Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abbildungsverzeichnis II
Tabellenverzeichnis II
Abk ürzungsverzeichnis. III
1 Einleitung. 1
2 Das Bosman-Urteil 2
2.1 Sachverhalt 2
2.2 Verlauf der Klage 4
2.3 Urteil des EuGH vom 15. Dezember 1995 5
2.4 Reaktionen und weitere Modifizierungen des Bosman-Urteils 7
3 Ökonomische Konsequenzen der wegfallenden Transfersummen. 10
3.1 Auswirkungen auf die Allokation von Spielern 10
3.2 Auswirkungen der veränderten Rentenverteilung auf die Vertragsgestaltung 13
3.3 Auswirkungen auf die Investitionsanreize 18
4 Folgen der Abschaffung der Ausländerklausel. 21
4.1 Entwicklung des Ausländeranteils. 21
4.2 Auswirkungen auf die Attraktivität der Liga 23
4.3 Konsequenzen für die Nationalmannschaften 24
5 Fazit 27
Anhang. V
Literaturverzeichnis IX
I
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Entwicklung des Ausländeranteils in der Fußball- Bundesliga ...............................22 Abb. 2: Die Erfolge der Nationalmannschaften ..................................................................26
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Anteil der Personalkosten am Gesamtumsatz der Vereine ......................................14 Tab. 2: Entwicklung der Vertragslaufzeiten der Bundesligaspieler ....................................16
II
Abkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung Abs. Absatz Art. Artikel BAG Bundesarbeitsgericht BFR Belgische(r) Franc(s) BGB Bürgerliches Gesetzbuch bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise ca. circa d.h. das heißt DFB Deutscher Fußball Bund DM Deutsche Mark EG Europäische Gemeinschaft EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften EM Europameisterschaft et al. und andere etc. et cetera EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWR Europäischer Wirtschaftsraum f. folgende ff. fortfolgende FIFA Fédération Internationale de Football Association gem. gemäß GG Grundgesetz GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung Hrsg. Herausgeber i.V.m. in Verbindung mit Kap. Kapitel Max. Maximum
III
Min. Minimum Mio. Millionen No. Number Nr. Nummer RC Royal Club S. Seite sog. so genannte Tab. Tabelle u.a. unter anderem UEFA Union des Association Européennes de Football UFA UFA Film- und Fernseh-GmbH URBSFA Union royale belge des sociétés de football association USA United States of America v. H. von Hundert vgl. vergleiche VWL Volkswirtschaftslehre WM Weltmeisterschaft z.B. zum Beispiel ZfB Zeitschrift für Betriebswirtschaft
IV
1 Einleitung
Das Bosman-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) erklärte 1995 zum einen das bestehende Transfersystem und zum anderen die bis dahin gültigen Ausländerbeschränkungen für unvereinbar mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Mit diesem Urteil waren sämtliche Regelungen dieser Art im gesamten Profisport schlagartig hinfällig. Ab diesem Zeitpunkt konnten ausländische Spieler beinahe unbegrenzt eingesetzt werden, und die Transfersummen 1 , die bei einem Vereinswechsel eines Spielers auch nach Vertragsende an den abgebenden Verein gezahlt werden mussten, fielen weg. Es gab in der Folge lautstarke Proteste der Sportverbände. Die Vereine fürchteten steigende Spielergehälter und die Verbände um die Leistungsstärke ihrer Nationalmannschaften. Es würde zu einer Überflutung der inländischen Vereine mit ausländischen Spielern kommen und die besten Spieler der Welt alle zu einigen wenigen Clubs wechseln. Die fehlende Ablösesumme würde das wirtschaftliche Ungleichgewicht verschärfen und die Ligawettbewerbe daher uninteressant machen. Auch die Ausbildung von Nachwuchsspielern würde durch den Wegfall der Transfersummen nach Ablauf eines Vertrages nicht mehr in ausreichendem Maße stattfinden. In diesem Zusammenhang beschäftigt sich die vorliegende Seminararbeit mit den ökonomischen Auswirkungen des Bosman-Urteils.
