INHALTSVERZEICHNIS
I. EINLEITUNG 1
II. VERFASSUNGSRECHTLICHE DISKUSSION BIS 1994 2
1. Entwicklung bis zur weltpolitischen Wende 1989/1990 2
2. 1991-1994 3
III. KLAGEPUNKTE DER ANTRAGSSTELLER IN DEN VIER
ORGANSTREITVERFAHREN 5
1. Organstreitverfahren Y( 5
2. Organstreitverfahren Y( und Y( 7
3. Organstreitverfahren Y( 7
IV. DAS URTEIL DES 2. SENATS DES BVerfG AM 12. JULI 1994 UND DIE
URTEILSBEGR ÜNDUNG 9
V. SCHLUSS 12
VI. LITERATURVERZEICHNIS 15
III
I. EINLEITUNG
Durch das Urteil vom 12. Juli 1994 hat das Bundesverfassungsgericht der deutschen Politik einen weiten verfassungsrechtlichen Rahmen für den Einsatz deutscher Soldaten über die Landes- und Bündnisverteidigung hinaus eröffnet. Nun war auch nach dem Grundgesetz der Weg frei für eine Vielfalt unterschiedlicher Einsätze der Bundeswehr in den Systemen kollektiver Sicherheit, denen die Bundesrepublik angehört. Das oberste Ziel bisheriger und zukünftiger Einsätze, ist die Sicherung einer dauerhaften und gerechten Friedensordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt, insbesondere basierend auf Art. 24 Abs. 2 GG. Die Verantwortung für diese politischen Entscheidungsprozesse liegt dabei auch weiterhin bei Bundesregierung und Bundestag und nicht bei den jeweiligen Bündnissystemen.
In der nachfolgenden Darstellung werde ich die verfassungsrechtliche Diskussion wiedergeben, die verschiedenen Klagepunkte der Antragsteller in den vier Organstreitverfahren erläutern, sowie die wesentlichen Gründe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts nennen.
Im Schlussteil komme ich auf die Folgen des Urteils für die deutsche Außenpolitik, insbesondere im Kontext der aktuellen Sicherheitspolitischen Lage im Angesicht des „Anti-Terror-Krieges“ zu sprechen.
1
II. VERFASSUNGSRECHTLICHE DISKUSSION BIS 1994
Im Hinblick auf die deutsche Vergangenheit wurden 1949 spezielle Kontrollmechanismen im Grundgesetz festgeschrieben, die gewährleisten sollten, dass von deutschen Boden ausgehend nie mehr ein Angriffskrieg (Art.26 Abs. 1) geführt oder dass deutsche Streitkräfte ausschließlich zur Landesverteidigung eingesetzt werden dürfen (Art. 87a Abs. 2).
Die verfassungsrechtliche Grundlage für Bundeswehreinsätze und deren Interpretation war eindeutig: $UWD$EV**OHJWIHVWGDVVGHU%XQG6WUHLWNUlIWH]XU9HUWHLGLJXQJDXIVWHOOWXQG$EV HUJlQ]WGDVVGLH6WUHLWNUlIWHDXHU]XU9HUWHLGLJXQJQXUHLQJHVHW]WZHUGHQGUIHQVRZHLWHVGDV *UXQGJHVHW]DXVGUFNOLFK]XOlVVW
Durch die sog. „1RWVWDQGVYHUIDVVXQJ“ vom 24. Juni 1968, wurden die Bestimmungen über den (LQVDW] GHU6WUHLWNUlIWH in einem Artikel zusammengefasst. Das heißt, dem Art. 87a GG wurden Absatz 2 - 4 angehängt, zur Regelung der Einsätze der Streitkräfte im Verteidigungs-, im Spannungs-und im inneren Notstandsfall. Hierbei ist zu bemerken, dass von der, durch den Gesetzgeber mit Artikel 87a Abs. 2 GG eingebauten Möglichkeit, die Streitkräfte über den Rahmen der Landesverteidigung hinaus einzusetzen zu können, bis zum Zusammenbruch des Ostblockes bzw. des Warschauer Paktes, kaum die Diskussion war.
Der heute als Grundlage für alle Auslandseinsätze der Bundeswehr stehende Artikel 24 Abs.2 GG in Verbindung mit Artikel 87a Abs. 2 GG, stand bis dato selten zur Debatte.
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Bis zur weltpolitischen Wende 1989/90 und vor dem Hintergrund des Ost-West-Konfliktes waren die Hauptaufgaben der Bundeswehr die Landesverteidigung und die Beistandsleistung im Rahmen der NATO. Die Bundeswehr kam ihren internationalen Verpflichtungen bei den Verbündeten und im Rahmen der Vereinten Nationen bis dato in Form von finanziellen und logistischen Leistungen, sowie durch militärisches Personal und Gerät für humanitäre Hilfeleistungen nach. Alle Hilfen stellten im Sinne von Art. 87a GG keine militärischen Einsätze dar und waren deshalb verfassungsrechtlich unumstritten.
Die wenigen Anfragen der Verbündeten oder der Vereinten Nationen nach „ out of area “ - Einsätzen wurden stets mit Hinweis auf die nationale Verfassungslage zurückgewiesen.
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Arbeit zitieren:
Marko Rossmann, 2002, Einsätze der deutschen Bundeswehr im Ausland, München, GRIN Verlag GmbH
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