Inhaltsverzeichnis 2
6. Folgen einer dem Leben zuwiderlaufenden Orientierung 61
6.1 Suchtorientierung der Gesellschaft 61
6.2 Der Dualismus der Erziehung 66
6.3 Erziehungsziele 70
6.3.1 Gesellschaftliche Fortentwicklung 70
6.3.2 Erziehung und Lernen in der Schule 71
6.3.3 Erziehung innerhalb der Familien 72
6.4 Fazit 74
7. Was ist Werbung 76
7.1 Definition: Werbung 76
7.2 Zielstellung einer Werbekampagne 77
7.3 Werbestrategien 78
7.3.1 Die Positionierung am Markt 78
7.3.2 Zielgruppenbestimmung 78
7.3.3 Wahrnehmung der Werbung 79
7.3.4 Die Werbebotschaft und die Bedeutungs-
verleihung 80
7.3.5 Kritik an der Werbung 82
8. Disskussion des Tabakwerbeverbotes 84
8.1 Befürwortung und Ablehnung des Tabakwerbe-
verbotes 87
8.2 Ist durch das Tabakwerbeverbot die Meinungs-
freiheit bedroht? 89
8.3 Wirksamkeit von Tabakwerbeverboten als
gesundheitspolitische Maßnahme 91
8.4 Zigarettenkonsum vor und nach der Einführung
totaler Tabakwerbeverbote in Italien, Norwegen
und Finnland 92
8.5 Die Ursachen für Tabakkonsum bei Jugendlichen
liegen nicht nur in der Werbung 93
8.6 Werbeverbot als gesundheitspolitische Maßnahme 94
8.6 Weitere gesundheitspolitische Regelungen der
EU -Kommission 96
8.7 Verändert Tabakwerbung nur den Konsum oder
nur Marktanteile? 97
Inhaltsverzeichnis 3
8.9 Rechtlicher Hintergrund 101
8.9.1 Die gesundheitspolitische Zuständigkeit der EU 101
8.9.2 Disversifizierungsprodukte 103
8.9.3 Schadensersatzklagen gegen Tabakkonzerne 105
8.10 Die Kritik an der EU-Bürokratie 106
8.10.1 Zur Bevormundung 106
8.10.2 Zur wachsenden Kritik an der EU-Bürokratie 107
8.11 Fazit 109
9. Konzepte der Tabakkonzerne für die Zeit nach einem
totalen Werbeverbot 112
10. Tabakwerbung im Internet - Ein rechtsfreier Raum? 115
11. Prävention 118
11.1 Was ist Prävention? 118
11.2 Dimensionen der Prävention 119
11.2.1 Die Spezifität 119
11.2.2 Die Zielgruppe 120
11.2.3 Die Interventionsebene 120
11.3 Wandel der Präventionsstrategie in der Öffentlich-
keitsarbeit 121
11.4 Social Marketing 124
11.5 Strategien und Maßnahmen der angewandten
Drogenpr ävention 127
11.6 Risikowahrnehmung und Risikoeinschätzung 129
11.7 Furchtappelle und die Vermittlung geeigneter
Handlungskompetenzen 131
11.8 Die Effektivität der unterschiedlichen Präventions -
strategien 132
11.9 Fazit 133
12. Geschlechtsbezogene Suchtprävention 135
12.1 Die Bedeutung des Geschlechtes für die Prävention 135
12.2 Begründung für den Einsatz geschlechtsbezogener
12.3 Suchtprävention 137
12.4 Theorie der geschlechtsbezogenen Suchtprävention 138
12.5 Mädchenspezifische Suchtprävention 138
Inhaltsverzeichnis 4
12.6 Jungenspezifische Suchtprävention 141
12.7 Geschlechterübergreifende Konzepte der Suchtprävention
bei Jugendlichen 142
12.8 Die Peergroup 145
12.9 Rauchen als Bewältigungsstrategie der
Pubert ätskonflikte 146
13. Vorstellung konkreter Präventionbemühungen 147
13.1 Einzelfallhelfer des Jugendamtes 147
13.2 Prävention an Schulen 148
13.2.1 Die Willy-Brandt-Gesamtschule
in Köln-Höhenhaus 149
13.2.2 Die Heinrich-Böll-Gesamtschule in
K öln-Chorweiler 151
13.3.3 Städtisches Gymnasium Thusneldastraße
in Köln Deutz 153
13.4 Fazit 158
14. Schlußwort 160
15. Bibliographie 165
Inhaltsverzeichnis 5
1. Einleitung
Diese Examensarbeit - Zum Mißbrauch der Suchtstruktur bei Jugendlichen
durch Tabakwerbung und Prävention - beabsichtigt, die Manipulations -
m öglichkeiten einer vorhandenen Suchtstruktur sowohl durch die Wer-
bung , als auch durch präventive Maßnahmen näher zu erläutern.
Bei gesundheitsschädlichem Handeln, wie dem Rauchen, stellt sich immer
die Frage nach der Motivation, die je nach Standpunkt unterschiedlichst
begr ündet wird. Die Befürworter einer generellen Drogenlegalisierung
halten Süchte für einen „Forth drive“ (Siegel 1973) 1 , dessen Befriedigung
den Bedürfnissen Hunger, Durst und Sex gleichzustellen ist. Nach dieser
Ansicht ist die Suchtstruktur genetisch vorgegeben und eine Prävention
w äre demnach gegen Grundbedürfnisse gerichtet und somit abzulehnen.
In dieser Examensarbeit wird dagegen der Standpunkt vertreten, daß
S üchte einer Prägungen durch die Gesellschaft unterliegen.
Suchtverhalten wird durch verhaltensmodifikatorische Einflüsse erst
geschaffen und später verstärkt.
Die Motivation zum Rauchen hat ihre Ursachen in besonderen
Krisensituationen , an denen es besonders während der Pubertät nicht
mangelt. Rauchen besitzt für den Jugendlichen demnach eine Funktion,
die schwierige Situationen zu bewältigen hilft. Besonders die Werbung
versteht es, diese Verunsicherungen auszunutzen und durch das Anbieten
von User-Images, welche der Jugendliche für sich zu übernehmen ver-
sucht , einen positiven Nutzen zu versprechen.
Solange die Prävention nicht versteht, gegen diese Nutzungsversprechen
positive Leitbilder zu setzen und Nichtrauchen attraktiv darzustellen, wird
die Raucherquote, unter den Jugend lichen, nicht zu minimieren sein.
Dabei sollte die Senkung der Raucherquote, besonders bei Jugendlichen
eines der vordringlichsten Ziele der Gesundheitspolitik sein.
1 Siegel, A.J., The Herion Crises Among US Forces in Southeast Asia, in: Journal of Medical Association, New
York , 1973, 128
Inhaltsverzeichnis 6
In Zeiten des immer größer werdenden Ernährungsbewußtseins, des
K örperkultes und der Fitneß kommt einem das Rauchen als ein
überkommenes Relikt vergangener Tage vor. Statistiken und neuere
Datenerhebungen belegen jedoch, daß nicht alle Menschen nach diesen,
eigentlich selbstverständlichen Regeln, die das neue Körperbewußtsein
mit sich bringt, leben. Im Gegenteil, ihr „negativer Lebensstil“ beeinflußt
und beeinträchtigt häufig das Leben von anderen
Heutzutage ist der frühzeitiger Tod durch Krebs oder Herz-Kreislauf-
Erkrankungen oft eine Folge des aktiven oder passiven Rauchens. Folgen
des Rauchens sind neben anderen Leiden, wie bestimmte Infektionen,
Übergewicht, mangelnde Bewegung, Fehl- und Mangelernährung,
beruflichen Belastungen, Hauptrisikofaktoren für die Krebsentstehung ,
Herz -Kreislauf- sowie Atemwegserkrankungen. Diese Krankheiten können
durch eine sinnvolle Präventionsmaßnahmen vermieden werden. Um die
sogenannten Zivilisationskrankheiten in ihrer Ausbreitung einzuschränken,
mu ß die Prävention besonders da ansetzen, wo noch alles zu gewinnen
ist: Bei Kindern und Jugendlichen. Ihnen sollte bei der Präventionsarbeit
ganz besondere Aufmerksamkeit zuteil werden.
