Vorwort
Unter Recht - und dazu gehören auch Pflichten - versteht man nichts anderes als eine Summe von Regeln, die uns helfen sollen, miteinander aus zu kommen. So betrachtet, ist die Rechtsordnung eine wichtige Sache. Komisch, dass sich manche Leute für ihre Rechte nicht interessieren, die Fußballregeln aber im Kopf haben.
Rechtskunde ist im Allgemeinen kein Schulfach. Wenn in den Schulbüchern tatsächlich etwas über das Thema Recht erwähnt wird, ist es allenfalls dürftig. Dabei ist es ein Thema, was alle Jugendlichen interessiert: Ab wann darf ich in die Disco? Wann darf ich Verträge abschließen? Wie ist das mit dem Jugendarbeitsschutz? Wann darf ich Alkohol trinken? Viele Fragen, die offen bleiben, da sie meist auch nicht von den Eltern beantwortet werden (können).
Im Rahmen einer Hausarbeit ist es schwierig, das große Thema Recht in ein kleines Paket zu packen. Dennoch werde ich einige wichtige Punkte benennen, was nicht heißen soll, dass alle anderen Punkte unwichtig sind. Es lassen sich jedoch nicht alle Rechtsangelegenheiten kurz zusammenfassen. Wie z. B. Rechte von behinderten Kindern/Jugendlichen, Adoptionsrecht, Jugendstrafrecht, Jugendarbeitsschutzgesetz,...
An dieser Stelle danke ich auch der Familie „X “ (Mutter 41, Vater 42, 3 Kinder -Jungen 11 und 14 und Mädchen 17 Jahre alt), die sich bereit erklärt haben, Fragen zu beantworten, die feststellen sollen, ob und/oder in wie weit, sie Rechte der Kinder und Jugendlichen überhaupt kennen.
Natürlich lassen sich diese wenigen Aussagen in keiner Statistik zusammenfassen, dazu bedarf es mehr. Jedoch kann man einen kleinen Einblick bekommen.
Bellnhausen, 11.01.2004
II
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
1. Einleitung 1-2
2. UN-Kinderrechtskonvention. 3-4
2.1. Gesetzliche Verankerung der Kinderrechte 4-5
3. Recht auf Leben und Identität. 5
3.1. Recht auf Kenntnis der Herkunft 6
4. Recht auf gewaltfreie Erziehung elterliche Sorge 6-8
4.1. Recht auf Bildung 8-9
4.2. Recht auf Glaubensfreiheit. 9-10
4.3. Recht auf Meinungsfreiheit. 10-11
5. Recht auf Erziehungshilfe. 11-12
5.1. Hilfen zur Erziehung 12
6. Private Rechte 12-13
7. Regelung wann ein Kind / ein Jugendlicher was tun darf 13-15
8. Interviews: Fragen / Methoden 16
8.1. Auswertung 16-18
9. Fazit Konsequenzen für die pädagogische Arbeit. 19
10. Literaturverzeichnis 20
Anhang
Abk ürzungsverzeichnis 20
Interviews 21
III
1.Einleitung
Kennen Kinder und Jugendliche ihre Rechte? Wissen sie, wo sie geschrieben stehen und wie man sie bekommt? Werden sie überhaupt eingehalten? Fragen, die ich mir stelle, weil sie mich interessieren. Gibt es Unterschiede zu „früher“ (zu „meiner Zeit“) oder hat sich seither nichts oder nicht viel geändert?
Im Artikel 1 unseres Grundgesetzes heißt es: „(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Im Artikel 2 heißt es: „(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,...“ (vgl. GG 38. Auflage 2003, S. 15). Diese beiden Artikel gelten für alle Menschen; also auch für Kinder. Kinder werden allerdings nicht erwähnt, außer in Artikel 6. Dort heißt es u. a.: „(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen...“ (vgl. GG 38. Auflage 2003, S. 16)
Ist das tatsächlich so?
