Inhaltsverzeichnis
1.Einleitung 4
1.1.1 Definition 4
1.2 Vorgeschichte 4
1.3 Inhalte des Richtlinien- Vorschlages 5
1.4 Geltungsbereich 6
2.Weshalb einen Euro- Betriebsrat gründen 8
2.1.1 Arbeitsteilung 8
2.1.2 Konkurrenz zwischen den Betrieben 9
2.1.3 Belegschaften 9
2.1.4 EU- und EU- Erweiterung 10
3.Verbreitung von Euro- Betriebsräten 10
4.Auf dem Weg zu einem Euro- Betriebsrat 11
4.1.1 Initiativrecht 11
4.1.2 Das besondere Verhandlungsgremium 13
4.1.3 Die Verhandlung 13
4.1.4 Das Scheitern der Verhandlungen 14
5.Aufgaben des Euro- Betriebsrates 15
6.Die Befugnisse des Euro- Betriebsrates 16
6.1.1 Unterrichtung und Konsultation 16
6.1.2 Außergewöhnliche Umstände 16
6.1.3 Beispiel 17
7.Die Zusammensetzung des Euro- Betriebsrates 18
7.1 Deutsches oder französisches Modell 19
8.Ausblick 20
9.Literaturverzeichnis 22
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Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Prüfschema zur Einführung von „Euro- Betriebsräten bei einem gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen 7
Abbildung 2: Prüfschema zur Einführung von „Euro- Betriebsräten bei einer gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe 8
Abbildung 3: Initiative zur Einsetzung von „Euro- Betriebsräten 12
Abbildung 4: Sitzverteilung im „Euro- Betriebsrat 18
Abbildung 5: Deutsches oder französisches Modell 19
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1.Einleitung
Durch die multinationalen Konzerne haben sich die Ansprüche für eine erfolgreiche Arbeitnehmervertretung geändert. Nicht nur die Internationalisierung des Kapitals steht unter Druck, sondern auch die Internationalisierung von Mitbestimmungsregeln. Ein erstes Instrument dieser Internationalisierung gerecht zu werden, sind für europaweit agierende Unternehmen, die Eurobetriebsräte.
Ob und inwiefern die Eurobetriebsräte diesen Erfordernissen gerecht werden, werde ich versuchen in dieser Arbeit zu eruieren.
1.1.1 Definition
„Der Europäische Betriebsrat ist ein Gremium zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in grenzüberschreitend tätigen Unternehmen. Er ist kein Betriebsrat im Sinne der deutschen Betriebsverfassung, insbesondere verfügt er über keine Mitbestimmungsrechte. Seine Aufgabe ist eher mit einem Wirtschaftsausschuss vergleichbar. Einzelheiten regelt in Deutschland das "Gesetz über Europäische Betriebsräte", das am 01.11.1996 in Kraft getreten und kein Teil des Betriebsverfassungsgesetzes ist“ (vgl. http://www.euro-betriebsrat.de/ebr/911.php abgerufen am 7/4/2005).
1.2 Vorgeschichte
1970 wird erstmals der Begriff „Europäischer Betriebrat“, in einem offiziellen Dokument der Europäischen Kommission verwendet. In diesem Dokument, war der „Europäische Betriebsrat“ als Belegschaftsvertretung in Unternehmen vorgesehen. Diese Belegschaftsvertretung sollte dann in naher Zukunft die Rechtsform einer europäische Aktiengesellschaft annehmen. Dieses Vorhaben scheiterte jedoch
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daran, dass sich die Mitgliedsstaaten nicht einigen konnten und auch die Arbeitgeberverbände dagegen waren.
1980 wurde das Thema „Europäischer Betriebsrat“, das immer im Zusammenhang mit der „Europäischen Aktiengesellschaft“ genannt wurde, getrennt diskutiert. Im weiteren Verlauf schlug die Europäische Kommission eine Richtlinie zur Unterbreitung und Anhörung der Arbeitnehmer in transnationalen Unternehmen vor. Diese so genannte „Vredeling- Richtlinie“ wurde 1983 noch einmal in abgeänderter Form vorgelegt. Aufgrund von Uneinigkeiten wurden jedoch beide Vorschläge nie in die Tat umgesetzt.