„In der Europäischen Gemeinschaft sterben jedes Jahr rund eine Halbe
Million Menschen an den Folgen des Rauchens. Die Behandlung der
Patienten kommt den Krankenversicherern teuer zu stehen. Es muß daher
alles getan werden, um das Rauchen einzuschränken. (Oldag 1998) 2
37.000 Lungenkrebserkrankungen in Deutschland pro Jahr sind Grund
genug , um sich Gedanken darüber zu machen, wie die Raucherquote
gesenkt werden kann.
2 Oldag, A , Die EU im blauen Dunst, Süddeutsche Zeitung, Ressort: Wirtschaft, München, 13 02 1998, 27
Inhaltsverzeichnis 7
Rund 90 aller Raucher fangen bereits als Teenager mit dem
Zigarettenkonsum an. (vergl. Deutsche Hauptstelle gegen die
Suchtgefahren , 1998) 3
Daher ist der Beginn der Prävention spätestens in der Pubertät anzu-
siedeln und hierbei kommt der Schule eine große Bedeutung bei, die von
diesen bisher nur selten erfüllt wird.
Die Examensarbeit beginnt mit einer kurzen Vorstellung der Tabaksteuer-
struktur , damit die fiskalische Dimension dieser Staatseinnahmen und die
fehlende Steuerungskomponente verdeutlicht werden kann. Die Summe
der gesamten, durch Tabakwarenverkauf erzielten Einnahmen spiegelt
sich in dem Einfluß der Zigarettenindustrie auf die Politik wieder.
Weiterhin wird die Gefahr beschrieben, daß ein T abakwerbeverbot bei
Marktneueinf ührungen zu einem Preiskrieg führen könnte und somit die
Steuereinnahmen sänken.
Die anschließende Vorstellung der unterschiedlichen nationalen Richtlinien
bez üglich der Tabakwerbung, mit der besonderen Beachtung, welche
Ins titutionen jeweils die Einhaltung der bestehenden Gesetze oder Verein-
barungen überprüft und gegebenenfalls sanktioniert, ist für das
Verständnis der Entstehung der EU-Richtlinie, die ein totales Tabakwerbe-
verbot bewirken soll, Voraussetzung. Der teilweise äußerst erbittert
gef ührte Kampf um europaweit einheitliche Werberichtlinien verdeutlicht,
da ß besonders die Befürworter des Werbeverbots, die Tabakwerbung für
den auslösenden Faktor des Tabakkonsums halten. Leider machen es sich
die Entscheidungsträger unserer Gesellschaft mit dieser Meinung etwas
leicht.
Die gesellschaftlichen Ursachen, die bestehenden Mißstände, die
Jugendliche während ihrer Adoleszenz zu wenig Unterstützung gewährt,
wurden bisher zu wenig beachtet. In den Rahmenbedingungen unter
dene n die junge Generation heranwächst, die lebensfeindliche Orien-
tierung unserer gesellschaftlichen Struktur, stellt vielmehr die wahre
3 Deutsche Hauptstelle gegen die Suchtgefahren, Jahrbuch Sucht 98, , Geesthacht, 1998, 23-35
Inhaltsverzeichnis 8
Ursache dar, daß wider besseren Wissens immer noch Jugendliche zur
ersten Zigarette greifen.
Die Werbung, mit ihren Werbestrategien, besonders die Bedeutungs-
übertragung des User-Images, führt immer wieder dazu, daß Rauchen von
Jugendlichen positiv bewertet wird. Die vollständige Kommerzialisierung
unserer Gesellschaft führt nicht nur dazu, Jugendliche zu Rauchern son-
dern zu unmündigen Konsumenten zu erziehen.
Die Entscheidung, der Europäischen Union, ein generelles Werbeverbot
durchzusetzen , soll als gesundheitspolitische Maßnahme die Jugend vor
der Zigarettenreklame schützen. Die inkonsequente Durchführung dieser
Richtlinie , welche die Umgehung bereits heute bestehender Gesetze
(Tabakpromotion durch Formel 1 Autorennen im Fernsehen) bis zum Jahre
2006 legitimiert und das langjährige Ringen um diese Richtlinie, welches
der Problematik unwürdig und einer Prävention abträglich war, lassen das
Handeln der politischen Entscheidungsträger merkwürdig erscheinen.
Doch besonders die rechtliche Unsicherheit, die diese Richtlinie anfechtbar
macht , zeugt davon, daß die Politiker in der Europäischen Union mehr um
publicity als um eine sinnvolle Einschränkung der Werbemöglichkeiten und
-wirkung bemüht waren.
Nicht zuletzt dadurch, daß das Tabakwerbeverbot Disverifizierungs-
produkte miteinbezieht, läßt die Kritik an der Europäischen Union und ihre
Akzeptanz innerhalb der Bevölkerung sinken, was Euroskeptikern nur
gelegen sein kann und derartige Tendenzen noch zu verstärken droht.
Doch selbst nach einem vollständigen Werbeverbot werden die Tabak-
konzerne auf Promotionsaktivitäten nicht verzichten, um ihren Absatz zu
steigern. Die Vermarktungsinstrumente werden nämlich nur mit neuen
Konzepten versehen. Dabei zeigt sich schon heute, daß Zigarettenmarken,
die mit innovativen Konzepten werben, die größten Marktgewinne zu
verzeichnen haben
Inhaltsverzeichnis 9
Ein weiterer unzureichend regulierter Werberaum besteht im Internet.
Durch das Fehlen international gültiger Gesetze ist ein rechtsfreier Raum
entstanden. Juristen schätzen die Situation so ein, daß ähnlich der Ver-
breitung in Deutschland verbotener Faschismusliteratur, das Prinzip der
gerichteten Handlung anzuwenden sei, doch stehen Präzidenzfälle noch
aus.
Bei der Behandlung des Themas Prävention wird dem Wandel der
unterschiedlichen Strategien, der inhaltlichen Gestaltung und der Vermit-
tlung , anhand des Social Marketing, welches sich an den Prinzipien der
privatwirtschaftlichen Marketingkonzepten orientiert, besondere Bedeutung
beigemessen. Besonders Prävention mittels Furchtappellen ohne gleich-
zeitiges aufzeigen von geeigneten Handlungsalternativen wird ablehnend
bewertet. Die unterschiedliche Effizienz und Wirkung der präventiven Maß-
nahmen , die sich aus Verhaltensmodifikationen ergeben, zeigt, daß die
verschiedenen Strategien für spezielle Zielsetzungen eingesetzt werden
sollten.
Bei der Vorstellung der konkreten Präventionsbemühungen an drei
Schulen z eigt sich, wie weit ein ganzheitliches Erziehungskonzept die
Mitarbeit der Eltern und das besondere Engagement der Lehrer bedarf.
Die Schulen sehen ihre Aufgabe nicht auf die reine Stoffvermittlung
beschr änkt, sondern versuchen ihre Schüler durch die Vermittlung
„lebenspraktischer“ Kompetenzen bestmöglichst zu fördern
Inhaltsverzeichnis 10
2. Die Tabaksteuer
2.1 Die Bedeutung der Tabaksteuer für den Staats -
haushalt
Neben der Mineralölsteuer ist die Tabaksteuer der größte Faktor unter den
Verbrauchsteuern. Für 1999 wird eine Steuereinnahme von insgesamt 30
Milliarden Mark aus Zigarettenverkäufen erwartet. 1992 wurden noch nur
19,207 Milliarden DM Tabaksteuer an den Staat abgeführt. 4
„Der Mehrwertsteuerertrag, der durch Zigarettenverkauf erzielt wurde,
betrug 1992 3,7 Milliarden DM.“ (ebd.)