„Meine Rechte kann ich doch an der Tür abgeben“ denken viele Kinder und Jugendliche. „So lange du deine Füße unter meinen Tisch streckst, machst du, was ich dir sage“ - so reden auch heute noch viele Eltern. Kinder haben zu gehorchen, keine eigene Meinung zu haben; falls doch, dann dürfen sie sie nicht äußern, oder zumindest selten und schon gar nicht in der Öffentlichkeit.
Kinder und Jugendliche haben als Minderjährige, nicht die gleichen einklagbaren Rechte wie Erwachsene. Daher ist es wichtig, sie zu kennen.
Zunächst beschäftige ich mich in dieser Hausarbeit mit der UN-Kinderrechtskonvention. Im nächsten Kapitel gehe ich auf das Recht auf Leben, Identität und Herkunft ein. Danach auf das Recht auf gewaltfreie Erziehung, elterliche Sorge und das Recht auf Bildung, Glaubens- und Meinungsfreiheit. Anschließend beschäftige ich mich mit den Hilfen zur Erziehung, den privaten Rechten von Kindern und
1
Jugendlichen und den Regelungen, ab wann ein Kind/ein Jugendlicher was tun darf. Im darauf folgenden Kapitel führe ich eigene Untersuchungen anhand von Interviews mit Jugendlichen und deren Eltern durch und schließe mit den Schlussfolgerungen und den Konsequenzen für die pädagogische Arbeit ab.
(vgl. Plakat aus : www.hbg.ka.bw.schule.de)
Wie gut, dass es das nicht mehr gibt!
2
2. UN-Kinderrechtskonvention
Das Jahr 1979 war auf der ganzen Welt „das Jahr des Kindes“. Deshalb schlug Polen vor, in diesem Jahr in den Vereinten Nationen eine Kinderrechtskonvention zu beschließen. 10 Jahre später, am 20. November 1989 wurde die UN-Kinderrechtskonvention 1 verabschiedet. Die UN-Kinderrechtskonvention umfasst insgesamt 54 Artikel, in denen die Rechte der Kinder festgelegt sind: Angefangen von der Begriffsbestimmung, was ein Kind ist, über das Recht auf Leben, Schutz der Persönlichkeit und Ehre, Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung und Verwahrlosung zu sozialer Sicherheit bis hin zum Schutz vor sexuellem Missbrauch. Der Deutsche Bundestag stimmte diesem Vertrag zu, der damit am 5. April 1992 in Deutschland in Kraft trat. Inzwischen haben 191 Staaten der UN-Kinderrechtskonvention zugestimmt. Das sind alle Staaten der Erde, bis auf Somalia und die USA. Somalia ist so zerstört von langen Kriegen, dass niemand da war, der der Konvention zustimmen konnte. In den USA hat das Parlament nicht zugestimmt, da viele amerikanische Politiker fanden, dass die Kinder zu viele Rechte bekommen und die Eltern zu wenige.
Trotzdem: Dieser Vertrag gilt für 2 Milliarden Menschen! So viele Kinder leben nämlich in den 191 Staaten.
Wenn ein Staat der UN-Kinderrechtskonvention zugestimmt hat, müssen oft noch die Regelungen und Gesetze dieses Staates zugunsten der Kinder geändert werden. Dazu sind die Staaten verpflichtet, sobald sie zugestimmt haben.
Die UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, die Kinderrechte bei Kindern und Erwachsenen bekannt zu machen, um Kindern die Durchsetzung ihrer Rechte zu ermöglichen (Artikel 42 UN-Kinderrechtskonvention). Die Bundesregierung, die Bundesländer und verschiedene Verbände haben hierzu in der Vergangenheit eine Vielzahl von Initiativen ergriffen. Unter anderem ist der Konventionstext in Deutschland als Broschüre (auch in kindgerechter Form) und im Internet unter www.bmfsfj.de verfügbar. Beispiele für Aktionen zur Bekanntmachung der
1 Konvention heißt ein Vertrag, der zwischen mehr als zwei Staaten abgeschlossen wird.
3
Konvention sind die "Karawane für mehr Kinderfreundlichkeit", die Kinderrechtewahlen, der Kinderrechtekoffer sowie Veranstaltungen rund um den Weltkindertag.