Im Jahre 1989 wurde die Europäische Sozialcharta verabschiedet und somit kam das Thema „Europäischer Betriebsrat“ erneut auf die Tagesordnung. Im September des Jahres 1990 erarbeitete die Europäische Kommission einen Richtlinienvorschlag, der dann schließlich verabschiedet worden ist ( Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. 09.1994). Nach einer zweijährigen Übergangsfrist mussten die Mitgliedsstaaten die Richtlinie dann umsetzen. 2oo4 wurde von der Europäischen Kommission ein Überprüfungsverfahren eingeleitet, das sicherstellen soll, ob die Richtlinien von den Mitgliedsstaaten umgesetzt worden sind. Nach Expertenmeinung, kann dieses Überprüfungsverfahren möglicherweise zu einer Revision der „Europäischen Betriebsrats- Richtlinien“ führen (vgl. http://www.euro-betriebsrat.de/ebr/911.php abgerufen am 7/4/2005).
1.3 Inhalte des Richtlinien-Vorschlages
Aufgrund der immer weniger vorhanden Binnengrenzen, häufen sich die Fusionen, Übernahmen und Joint- Ventures. Laut EG- Kommission haben sich im ersten Jahr der Richtlinienverabschiedung innerhalb der EG mehr als 240 Fusionen abgespielt. Diese zunehmende Anzahl von Firmenzusammenschlüssen hat für den einzelnen Arbeiter zur Folge, dass er von Unternehmensentscheidungen betroffen sein kann, die nicht mehr in dem Betrieb gefällt werden wo er arbeitet, sondern im Ausland. Aufgrund dieser für den Arbeiter ungünstigen Gegebenheiten, sollen die eingeführten Richtlinien sicherstellen, dass die Informationsrechte der Arbeitnehmer verbessert werden. In diesem Richtlinienvorschlag, wird auf Artikel 17 der Gemeinschaftscharta
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für soziale Grundrechte verwiesen, wonach vor allem, Unternehmen die mehrere Betriebsstätten in mehreren Mitgliedsstaaten haben, dafür sorgen müssen, dass die Arbeitnehmer in geeigneter Weise über Mitwirkung, Unterrichtung und Anhörung unterrichtet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt, war es üblich, dass die Arbeitnehmer von international operierenden Unternehmen nur mit den national geltenden Mitbestimmungsregeln konfrontiert waren. Die Aufgabe des „Euro-Betriebsrates“ ist es nun, den Auswirkungen der rein nationalen Mitbestimmungsregelungen energisch entgegenzuwirken (vgl. Deppe 1992, S. 30)
1.4 Geltungsbereich
Als Geltungsbereich für den „Euro- Betriebsrat“ wird der Europäische Wirtschaftsraum angegeben. Er umfasst alle Mitgliedsstaaten zuzüglich Norwegen, Island und Lichtenstein. Die Schweiz ist bislang dem Richtlinienvorschlag noch nicht gefolgt. Nordirland und Großbritannien haben erst seit 1999 die Richtlinien akzeptiert und gehören seit Dezember des selben Jahres zum Geltungsbereich. Die frührer konservative Regierung hat von dem Recht auf „Opting Out“ (Ausscheren aus der EU- Sozialpolitik) gebrauch gemacht (vgl. http://www.euro-betriebsrat.de/ebr/911.php abgerufen am 7/4/2005). Erfasst werden alle Unternehmen die im Geltungsbereich mindestens 1000
Arbeitnehmer in den Mitgliedsstaaten und jeweils mindestens 150 Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliederstaaten haben.
Das selbe gilt für „gemeinschaftsweit operierende Unternehmensgruppen“ sofern diese mindestens 1000 Arbeitnehmer in den Mitgliedsstaaten beschäftigen und mindestens zwei Unternehmen in verschiedenen Mitgliedsstaaten mit jeweils 150 Arbeitnehmern umfassen (vgl. http://www.afi-ipl.org/downloads /04_Afi_EBR_Internetversion.pdf abgerufen am 6/4/2005). Wenn ein Unternehmen seinen Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereiches der Richtlinien hat, so muss es für seine europäischen Niederlassungen trotzdem einen „Euro- Betriebsrat“ bilden, falls die eben genannten Kriterien erfüllt werden (vgl. http://www.euro-betriebsrat.de/ebr/911.php abgerufen am 7/4/2005).
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Arbeit zitieren:
Hannes Gasser, 2005, Der Euro-Betriebsrat, München, GRIN Verlag GmbH
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