Die Probleme der Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung 1
2 Das Insolvenzeröffnungsverfahren 1
2.1 Insolvenzfähigkeit 2
2.2 Der Insolvenzantrag 2
2.2.1 Schuldnerantrag 2
2.2.2 Gläubigerantrag 3
2.3 Insolvenzgründe 5
2.3.1 Zahlungsunfähigkeit 6
2.3.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit 7
2.3.3 Überschuldung 8
3 Gerichtliche Maßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren 10
3.1 Die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbotes 11
3.2 Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und seine Aufgaben 11
3.2.1 Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis 12
3.2.2 Der vorläufige Insolvenzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis 13
3.3 Untersagung oder Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen 14
4 Schlussbetrachtung 14
Quellen- und Literaturverzeichnis 16
Die Probleme der Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen
abzgl. abzüglich
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbH & Co. KG Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Companion Kom-
manditgesellschaft
GmbHG Gesetz betr. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Kommanditgesellschaft auf Aktien
ZVG Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-
tung (Zwangsversteigerungsgesetz)
Die Probleme der Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen
1 Einleitung
Seit dem 01.01.1999 gelten in der Bundesrepublik Deutschland die Regelungen der neu geschaffenen Insolvenzordnung (InsO). Sie sollte die bis dahin geltende Kon- kurs-, Vergleichs- sowie die nur in den neuen Bundesländern geltende Gesamtvoll- streckungsordnung ablösen.
Auslöser der Insolvenzrechtsreform war die steigende Zahl der Konkurse, bei denen überwiegend eine Abweisung des Verfahrens mangels Masse erfolgte, weil nicht genügend Geld für einen Vergleich mit den Gläubigern vorhanden war. Allein 1992 wurden in Deutschland von den 15.302 Insolvenzverfahren ca. 71 % mangels Masse abgelehnt. 1 Doch auch bei ausreichender Masse wurden Unternehmen unnötig zer- schlagen, stillgelegt und Arbeitnehmer entlassen.
Zu den wesentlichen Kerngedanken der neuen InsO gehört das Ziel der Sanierung statt der Liquidation des Unternehmens. Gemäß § 1 InsO sollen Krisen und Finanz- probleme frühzeitig erkannt werden, Insolvenzpläne möglichst schon bei Antragstel- lung durch den Schuldner selbst oder im Laufe der Verfahrens durch den Insolvenz- verwalter vorgelegt werden, um eine bestmögliche Befriedigung aller Gläubiger und die Bewältigung der Insolvenz sicherzustellen. Dies soll aber nicht durch Zerschla- gung der Unternehmen und Veräußerung der Wertgegenstände geschehen, sondern viel mehr durch planmäßige Umgestaltung der Geschäftsprozesse, Rationalisie- rungsmassnahmen und sinnvolle Liquidierung, so dass die Mehrzahl der Arbeitsplät- ze und das weitere Bestehen des Unternehmens erhalten bleiben.
2 Das Insolvenzeröffnungsverfahren
Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist, dass der Schuldner insolvenzfähig ist, dass ein Insolvenzgrund vorliegt und dass ein Antragsberechtigter einen Antrag gestellt hat.
1 Vgl. Creditreform (2002), Seite 16 f.
Die Probleme der Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen
2.1 Insolvenzfähigkeit
Nach § 11 I S. 1 InsO ist jede natürliche und juristische Person insolvenzfähig. Na- türliche Personen sind alle rechtsfähigen Personen, unabhängig von ihrer Geschäfts- fähigkeit. Zu den juristischen Personen zählen die AG, KG a.A., GmbH, GmbH & Co. KG, der rechtsfähige Verein und die Stiftung. Der nicht rechtsfähige Verein wird einer juristischen Person gleichgestellt, § 11 I S. 2 InsO.
2.2 Der Insolvenzantrag
Ein Insolvenzverfahren wird durch den Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht, dem Amtsgericht an dem der Schuldner seinen Gerichtsstand hat, eingeleitet. Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus, § 3 I und II InsO. Die Eröffnung „von Amts wegen“ ist nicht möglich.
Nach § 13 I S. 2 InsO sind sowohl die Gläubiger als auch der Schuldner antragsbe- rechtigt. „Einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann also auch jeder Arbeitnehmer stellen, sofern er Gläubiger ist, also offene und fällige Arbeitsentgelt-, Abfindungs- oder sonstige Forderungen gegen den Arbeitgeber, d.h. gegen das schuldnerische Unternehmen hat.“ 2
2.2.1 Schuldnerantrag
Für den Eigenantrag einer juristischen Person gilt § 15 I InsO. Demnach ist jedes Mitglied des Vertretungsorgans oder jeder persönlich haftende Gesellschafter an- tragsberechtigt. Die Antragsberechtigung ist nachzuweisen. 3 Wird der Antrag jedoch nicht von allen Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gestellt, hat das Gericht die übrigen zu hören, § 15 II InsO. Im Falle des Eigenantrages ist die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Insolvenzgrundes nicht erforderlich. 4
2 Bichlmeier / Engberding / Oberhofer (1998), Seite 156
3 Vgl. Sinz, Hefermehl (2003), Seite 15
4 Vgl. Smid (1999), Seite 52
Die Probleme der Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen
Juristische Personen haben die Pflicht, spätestens drei Wochen nach Kenntnis des Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung) Insolvenzantrag zu stellen. Es handelt sich hierbei um folgende Schuldner: 5
• die GmbH aus §§ 64 I, 71 IV GmbHG,
• die Aktiengesellschaft aus §§ 92 II, 94, 268 II AktG,
• Vereine oder Stiftungen aus §§ 42 II S. 1, 48 II, § 86 BGB,
• die OHG aus § 130a HGB,
• die KG, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, aus § 177a HGB,
• die KG auf Aktien aus §§ 278 III, 283 Nr. 14 AktG,
• und die eingetragene Genossenschaft aus § 99 GenG.
Wird kein Antrag gestellt, kann sich die Organperson wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen. Zivilrechtlich können die Vertreter dann zum Schadensersatz ver- pflichtet werden, § 823 II BGB i.V.m. § 64 I GmbHG.
Die Einleitung des Antrages kann auf recht unterschiedliche Verfahren beruhen. Entweder erfolgt durch das Insolvenzgericht eine wesentliche Entmachtung des Schuldners und eine Verwertung seines Vermögens, oder der Schuldner selbst initi- iert die Eröffnung des Verfahrens, den er auf § 18 InsO stützt, um seinen Betrieb in Eigenverwaltung unter Vorlage eines Insolvenz- und Liquiditätsplanes zu sanieren. Jedoch sollte er dem Gericht seinen Insolvenzgrund vortragen und Einsicht in die Geschäftsbücher gewähren, um gerichtliche Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO entgegenzuwirken.
2.2.2 Gläubigerantrag
An den Insolvenzantrag des Gläubigers werden hingegen konkrete Anforderungen gestellt. Gemäß § 14 I InsO kann ein Gläubiger nur dann einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Schuldners stellen, wenn er
5 Vgl. Sinz, Hefermehl (2003), Seite 16; Bichlmeier / Engberding / Oberhofer (1998), Seite 157
Arbeit zitieren:
Georgios Giantsios, 2004, Die Probleme der Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen, München, GRIN Verlag GmbH
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