Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 1
1.1 Problemstellung 1
1.2 Gang der Untersuchung 3
2 Die prüferische Durchsicht in der Prüfungstheorie 4
2.1 Die Bedeutung der Prüfungstheorie für die Praxis 4
2.2 Prüferische Durchsicht und Prüfungstheorie 6
2.3 Die Agency-Theorie 8
2.3.1 Charakterisierung der Agency-Theorie 8
2.3.2 Prüferische Durchsicht und Agency-Theorie 11
2.3.2.1 Problemstellung 11
2.3.2.2 Lösungsansätze 15
2.3.2.3 Zwischenergebnis 18
2.4 Die Spieltheorie 19
2.4.1 Charakterisierung der Spieltheorie 19
2.4.2 Spieltheorie und prüferische Durchsicht 21
3 Die prüferische Durchsicht aus internationaler Sicht 24
3.1 Überblick 24
3.2 Internationale Standardsetter als Einflussgrößen 25
3.2.1 Überblick 25
3.2.2 Harmonisierung der Rechnungslegungsstandards 27
3.2.3 Harmonisierung der Prüfungsstandards 28
3.2.3.1 Die IFAC 28
3.2.3.2 AICPA und SEC 29
3.3 Die prüferische Durchsicht in den USA und Großbritannien 31
3.3.1 US GAAS 31
3.3.2 UK GAAS 34
3.4 Die prüferische Durchsicht in den ISA 34
3.5 IDW PS 900 als Ergebnis internationalen Einflusses 38
4 Die prüferische Durchsicht in Deutschland 42
4.1 Einordnung und Entwicklung 42
4.2 Gegenstand einer prüferischen Durchsicht 42
I
4.2.1 Prüfungspflichtige Abschlüsse 44
4.2.2 Nicht prüfungspflichtige Unternehmensmitteilungen 45
4.2.2.1 Nicht prüfungspflichtige Jahresabschlüsse 45
4.2.2.2 Zwischenabschlüsse 45
4.2.2.3 Pro-Forma Angaben 47
4.2.2.4 Weitere Unternehmensverlautbarungen 48
4.3 Die Adressaten einer prüferischen Durchsicht 48
4.4 Der zeitliche Rahmen 49
4.5 Beauftragung zur prüferischen Durchsicht 50
4.6 Der Prüfer 51
4.7 Prüfungstiefe 52
4.7.1 Prüfungsergebnis 52
4.7.2 Der Grad an Sicherheit des gewonnenen Prüfungsurteils 54
4.8 Prüfungsplanung 56
4.9 Prüfungsmaßnahmen 57
4.10 Berichterstattung 58
4.10.1 Das Berichtsmedium 58
4.10.2 Einschränkung und Versagung der Bescheinigung 62
4.11 Interne Qualitätssicherung und Peer Review 63
4.12 Abweichungen zwischen IDW PS 900 und ISA 910 66
5 Problemfelder der prüferischen Durchsicht 67
5.1 Berichtsmedium und Erwartungslücke 67
5.1.1 Definition des Begriffs der Erwartungslücke 67
5.1.2 Die Erwartungslücke als Problem der prüferischen Durchsicht 70
5.1.3 Lösungsansätze 71
5.1.3.1 Überblick 71
5.1.3.2 Verschärfung des Peer Review 74
5.1.3.3 Einführung einer Enforcement-Institution 77
5.1.3.4 Modifikation des Prüfungsurteils 79
5.1.3.5 Initiativen der Gesetzgeber 82
5.1.3.5.1 Sarbanes-Oxley Act 83
5.1.3.5.2 Corporate Governance Kodex und weitere Maßnahmen 84
5.1.3.6 Zwischenergebnis 87
5.2 Fehlende gesetzliche Regelung 88
II
5.2.1 Das Prüfungsrecht in Deutschland 88
5.2.2 Anforderungen an eine gesetzliche Regelung zur prüferischen
Durchsicht 90
5.2.3 Zwischenergebnis 93
5.3 Pflicht zur prüferischen Durchsicht jeder Unternehmensmitteilung 93
5.3.1 Nutzenzuwachs vs Kosten 93
5.3.2 Prüfung von Ad-hoc Mitteilungen 95
5.3.3 Prüfung von Zwischenberichten 97
5.4 Haftung des Prüfers 98
6 Die Durchführung einer prüferischen Durchsicht in der Praxis 101
6.1 Grundlagen 101
6.2 Analytische Prüfungshandlungen 103
6.3 Durchführung von Befragungen 104
6.4 Beispielhandlungen 105
7 Schlussbetrachtung 110
III
Abkürzungsverzeichnis
Abschn. Abschnitt
AG Aktiengesellschaft
AICPA American Institute of Certified Public Accountants
AKEU Arbeitskreis Externe Unternehmensrechnung
AktG Aktiengesetz
Anm. Anmerkung
APAG Abschlussprüferaufsichtsgesetz
APAK Abschlussprüferaufsichtskommission
APB Accounting Principles Board (USA); Auditing
Practices Board (UK)
ASB Auditing Standards Board
AUI Auditing Interpretations
BB Betriebsberater (Zeitschrift)
Bd. Band
bearb. bearbeitet
BFH Bundesfinanzhof
BFuP Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis
BGBl. Bundesgesetzblatt
BilKoG Bilanzkontrollgesetz
BilReG Bilanzrechtsreformgesetz
BMJ Bundesministerium der Justiz
BörsG Börsengesetz
BörsZulVO Börsenzulassungsverordnung
bspw. beispielsweise
BsWPK Berufssatzung der Wirtschaftsprüferkammer
BT-Drucks. Bundestagsdrucksache
Buchst. Buchstabe
BVerfGE Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
DB Der Betrieb (Zeitschrift)
Diss. Dissertation
IV
DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard
EWG FASB FB FG FN-IDW FS GenG GG GmbH GoA GoB HB Hervorh. HFA HGB HGrG Hrsg.
IAASB IAPC IAPS IAS IASB IASC IDW IFAC IFRS IFU IKS IOSCO ISA ISAE
V
ISRE International Standards on Review Engagements
Jg.
KG KGaA KonTraG renz im Unternehmensbereich KoR Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung (Zeitschrift)
NEMAX n.F.
PCAOB PH PS PublG RegE RH SAS SEC sec.
SOA Sp.
SSAE SSARS
SMAX
StuB SZ TransPuG Tz.
u.a.
