Technische Universität Dresden SS 2002
Lehrstuhl für Mittelalterliche Geschichte Proseminar: Fürstengeschlechter im deutschen Hochmittelalter
Stephan Fischer
Politikwissenschaft/ Neuere und Neueste Geschichte 4. Fachsemester
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, (LQOHLWXQJ ...1 1. Zum Forschungsstand ...2 2. Österreich auf dem Weg zum Herzogtum und der Streit ...4 um das Herzogtum Bayern ,, +DXSWWHLO ...6 3. Der Fürstenspruch ...6
3.1. Die Mitbelehnung der Herzogin Theodora ...6
3.2. Die weibliche Erbfolge und die OLEHUWDVDIIHFWDQGL ...7
3.3. Die Ausübung der Gerichtsbarkeit ...8 3.4. Hoffahrt und Heeresfolge ...9 ,,, =XVDPPHQIDVVHQGH%HGHXWXQJGHU3ULYLOHJLHQ ..10 9 hEHUOLHIHUXQJXQG7H[WGHV3ULYLOHJLXPPLQXV ..13 9, /LWHUDWXUQDFKZHLV ..14 9,, 4XHOOHQQDFKZHLV ..14
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In der vorliegenden Arbeit wird die Bedeutung des Privilegium minus, also jener Urkunde des Jahres 1156, in der Kaiser Friedrich I. die Mark Österreich in ein Herzogtum umwandelte und dadurch Heinrich Jasomirgott zugleich herzogliche Rechte zuteil wurden, untersucht.
Das Hauptanliegen dieser Arbeit soll dabei weniger auf methodologischen Untersuchungen der Urkunde selbst liegen, sondern es soll viel mehr versucht werden, die Besonderheiten dieser Urkunde und seine Bedeutung für Österreich selber herauszukristallisieren. Es soll sozusagen eine rechts- und verfassungsgeschichtliche Interpretation angestrebt werden. Es soll untersucht werden, ob die Festlegungen der Urkunde für die Mitte des 12. Jahrhunderts typisch waren oder ob sie eher ein Novum darstellten. Daraus resultiert natürlich die Frage, inwieweit das Privilegium minus einen logischen Schritt auf der Entwicklungsleiter des Hauses der Babenberger darstellte oder ob die Urkunde als ein radikaler Bruch mit bisherigen Entwicklungstendenzen anzusehen ist. Verfolgte das Kaisertum mit dieser Urkunde und der Fülle der in ihr festgehaltenen Rechte eine Neuordnung der Reichsstruktur oder kann das Privilegium minus lediglich als Reaktion auf die Streitigkeiten um das Herzogtum Bayern gewertet werden?
Um den Klärungsbedarf dieser Fragen decken zu können, ist es notwendig, zunächst auf den Stand der Forschung einzugehen und die Entwicklung und Bedeutung des Hauses der Babenberger näher zu erläutern, sowie die Streitigkeiten um das Herzogtum Bayern kurz darzustellen.
Im Hauptteil wird dann die Urkunde im Einzelnen untersucht. Dabei wird zunächst der Fürstenspruch untersucht, gefolgt von der Festlegung über die Mitbelehnung seiner Gattin Theodora, die Regelung der weiblichen Erbfolge, die Festlegungen über die OLEHUWDV DIIHFWDQGL und die Gerichtsbarkeit im Herzogtum, um letztendlich die Bestimmungen der Hoffahrt und Heeresfolge genauer zu erläutern. Am Ende erfolgt dann die Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Arbeit und der Literatur-und Quellennachweis.
Mir erschien dieses Thema für eine Hausarbeit deshalb als geeignet, da sich anhand dieser Urkunde sehr schön der Weg der Forschung von der anfänglichen Einstufung
1
als Fälschung hin zur Aussage über die Echtheit und immer neuen Interpretationsversuchen und Herangehensweisen darstellen lässt.
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Das österreichische Privilegium minus wird von nicht wenigen Forschern als die Geburtsurkunde eines selbstständigen österreichischen Staates aufgefasst. In diesem Abschnitt soll nun versucht werden, den Weg der Forschung in einer groben, unvollständigen Skizze nachzuvollziehen, um die Bedeutung und eine erste Einordnung der Urkunde zu ermöglichen. Das besondere Augenmerk liegt hierbei auf dem 19. und dem Beginn des 20. Jahrhundert, da in dieser Zeit eine besonders heftige Forschungsdebatte über das Privilegium minus herrschte. Zunächst ist zu erwähnen, dass die Originalurkunde nicht mehr vorhanden ist, wahrscheinlich bereits seit dem Jahr 1299. 1 Es war jedoch eine zweite Urkunde vorhanden, die in der heutigen Forschung als Privilegium maius bezeichnet wird. Dieses Privilegium maius wurde von der Forschung zweifelsfrei als echt eingestuft. Zwar war die Existenz des Privilegium minus bekannt, es wurde von einigen Forschern aber lediglich als eine Art kurzgefasste Beurkundung der Abmachungen aus dem Jahr 1156 verstanden. 2
Bereits im Jahre 1831 stellte Josef Moriz die Behauptung auf, dass das Privilegium maius ein Fälschung darstelle, da der Wortlaut der Urkunde mit den Zuständen im 12. Jahrhundert nicht übereinstimme. Es folgten nun weitere Gelehrte, die ebenfalls dieser Meinung waren. So bezeichnete Johann Friedrich Böhmer im Jahr 1847 das Privilegium maius als eine Fälschung aus der Zeit Herzog Rudolf IV. Die Echtheit des Privilegium minus meinte dann zum ersten Mal Wilhelm Wattenbach beweisen zu können. Er bezeichnete das Privilegium maius als Fälschung und führte als Gründe die äußeren Merkmale der Urkunde an und zeigte den Wiederspruch zu den historischen Tatsachen auf. Auch Wattenbach führte die Fälschung auf Rudolf IV.
