, Rn. 1267
7 Jarass, in: EuR 1995, 202(205)
8 Oppermann, Rn. 1268
9 Oppermann, Rn. 1275ff.; Schweitzer/Hummer, S. 204
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2. Die Personenverkehrsfreiheit
Die Personenverkehrsfreiheit besteht aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit gem. Art. 39ff. EG und der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43ff. EG. Sie sind primär einschlägig, wenn Unionsbürger gem. Art. 17 EG oder niedergelassene Gesellschaften gem. Art. 48 EG in einen anderen Mitgliedsstaat dauerhaft übersiedeln wollen, um sich am dortigen Standort wirtschaftlich zu betätigen. 10 Weitergehend umfaßt die Arbeitnehmerfreizügigkeit auch das Recht, sich um eine Stelle im EG-Ausland zu bewerben, sich deshalb im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und nach dem Ende der Beschäftigung im Hoheitsgebiet weiterhin aufzuhalten. 11 Desweiteren können sich auch die Familienangehörigen des Arbeitnehmers und der Arbeitgeber 12 auf diese Freiheit berufen. Während sich die Arbeitnehmerfreizügigkeit v.a. an die Beschäftigten richtet, wendet sich die Niederlassungsfreiheit besonders an Selbständige, als auf eigene Rechnung und eigene Gefahr tätige Personen, 13 die eine
Erwerbstätigkeit im Aufnahmestaat aufnahmen und ausüben wollen. 14
3. Die Dienstleistungsverkehrsfreiheit
Die Dienstleistungsverkehrsfreiheit gem. Art. 49ff. EG umfaßt die körperlichen und nichtkörperlichen Leistungen nach der Legaldefinition in Art. 50 EG. Die Dienstleistung muß nicht dadurch erbracht werden, daß der Leistungserbringer und der Leistungsempfänger an ihrem Aufenthaltsort bleiben und nur die Dienstleistung die Grenze überschreitet. Es ist ebenfalls möglich, daß sich einer der Beteiligten in einen Mitgliedsstaat begibt oder beide in einen dritten Mitgliedsstaat zum Zwecke der
10 Schnichels, S. 27
11 vgl. Art. 39 III lit. a, b, d EG
12 EuGH, Slg. 1998, I-2521(2544ff.) - Clean Car
13 Randelzhofer, in: Grabitz, Art. 52 Rn. 12
14 Schnichels, S. 19, 27
4
Leistungserbringung begeben. 15 Deshalb garantiert die Dienstleistungsfreiheit auch einen freien Warenverkehr, ist aber zur Niederlassungsfreiheit subsidiär. 16
4. Die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit
Die gem. 56 I, 57ff. EG gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit schützt die Übertragung von Geld und ähnlichen Werten über die Grenzen eines Mitgliedsstaates v.a. zu Anlagezwecken. Außerdem ist sie i.S.d. Art. 51 EG lex speciales zur Niederlassungsfreiheit. 17
Die Zahlungsverkehrsfreiheit gem. Art. 56 II EG ist als Hilfsfreiheit auf alle Zahlungen bezogen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Wahrnehmung einer anderen Grundfreiheiten verbunden sind. 18
C. Die Grundfreiheiten als Gleichheitsrechte
Die Grundfreiheiten wurden im EG-Vertrag vorrangig als Gleichheitsrechte konzipiert. 19 Sie sind als solche dogmatisch eindeutig zu identifizieren.
I. Das Diskriminierungsverbot
1. Die Ermittlung einer Diskriminierung a.) Inländergleichbehandlungsgebot
Zunächst muß für die Feststellung eines Gleichheitsverstoßes eine Diskriminierung festgestellt werden. Eine Diskriminierung im Sinne der Grundfreiheiten ist nach dem entsprechenden Vergleichsmaßstab zu beurteilen. So sind gem. Art. 28 EG die Maßnahmen erfaßt, die zwischen den Mitgliedstaaten getroffen werden. Allerdings ist nur der Marktzugang, aber
15 vgl. Kluth, in: Callies/ Ruffert(Hrsg.), Art. 50 EGV Rn. 24f.