US-GAAP
US-GAAS
VI
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) veröffentlichte im Herbst 2001 den neuen Prüfungsstandard „IDW PS 900: Grundsätze für die prüferische Durchsicht von Ab- schlüssen“. 1 Ursächlich waren zum einen internationale Tendenzen vornehmlich in den USA und Großbritannien und andererseits gesteigerte Anforderungen des Akti- enhandels in Deutschland, nicht nur Jahresabschlüsse von Unternehmen fachlich prüfen zu lassen, sondern auch Zwischenabschlüsse und andere veröffentlichte Mit- teilungen einer Prüfung zu unterziehen. IDW PS 900 enthält sowohl Grundsätze zur beruflichen Verantwortung des Wirtschaftsprüfers bei der Durchführung einer prüfe- rischen Durchsicht als auch Angaben zu Form und Inhalt der zu erstellenden ab- schließenden Bescheinigung als Ergebnis der prüferischen Durchsicht. 2 Durch diese neue nationale Regelung entfällt nunmehr die Notwendigkeit des vorher praktizierten Rückgriffs auf Standards außerhalb des deutschen Rechtskreises wie die United States Generally Accepted Auditing Standards (US GAAS) oder die Interna- tional Standards on Auditing (ISA). 3 Aufbau und Inhalt des IDW PS 900 stellen eine direkte Umsetzung des internationa- len Konzepts der prüferischen Durchsicht nach ISA 910 und damit nach US GAAS dar. 4 Dies ist das Ergebnis einer Entwicklung mit dem Ziel, die Aussagefähigkeit der traditionellen Finanzberichterstattung der Unternehmen zu erhöhen 5 und die Grund- sätze für Prüfungen in Deutschland an internationale Standards anzupassen. 6 Der international gebräuchliche Begriff Review wird daher in Deutschland als Synonym für die prüferische Durchsicht verwendet. 7 Von Wichtigkeit ist bei der Betrachtung des Instruments der prüferischen Durchsicht die strenge Abgrenzung zu der ebenfalls von Wirtschaftsprüfern durchzuführenden
1 Vgl. IDW (2004a).
2 Vgl. IDW PS 900, Tz. 1.
3 Vgl. ISA (2003).
4 Vgl. IDW PS 900, Tz. 3.
5 Vgl. Fey (2002), S. 163 m.w.N.
6 Vgl. Kirsch/Dohrn (2001), S. 425; Ruhnke (2000), S. 97 ff.; Grasses (2000), S. 1 ff. 7 Vgl. WP-Handbuch (2002), Abschn. P, Tz. 1.
1
Abschlussprüfung gemäß §§ 316 ff. HGB. Zwar ist die prüferische Durchsicht eben- falls als eine betriebswirtschaftliche Prüfung im Sinne von § 2 Abs. 1 WPO zu ver- stehen, sie stellt jedoch „keine, auch keine in ihrem Umfang reduzierte Abschluss- prüfung“ 8 dar. Schon der Wortlaut gibt Hinweise „auf einen andersartigen Prüfungs- ansatz und die grundsätzlich verschiedenen Kategorien von Prüfungsurteilen.“ 9 Es handelt sich hier somit um eine andere Art der Prüfung, die in vielen Aspekten von den bei einer Jahresabschlussprüfung gegebenen Umständen und Anforderungen abweicht. So ist die Auswahl an zu verfügbaren Prüfungsinstrumenten stark be- schränkt und das abschließende Urteil weicht in seinem Aufbau von dem der Ab- schlussprüfung ab.
Gemeinsam ist jedoch beiden Instrumenten das Gewinnen von Information und das Hervorbringen eines Prüfungsurteils. Zweck des wirtschaftlichen Prüfungswesens ist die Abgabe vertrauenswürdiger Urteile über die untersuchten Sachverhalte, auf deren Richtigkeit ein Adressat oder generell ein sonstiger Interessierter vertrauen kann. 10 Abschlussprüfung und prüferische Durchsicht sollen eine erhöhte Transparenz und Sicherheit von Unternehmensverlautbarungen ermöglichen und somit für eine besse- re Information der Adressaten von Abschlüssen sorgen.
Die durch diese Zielsetzung hervorgerufene scheinbare Nähe zwischen der prüferi- schen Durchsicht und der Abschlussprüfung unter dem gleichzeitigen Erfordernis einer scharfen Trennung beider Instrumente erfordert eine genaue Betrachtung. Es obliegt dem Prüfer, seine Prüfungsmaßnahmen an die jeweiligen Erfordernisse anzu- passen und ein den Ansprüchen gerechtes Ergebnis zu präsentieren. „Bei der Durch- führung einer prüferischen Durchsicht ergeben sich in der Praxis vielfältige Frage- stellungen, da zum einen das zugrunde liegende Konzept bislang weitgehend unbe- kannt war und sich zum anderen die Anforderungen, z.B. seitens des Kapitalmarkts, kontinuierlich verändern.“ 11 Darüber hinaus ist im Rahmen dieser Arbeit aber auch zu erörtern, wie das Instru- ment der prüferischen Durchsicht unter Heranziehung prüfungstheoretischer Grund- lagen zu beurteilen ist.
8 IDW PS 900, Tz. 2.
9 Schindler (2002), S. 1122.
10 Vgl. Leffson (1998), S. 8.
11 Schindler (2002), S. 1121.
2
Aufgrund der Tatsache, dass in Deutschland noch keine gesetzliche Pflicht zur Durchführung einer prüferischen Durchsicht besteht, wird zudem untersucht, welche Unternehmensverlautbarungen einer solchen Begutachtung unterzogen werden soll- ten und welche Anforderungen an eine gesetzliche Normierung zu stellen sind. Neben diesen Aspekten, welche die Gründe für eine prüferische Durchsicht und de- ren Durchführung betreffen, eröffnet die Wirkung der Berichterstattung auf die Ad- ressaten weitere Problemfelder. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass auch fa- chunkundige Marktteilnehmer das Ergebnis sachgerecht einzuordnen wissen und damit eine sog. „Erwartungslücke“ vermieden wird.
In der vorliegenden Arbeit sollen durch eine differenzierte Analyse des Instruments der prüferischen Durchsicht eine Beantwortung der aufgeworfenen Fragen vorge- nommen und Lösungsansätze erörtert werden.
1.2 Gang der Untersuchung
Im ersten Hauptabschnitt der Arbeit wird zunächst untersucht, welche Ansprüche aus prüfungstheoretischer Sicht grundsätzlich an eine prüferische Durchsicht zu stellen sind und inwiefern hier die theoretischen Maßstäbe, die hinsichtlich der Jahresab- schlussprüfung entwickelt wurden, anwendbar sind.
In dem darauf folgenden Teil wird, um der Entwicklung der prüferischen Durchsicht Rechnung zu tragen, die maßgeblich durch Strömungen der internationalen Rech- nungslegung und -prüfung beeinflusst wurde, eine Beschreibung dieses Instruments unter Berücksichtigung internationaler Gesichtspunkte vorgenommen.
Hierauf folgt im dritten Hauptabschnitt eine detaillierte Darstellung aller relevanten Aspekte der prüferischen Durchsicht in Deutschland hinsichtlich zugrunde liegender Normen, Voraussetzungen und Durchführung einschließlich der Berichterstattung. Abgrenzend wird in diesem Abschnitt auf die Jahresabschlussprüfung Bezug ge- nommen, um Unterschiede und Gemeinsamkeiten deutlich zu machen.
Eine Erörterung sich ergebender Problemfelder und die Darstellung beispielhafter Maßnahmen im Rahmen einer prüferischen Durchsicht schließen sich daran an. Im abschließenden Teil werden schließlich die Untersuchungsergebnisse zusammen- gefasst und eine Gesamtbeurteilung formuliert.