Die Tabaksteuereinnahmen für das Jahr 1999 werden auf 30 Milliarden
Mark geschätzt. Genau diesen Betrag versuchte der Bundesfinanzminister
Eichel für den Bundeshaushalt 2000 einzusparen, was ihm nur mit größten
Bem ühungen und dem Ertragen wüstester Anfeindungen, auch aus der
eigenen Partei gelang. Es ist nicht anzunehmen, daß er zugunsten einer
Senkung der Raucherquote nochmals solch hitzige Debatten erleben
m öchte.
Die Höhe der Tabaksteuer spiegelt deren Bedeutung wieder.
2.2 Die Struktur der Tabaksteuer
Der Endverkaufspreis von Zigaretten ergibt sich aus zwei Elementen, den
Wirtschaftsanteil , der auf Handel und Hersteller entfällt, er beträgt
momentan 28,24 und dem Steueranteil, das sind 71,76 des
Kleinverkaufpreises.
4 (vergl. Reemtsma, 1993) Reemtsma Cigarettenfabriken GmbH, Dokumentation: Die Tabaksteuer,
Industriepolitik/Pressse/Recht, Hamburg, 1993. 4
4
Inhaltsverzeichnis 11
Der Steueranteil untergliedert sich in drei Anteile:
1. Der spezifische Teil
Der spezifische Teil der Tabaksteuer ist ein fester Steuerbetrag pro
verkaufter Zigarette und ist unabhängig vom Verkaufspreis. Er beläuft sich
auf 8,3 Pfennig/Zigarette und ist die mengenabhängige Komponente
komponente der Tabaksteuer.
2. Der proportionale Teil
Der proportionale Teil der Tabaksteuer ist die preisabhängige
Steuerkomponente und beläuft sich auf 24,8 des endverkaufspreises,
mu ß jedoch mindestens 3,7 Pfennig/Zigarette betragen. Dies ist ein
gesetzlich festgelegter Prozentsatz des vom Hersteller festgelegten
Endverkaufpreises.
Teure Zigarettenmarken, mit einem höheren Preis, sind demnach mit
einem höheren proportionalen Tabaksteueranteil versehen als billigere
Marken. Bei einem Sinken des Endverkaufpreises, z.B. der Markt-
neueinf ührung der Zigarettenmarke West, die im Vergleich zu Konkur -
renten wie Marlboro billiger angeboten wurde, werden somit weniger
Tabaksteuern an den Staat abgeführt.
3. Die Mehrwertsteuer
„Die Mehrwertsteuer beläuft sich im Rahmen des gesetzlich festgelegten
Hebesatzes auf 16 des Endverkaufpreises. Hierin liegt jedoch eine
Besonderheit , die nur bei Zigaretten gilt, nicht bei Kaffee und nicht bei
Sekt. Kaffeesteuer und Schaumweinsteuer sind mengenabhängige Steuer-
s ätze, die preisunabhängig sind. Der Mehrwertsteuerbetrag bei Zigaretten
ergibt sich aus dem Endverkaufspreis inklusive der Tabaksteuer. Da die
Mehrwertsteuer Bestandteil des gebundenen Kleinverkaufpreises ist, wird
auf die Mehrwertsteuer und die spezifische Tabaksteuer proportionale
Tabaksteuer bezahlt, wie umgekehrt auf die spezifische und proportionale
Tabaksteuer die Mehrwertsteuer berechnet wird Somit werden auf einen
Inhaltsverzeichnis 12
Steuerbetrag Steuern erhoben. Es entsteht ein Multiplikator-Effekt.“ 5
(Statistisches Bundesamt 1999)
Bei jedem anderen Konsumgut ist das einzig preisbezogene Steuer-
element die Mehrwertsteuer. Wenn ein Konsumgut 10 Pfennig teurer wird,
bezahlt der Kunde inklusive Mehrwertsteuer 11.6 Pfennig mehr. Der
Multiplikator beträgt 1,16. Bei Zigaretten bedeutet eine Steuererhöhung
von 10 Pfennig pro Packung eine Preissteigerung um 16,10 Pfennig. Der
Multiplikator bei Zigaretten beträgt 1,61.
„Die ungerechtfertigte Kaskadenwirkung ist der Mehrwertsteuer-
berechnung auf Tabaksteuer und Tabaksteuerberechnung auf Mehr-
wertsteuer ist verfassungsrechtlich bedenklich“ (Reemtsma 1993) 6 und in
Europa einmalig, auch wenn sich durch die steuerliche Angleichung
innerhalb der EU die Zigarettenpreise außerhalb Skandinaviens
angeglichen haben. Durch die Verschlechterung der Marktchancen ist eine
Preiserh öhung bei Zigaretten unattraktiv, weil die Mehreinnahmen zu einer
unverh ältnismäßigen Steigerung der Steuerquote führen. Der umgekehrte
Weg , über Preissenkungen einen höheren Marktanteil zu gewinnen und
trotz geri ngerer Gewinnmarge eine höheren Ertrag zu erzielen wurde
schon bei der Zigarettenmarke „ West“ und den Handelsbilligmarken
(Jakordia, Fair Play) beschritten. Bei Preissenkungen sinkt der Steueranteil
am Kleinverkaufspreis um den gleichen Faktor (1,61) wie b ei
Preiserh öhungen.
5 Statistisches Bundesamt Wiesbaden, Fachserie 14, Reihe 9.1.1, Absatz von Tabakwaren, 3. Vierteljahr 1999,
Stuttgart ,1999, 46
6 Reemtsma Cigarettenfabriken GmbH, Dokumentation: Die Tabaksteuer, Industriepolitik/Presse/Recht,
Hamburg , 1993 7
Inhaltsverzeichnis 13
2.3 Die effektive Steuerbelastung einer einzelnen Zigarette
Der Verkaufspreis einer Zigarettenpackung beträgt in der am meisten
gefragten Preislage 5 35 DM für 19 Stück.
Kleinverkaufspreis pro Zigarette 28,16 Pfennig
Darin enthaltene Mehrwertsteuer (16 ) 4,5 Pfennig
Endgeld 23,66 Pfennig
In dem Endgeld sind enthalten:
Proportionale Tabaksteuer (24,8 ) 5,87 Pfennig
Proportionale Tabaksteuer auf die Mehrwertsteuer 1,12 Pfennig
Gesamte proportionale Tabaksteuer 6,81 Pfennig
Spezifische Tabaksteuer 9,22 Pfennig
Restbetrag ohne Steuerbelastung 7,62 Pfennig
Der Anteil des Endverkaufpreises, der, nach Abzug der Steuern, Industrie,
Vertrieb und Handel bleibt, beläuft sich auf 7,62 Pfennig oder 27,05
Vor der letzten Steuererhöhung 1992 belief sich der Wirtschaftsanteil
lediglich auf 6,91 Pfennig, dies waren jedoch noch 28,24 des Kleinver-
kaufpreises. Nach der drastischen Tabaksteuererhöhung in Kanada,
Anfang der 90er Jahre, war eine wachsende Nachfrage nach nikotin- und
teerreichen Zigaretten zu verzeichnen.
Tabaksteuererh öhungen führten weltweit stets zu starken Absatzverlusten
bei Zigaretten, die in den Folgejahren jedoch wieder wettgemacht wurden,
somit war die Senkung der Raucherquote jeweils nur kurzfristig erreicht
und eine gesundheitspolitische Wirkung nicht gegeben.