Dazu wird im folgenden Kapitel zunächst das Bosman-Urteil dargestellt, wobei der Verlauf der Klage sowie weitere im Anschluss an das Urteil folgende Modifizierungen beschrieben werden. Im dritten Kapitel werden die ökonomischen Konsequenzen durch den Wegfall der Transfersummen bei ausgelaufenen Verträgen im Hinblick auf die Allokation der Spieler, die Vertragsgestaltung sowie auf Investitionsanreize untersucht.
Das vierte Kapitel beinhaltet eine Erläuterung der aus der Abschaffung der Ausländerklausel resultierenden Folgen. Im Mittelpunkt der Betrachtungen stehen dabei neben der Entwicklung des Ausländeranteils vor allem die Auswirkungen auf die Attraktivität der Liga und die Konsequenzen für die Nationalmannschaften. Den Abschluß der Arbeit bildet das fünfte Kapitel mit einer Zusammenfassung der Erkenntnisse aus den vorangegangenen Kapiteln.
1 Im Verlauf dieser Seminararbeit werden die Begriffe Transfersumme, Transferentschädigung, Ablösesumme
und Ablöseentschädigung synonym verwendet.
1
2 Das Bosman-Urteil
Der Europäische Gerichtshof hat mit dem Bosman-Urteil vom 15. Dezember 1995 der zunehmenden Bedeutung des europäischen Einheitsgedankens auch auf dem Sektor des Berufssports Rechnung getragen. Wohl wenige Entscheidungen des EuGH haben für mehr Aufsehen gesorgt als die Entscheidung in der Sache „Bosman“. In diesem Kapitel soll nun näher auf das „Bosman-Urteil“ eingegangen werden.
2.1 Sachverhalt
Jean-Marc Bosman wurde 1964 in Belgien geboren und galt bereits in seiner Jugendzeit als hoffnungsvolles Talent. Er bestritt mehrere Jugend- und Juniorenländerspiele für sein Heimatland Belgien und begann 1982 bereits im Alter von 17 Jahren seine Profikarriere beim belgischen Erstligisten Standard Lüttich (vgl. DINKELMEIER 1999, 41f.). Nach sechs weniger erfolgreichen Jahren wechselte er für eine Ablösesumme von 3.000.000 BFR 2 von Standard Lüttich zum RC Lüttich. Am 30. Juni 1990 lief der Vertrag mit dem RC Lüttich aus, der ihm ein Grundgeha lt von brutto 75.000 BFR 3 zusicherte. Mit Prämien und sonstigen Zulagen belief sich Jean-Marc Bosmans durchschnittliches Gehalt auf etwa 120.000 BFR 4 . Der RC Lüttich bot Bosman im April 1990, gemäß der Verbandssatzung des belgischen Fußballverbandes URBSFA, einen Vertrag für eine Spielzeit mit der Mindestentlohnung für einen Profifußballer von 30.000 BFR 5 an, den Bosman jedoch ablehnte. Daraufhin setzte der RC Lüttich Bosman auf die Transferliste und die Höhe der Ablösesumme für einen Zwangstransfer wurde nach den Regeln des URBSFA auf 11.743.000 BFR 6 festgelegt (vgl. FLORY 1997, 67). 7 Damit ein Spieler zu einem anderen Verein wechseln konnte, war es zwingend notwenig, dass der Spieler auf die Transferliste gesetzt wurde (vgl. Reiter 2003, 36). Da kein Verein unter diesen Bedingungen Interesse zeigte, handelte Bosman einen Vertrag mit dem damaligen französischen Zweitligisten US Dünkirchen aus, der ihm ein Grundgehalt von umgerechnet 100.000 BFR 8 und ein Handgeld 9 von 900.000 BFR 10
2 ca. 77.700 €.