3
2 Die prüferische Durchsicht in der Prüfungstheorie
2.1 Die Bedeutung der Prüfungstheorie für die Praxis
Allgemein wird eine Prüfung definiert als ein „Prozess zur Gewinnung eines vertrau- enswürdigen Urteils über gegebene wirtschaftliche Sachverhalte durch Vergleich eines vom Prüfer nicht selbst herbeigeführten Istobjekts mit einem vorgegebenen oder zu ermittelnden Sollobjekt und anschließender Urteilsbildung und der Urteils- mitteilung an diejenigen, die aufgrund der Prüfung Entscheidungen fällen.“ 12 Die Prüfungslehre, die das theoretische Fundament aller mit einer Prüfung verknüpf- ten Handlungen und Normen bildet, stellt einen Teilbereich der Betriebswirtschaft dar. 13 Ebenso wie diese besitzt auch die Prüfungslehre als Wissenschaft die Aufgabe, als angewandte Wissenschaft praxisrelevantes Wissen hervorzubringen und damit eine Gestaltungsaufgabe erfüllen. 14 Um dieses Ziel zu erreichen, muss zunächst die Realität erkannt werden, indem sie sich als Realwissenschaft mit den bestehenden Phänomenen der Erfahrungswelt befasst. 15 Es ist somit „das Erkenntnisinteresse dem Gestaltungsinteresse vorgelagert.“ 16 Zur Befriedigung des Erkenntnisinteresses werden Theorien gebildet, die mit Hilfe verschiedener Ansätze die Vorgänge der Realität zu erklären versuchen und in der Konsequenz Vorhersagen ermöglichen sollen. Durch den Begriff Prüfungstheorie werden somit Aussagensysteme bezeichnet, die explikative (Begriffssysteme darstel- lende), deskriptive (die Prüfungsrealität beschreibende), praxeologische (logische Sachzusammenhänge analysierende) oder explanatorische (erklärende und begrün- dende) Funktionen erfüllen können. 17 Die Erarbeitung bereits bestehender Ansätze erfolgte nicht in Form einer kontinuier- lichen, evolutionären Entwicklung in der Weise, dass eine Theorie auf die andere aufbaute. Es bildeten sich vielmehr jeweils neue Grundansichten, nachdem man die Erkenntnis gewann, dass eine soeben entwickelte Theorie keine hinreichenden Erklä-
12 Leffson (1998), S. 13.
13 Vgl. Wöhe (1996), S. 19.
14 Vgl. Sieben (1998), S. 5.
15 Vgl. Chmielewicz (1994), S. 34.
16 Ruhnke (2000), S. 193.
17 Vgl. Sieben/Mostowfi (1998), S. 644.
4
rungen liefern könne. Hier prägte Loitlsberger den Begriff des „Paradigmenwech- sels“ 18 . Bezeichnend für die in der Literatur diskutierten Ansätze zur Prüfungstheorie ist, dass bisher kein einheitliches System einer geschlossenen „Supertheorie“ 19 ent- wickelt wurde, sondern nur eine „Vielzahl prüfungstheoretischer Ansätze“ 20 . Diese behandeln jeweils als spezifische Modellstrukturen ganz konkrete Probleme. Bestimmend für die anzustrengenden prüfungstheoretischen Überlegungen ist, wel- che konkreten Erkenntnisse mit Hilfe der Theorie erlangt werden sollen. In der vor- liegenden Arbeit sollen die Aspekte einer prüferischen Durchsicht näher beleuchtet werden. Bei der Prüfung von Unternehmensverlautbarungen wird grundsätzlich Ur- teilssicherheit angestrebt, um die Glaubwürdigkeit der enthaltenen Informationen zu erhöhen. 21 Die Möglichkeit, eine unrichtige oder unangemessene Aussage hinsichtlich eines Prüfungsobjektes zu treffen, wird als Prüfungsrisiko bezeichnet. Zu unterscheiden sind hier zwei Ausprägungen: 22 Zum einen existiert das Risiko der irrtümlichen An- nahme, so dass trotz objektiver Mängel ein positiver Befund über die zu prüfende Materie erzielt werden kann. Zum anderen besteht die Gefahr einer Ablehnung eines objektiv mangelfreien Prüfungsobjekts.
Gemessen am Umfang und an der Komplexität der zu prüfenden Information ist eine vollständige Urteilssicherheit nicht erreichbar. 23 Daher ist eine Aufdeckung von Un- richtigkeiten, Fehleinschätzungen, Unterschlagungen und sonstigen Gestzesverstö- ßen im Rahmen einer Prüfung auch nicht gesetzlich verlangt. 24 Prüfungsurteile müs- sen so lediglich mit hinreichender Sicherheit und nicht mit absoluter Sicherheit ge- fällt werden können. 25 Eine theoretische Fehleranfälligkeit des Prüfungsergebnisses wird somit toleriert, wobei der Prüfer geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um dieses Risiko zu minimieren.
Eine wertvolle Hilfe bei der Ausarbeitung geeigneter Prüfungsmaßnahmen leistet
18 Loitlsberger (1997), S. 669.
19 Ewert (1990), S. 9.
20 Sieben/Mostowfi (1998), S. 644.
21 Vgl. Ewert/Stefani (2001a), S. 148.
22 Vgl. Quick (1996), S. 24.
23 Vgl. Quick (1996), S. 23.
24 Vgl. Langenbucher/Blaum (1997), S. 438.
25 Vgl. IDW PS 200, Tz. 24 f.
5
dabei die Prüfungstheorie, welche die für Prüfungen typischen Szenarien abbildet und unter Bildung verschiedener Annahmen handhabbar macht. Angesichts der Viel- zahl bereits existierender Theorien ist es notwendig, eine Auswahl zu treffen, die es erlaubt, die prüferische Durchsicht näher betrachten zu können.
2.2 Prüferische Durchsicht und Prüfungstheorie
Bei der prüferischen Durchsicht handelt es sich - insbesondere in Deutschland - im Vergleich zur Jahresabschlussprüfung um ein neues Instrument der Wirtschaftsprü- fung. Anders als bei Letzterer existieren in der Literatur bisher keine speziellen prü- fungstheoretischen Ansätze zur prüferischen Durchsicht. Fraglich ist, ob dieses neue Instrument mit seinen in weiten Bereichen von der Abschlussprüfung abweichenden Voraussetzungen, Anforderungen und Wirkungen die Ausarbeitung neuer Theorie- ansätze verlangt.
Dafür spricht hauptsächlich die historische Entwicklung der Prüfungstheorie, die sich stets an der Abschlussprüfung orientierte und sich somit an diese angepasst entwi- ckelte.