16 Schnichels, S. 32
17 Schnichels, S. 40
18 vgl. Bröhmer, in: Callies/Ruffert, Art. 56 EGV Rn. 5, 22
19 Schnichels, S. 65ff.
5
nicht die vollständige Marktgleichheit im Gemeinschaftsgebiet geschützt. Folglich umfaßt sie nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, nicht, wie die Gemeinschaftsgrundrechte, nur grenzüberschreitende Sachverhalte, 20 die auch praktisch stattgefunden haben müssen und bei EG-Maßnahmen i.d.R. vorauszusetzen sind. 21 Bei einem solchen Sachverhalt ist dann zwischen dem In- und Ausland zu vergleichen. Insgesamt dürfen die Ausänder im Bestimmungsland (Bestimmungs- bzw. Aufnahmelands-prinzip) gegenüber den Inländern nicht ungerechtfertigt b enachteiligt werden. 22 Dies wird auch als Inländergleichbehandlungsgebot bezeichnet und war nach der Intention der Mitgliedstaaten ausreichend für die Herstellung eines gemeinsamen Marktes. 23 Es sollte also allein die Rechtsordnung des Bestimmungsland Maßstab für die Feststellung einer Diskriminierung sein.
b.) Inländerdiskriminierung
Gleichwohl sind die Grundfreiheiten kein Maßstab für alle Un-gleichbehandlungen. Deshalb können ausschließlich innerstaatliche Sachverhalte nicht an den Grundfreiheiten gemessen werden. 24 Deshalb kann ein Mitgliedstaat eine reine Inländerdiskriminierung (discrimination à rebours) ohne Verstoß gegen die Grundfreiheiten begehen. 25 Im Fall der Geltung des deutschen Reinheitsgebots nur für deutsche Bierbrauer oder der Notwendigkeit einer Meisterprüfung nach der Handwerksordnung nur für deutsche Handwerker ist dies beispielsweise so. Auch aus dem deutschen Verfassungsrecht ergibt sich z.B. aus Art. 3 I GG kein Widerspruch mit einer solchen Diskriminierung, da der Hoheitsträger nur innerhalb seines Kompetenzbereiches an das GG gebunden ist.
20 a.A. Epiney, S. 201, 203, 209f.; Lackhoff, S. 55ff., 67ff.
21 EuGH, Slg. 1984, S. 2539(2547)- Moser; Slg. 1997, I-2629(2645)-Kremzow
22 als relatives Diskriminierungsverbot: EuGH, Slg. 1991, S. I-2357ff.-Vlassopoulou
23 Schnichels, S. 65
24 hierzu und besonders einzelnen Abgrenzungsschwierigkeiten: Kingreen, S. 140ff.
25 Streinz, 1999, Rn. 685
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Auch ein Verstoß gegen Art. 12 GG, als deutsches Freiheitsrecht, ist nur dann gegeben, wenn das Regelungsziel durch die Ausklammerung der EG-Ausländer nicht mehr erfüllt werden kann. c.) Begünstigte des Diskriminierungsverbotes Das Diskriminierungsverbot garantiert den EG-Auslän-dern die In-ländergleichbehandlung. Andererseits profitieren auch die Inländer, d.h. auch juristische Personen, sobald ein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Ware durch einen Inländer in das EG-Ausland exportiert wird, im Ausland eine Arbeit angenommen, eine Niederlassung im Ausland gegründet, eine Dienstleistung erbracht werden soll,
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oder etwa der Kapital- und Zahlungsverkehr im EG-Ausland stattfindet. In solchen Fällen kann sich der Inländer dann auch gegenüber dem eigenen Staat auf die Grundfreiheiten berufen. Weiterhin kann bereits ein früherer Sitz in einem anderen EG-Mitgliedstaat ausreichen. Wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat eine Berufsqualifikation erworben hat, kann er sich in seinem und gegen seinen Mitgliedstaat auf die Personenverkehrsfreiheit berufen, um in diesem Staat Zugang zu dem Beruf zu erlangen.