In der UN-Kinderrechtskonvention steht jedoch leider nicht, dass es ein besonderes Amt gibt, bei dem Kinder ihr Recht verlangen können. Die Kinder müssen versuchen, sich in ihrem eigenen Staat zu beschweren.
In Deutschland beteiligen sich 90 Organisationen an der Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention, z. B. der Verein „Kind und Umwelt“ und die „Deutsche Sportjugend“.
Aus Sicht der Bundesregierung ist es wünschenswert, eine noch engere Verknüpfung der Menschen- und Kinderrechte im Unterricht herbeizuführen und jedem Kind Kenntnisse der UN-Kinderrechtskonvention zu vermitteln.
2.1. Gesetzliche Verankerung der Kinderrechte
Wie in der Einleitung bereits aufgeführt, werden Kinder im Grundgesetz nicht erwähnt bzw. in Artikel 6 nur kurz angesproche n. Kinder sind im Grundgesetz als „Objekte“ erwähnt, mit denen etwas geschieht oder geschehen darf. Kinder als Rechtsträger im Grundgesetz zu verankern, darum bemühen sich seit Jahren zahlreiche Kinderpolitiker. Zur Grundgesetzreform nach der deutschen Einheit versuchten viele Fachverbände, Politiker und Privatleute „Kinderrechte im Grundgesetz“ festschreiben zu lassen. Im März 1990 unterzeichneten 55 Kinderlobbyisten und Politiker einen Aufruf mit
dem Titel „...einig Kinderland®“ 2 . Dort ging es darum, die Kinderrechte in die Verfassung aufzunehmen. Im Juni 1992 verabschiedeten die Jugendminister und Sena-toren einen Vorschlag zur Formulierung des Artikel 6 des Grundgesetzes. Er sollte wie folgt lauten:
„Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Sie schützt und fördert die Rechte des Kindes und trägt für kindgerechte Lebensbedingungen Sorge.“
2 ® = Zeichen für „eingetragene Marke“
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Die Verfassungskommission lehnte es im Oktober 1993 jedoch ab, die Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern.
So bleiben die Kinder im Grundgesetz weiterhin reduziert auf Objekte familiärer und
staatlicher Politik. Die praktische Partizipation 3 von Kindern und die UN-Kinderrechtskonvention sind dem Grundgesetz weit voraus. (www.uni-essen.de)
Es gibt einige spezielle Gesetze, in denen die Rechte und Pflichten der Kinder und Jugendlichen verankert sind wie z. B.: Das Jugendschutzgesetz, das Kinder- und Jugendhilfegesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Jugendgerichtsgesetz.
3. Recht auf Leben und Identität
Im Artikel 2 des Grundgesetzes steht: „(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit...“ (vgl. GG 38. Auflage 2003, S. 15). Jedes Kind hat das Recht zu leben. Das Land, in dem es geboren wurde, muss dafür sorgen, dass die Kinder in einer Welt groß werden, in der sie überleben und groß werden können. So steht es in Artikel 6 der UN-Kinderrechtskonvention. Doch ist das nicht immer so einfach. Viele Kinder kommen in Ländern zur Welt, in denen Krieg herrscht und in denen Menschen Not und Hunger leiden. Die Länder müssen dafür sorgen, dass Artikel 6 eingehalten wird. Manchmal gelingt dies jedoch nur mit Hilfe von reicheren oder sichereren Ländern.
Sobald ein Kind geboren ist, erhält es einen Namen und eine Staatsangehörigkeit und somit eine Identität. Es ist einzigartig und kann mit niemandem verwechselt werden. Jedes Kind hat ein Recht auf seine Identität, das Recht zu wissen, wer es ist, zu welchem Staat es gehört und wer seine Eltern sind. So steht es in Artikel 7 und 8 der UN-Kinderrechtskonvention.
3 Partizipation = Beteiligung / Mitbestimmung
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Arbeit zitieren:
Sabine Klatt, 2004, Deine Rechte, deine Spielräume, München, GRIN Verlag GmbH
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