Als entscheidendes Argument gegen eine grundlegende Neuentwicklung ist jedoch anzuführen, dass die grundsätzlichen Ziele einer Prüfung, seien es die der Ab- schlussprüfung oder die der prüferischen Durchsicht, mittels Durchführung von Ü- berwachungsmaßnahmen durch prozessunabhängige Personen erreicht werden. Diese sollen letztendlich feststellen, ob Zustände oder Vorgänge einer Norm entsprechen oder nicht. Lässt man somit die Detailanforderungen spezieller Prüfungsausprägun- gen außer Betracht, lässt sich unproblematisch eine Anwendung bereits entwickelter Prüfungstheorien auf die prüferische Durchsicht befürworten. Nur im Einzelfall ist auf deren spezielle Ausprägungen einzugehen.
Ziel bei der Entwicklung und Anwendung von Theorien ist es, theoretische Ent- scheidungsräume zu erarbeiten, mit Hilfe derer eine möglichst realitätsnahe Ein- schätzung der Prüfungssituation erfolgen kann. Die Ergebnisse sollten dabei direkt in der Praxis verwendet werden können. Kennzeichnend für Prüfungssituationen und die daraus abgeleiteten Theorien ist dabei Folgendes:
Durch die Unternehmenspublizität werden Informationsfunktionen und Rechen- schaftsfunktionen erfüllt, indem Gläubiger und Investoren über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens unterrichtet werden.
Die aus dem externen Rechnungswesen abgeleiteten Informationen werden als direk-
6
te oder indirekte Entscheidungsgrundlage für eine Vielzahl von Verträgen und Hand- lungen genutzt. 26 So messen sie beispielsweise den Erfolg des Unternehmens, der wiederum ausschlaggebend für die Managementvergütung ist. 27 Prüfungen zur Verifizierung stellen so Interaktionen zwischen mehreren Personen oder Parteien dar, deren Verhalten bei Rechnungslegung und Prüfung zu beachten ist. Wichtig ist hier insbesondere die Tatsache, dass Interessenkonflikte zwischen den verschiedenen Parteien ein objektives Urteil verhindern können. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sämtliche an eine Prüfung gestellten Anforderungen unprob- lematisch erfüllt werden. Vielmehr kann es zu zahlreichen Interferenzen kommen, die den Prüfungsprozess beeinflussen. Dies ist insbesondere eine Erkenntnis der Neuen Institutionenökonomie, die erstmals die vollkommene Modellwelt der Neo- klassik mit ihren idealtypischen Annahmen nicht mehr als in der Realität gegeben ansah. 28 Der grundlegende Gedanke der Institutionenökonomie wurde von Alchi- an/Demsetz 29 in der Agency-Theorie 30 geäußert, die Faktoren wie Unvollkommenhei- ten, asymmetrisch verteilte Informationen und Externalitäten mit in ihre Theorie ein- bezogen.
Einen weiteren interessanten Ansatz stellt die Spieltheorie dar. Auch hier wird der Gedanke der Interaktion zwischen verschiedenen Parteien hervorgehoben und ver- sucht, mittels dieses Modells eine Vorhersage über erwartete Handlungen treffen zu können.
Im Folgenden wird unter dem Blickwinkel eines Entscheidungsszenarios im Rahmen einer prüferischen Durchsicht zunächst eine Betrachtung der Agency-Theorie vorge- nommen. Der anschließende Abschnitt beschreibt die Anwendung der Spieltheorie auf die prüferische Durchsicht.
26 Vgl. Ewert/Stefani (2001a), S. 147.
27 Vgl. Hoffmann-Becking (1999), S. 114 f.
28 Vgl. Kasperzak/Mölls (1998), S. 3; der Begriff der Neuen Institutionenkonomie geht auf William- son zurück, vgl. Richter (1990), S. 581 m.w.N.
29 Vgl. Alchian/Demsetz (1972), S. 777 ff.
30 Diese wird im Folgenden auch als Principal-Agent-Theorie bezeichnet.
7
2.3 Die Agency-Theorie
2.3.1 Charakterisierung der Agency-Theorie
Ziel der Agency-Theorie ist es, eine Untersuchung der vertraglichen Gestaltung der Beziehung zwischen einem Auftraggeber (dem sog. Prinzipal) und dem Auftragneh- mer (dem sog. Agenten) unter den Bedingungen ungleicher Informationsverteilung und Unsicherheit sowie unter Einbeziehung der Risikoverteilung vorzunehmen. 31 Allgemein wird eine Agency-Beziehung charakterisiert als „a contract, under which one or more persons (the principal(s)) engage another person (the agent) to perform some service on their behalf which involves delegating some decision making autho- rity to the agent.“ 32 Dabei wird angenommen, dass alle Wirtschaftssubjekte konse- quent im eigenen Interesse handeln, indem sie ihre Entscheidungen an der Maximie- rung einer individuellen Nutzenfunktion ausrichten. 33 Diese Konstellation ist keineswegs allein bei einer Prüfungssituation zu beobachten, sondern kann in einer Vielzahl denkbarer betriebswirtschaftlicher Vorgänge als Be- trachtungsgrundlage gewählt werden. 34 Aufgrund dieser vielseitigen Einsetzbarkeit der Agency-Theorie verwischen Grenzen zwischen Teilgebieten zunehmend. 35 Im weiteren Verlauf wird daher allein auf eine grundlegende Variante eingegangen. Untersuchungsgegenstand der Agency-Theorie sind die einzelnen Kontrakte zwi- schen den Parteien, die Ziel- und Interessenkonflikten unterliegen. 36 Aufgrund einer unterstellten bestehenden Informationsasymmetrie zugunsten des Agenten, der bes- ser informiert ist als der Prinzipal, 37 ist es unmöglich, der jeweiligen anderen Partei jede Handlung detailliert vorzuschreiben. 38 „Aus der Perspektive eines Auftraggebers soll nun der Agent gerade diesen Informationsvorsprung zum Vorteil des delegieren-
31 Vgl. Ebers/Gotsch (1993), S. 203.
32 Jensen/Meckling (1976), S. 308.
33 Vgl. Ewert (1986), S. 1.
34 Vgl. Kiener (1990), S. 20.
35 Vgl. Schoppe (1995), S. 181.
36 Vgl. Jensen/Meckling (1976), S. 310 f.
37 Vorstellbar ist hier, dass z.B. nicht jede Handlung des anderen beobachtet werden kann oder dass einseitige Informationsvorsprünge bestehen.
38 Vgl. Husemann (1992), S. 23.
8
den Principals nutzen.“ 39 Problematisch ist hierbei jedoch, dass der Beauftragte die- sen Vorsprung auch in opportunistischer Weise für das Erreichen eigener Ziele nut- zen kann. Hierbei spielen insbesondere monetäre Vorteile eine Rolle, die als Dis- utilities bezeichnet werden und abhängig vom Arbeitseinsatz des Agenten sind. 40 Je intensiver und genauer die Prüfung durchgeführt wird, desto konstenintensiver wird sie für den Prüfer. Aufgrund einer Budgetbegrenzung beschränkt er seine Prüfungs- handlungen. Er handelt somit nicht in der Weise, wie er handeln würde, träfen ihn selbst die Konsequenzen seiner Entscheidungen. Insgesamt wird so eine effiziente Lösung für den Prinzipal nicht erreicht.