3 ca. 1.900 €.
4 ca. 3.070 €.
5 ca. 770 €.
6 ca. 294.000 €.
7 Die Verbände waren laut den FIFA-Statuten berechtigt die Höhe der Ablösesumme für wechselwillige Spieler
festzusetzen.
8 ca. 2.560 €.
2
zusicherte. Den Spielern war es laut UEFA 11 -Transferreglement von 1990 gestattet, sich nach Vertragsablauf einen Verein ihrer Wahl zu suchen und mit diesem einen Vertrag abzuschließen. Der neue Verein war dazu verpflichtet, umgehend den alten Verein von der Vertragsunterzeichnung zu i nformieren. Der bisherige Verein hatte jedoch einen Anspruch auf eine Ablösesumme in Form einer Förderungs- oder Ausbildungsentschädigung gegenüber dem zukünftigen Verein (vgl. EILERS 1995, 36). Die Vereine mussten Ablösesummen sowohl für die Spieler, die aus ihren laufenden Verträgen herausgekauft wurden, als auch für die Spieler deren Verträge ausliefen, zahlen. Konnten sich die beiden Vereine nicht über die Höhe der Ablösesumme einigen, so trat eine Kommission der UEFA zusammen, welche die Höhe der Ablösesumme verbindlich festsetzte.
Der RC Lüttich und US Dünkirchen einigten sich jedoch über einen Transfer für eine Saison. Als Ablösesumme wurden 1.200.000 BFR 12 vereinbart und zugleich wurde Dünkirchen eine Option für eine endgültige Verpflichtung des Spielers für eine Summe von 4.800.000 BFR 13 eingeräumt (vgl. SCHELLHAAß/MAY 2002, 129). Jedoch standen beide Verträge, sowohl der zwischen Bosman und dem US Dünkirchen als auch der zwischen dem RC Lüttich und dem US Dünkirchen unter einer aufschiebenden Bedingung. Diese sah die Unwirksamkeit der Verträge vor, falls die belgische Freigabebescheinigung nicht bis zum 2. August 1990 beim französischen Verband eintreffen sollte (vgl. FLORY 1997, 67). Um bei einem ausländischen Verein spielen zu können, benötigte der S pieler eine Freigabebescheinigung des bisherigen Landesverbandes. Diese Bescheinigung galt als Bestätigung dafür, dass alle finanziellen Verpflichtungen, einschließlich der Ablösesumme, geregelt waren. Es war den Landesverbänden nicht erlaubt, Fußballspielern ohne diese Freigabebescheinigung die Spielerlaubnis zu erteilen (vgl. EILERS 1995, 34f.). Jedoch unterließ es der RC Lüttich aufgrund von Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des US Dünkirchen, die Ausstellung der Freigabebescheinigung beim belgischen Verband zu beantragen, so dass beide Verträge hinfällig wurden und somit der Wechsel scheiterte. Bereits am 31. Juli ließ der RC Lüttich Bosman sperren, was laut FIFA-Reglement möglich war, und hinderte ihn dadurch in der neuen Saison 1990/1991 seinen Beruf als Profifußballer auszuüben (vgl. FLORY 1997, 68).
9 Der Begriff des Handgeldes wird in Kap. 3.2 näher erläutert.
10 ca. 23.000 €.
11 Die UEFA ist eine Vereinigung innerhalb der FIFA. In ihr sind die europäischen Fußballverbände
zusammengeschlossen. Die UEFA hat eigene Transferregeln, was ihr durch das FIFA -Reglement erlaubt is t.
12 ca. 30.700 €.
13 ca. 123.000 €.
3
Arbeit zitieren:
Gert Schuller, Anja Schmitz, Jan Janzen, 2005, Ökonomische Analyse der Auswirkungen des Bosman-Urteils, München, GRIN Verlag GmbH
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