In Deutschland ließ die Steuererhöhung den Zigarettenkonsum von 1982
um 3,9 von 144 Milliarden Stück 1991 auf 138 Milliarden Stück 1982
sinken , doch 1983 wurden wieder 146 Milliarden Zigaretten verkauft und
geraucht. Bemerkenswert war 1982 jedoch, daß der Anteil der
Tabakfeinschnittzigaretten von 11,5 Milliarden auf 18,4 Milliarden Stück
stieg und der Anteil der „ Billigmarken“ von Handelsketten (Jakordia, Fair
Inhaltsverzeichnis 14
Play.) sich von 0,4 Milliarden auf 3,6 Milliarden Stück erhöhte. Trotz der
drastischen Steuererhöhung kam es nur zu geringen Steuermehreinnahme
(vergl. Reemtsma, 1993) 7 Da der gesundheitspolitische Aspekt der
Steuererh öhung, durch die nur kurzfristige Senkung der Raucherquote,
wenig befriedigend verlief und Steuermehreinnahmen durch den Umstieg
vieler Raucher auf billigere Methoden der Suchtbefriedigung nur gering
ausfielen , kam es nur zu Marktverschiebungen ohne nennenswerte
Vorteile. Bei der Steuererhöhung 1992 kam es sogar zu Steuer-
einnahmeve rlusten von 2,4 und 475 Millionen DM
„Das Werbeverbot für Tabakwaren wird zu einem Preisverfall bei
Zigaretten führen, da der Preis im Wettbewerb künftig wichtigstes
Argument wird.“ (Domizlaff, 998) 8
Durch den hohen Anteil des proportionalen Anteils an der Tabaksteuer,
gingen die Steuereinnahmen des Staates schon bei gleichbleibendem
Zigarettenverkauf zurück.
Durch den drohenden Verfall der Zigarettenverkaufpreise, der zu erwarten
ist, wenn außer Preissenkungen keine Marketiginstrumente mehr vor-
handen sind, sinken die Steuereinnahmen. Da die Steuereinnahmen, in
sinnvolle Prävention investiert, die Raucherquote senken könnten, ist ein
Tabakwerbeverbot auch aus der Sicht der Staatseinnahmen, gesundheits-
politisch kontraproduktiv.
7 (vergl. Reemtsma Cigarettenfabriken GmbH, Dokumentation: Die Tabaksteuer, Industriepolitik/Pressse/Recht,
Hamburg , 1993. Seite 5)
8 Domizlaff, G. C., Batig GmbH, Werbeverbote drückt auf Zigarettenpreise, Süddeutsche Zeitung, Ressort:
Wirtschaft , München, 15 05 1998, 27
Inhaltsverzeichnis 15
2.4 Fazit
Ein mögliche Alternative könnte die Umstellung der Tabaksteuer auf eine
mengenm äßige (proportionale) Steuer bewirken, bei der gleich in welchem
Preissegment die Zigaretten angesiedelt sind, die Steuereinnahmen gleich
bleiben. Eine andere Möglichkeit, der Förderung des Verkaufes nikotin-
ärmerer Zigaretten, stellt eine Besteuerung des Nikotingehaltes da. Bei der
Alkoholsteuer wird schließlich auch der Alkoholgehalt zu Grunde gelegt, so
da ß für einen Liter hochprozentigen Schnaps mehr Steuern anfallen, als
f ür einen Liter Bier. Auch wenn leichtere Zigaretten nur geringfügig weniger
gesundheitssch ädlich sind, könnte ein höherer Preis der schadstoff-
reicheren Zigaretten, zu einer Veränderung des Rauchverhaltens und der
Markenpr äferenz zumindest bei Jugendlichen führen.
Grunds ätzlich entsteht jedoch der Eindruck, daß kein Staat, zumindest in
Europa , ein Interesse daran hat, auf Steuereinnahmen aus dem Zigaret-
tenverkauf zu verzichten. Es werden lediglich Überlegungen angestellt, wie
die Steuereinnahmen zu erhöhen seien. Ein Engagement, die Raucher-
quote in der Bevölkerung zu senken, scheint nicht vorhanden zu sein, auch
wenn Tabaksteuererhöhungen mit einem angeblichen gesundheits-
politischen Nutzen begründet werden. Anstatt präventive Maßnahmen zu
unterst ützen oder wirksame strukturelle Veränderungen herbeizuführen,
debattiert die Politik lieber in den Medien über ein Tabakwerbeverbot.
Die Höhe der Tabaksteuer von 30 Milliarden Mark jährlich zeigt aber
besonders die Bedeutung dieser Einnahme für den Staatshaushalt. Wenn
noch die Unternehmenssteuern und die Steuern der Arbeitnehmer dazu
addiert werden, wird die Summe, die mit dem Verkauf von Tabakwaren
eingenommen wird, immer astronomischer. In Anbetracht dieser Zahlen
wird der enorme Einfluß der Tabakindustrie und ihrer Lobbyisten auf die
Entscheidungen der Regierung verständlich
Inhaltsverzeichnis 16
3. Nationale Richtlinien zu Werbung und
Sponsoring bezüglich Tabakerzeugnissen
3.1 Die Gesetzgebungen der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten
Belgien
Seit 01.01.1999 ist jegliche Werbung für Tabakprodukte, gleich ob direkter
oder indirekter Art, sowie Sponsoring nicht weltweit vermarkteter Ver-
anstaltungen verboten. Das entsprechende Gesetz wurde am 10.12.1997
im Belgischem Parlament verabschiedet.
Eine Ausnahme besteht bei Tabakfachgeschäften, die weiterhin mit
Leuchtreklame werben dürfen.
D änemark
In Dänemark gilt seit 31.12.1991 eine freiwillige Werbeeinschränkung, die
zwischen Tabakindustrie und Gesundheitsministerium vereinbart wurde.
Sie legt fest, daß jegliche direkt an den Endverbraucher gerichtete
Werbung Warnhinweise enthalten muß, daß Rauchen die Gesundheit
gef ährdet.
Tabakwerbung ist lediglich in Printmedien erlaubt, und zwar in allen Tages-
und Wochenendzeitungen und Periodika, allerdings nicht in Zeitungen
oder Teilen hiervon, die sich redaktionell besonders an Kinder oder
Jugendliche richten oder sich mit Sport befassen.
Inhaltlich darf die Werbung keine Personen abbilden, die jünger als 30
Jahre alt sind, ein reales oder fiktives Jugendidol darstellen, prominent
oder im Gesundheitswesen beschäftigt sind. Außerdem ist es der Werbung
untersagt , einen Zusammenhang zwischen Erfolg und Rauchen zu
suggerieren , daß Tabakkonsum gesund und sicher ist oder therapeutische
Qualit äten (stimulierende oder beruhigende Wirkung) besitzt, oder das
Nichtrauchen etwas Negatives ist. Auch indirekte Werbung, mit dem Ziel,
die genannten Werbebeschränkungen zu umgehen, ist verboten
Inhaltsverzeichnis 17
Über die Einhaltung der freiwillig vereinbarten Werberestriktionen achtet
das Reklameforum Dansk AnnoncØrforening, eine Organisation, die von
den Werbetreibenden gebildet wird.
Deutschland
Seit 1966 hat sich die Tabakindustrie einer freiwilligen
Werbeeinschr änkung unterworfen, die die Größe und Dichte der
Plakatwerbung begrenzt, die Anzeigenhäufigkeit in Magazinen und Zeit-
schriften beschränkt, Tabakwerbung in Jugendzeitschriften, Sportstätten,
an öffentlichen Verkehrsmitteln verbietet. Die kostenlose Abgabe von
Tabakprodukten zu Werbezwecken (Sampling) an Jugendliche unter 18
Jahren ist untersagt. Inhaltlich gelten folgende Beschränkungen:
Verbot jeglicher speziell an Jugendliche gerichteter Werbung
Verbot gesundheitsbezogener Werbung (auch für Lightzigaretten darf nicht
geworben werden, daß sie angeblich weniger ungesund seien)
Verbot jeglicher Werbung mit Prominenten oder Leistungssportlern.