Um die Durchsetzung eigener Interessen zu gewährleisten, müsste der Prinzipal Maßnahmen ergreifen, die den Agenten zu einer bestimmten Handlungsweise veran- lassen. Problematisch ist jedoch, dass Anreizsysteme nicht etabliert werden können, wenn Einflussgrößen von außen nicht beobachtbar sind. Im Rahmen der Agency- Theorie soll hier ein Zusammenhang zwischen Risiko, Anreiz und Kontrolle geschaf- fen werden mit dem Ziel, optimale Anreizsysteme zu gestalten. 41 Die nachfolgend dargestellte Zusammenfassung stellt typische Merkmale einer Prin- cipal-Agent-Beziehung dar, die Grundlage für eine weitergehende Betrachtung sind: 42
- Der Agent hat eine Handlungsmöglichkeit auszuwählen.
- Es liegt eine asymmetrische Informationsverteilung zwischen beiden Par- teien vor.
- Rationale Verhaltensweisen beider Parteien werden unterstellt.
- Der Prinzipal hat die Aufgabe, eine Zuordnungsregel für die Folgen auf- zustellen.
- Die ausgewählte Handlung oder deren Folge beeinflussen die Wohlfahrt beider Parteien.
- Die dabei auftretenden Effekte sind negativ.
39 Fischer (1995), S. 320.
40 Vgl. Karmann (1992), S. 557.
41 Vgl. Fischer (1995), S. 320.
42 Vgl. Laux (1990), S. 10 ff.; Petersen (1989), S. 30 ff.
9
Es werden mehrere Typen von Agency-Beziehungen unterschieden: Mit Hidden Action, auch als Moral Hazard bezeichnet, wird das Phänomen beschrie- ben, dass der Prinzipal während der Dauer der Vertragsbeziehung und auch nach deren Beendigung keine genaue Kenntnis von den Handlungsmöglichkeiten und dem tatsächlichen Leistungsverhalten des Agenten hat. 43 Dessen Verhalten ist variabel, d.h. es können gezielt Handlungsalternativen gewählt werden, die für den Auftragge- ber nicht beobachtbar sind und deren Risiken daher vor dem Prinzipal verborgen werden können. 44 Verbirgt der Agent Eigenschaften seiner Person und/oder seiner Dienstleistung vor dem Prinzipal, spricht man von Hidden Characteristics. Die aus dem Verbergen von eigenen Absichten oder Strategien entstehende Qualitätsunsicherheit wird hingegen mit Hidden Intentions bezeichnet. 45 Dem Prinzipal obliegt es nun sicherzustellen, dass der Agent die ihm übertragenen Aufgaben korrekt erledigt. Problematisch ist, dass der Prinzipal keine vollständigen Informationen besitzt, die es ihm ermöglichen, entsprechende Verträge zu konstruie- ren. Durch Anreiz- und Kontrollsysteme versucht er daher, mögliche Verluste zu minimieren. Hier kann jedoch immer nur eine Second-Best Lösung erreicht werden, die höhere Kosten 46 als die unter vollkommener Information erzielbare First-Best Lösung verursacht. 47 Nach dieser grundsätzlichen Einordnung wird im Folgenden die konkrete Anwen- dung der Principal-Agent-Theorie auf das Szenario einer prüferischen Durchsicht beschrieben. Wo nötig, wird dabei auf Unterschiede zur Abschlussprüfung näher eingegangen.
43 Vgl. Ebers/Gotsch (1993), S. 207.
44 Vgl. Karmann (1992), S. 558.
45 Vgl. Marten/Quick/Ruhnke (2003), S. 28.
46 Diese werden auch als „Agency Costs“ bezeichnet, die die „costs of structuring, monitoring and bonding a set of contracts among agents with conflicting interests“ umfassen, Fama/Jensen (1983), S. 304.
47 Vgl. Trumpp (1995), S. 39.
10
2.3.2 Prüferische Durchsicht und Agency-Theorie
2.3.2.1 Problemstellung
Um eine korrekte Übertragung einer Prüfungssituation in die Modellwelt der Princi- pal-Agent-Theorie vornehmen zu können, ist zunächst festzustellen, welche Parteien im Rahmen eines Prüfungsprozesses miteinander interagieren. Entscheidend ist die Erkenntnis, dass die Rollen nicht von vornherein starr festgelegt sind, sondern je nach Situation wechseln können. 48 Insbesondere bei der Anwendung der Agency- Theorie auf die Wirtschaftsprüfung ist dies zu beachten. Darüber hinaus betrachtet die Principal-Agent-Theorie grundsätzlich nur zwei Parteien, während im Rahmen einer Prüfungssituation vornehmlich drei interagierende Gruppierungen auszuma- chen sind:
Das Management eines Unternehmens, das operativ und strategisch mit der Führung des Unternehmens betraut ist, stellt die erste Gruppe dar. Das Management hat durch seinen Wissensvorsprung insbesondere im Rahmen von Abschlusserstellungen und -prüfungen die Möglichkeit, Information selektiv freizugeben, und kann so einen wesentlichen Einfluss darauf ausüben, inwiefern die veröffentlichten Informationen mit der Realität übereinstimmen. In Extremfällen kann es hier zu absichtlichen Ver- fälschungen 49 kommen, so dass unter Umständen ein Einhalten von gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften nicht gewährleistet ist. „Bilanzmanipulationen sind gezielt darauf gerichtet, die Adressaten unter Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zu einer für den Vorstand günstigen Einschätzung der künftigen Entwicklung des Un- ternehmens bzw. des in der betrachteten Periode erzielten Erfolges zu veranlassen.“ 50 Der Grad der objektiven Wahrheit wird als „Publikationsqualität“ 51 bezeichnet, wo- bei zu beachten ist, dass gegebenenfalls auch Wahlrechte und Interpretationsspiel- räume genutzt werden können. 52 Die zweite Gruppe setzt sich aus den verschiedenen Adressaten des externen Rech-
48 Vgl. Stegemeyer (2002), S. 73.
49 Als Gründe für ein solches Fehlverhalten nennen Ewert/Stefani insbesondere die Möglichkeit, durch Manipulation Einfluss auf die eigene Entlohnung zu nehmen oder Finanzierungsmöglichkeiten zu erweitern, vgl. Ewert/Stefani (2001a), S. 148.
50 Stefani (2002), S. 218.
51 Ewert (1993), S. 293.
52 Vgl. Stefani (2002), S. 218.
11
nungswesens zusammen. Zu nennen sind hier einerseits die Kapitaleigner, die typi- scherweise keine Personenidentität mit dem Management aufweisen, und zum ande- ren Anleger, Investoren, Gläubiger, sonstige Stakeholder und Institutionen. Um diese Gruppe vor opportunistischem Verhalten des Managements zu schützen, sehen Ge- setz und/oder Verträge vor, Maßnahmen zu dessen Überwachung und Disziplinie- rung einzusetzen. Hier wird erwartet, dass die durch das Einschalten von Prüfern neu entstehenden Transaktionskosten geringer sind als die sich bei Unterdrücken der schädlichen Verhaltensweisen ergebenden positiven Wohlfahrtseffekte. 53 Diese Transaktionskosten sind dann eine zu beachtende Größe, wenn innerhalb von Ver- tragsbeziehungen Informationen zwischen den Parteien ungleich verteilt sind, 54 wie dies auch in der vorliegenden Prüfungssituation der Fall ist.