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Andererseits sind auch die Vertragspartner oft durch die Grundfreiheiten g eschützt.
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So profitiert der Arbeitgeber ebenfalls von der Freizügigkeit der Arbeitnehmer.
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Die Dienstleistungsfreiheit nützt auch den Dienstleistungsempfängern.
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Deshalb kann sich etwa ein im Vergleich zu inländischen Touristen zur Eintrittsgeldzahlung verpflichteter Tourist aus einem anderen Mitgliedstaat auf die Dienstleistungsfreiheit berufen.
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Auch können die Vertragspartner Inländer sein. Schließlich können sich sogar auch die in-
26 vgl.EuGH, Slg. 1988, 5483(5506ff.)-Daily Mail; EuGH, in: EuZW 1999, 405ff.-Ciola; Slg. 1999, I-7641(7665)-Vestergaard
27 vgl. EuGH, Slg. 1979, 399(410)-Knoors; Slg. 1981, 2311(2329)-Broekmeulen
28 Jarass, in: EuR 2000, 705(708)
29 EuGH, Slg. 1998, I-2521(2544ff.)-Clean Car
30 EuGH, in: EuZW 1999, 405ff.-Ciola; Slg. 1999, I-7641(7665)-Vestergaard
31 EuGH, Slg. 1994, 911(920)-Kommission/Spanien
7
und ausländischen Familienangehörigen der primär Berechtigten auf die entsprechenden Personenfreiheiten berufen.
d.) Offene und versteckte Diskriminierung Eine Diskriminierung kann v.a. offen oder versteckt sein. Offen bzw. unmittelbar ist eine Diskriminierung dann, wenn aufgrund der getroffenen Regelung ausdrücklich ein Nachteil für die aus dem Ausland stammende Ware oder Personen nach der Grenzüberschreitung im Vergleich zu inländischen Personen bzw. Waren besteht. Ein solcher a uf die Staatsangehörigkeit bzw. Warenherkunft bezogener Fall ist in der Praxis allerdings selten. Häufiger ist die versteckte bzw. mittelbare Diskriminierung. Es handelt sich hierbei um eine indirekte stärkere Betroffenheit von Produkten oder Personen aus dem EG-Ausland, wie sie z.B. bei einer Kennzeichnungspflicht ausländischer Waren in der Sprache des Inlandes, wo sie angeboten werden sollen und beim Abstellen auf den Wohnsitz oder den Herkunftsort vorliegt. 32 Dabei ist der Diskriminierungsbegriff nach dem EuGH sehr weit. Eine Diskriminierungsabsicht des Mitgliedstaates ist jedenfalls nicht erforderlich. Die Unterscheidung zwischen der offenen und versteckten Diskriminierung ist weiterhin auch für das Beschränkungsverbot der Grundfreiheiten von Bedeutung.
e.) rechtliche Konsequenzen
Beim Vorliegen einer vom Verbot erfaßten Diskriminierung hat der Berechtigte ein Abwehrrecht, also einen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch, wenn ein entsprechender Nachteil zugefügt wurde. Lag die Diskriminierung in der Vorenthaltung einer Vergünstigung, hat der Berechtigte einen Gleichstellungsanspruch. Dann kann er ein Leistungsrecht auf allgemeine Teilhabe 33 in Anspruch nehmen.
32 vgl. EuGH, in: EuZW 1999, 464ff.-Colim
33 Ehlers, in: JURA 2001, S. 266 (271)
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Arbeit zitieren:
André Fünfeich, 2002, Die Grundfreiheiten des EG-Vertrag - Auf dem Weg von Freiheits- zu Gleichheitsrechten, München, GRIN Verlag GmbH
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