Dar über hinaus müssen alle in einer Reklame abgebildeten Personen älter
als 30 Jahre sein.
Seit 1974 gilt in Deutschland ein generelles Werbeverbot für Tabak-
erzeugnisse in Hörfunk und Fernsehen. Geregelt ist es im §22 des
Lebensmittel - und Bedarfsgegenständegesetz.
Es ist verboten, im Verkehr mit Tabakerzeugnissen oder in der Werbung
f ür Tabakerzeugnisse allgemein oder im Einzelfall
Bezeichnungen , Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige
Aussagen zu verwenden, durch die der Eindruck erweckt wird, daß der
Genu ß oder die bestimmungsgemäße Verwendung von Tabaker-
zeugnissen gesundheitlich undenklich oder geeignet ist, die Funktion des
K örpers, die Leistungsfähigkeit oder das Wohlbefinden günstig zu be-
einflussen , die ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind, Jugendliche
oder Heranwachsende zum Rauchen zu veranlassen, die das Inhalieren
des Tabakrauchs als nachahmenswert erscheinen lassen.
Bezeichnungen oder sonstige Angaben verwenden, die darauf hindeuten,
Inhaltsverzeichnis 18
da ß die Tabakerzeugnisse natürlich oder naturrein seien. (Lebensmit-
telrecht 1998) 9
1993 einigten sich das Bundesministerium für Gesundheit und der
Verband der deutschen Zigarettenindustrie auf ein Verbot der Plakat-
werbung an Straßen und Haltestellen um Schulen und Jugendzentren, auf
Warnhinweise im Anschluß an Zigarettenwerbung im Kino und an die
Vergrößerung und weiße Unterlegung der Warnhinweise auf Plakaten und
in Anzeigen.
Auf unlautere und irreführende Maßnahmen der Marktkommunikation
achtet der Deutsche Werberat, ein selbstdisziplinierendes Gremium, das in
wechselnder Besetzung aus Werbetreibenden (Zentralverband der
Deutschen Werbewirtschaft, ZAW), der Industrie und den Medien
zusammengesetzt ist,
Finnland
In Finnland ist seit dem 01.03.1977 gemäß § 8 des Tabakgesetzes („Act
on Measures to Reduce Tobacco-Smoking“) jegliche Werbung für
Tabakprodukte untersagt. Dies gilt auch für Tabakimitationen wie
Kaugummi - oder Schokoladenzigaretten und Raucheraccesoires wie
Pfeiffenreiniger oder Zigarettenspitzen. Eine Ausnahme gilt f ür aus -
l ändische Printmedien in nichtfinnischer Sprache, die in Finnland verkauft
werden dürfen.
Frankreich
Seit dem 01.01.1993 ist in Frankreich jegliche Form der direkten oder
indirekten Werbung für Tabak oder Tabakprodukte, auch bei öffentlichen
Kultur - und Sportveranstaltungen, verboten.
9 Lebensmittelrecht, Bundesgesetze und -verordnungen sowie EG-Recht über Lebensmittel,
Textsammlung EL 77, C H Becksche Verlagsbuchhandlung, München, 1998, 19
Inhaltsverzeichnis 19
Griechenland
Seit 1989 ist in Griechenland Tabakwerbung nur noch mit folgenden
Einschr änkungen erlaubt.
- In Tageszeitungen, Illustrierten und Broschüren, auf Stickern, Postern
und anderen Werbepräsenten unter der Voraussetzung, daß gleichzeitig
deutlich erkennbar auf die Gesundheitsschädlichkeit des Rauchens
hingewiesen wird.
- In Kinovorstellungen, die aufgrund Altersbestimmungen nicht von Minder-
j ährigen besucht werden. Jeder Tabakwerbespot hat mit dem Hinweis zu
Enden : Der Gesundheitsminister warnt: Rauchen gefährdet die Gesund -
heit.
An „Perpiteria“ (Kiosk) ist Tabakwerbung auch nach der Umsetzung der
EU -Richtlinien erlaubt.
Gro ßbritannien
In Großbritannien bestand bis 1999 ein freiwilliges Übereinkommen über
die einzuhaltenden Regeln für die Tabakwerbung zwischen der Regierung
und der Zigarettenindustrie.
- Im „Cigarette Code“ waren die Inhalte der Tabakreklame, sowie die
Orte , an denen geworben durfte, geregelt. Die Einhaltung dieser
Bestimmungen wurden von der „Advertising Standards Authority“
kontrolliert , eine Organisation, die mit dem Deutschen Werberat
vergleichbar ist. Der „Cigarette Code“ legte fest, daß Tabakwerbung
nicht zum Rauchen oder Mehrrauchen animieren sollte und nicht
suggerieren durfte, daß Rauchen populär, natürlich, gesund, sicher,
entspannungs - oder konzentrations fördernd sei. Der Eindruck, daß
Rauchen die Männlichkeit bzw. den weiblichen Charme, geschäftlichen,
sozialen oder sexuellen Erfolg stärkt, durfte nicht erweckt werden. An
Jugendliche gerichtete Reklame unterlag weiteren Bestimmungen des
„Cigarette Code“, so mußten die Rauchende Personen in Anzeigen
eindeutig älter als 25 Jahre alt sein.
Zigarettenwerbung durfte erst veröffentlicht werden, wenn sie vom
Inhaltsverzeichnis 20
„Committee of Advertising Practice“ (CAP) mit einem Zertifikat versehen
wurde , daß die Einhaltung der Regelungen des „Cigarette Code“ bestätigt.
Das CAP ist eine Abteilung der „Advertising Standards Authority“ Im
Gegensatz zu Deutschland, wo gegebenenfalls Werbekampagnen erst
nach der Veröffentlichung vom Werberat abgemahnt und mit Bußgeldern
belegt werden, wird in Großbritannien die Werbung vor der
Veröffentlichung kontrolliert.
Zur Plazierung von Tabakreklame gelten folgende Regelungen: Verboten
ist Plakatwerbung in der Nähe von Schulen, auf öffentlichen Verkehrs-
mitteln , in Publikationen, die sich hauptsächlich an Minderjährige richten, in
Kinos , auf Videocassetten, Computerspielen und -software. Außerdem
mu ß jede Tabakwerbung einen deutlich erkennbaren Warnhinweis über
die Gesundheitsschädlichkeit des Rauchens enthalten.
Seit dem 10. Dezember 1999 sollte jegliche Tabakwerbung in Printmedien
untersagt und damit die Umsetzung der EU-Richtlinie vorgezogen werden.
„Weiterhin sollte an Jugendliche eine Kennkarte ausgegeben werden, mit
deren Hilfe sich beim Zigarettenkauf das vorgeschriebene Mindestalter von
16 Jahren leichter nachprüfen ließe. Zigarettenautomaten sollten so
aufgestellt werden, daß Kinder sie nicht mehr erreichen könnten.“
(Nonnenmacher 1998) 10 Doch diesem Vorschlag der Regierung versagte
das Parlament die Zustimmung.
Irland
In Irland gilt seit 1978 ein Gesetz, Tobacco Products (Control of
Advertising , Sponsorship and Sales Promotion) Regulations (S.I. No 408 of
1978), wonach Tabakwerbung in Printmedien und an den Verkaufsstellen,
zum Beispiel durch Leuchtreklame erlaubt ist. Verboten ist Tabakwerbung
im Radio, Fernsehen, Kinos oder an Außenplätzen. Der Inhalt der
Werbung unterliegt den selben Reglementierungen wie in Großbritannien.
10 Nonnenmacher, Peter, Kampagne gegen den blauen Dunst, Frankfurter Rundschau, Ressort: Aus aller Welt,
12.12.1998, 30
Inhaltsverzeichnis 21
Über die Einhaltung der Gesetze wacht das irische Gesundheits-
ministerium , das Department of Health.
Italien
In Italien besteht seit 1962 ein totales Werbeverbot für Tabakerzeugnisse.