Die Wirtschaftsprüfer, die ex post mit der Untersuchung bestimmter Unternehmens- verlautbarungen beauftragt werden, stellen somit die dritte Partei im Rahmen der Principal-Agent-Theorie dar. Diese sollen - als Mittler zwischen Kapitalgeber und Management - für eine Objektivierung des Informationsflusses sorgen und einen „intersubjektiv nachprüfbaren Informationswert“ 55 gewährleisten. Die Qualität der Prüfungsleistung ist abhängig von der Prüfungstechnologie und der Urteilsfreiheit des Prüfers. 56 Fraglich ist nunmehr, wer im Rahmen dieser Beziehungen Agent und wer Prinzipal ist. Eindeutig erscheint die Zuordnung der Gruppe der Eigner und sonstigen Adressa- ten als Prinzipal und der des Managements als gut informierten Agenten. Der einer agency-theoretischen Betrachtung zugrunde liegende Wissensvorsprung des Agenten besteht hier in der Möglichkeit des Unternehmensführung, die Kapital- geber über die tatsächliche Unternehmenssituation hinwegzutäuschen, um einerseits individuelle Ziele abzusichern und um andererseits Risiken bei möglichen Kompe- tenzüberschreitungen zu mindern. 57 Diese Täuschung kann über Manipulationen der Rechnungslegung erfolgen, indem diese in Bezug auf Aktualität, Inhalt, Form oder Kontinuität verändert wird, 58 so dass die Gefahr besteht, dass den Eignern kein ob-
53 Vgl. Khalil/Lawree (1995), S. 444.
54 Vgl. Hartmann-Wendels (1992), S. 413.
55 Ewert/Stefani (2001a), S. 148.
56 Vgl. Stefani (2002), S. 219.
57 Vgl. Franke/Hax (1999), S. 135.
58 Vgl. Ballwieser (1987), S. 352.
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jektives Ergebnis vorgelegt wird. 59 Daher wird die Möglichkeit genutzt, zur Verifizierung der Unternehmensverlautba- rungen eine Prüfung durch unabhängige Dritte, die Wirtschaftsprüfer, anzuordnen, um eine effiziente Überwachung zu gewährleisten.
Die Wirtschaftsprüfer weisen jedoch kein eindeutiges Zuordnungskriterium auf. Ei- nerseits sind sie durch ihre Prüfungstätigkeit gut informiert und somit auf der Seite der Agenten zu sehen, andererseits besitzen auch sie nur eine begrenzte direkte Ein- sicht und sind auf Mitteilungen der Unternehmensführung angewiesen. Es ist somit geboten, die Prüfer in intermediärer Position zu begreifen, wobei sie als Instrument der zweiten Gruppe eingesetzt werden und deren Informationsanspruch durchsetzen helfen.
Die Prüfer spielen hier eine Schlüsselrolle, da sie in den Interessenkonflikt zwischen Eignern und dem Management aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder vertraglicher Vereinbarung eingreifen.
Das Ergebnis der prüferischen Durchsicht muss dabei sowohl objektiv verlässlich sein als auch das Vertrauen der Rechnungslegungsadressaten besitzen. Neben der Urteilsfähigkeit und -freiheit des Prüfers muss zum anderen auch der Prozess einer Urteilsbildung ordnungsgemäß ablaufen können. 60 Während sich die ersten beiden Aspekte auf persönliche Merkmale des Prüfers beziehen, die zumindest kurzfristig als statisch zu betrachten sind, handelt es sich bei der Urteilsbildung um die einzel- fallbezogene Arbeitsweise des Prüfers. Hier sind die Grundsätze der Objektivität, Wesentlichkeit und Vollständigkeit 61 zu beachten, die jedoch nur dann erfüllt werden können, wenn der Prüfer umfassend über alle Sachverhalte informiert wird. Ebenso wie in der oben dargestellten Situation zwischen Unternehmenseignern und Management herrscht auch hier eine Informationsasymmetrie vor, diesmal zwischen der Gesamtheit des Managements und der Prüfungsadressaten einerseits und den Wirtschaftsprüfern andererseits. Aus diesem Blickwinkel betrachtet besteht hier e- benfalls eine Principal-Agent-Beziehung. Der Wirtschaftsprüfer verlässt seine Rolle als reiner Intermediär und nimmt selbst die Rolle des Prinzipals oder des Agenten ein. Wie die Manager verspricht er sich eine ökonomische Besserstellung durch An-
59 Vgl. Stefani (2002), S. 224.
60 Vgl. Herzig/Watrin (1995), S. 777.
61 Vgl. WP-Handbuch (2000), Abschn. R, Tz. 16 ff.
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nahme und Durchführung des Prüfungsauftrags. Wirtschaftlich agierend intendiert auch er eine Optimierung des Kosten-/Leistungsverhältnisses, was angesichts der möglichen Auswirkungen seines Handelns negative Folgen nach sich ziehen kann. Hinsichtlich seiner gesetzlichen Verpflichtung, Prüfungen ordnungsgemäß durchzu- führen, sieht sich der Prüfer in der Rolle des Prinzipals, da er von den Informationen abhängig ist, die er vom Management erhält. Andererseits ist er jedoch auch Agent, da sich die Unternehmung als Auftraggeber kaum Einblick in seine Tätigkeiten ver- schaffen kann. 62 Problematisch ist insbesondere, dass es hier zu Koalitionsbildungen zwischen einzel- nen beteiligten Parteien kommen kann, die dem Ziel dienen, individuelle Zusatzvor- teile zu realisieren, während die Gegenpartei benachteiligt wird. 63 Es können so ei- gene Interessen verfolgt werden, ohne Gefahr zu laufen, dass Missstände wie Hidden Information, Hidden Characteristics oder Hidden Actions der Gegenseite mitgeteilt werden. 64 Diese Verhaltensweisen begünstigen beide Seiten der Koalition. Dabei ist letztlich unerheblich, wer den Initialreiz zur Bildung einer Koalition gibt und wie dies geschieht. Entscheidend ist vielmehr, dass mit dem Phänomen der Koalitions- bildung gerechnet werden muss.
Grundsätzlich sind im Hinblick auf agency-theoretische Problemfelder keine signifi- kanten Unterschiede zu denen bei der Abschlussprüfung zu beobachten. Hier treten ebenfalls drei Parteien miteinander in Interaktion, die sich durch wechselseitige in- formatorische Abhängigkeiten auszeichnen, die opportunistisch ausgenutzt werden können. Unterschiede ergeben sich bei der Durchführung einer prüferischen Durch- sicht jedoch insbesondere hinsichtlich der Durchführungsmethoden und hinsichtlich des zeitlichen Horizonts des Prozesses.