1 Fichtenau, Heinrich: Von der Mark zum Herzogtum. Grundlagen und Sinn des „Privilegium minus“ für Österreich, Schriftenreihe des Arbeitskreises für österreichische Geschichte, 2. Aufl., Wien, 1965, S. 37.
2 Appelt, Heinrich: Privilegium minus. Das staufische Kaisertum und die Babenberger in Österreich,
2. Aufl., Wien, 1976, S. 12.
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zurück. Besonders die Festlegungen der Urkunde über die Gerichtsbarkeit im neu entstandenen Herzogtum, die an späterer Stelle noch ausführlicher behandelt werden, stellte die Forschung vor einige Probleme. 1857 ordnete Julius von Ficker die Festlegungen über die Gerichtsbarkeit als durchaus zeitgemäß ein, als er diese mit den herzoglichen Rechten, die der Kaiser Friedrich I. dem Bischof von Würzburg 1168 bestätigte, verglich. 3
Um die Jahrhundertwende entbrannte dann ein großer Streit über das Privilegium minus, der durch das Erscheinen einer Monographie von Wilhelm Erben im Jahr 1902 ausgelöst wurde und einige Zeit andauern sollte. In seinem Werk vertrat Erben die These, dass das Privilegium minus einer Interpolation, also einer nachträglichen Einfügung bzw. Änderung im Text der Urkunde, unterzogen worden sei. Erben versuchte durch eine neue diplomatische Methode dies zu beweisen. Er untersuchte das gesamte Urkundenmaterial der Kanzlei und versuchte Unterschiede in diesem festzustellen. Dabei erarbeitete er ein Muster der Reichskanzlei Friedrich I., welches er jedoch auf nur einen Kanzleiangehörigen zurückführte und nach dessen Namen als „Codex Udalrici“ bezeichnete. Durch diese fatale Entscheidung entdeckte Erben natürlich Abweichungen im Privilegium minus von dem erarbeiteten Muster und schlussfolgerte, dass die Festlegungen über die Hoffahrtspflicht, die Heeresfolge und die OLEHUWDVDIIHFWDQGLinterpoliert seien. 4
Diese Interpolationstheorie wurde jedoch von den meisten Forschern der damaligen Zeit abgelehnt, da es sich wahrscheinlich nicht um nur einen Kanzleiangehörigen handelte und sich daraus diese Unterschiede ableiten ließen. Knapp drei Jahrzehnte später griff jedoch Harold Steinacker 5 Erbens Interpolationstheorie wieder auf. Diese wurde aber von Ferdinand Güterbock 6 überzeugend wiederlegt. Dennoch blieb ein Rest an Unsicherheit. So schrieb Steinacker: „Die formell auffälligen und die inhaltlich zeitwidrigen Stellen decken sich nämlich genau. Alle stilwidrigen, d. h. diplomatisch gesprochen „objektiv“ gefassten Stellen, sind auch sachlich für ihre Zeit auffällig.“ 7
3 Vgl. für diesen Abschnitt Appelt, Heinrich: a.a.O., S. 12-13.
4 Vgl. hierzu Erben, Wilhelm: Das Privilegium Friedrich I. für das Herzogtum Österreich, Wien, 1902. Für das Problem der Hoffahrtspflicht siehe S. 70-71, für die Heeresfolge S. 80-82 und für die Festlegungen über die OLEHUWDVDIIHFWDQGLsiehe S. 130.
5 Steinacker, Harold: Zum Privileg Friedrich I. für das Herzogtum Österreich, in: Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Geschichtsforschung, Erg.Bd. 11, 1929, S. 205 f.
6 Güterbock, Ferdinand: Barbarossas Privileg für das Herzogtum Österreich. Eine methodologische und fachwissenschaftliche Auseinandersetzung, in: Historische Zeitschrift, 147, 1933, S. 507 f.
7 Steinacker, Harold: Der Streit um das österreichische Privilegium minus und die methodische Lage in
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Arbeit zitieren:
Stephan Fischer, 2002, Privilegium minus - Bedeutung der Erhebung der Mark Österreich zum Herzogtum, München, GRIN Verlag GmbH
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