Die Bestimmungen sind geregelt in den Gesetzen Nr. 165, 12.04.1962 und
Nr. 52, 22.02.1983. Im Dekret Nr. 425, 30.11.1991 wurde die EG-
Fernsehrichtlinie , durch die gemeinschaftsweit die TV-Werbung für Tabak-
produkte untersagt wurde, umgesetzt.
Die Einhaltung des totalen Werbeverbots wird einerseits durch die
italienische Staatsanwaltschaft und durch das „Instituto dell Autodisciplina
Pubblicitaria “, einer Organisation, die von den italienischen Verlegern
finanziert wird und dem Deutschen Zentralverband der Verleger ähnelt,
kontrolliert.
Luxemburg
Seit 1989 ist in Luxemburg die Tabakwerbung gesetzlich geregelt.
Demnach ist indirekte Werbung, Tabakwerbung im Radio und Fernsehen,
auf öffentlichen Veranstaltungen, in Flugzeugen, Schiffen, Jugendzeit-
schriften und Sportstätten, durch Prospekte oder Aufkleber sowie durch
Gratisverteilungen von Tabakprodukten verboten. Tabakwerbung in Print-
medien , auf Postern und Reklametafeln ist erlaubt, wenn sie nicht den
Eindruck vermittelt, daß Rauchen gesund sei, nicht direkt an Jugendliche
gerichtet ist und keine Abbildung bekannter Persönlichkeiten beinhaltet.
Die Abteilung für Sozial- und Präventivmedizin des Gesundheits-
ministeriums achtet auf die Einhaltung der Gesetze.
Niederlande
Tabakwerbung ist seit 1994 in den Niederlanden im Radio, Fernsehen und
Kino verboten. In den sonstigen Medien unterliegt die Werbung
Restriktionen , die sich aus den Regeln zur freiwilligen Selbstkontrolle
(„Advertising Code for Tobacco Products“) der Tabakindustrie ergeben
Inhaltsverzeichnis 22
Dieses ebenfalls 1994 in Kraft getretene Reglement besagt, daß
Tabakreklame nicht in oder an öffentlichen Verkehrsmitteln erscheinen darf
und nicht mit prominenten Persönlichkeiten verbunden ist, nicht zum
Konsum auffordern darf oder den Eindruck vermittelt, daß gemäßigter
Konsums eine risikoärmere Variante darstellt. Ferner darf nicht auf
stimulierende oder beruhigende Wirkung des Rauchens hingewiesen
werden. Außerdem darf die Werbung keine Aussagen enthalten, die
speziell an Minderjährige gerichtet sind oder das Rauchen mit einem
gewissen Grad der Reife gleichsetzen. An Schulen und sonstigen Orten,
an denen sich Jugendliche treffen, an Krankenhäusern ist jegliche Form
der Tabakwerbung untersagt. Tabakprodukte dürfen weder gratis noch
verbilligt zu Werbezwecken verteilt werden. Indirekte Werbung ist ebenso
verboten. Jegliche Form der Werbung für Tabakerzeugnisse muß den
Hinweis enthalten, daß der Genuß von Tabakprodukten gesundheits-
sch ädlich ist. Die Beachtung des Advertising Code for Tobacco Products
pr üft die Stichting Reclame Code, eine Organisation die von der
Tabakindustrie , den Werbetreibenden und den Verlegern besetzt wird.
Durch ein Gesetz vom 20.06.1995 ist in den Niederlanden ab 31.06.2002
jegliche Reklame für Tabakerzeugnisse verboten. Lediglich in speziellen
Tabakgesch äften oder an Verkaufsstellen in Supermärkten darf dann noch
auf die Produkte hingewiesen werden. Verstö ße gegen das Gesetz sollen
mit bis zu einer Million Gulden geahndet werden.
Österreich
Die Tabakwerbung in Österreich ist in „BGBI, § 11 des Bundesgesetzes
über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen
sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz“
seit 1995 festgeschrieben. Demnach ist indirekte Werbung verboten.
Plakat -, Kino und Printmedienwerbung ist nur mit einem deutlich lesbaren
Hinweis über die Gesundheitsschädlichkeit des Rauchens zulässig.
Reklametafeln und Plakate dürfen eine bestimmte Größe nicht über-
schreiten und sind im Sichtbereich von Schulen und Jugendfreizeit-
Inhaltsverzeichnis 23
einrichtungen verboten. Ferner gilt ein Werbeverbot im Hörfunk und
Fernsehen , für filterlose Zigaretten mit mehr als 10 mg Kondensat-Gehalt.
Die Verteilung von Werbeartikeln, die im Zusammenhang mit Tabak-
erzeugnissen stehen, ist ebensowenig erlaubt, wie die verbilligte oder
Gratisabgabe von Tabakerzeugnissen zum Zwecke der Werbung.
F ür die inhaltliche Gestaltung der Tabakwerbung gelten die Ein-
schr änkungen, daß nicht die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Tabak-
konsumes suggeriert werden darf, keinerlei Aussagen oder Darstellungen
verwendet werden dürfen, die sich direkt an Jugendliche wenden, keine
Personen , die jünger als 30 Jahre alt sind, prominent oder Leistungs-
sportler sind abgebildet oder wiedergegeben werden dürfen.
Auch ist Tabakreklame durch Himmelsschreiber oder ähnliche
spektakul äre Aktionen untersagt. Sponsoring von Veranstaltungen,
Gruppen , Vereinen ist nur im Rahmen der bestehe nden Werbe-
beschr änkungen zulässig.
Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation und die Wirtschaft-
skammer Österreich stellen die kontrollierende Instanzen der Tabak-
werbung in Österreich dar.
Portugal
In Portugal ist seit 1982 jegliche Form der Tabakwerbung durch das
Gesetz Nr. 22/82 verboten. Über die Einhaltung dieses Gesetzes achtet
das portugiesische Gesundheitsministerium, Ministérios da Saúde.
Schweden
Kapitel 14 des schwedischen Tabakgesetzes aus dem Jahre 1993
verbietet Tabakwerbung im Fernsehen und Radio sowie in den
Printmedien. Durch die von der Regierungseinrichtung „Board of
Consumer Policy“ herausgegebenen Leitlinien besteht ein Werbeverbot für
Tabakerzeugnisse in Kinos und Theatern, in oder an öffentlichen
Verkehrsmitteln, bei Sportereignissen, in Krankenhäusern, Schulen und
Jugendeinrichtungen Die Gratisverteilung von Tabakerzeugnissen und die
Inhaltsverzeichnis 24
Veranstaltung von Wettbewerben oder Lotterien zu Werbezwecken ist
verboten.
Indirekte Werbung ist nicht verboten. Über die Einhaltungen der Leitlinien
wacht der nationale Industrieverband, Sveriges IndustriefØrbund.
Spanien
Die Tabakwerbung in Spanien wird zum einen durch die königlichen
Dekrete von 1982 („Real Decreto“ 709) und 1988 („Real Decreto“ 192)
geregelt , welche Fernseh- und Rundfunkwerbung für Tabakwerbung
generell verbieten. Eine Ausnahme besteht in der Radiowerbung für neue
teer - und nikotinarme Marken. Zum anderen bestehen zwischen der
Tabakindustrie und dem Gesundheitsministerium geschlossene
Vereinbarungen (von 1988 und 1995) über f reiwillige Selbstbe-
schr änkungen der Tabakreklame. Danach muß Tabakwerbung in
Printmedien mit dem Hinweis über die Gesundheitsschädlichkeit des
Rauchens versehen werden. Zudem dürfen weder populäre, rauchende
oder Personen unter 25 Jahren abgebildet sein. Die Werbung darf nicht an
Jugendliche gerichtet sein. Auch das Sampling von Tabakprodukten ist
untersagt. Innerhalb von Spanien werden die Werbebeschränkungen
unterschiedlich ausgelegt. In einigen autonomen Regionen gelten stren-
gere , in anderen liberalere Regelungen. Dies ergibt sich daraus, daß die
Einhaltung der Werberestinktionen von regionalen Gesundheitsbehörden
gepr üft werden, die unterschiedliche Maßstäbe bei der Beurteilung einer
Werbekampagne anlegen, so daß eine Werbung in einem Landesteil
erlaubt , in einem anderen jedoch verboten ist.