Der Prüfungsstandard zur prüferischen Durchsicht, IDW PS 900, sieht vor, dass die für die Abgabe des Prüfungsurteils notwendigen Nachweise durch Befragungen und analytische Beurteilungen einzuholen sind. 65 Schon diese Formulierung weist auf die geringere Intensität von Prüfungshandlungen im Gegensatz zu einer Abschlussprü- fung hin, bei der wesentlich umfangreichere Maßnahmen zur Anwendung kommen
62 Vgl. Quick/Warming-Rasmussen (1999), S. 132.
63 Vgl. Ewert (1990), S. 142.
64 Vgl. Herzig/Wartrin (1995), S. 790.
65 Vgl. IDW PS 900, Tz. 10.
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können. 66 Zum Ausdruck kommt diese Differenzierung auch in der Bescheinigung, die eine negativ formulierte Aussage trifft, im Gegensatz zu der positiven Aussage im Bestätigungsvermerk nach Durchführung einer Abschlussprüfung.
Die Forderung nach einer möglichst großen zeitlichen Nähe, die das Ergebnis einer prüferischen Durchsicht zur Erstellung des Prüfobjekts haben sollte, könnte ansons- ten auch nicht mit einer identischen Ergebnisformulierung in Einklang gebracht wer- den.
Ohne weiter auf Detailregelungen und Unterschiede eingehen zu wollen, um der A- nalyse im weiteren Verlauf der Arbeit nicht vorzugreifen, lässt sich trotz bestehender Gemeinsamkeiten feststellen, dass die prüferische Durchsicht hinsichtlich einer a- gency-theoretischen Betrachtung anders zu werten ist als eine Abschlussprüfung. Informationsasymmetrien können ihr Potential in einer Situation, die von einem ge- wissen zeitlichen Druck gekennzeichnet ist, noch stärker zum Vorschein kommen lassen, als dies sonst der Fall wäre. Wo schon im Falle einer Abschlussprüfung Prob- leme in der Erkennung von Unstimmigkeiten auftauchen, werden diese bei einer prü- ferischen Durchsicht eher verstärkt auftreten. Es besteht hier eine größere Gefahr des falschen Testierens.
Das Argument, dass kollusive Koalitionsbildungen aufgrund des geringen zeitlichen Freiraums eingeschränkt werden, ist nicht gutzuheißen. Vielmehr liegt es nahe, dass in einer solchen Situation - nicht zuletzt wegen der schwächeren Aussage der Be- scheinigung - noch eher auf die Bedürfnisse anderer Parteien eingegangen wird, wenn dies eigene Vorteile schaffen kann.
Es ist somit festzuhalten, dass bei der Anwendung der Agency-Theorie auf das In- strument der prüferischen Durchsicht zu befürchten ist, dass nicht nur ähnliche Ver- haltensmuster zu beobachten sein werden wie bei der Abschlussprüfung, sondern dass diese auch verstärkt auftreten könnten.
2.3.2.2 Lösungsansätze
Es stellt sich die Frage, wie auf die soeben dargestellten Risiken, die sich im Laufe einer Prüfung ergeben können, reagiert werden kann. „Aufgrund der zentralen Be- deutung einer verlässlichen Rechnungslegung für die wirtschaftlichen Steuerungs- prozesse setzt sich der Gesetzgeber für die Interessen von Rechnungslegungsadressa-
66 Vgl. WP-Handbuch (2000), Abschn. R, Tz. 70 ff.
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ten ein.“ 67 Insbesondere durch besondere Anforderungen im Handels- und Gesell- schaftsrecht sowie im geltenden Berufsrecht wird versucht, Agency-Probleme zu vermeiden.
Ziel ist es jeweils, Vorgänge transparent zu machen und die Nichtbeachtung zwin- gender Vorschriften mit Sanktionen zu verbinden. Wegen der Intransparenzen ein- zelner Schritte bei Prüfungsvorgängen gestaltet sich dies nicht immer einfach. Daher ist es sinnvoll, nicht nur den Prozess der Prüfung selbst Regulierungen zu unterwer- fen, sondern auch die zeitlich davor und danach liegenden Schritte. Da für die Durch- führung der prüferischen Durchsicht noch keine explizite gesetzliche Regelung vor- liegt, wird hier angenommen, dass für diese spezielle Prüfung die Regelungen für die Durchführung einer Abschlussprüfung zumindest analog anwendbar sind. Besonders hervorzuheben sind folgende Regelungen, welche die Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Prüfers und damit eine möglichst objektive Urteilsfindung ge- währleisten sollen:
- Die Wahl des Prüfers darf in den seltensten Fällen durch das Management selbst erfolgen, vgl. z.B. § 318 Abs. 1 HGB. Aktiengesellschaften, deren Verlautbarun- gen das Hauptanwendungsgebiet der prüferischen Durchsicht darstellen, 68 unter- liegen detaillierten, strengen Vorschriften zur Bestimmung des Prüfers.
- Das Management besitzt keine Möglichkeit, das Mandat eines Prüfers zu been- den. 69
- Auch der Prüfer selbst kann nach Annahme der Prüfungsvereinbarung nur aus wichtigem Grund von seinem Auftrag Abstand nehmen, § 318 Abs. 6 HGB.
- Auskünfte und Nachweise müssen durch die Geschäftsleitung auf Nachfrage des Prüfers hin erbracht werden, § 320 Abs. 2 S. 1 HGB.
- Der Aufsichtsrat hat weitreichende Kompetenzen, was Informations- und Ein- wirkungsrechte betrifft. 70 Insbesondere das Gesetz zur Verbesserung von Kon- trolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) 71 hat zu einer Stär- kung seiner Position geführt. 72 So muss beispielsweise der Prüfungsbericht auch
67 Stegemeyer (2002), S. 161; vgl. Husemann (1992), S. 53.
68 Vgl. WP-Handbuch (2002), Abschn. P. Tz. 5.
69 Vgl. Budde/Steuber (1999), § 320, Tz. 35.
70 Vgl. WP-Handbuch (2000), Abschn. Q, Tz. 9 ff.
71 Vgl. KonTraG (1998).
72 Vgl. Röller (1994), S. 333.
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dem Aufsichtsrat übergeben werden, § 170 Abs. 3 S. 2 AktG, und der Prüfer zur Bilanzsitzung eingeladen werden, § 171 Abs. 1 S. 2 AktG.
- Insbesondere erfolgversprechend gegen die Bildung von Koalitionen ist der Ein- satz von weiteren Prüfern, die parallel arbeiten. Aufgrund des großen finanziellen und organisatorischen Aufwandes bietet sich ein solches Vorgehen jedoch nur im Falle des Vorliegens konkreter Verdachtsmomente an. 73
- Der Prüfer hat bei Wahrnehmung seiner Tätigkeiten die Berufssatzung der Wirt- schaftsprüferkammer (BsWPK) 74 zu beachten, wobei im Hinblick auf die Agen- cy-Theorie insbesondere die Berufspflichten der Unabhängigkeit, der Unbefan- genheit, der Unparteilichkeit und der Gewissenhaftigkeit eine Rolle spielen, 75 vgl. §§ 1 ff. BsWPK. Über den reinen Bestand dieser Pflichten hinaus ist jedoch wichtig, dass die Einhaltung derselben mit Hilfe von Sanktionsmechanismen durch die Berufsaufsichtbehörde durchgesetzt werden kann, §§ 57 Abs. 1, 63, 67 ff. WPO.
