und dies alles auch dann, wenn er dabei sein Leben lassen müsse. (156) Jetzt da Sîvrit sich als zu den "vriwenden" des Königs zugehörig bekennt, kann er am Heerzug teilnehmen, kann ihn sogar anführen. Zwar ist Sîvrits Beteuerung nicht gestisch dargestellt worden, somit nach mittelalterlichem Verständnis auch nicht rechtlich bindend. Dennoch kommt es einem Schwur sehr nahe, wenn er sagt sogar sein Leben für den König zu lassen, wenn es dazu käme. In der nachgeschobenen nochmaligen Bekräftigung, Gunther stets beizustehen, spricht Sîvrit von "unser bürge" (163), deren Friede zu wahren ist. In dieser Bekräftigung findet sich noch einmal ein Fehdetopos, nämlich die sichtbare, d.h. für den Fehdegegner unzweifelhafte Annahme der Fehdeansage: "daz si uns sehen sciere" (163,2). Zwar verhält sich Sîvrit im Gespräch mit dem König auf höfische Weise und gliedert sich in den Hof Gunthers ein, dennoch hebt er sich auf heroische Art wieder hervor, wenn er behauptet, er würde es selbst mit mit 30 000 feinden aufnehmen, auch wenn er nur 100 zur Verfügung hätte (160).
Die feindlichen Boten werden in höfischer Weise verabschiedet, sie erhalten Geschenke, die sie als Tieferstehende nicht ablehnen können (166). Auch ihre rechtliche Stellung als Legaten, denen Immunität zu gewähren ist, wird nicht angetastet (164,4). Die erhaltenen Gaben verpflichten sie Gunther gegenüber, damit versichert man sich eines korrekten Verhaltens ihrerseits im fremden Herrschaftsbereich.
Im eigentlichen Kriegsgeschehen, das sich nun anschließt, finden sich deutlicher als bisher Anklänge an das Heroische. Nicht von ungefähr bleibt der "höfische" Gunther in Worms, von nachdrücklich zur Pflege höfischen Verhaltens aufgefordert (174). Gleich darauf folgen die ersten heroischen Taten, "raube" und "brande" im Feindesland, die den feindlichen Fürtsen auch "bekant" werden (176, 3/4). Dies ist einerseits heroische, andererseits aber auch im Sinne des "Verklarens" zu sehen, einer rechtlich notwendigen Kenntlichmachung der feindseligen Handlungen in der Fehde. Nur eine solche "Verklarung" garantiert die Straflosigkeit einer Fehdehandlung.
des 12. bis 16. Jahrhunderts. Bd.1: Adel und Hof - 12./13. Jahrhundert, Opladen: Westdeutscher Verlag 1979, S.49-87., hier S. 66.
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Im eigentlichen Kampfgeschehen, das im wesentlichen von Sîvrit dominiert wird, finden sich gewisse heroische Muster. Zwar wird im Zweikampf, den Sîvrit und Liudegast führen (184-188), die höfische Turnierfolge eingehalten, auf den Lanzenkampf (184,3-185,3) folgt der Schwertkampf (185,4-188), aber die Beschreibung der Schwertschläge, die gewaltigen Lärm und gar Funken hervorrufen erscheint doch außergewöhnlich, eben die von Heroen, wozu hier auch Liudegast zu rechnen ist. Dennoch wird dem schwer verwundeten, der sich ergibt, Gnade erwiesen. Hier beweist Sîvrit erneut sein Rittertum. Die dreißig Dänen allerdings, die auf einen einzigen Mann einstürmen, obwohl sich ihr König bereits ausgeliefert hat, tötet er in heroischer Weise "mit ungefüegen slegen"(190,3) Die schilderung der Schlacht gerät nun wieder stark heroisch. Hier beweisen sich die Helden als solche, wenn sie "vil manegen helt tôt" schlagen (200,2), "vil manec wunde wît" verursachen (203,2) und "in sturme" (199,4; 206,3) die Sachsen angehen. Auch der Zweikampf Liudeger - Sîvrit erscheint stärker heroisch als der erste Zweikampf, wenn Liudeger als "zornec unde grimme" (207,4) geschildert werden und seine Schwertstreiche gegen Sîvrit als so stark, daß dessen Pferd strauchelt (210, 1/2). Das Aufeinandertreffen der Heerführer scheint das Kampfgeschehen nocheinmal zu intensivieren, es gibt viele Tote (211,4), viele Speere fliegen (212,2). Als jedoch Liudeger Sîvrits Identität erkennt (215), scheint ihn allein der Ruhm dieses Helden, und dieser Ruhm speißt sich wohl aus jenen heroischen Taten, die bereits Hagen geschildert hat, davon zu überzeugen, daß es besser ist sich zu ergeben, denn Sîvrit hat "der übele tiuvel / her zen Sahsen gesant." Liudeger ergibt sich und stellt sich selbst, wie schon sein Bruder, als Geisel. Die Ergebung der Feinde ist bedingungslos, die Burgunden können zu Gefangenen machen, "swen si wolden" (219,1). Die Fehde allerdings findet mit dieser bedingungslosen "Kapitulation" noch kein rechtliches Ende, das eigentliche Ende der Fehde wird erst außerhalb des zu behandelnden Textabschnittes vollzogen, wenn die Könige, wie Sîvrit 315 vorschlägt, versichern müssen, künftig die Burgunden nicht feindlich anzugehen.
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Oliver Tekolf, 2002, Das Nibelungenlied - Höfischer vs. heroischer Code - Der Sachsenkrieg (Str. 139-264), München, GRIN Verlag GmbH
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