3.2 Fazit
Bei der Vereinheitlichung unterschiedlicher nationaler Gesetzgebungen
innerhalb der Europäischen Union entsteht immer wieder das Problem,
nach welchem Standard sich gerichtet wird Besonders in Fragen der
Inhaltsverzeichnis 25
pers önlichen Freiheit, des Versicherungswesen, der Gesundheit und des
Datenschutzes bestehen in Deutschland, verglichen mit den anderen EU-
Mitgliedsstaaten , Gesetze und Regelungen, die den einzelnen Bürger
besonders stark schützen. Bei der Liberalisierung des Banken- und
Versicherungswesen, welches ausländischen Unternehmen ermöglichte,
zum Beispiel in Deutschland Versicherungen zu verkaufen, setzte die
ehemalige Bundesregierung unter Helmut Kohl durch, daß deutsche
Sicherheitsstandards übernommen wurden. So war zum Beispiel in
Griechenland und Portugal die maximale Kraftfahrzeug-Kaskoabdeckung
auf 2 Millionen DM begrenzt, Versicherungsunternehmen aus diesen
L ändern hätten den geringeren Versicherungsschutz in Deutschland somit
billiger anbieten können. Doch in diesem Fall galt bei der Angleichung der
Bestimmungen , daß der höchste Bürgerschutz europaweit zu gelten habe,
so daß zwar ausländische Geldinstitute deutsche Banken übernahmen
oder Versicherungen europaweit fusionierten, sich allerdings in
Deutschland am Schutz und am Preis der angebotenen Dienstleistungen
nur wenig veränderte, in Portugal und Griechenland die Prämien dagegen
stiegen. (vergl. EU-Informationsbrief 1998) 11
Bei der gesetzlichen Regelung der Tabakwerbung verhielt sich die
ehemalige Bundesregierung genauso wie sich die aktuelle verhält, sie
klagen vor dem Europäischen Gerichtshof gegen die EU-Rats-
entscheidung der stufenweisen Umsetzung des Tabakwerbeverbots.
Die Bestimmungen zu den Werbemöglichkeiten der Tabakindustrie
differieren innerhalb der Europäischen Union teilweise sehr stark. So ist in
Schweden die indirekte Werbung erlaubt. In Österreich besteht ein Gesetz,
da ß Flugzeuge keine Werbebanner in den Himmel ziehen dürfen, doch in
s ämtlichen Staaten bestehen Gesetze oder freiwillige Werbebe-
schr änkungen, damit zumindest nicht die Jugend direkt mit Werbe-
botschaften angesprochen wird und dem Rauchen keine gesundheits-
f ördernde Eigenschaften zugesprochen werden dürfen.
11 vergl EU-Informationsbrief Geld 02/98, Europa-Kontakt e V
Inhaltsverzeichnis 26
Das älteste vollständige Tabakwerbeverbot besteht in Italien seit 1962. Die
Motivation für den Erlaß eines solchen Gesetzes mag stark umstritten sein,
doch gilt es in Italien seit 38 Jahren, ohne daß die Freiheit und
Meinungsvielfalt der Printmedien unterentwickelt ist.
In Deutschland reagierte die deutsche Zigarettenind ustrie 1966 mit einer
freiwilligen Selbstbeschränkung der Werbemöglichkeiten auf das
italienische Gesetz und wachsender Kritik seitens der Gesundheits-
beh örden, doch wurde ein Werbeverbot in Hörfunk und Fernsehen erst
1974 durchgesetzt und 1993 weitere freiwillige Restriktionen erlassen. Das
europaweit gültige Werbeverbot für Tabakerzeugnisse im Fernsehen und
Radio wurde erst 1991 durchgesetzt, wenngleich in Spanien bis heute für
nikotinarme Filterzigaretten im Hörfunk geworben werden darf.
Bei den freiwilligen Beschränkungen zeigt sich schon am Beispiel
Deutschland , daß nur der niedrigste Standart eingeräumt wird und nur auf
wenig Möglichkeiten der Werbemaßnahmen verzichtet wird. Das vor-
rangige Ziel eines Unternehmens ist schließlich die Gewinnmaximierung
und nicht der Erhalt der Volksgesundheit.
In Irland wurden den deutschen Selbstbeschränkungen stark ähnelnde
Regelungen 1978 auf Gesetzesebene erlassen, was grundsätzlich den
Vorteil bietet, daß Verstöße gegen die Bestimmungen Straftaten
darstellen , die von der Justiz verfolgt und verurteilt werden können. Doch
am Beispiel Spaniens zeigt sich durch die regional unterschiedliche
Auslegung der Gesetze, die Schwäche dieser Art der Reglementierung.
Gesetzestexte sind immer allgemeingültig und damit auslegbar. Eine sehr
gelungene Regelung existiert in Großbritannien. Werbekampagnen vor der
Veröffentlichung zu überprüfen und gegebenenfalls zu untersagen,
erscheint sinnvoller, als Verstöße gegen Bestimmungen im Nachhinein zu
sanktionieren. Doch bedeutend ist auch, wer die Werbung beurteilt.
Beamte des portugiesischen Gesundheitsministeriums bieten den Vorteil
der Unabhängigkeit gegenüber Spezialisten aus der Werbung und den
Medien. Die Spezialisten besitzen dagegen ihr Fachwissen, ihre
Kenntnisse und sind berufsbedingt stets auf dem neusten Stand bezüglich
Inhaltsverzeichnis 27
der Werbestrategien. Eine Mischung aus unabhängigen Beamten und den
Spezialisten könnte die beste Alternative darstellen, wird jedoch in keinem
Land praktiziert
Inhaltsverzeichnis 28
4. Chronologie der Entstehung der EU- Richtlinie
über Werbung und Sponsoring zugunsten von
Tabakerzeugnissen
4.1 Zeitlicher Verlauf
1989 7.April
Die Kommission legt den ersten offiziellen Vorschlag für die
Richtlinie über Tabakwerbung und -sponsoring vor. Anfangs wurde
nur ein teilweises Werbeverbot gefordert, welches sich besonders
gegen indirekte und Werbung an Jugendliche richtete.
1990 14. März
Erste Lesung. Das Europäische Parlament entscheidet sich mit
Mehrheit für ein völliges Verbot der direkten und indirekten
Tabakwerbung (über den Richtlinienentwurf hinausgehend)
3. Dezember
Kein gemeinsamer Standpunkt
1991 17. Mai
Die Kommission für Gesundheitsfragen legt einen geänderten
Richtlinienvorschlag vor, der auf ein generelles Verbot der direkten
und indirekten Werbung hinausläuft. Sie begründet das
Werbeverbot mit seinem Auftrag nach Art.100 a des EG-Vertrages,
diejenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
einander anzugleichen, die für die Errichtung und das Funktionieren
des Binnenmarktes bedeutsam sind. Da in den Mitgliedstaaten
unterschiedliche Regelungen zur Tabakwerbung bestünden, bis hin
zu Totalverboten in Italien und Finnland , müßten die jeweiligen
nationalen Vorschriften harmonisiert werden Sonst sei der freie
Inhaltsverzeichnis 29
Verkehr werbetragender Medien und der Wettbewerb zwischen
ihnen behindert. Da die Kommission von einem hohen Schutzniveau
in den Bereichen Verbraucher- und Gesundheitsschutz ausgehe
und diese dem höchsten nationalen Standard anzugleichen sei, war
nur eine Harmonisierung in Richtung Totalverbot der Tabakwerbung
m öglich. Besonders die Jugend wollte die Kommission mit diesem
ge änderten Richtlinienvorschlag vor dem Rauchen schützen.