- Der Prüfer hat sein Vorgehen nach dem Fachgutachten (FG) 1/1988 76 in der Form zu dokumentieren, dass Verlauf und Vorgehensweise bei einer Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt auch von nicht involvierten, sachverständigen Dritten nachvollzogen werden können.
- Gemäß § 323 Abs. 1 S. 3 HGB haftet der Abschlussprüfer für vorsätzliche und fahrlässige Pflichtverletzungen, wobei sich die Beweisführung als kompliziert erweisen kann. Zumindest bei vorsätzlichem Verhalten leistet hier auch die ge- mäß § 54 Abs. 2 WPO zwingend abzuschließende Berufshaftpflichtversicherung keinen Schadensersatz. Im Hinblick auf die prüferische Durchsicht ist jedoch fraglich, wie diese Haftungsregel Anwendung finden wird. 77
- Bei der Prüfung von Aktiengesellschaften besteht Rotationspflicht, so dass in bestimmten Zeitintervallen ein Wechsel des verantwortlich zeichnenden Ab- schlussprüfers obligatorisch ist, § 319 Abs. 3 Nr. 6 HGB.
- Letztendlich tragen auch die obligatorisch durchzuführenden Maßnahmen der
73 Vgl. Stegemeyer (2002), S. 113.
74 Vgl. BsWPK (1996).
75 Vgl. Stegemeyer (2002), S. 131.
76 Vgl. IDW (2003d).
77 Vgl. unten Abschn. 5.4.
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Qualitätssicherung gemäß § 57 Buchst. a WPO, die sowohl eine interne Nach- schau als auch eine externe Kontrolle vorsehen, dazu bei, schädigendes Verhalten zu unterbinden. Hierdurch werden opportunistische Verhaltensweisen von Mitar- beitern des Prüfungsunternehmens zu Lasten der Auftraggeber verhindert und Ri- siken von Hidden Characteristics, Hidden Actions und Hidden Intentions einge- schränkt bzw. die spätere Aufdeckungswahrscheinlichkeit erhöht. 78
- Die Einschränkung der Handlungsfreiheit in Bezug auf die Vereinbarung von Pauschalhonoraren bei Prüfungsaufträgen 79 soll sicherstellen, dass der Prüfer nicht aufgrund eines eventuell zu niedrig kalkulierten Pauschalhonorars bzw. Zeitbudgets die Urteilsqualität reduziert. 80
2.3.2.3 Zwischenergebnis
Obwohl Kritiker der Agency-Theorie vor allem das Konzept der Agency Costs und die Grundannahme der Theorie, dass sowohl Prinzipal als auch Agent über unbe- grenzte Rationalität verfügen und bereits bei Vertragsabschluss alle zukünftigen Entwicklungen antizipiert werden, angreifen, 81 wird diese doch regelmäßig zur Ana- lyse von Problemen im Rahmen der Wirtschaftsprüfung herangezogen. 82 Kritisiert wird aber auch das Problem, dass die Principal-Agent-Theorie wenig anwendungs- bezogen formuliert ist, so dass bei dem Versuch einer Übertragung auf die Praxis Umsetzungsprobleme entstehen. 83 Um Risiken weiter zu minimieren, besteht theoretisch die Möglichkeit, statt eines Handelns ex-post, dem Prüfen (Auditing), ein prozessbegleitendes sog. Monitoring einzurichten, so dass der Prinzipal schon während der Handlungen des Agenten über Entwicklungen und Maßnahmen informiert wird. 84 Gegen eine solche Möglichkeit der Überwachung spricht jedoch neben dem Anfallen hoher Kosten und einem gro- ßen Koordinationsaufwand, dass der Prinzipal im Falle des Auditing Zugriff auf In-
78 Vgl. Stegemeyer (2002), S. 148.
79 Vgl. WP-Handbuch (2000), Abschn. A, Tz. 515.
80 Vgl. Baetge (1985), S. 283.
81 Vgl. Trumpp (1995), S. 47 m.w.N.
82 Vgl. Ewert/Stefani (2001a), S. 147 ff. m.w.N.
83 Vgl. Meinhövel (1999), S. 213 84 Vgl. Stefani (2002), S. 225.
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formationen hat, den er im Falle des Monitoring nicht erhalten würde. 85
2.4 Die Spieltheorie
2.4.1 Charakterisierung der Spieltheorie
Grundsätzlich ist es bei der Betrachtung wirtschaftlicher Verhaltensweisen das for- male Ziel der Entscheidung eines Akteurs, die aus seiner Sicht optimale Position zu erreichen, die es ihm erlaubt, seinen Gewinn zu maximieren. „Bei Entscheidungen im wirtschaftlichen Bereich kommt es im allgemeinen darauf an, aus einer Reihe von möglichen Alternativen die beste auszusuchen und zu realisieren.“ 86 Unter dem Ein- fluss bestimmter festzulegender exogener Vorgaben und Restriktionen hat der Han- delnde grundsätzlich die unbeschränkte Wahl hinsichtlich des Werts der endogenen Variablen. Als Standardsituation ist hier die eines Individuums vor dem Hintergrund eines Marktes mit anderen Marktteilnehmern als Umfeld zu nennen. Dabei werden aufgrund der Zusammensetzung des Marktumfeldes aus einer Vielzahl von Akteuren deren Entscheidungen und Handlungsweisen als gegeben angenommen. Für die hier vorliegende Situation einer Prüfung ist jedoch entscheidend, dass nicht nur ein Individuum zu beobachten ist, das isoliert vor einem exogen gegebenen Hin- tergrund betrachtet werden kann; vielmehr nimmt ein Prüfer eine Untersuchung der Übereinstimmung von Soll- und Istwerten vor, die der Geprüfte im Vorfeld unter bestimmten Annahmen konstatiert hat. Es wird nicht mehr von einer als unveränder- lich gegebenen Umgebung ausgegangen. Obwohl die Parteien eigene Entscheidun- gen treffen und weiterhin für sich allein handeln, gilt es, das nicht beobachtbare Ver- halten des anderen 87 in das eigene Entscheidungskalkül mit einzubeziehen. 88 Das Umfeld hat somit einen interaktiven Charakter: „The auditor and the auditee ratio- nally anticipate each other´s actions and influence each other´s decisions.“ 89 Da eventuelle Manipulationen einer Aufdeckung entzogen werden sollen, während
85 Vgl. Strausz (2002), S. 1.
86 Neumann (1975), S. 20.
87 Vgl. Ewert/Stefani (2001b), S. 180.
88 Vgl. Illing (1995), S. 107.
89 Deshmoukh (1999), S. 188.
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Arbeit zitieren:
Arne Facilides, 2004, Analyse des Instruments der prüferischen Durchsicht aus internationaler und nationaler Sicht, München, GRIN Verlag GmbH
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