27. September
Der Bundesrat lehnt die geänderte Richtlinie ab (Bundes-Rat-
Drucksache 425/91, 1991), 12 da sie ungeeignet wäre, die
beabsichtigten gesundheitspolitischen Ziele zu erreichen, gegen das
Prinzip der Subsidiarität verstoße, nach dem soviel wie möglich
unterhalb der europäischen auf nationaler Ebene geregelt werdem
soll und weil die geänderte Richtlinie gegen deutsches und
europ äisches Verfassungsrecht verstoße.
11. November
Die geänderte Richtlinie findet keine Mehrheit im
Gesundheitsministerrat.
1992 11. Februar
Erste Lesung. Schlußabstimmung das Europäische Parlament
stimmt mit knapper Mehrheit der Richtlinie mit einigen Änderungen
zu.
30. April
Die Kommission beschließt eine weitere Änderung des
Richtlinienentwurfs.
12 Bundesrat-Drucksache 425/91, 1991, Bonn
Inhaltsverzeichnis 30
15. April
Der Kommissionsvorschlag findet keine Mehrheit im
Gesundheitsministerrat.
1993 3. Dezember
Der Juristischen Dienst des EU-Rates stellt in einem Gutachten
fest , „daß der Rat den Richtlinienvorschlag in der von der
Kommission 1992 geänderten Fassung weder auf der Grundlage
des Artikels 100 a noch auf der Grundlage eines anderen
Vertragsartikels annehmen kann.“ (Juristischer Dienst des EU-
Rates , 1993) 13 Jede Regelung unterliegt darüber hinaus zum einen
dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und zum anderen der
Subsidiarit ät, sie darf somit keine inneren Angelegenheiten der
Mitgliedsstaaten regeln. Beide Gebote sind im Artikel 3 b des EG-
Vertrages enthalten und durch Gesetzsprechung des Europäischen
Gerichtshofes in Luxemburg bestätigt.
13. Dezember
Tagung des Gesundheitsministerrats Keine Einigung
1994 22. Dezember
Tagung des Gesundheitsministerrats Keine Einigung
1995 30. November
Tagung des Gesundheitsministerrats Keine Einigung
1996 Rat der Gesundheitsminister Keine Einigung
13 Dok Nr 10732 / 93 Juristischer Dienst des EU-Rates, Brüssel, 1993
Inhaltsverzeichnis 31
1997 4. Dezember
Bei einer Abstimmung des Europäischen Parlaments in Brüssel kam
es zur Zustimmung der Tabakwerberichtlinien. Deutschland und
Österreich stimmten gegen den Entwurf, Spanien und Dänemark
enthielten sich der Stimme. Die Debatte dazu verlief besonders
heftig. „ Der dänische Abgeordnete Black unterstellte den portu-
giesischen Parlamentarier Fernandez, von der Tabakindustrie
bezahlt zu werden, woraufhin ihm der Beschuldigte eine klebte“
(Fleitmann, 1998) 14
1998
12. Februar
Ministerrat formuliert endgültig einen gemeinsamen Standpunkt zu
den Tabakwerberichtlinien und nimmt ihn in einer Abstimmung an.
„Von einer ehrlichen Abstimmungim EU-Ministerrat kann ohnehin
nicht die Rede sein: In Griechenland darf weiterhin Werbung an
Kiosken betrieben werden. Sind die Griechen vielleicht durch den
blauen Dunst weniger gefährdet als andere?“ (Oldag,1998) 15
12. April
Verabschiedung des gemeinsamen Standpunktes des Rates
(Mehrheit)
15. April
Abstimmung des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments
(Ablehnung)
14 Fleitmann S., European Network for Smoking Prevention, EU-Informationsbrief „Gesundheut“, Nr. 1., Brüssel,
Januar/Februar1998
15 Oldag, A , Die EU im blauen Dunst, Süddeutsche Zeitung, ressort: Wirtschaft, München, 13 02 1998, 27
Inhaltsverzeichnis 32
22. April
Abstimmung des Umweltausschusses des Europäischen
Parlaments (Zustimmung)
13. Mai
Zweite Lesung im Europäischen Parlament in Straßburg
(Zustimmung)
22. Juni
Verabschiedung der Richtlinie im Ministerrat der Europäischen
Union (gegen die Stimmen Deutschlands und Österreichs)
30. Juli
Veröffentlichung der Richtlinie 98/43/EG 7 über Werbung und
Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen im Amtsblatt der
Europ äischen Gemeinschaft, 41 Jahrgang, 30.07.1998, L 213/9 -L
213/12 Seite 9ff.
19. Oktober
Klage der Bundesregierung (Wirtschaftsministerium) vor dem
Europ äischen Gerichtshof in Luxemburg
Auch die Firmen Salamander AG, Davidoff Zino SA Cie SA,
Fribourg und Genf, die Una Film City Revue GmbH (Kinowerbung),
Athen , und die Media Group Advertisement, London, haben Klagen
vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg eingereicht
Inhaltsverzeichnis 33
Klagegr ünde:
1. Die Europäische Union hat keine Zuständigkeit für die Richtlinie
2. Die Richtlinie dient nicht dem Binnenmarkt der Werbemedien
3. Die Richtlinie widerspricht Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
4. Die Richtlinie verletzt internationale Verträge zum Schutz von
Marken und geistigem Eigentum
5. Die Richtlinie verletzt europäische und nationale Grundrechte.
1999 15.06.1999
Die neue Bundesregierung spricht sich gegen die Tabak-
werbeverbote aus und bestätigt die Klage vor dem Europäischen
Gerichtshof in Luxemburg. Kulturstaatsminister Naumann:
„Zeitungen können nur erfolgreich arbeiten, wenn sie mit
wirtschaftlichen und journalistischen Freiheiten ausgestattet sind.
Die Bundesregierung und der Kanzler bekennen sich zur
Werbefreiheit. “ (Naumann 1999) 16
06.09.1999
Der neue EU-Kommissar für Verbraucherschutz und Gesundheit,
David Byrne, spricht sich gegen weitere Werbeverbote, beispiels-
weise für Alkohol, Aotomobile und Kinderspielzeug aus.
Das Tabakwerbeverbot solle allerdings wegen der großen Gesund -
heitsrisiken des Rauchens weiterhin durchgesetzt werden.
4.2 Fazit
Schon allein der langwierige Entstehungsproze ß dieser Richtlinie zeigt, wie
intensiv sich die Europäische Gemeinschaft mit dem Tabakwerbeverbot
besch äftigt hat. Nicht nur im gesundheitspolitischen Sinne wäre es jedoch
16 Naumann, F., Bundesregierung bekennt sich zur Werbefreiheit, General-Anzeiger, Ressort: Medien, Bonn,
15.06.1999, 28
Inhaltsverzeichnis 34
begr üßenswerter gewesen, wenn sie sich mit effektiveren Methoden zur
Senkung der Ra ucherquote, besonders bei Jugendlichen, ausein-
andergesetzt hätten. Da sich selbst EU-Institutionen wie der Rechts-
ausschu ß des Europäischen Parlamentes gegen die Richtlinie ausge-
sprochen haben und deren Bestand erst noch vom Europäischen
Gerichtshof überprüft werden muß, kann es durchaus geschehen, daß die
Richtlinie zurückgenommen werden muß. Damit wäre wertvolle Zeit, Geld
und Mühe in ein Projekt verschwendet worden, dessen gesundheits-
politische Wirkung ohnehin sehr umstritten ist
Arbeit zitieren:
Richard Santoleri, 2001, Tabakwerbung und Prävention, München, GRIN Verlag GmbH
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Rauchen - die bagatellisierte Sucht
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