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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 2
Abbildungsverzeichnis 3
Abk ürzungsverzeichnis 3
1 Einleitung 4
2 Entwicklung und Ziele europäischer Umweltpolitik 4
3 Verfahren und Hauptakteure 6
4 Inhalte und Tätigkeitsfelder europäischer Umweltpolitik 7
4.1 Generelle Prinzipien europäischer Umweltpolitik. 9
4.2 Umweltpolitische Aktionsprogramme 10
4.3 Weitere Instrumente der EU-Umweltpolitik 16
5 Fazit und Ausblick 17
Quellenverzeichnis 18
Eidesstattliche Erklärung 19
Frank Schriegel
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Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Ziele, umweltpolitische Prinzipien und Steuerungsstrategien der
umweltpolitischen Aktionsprogramme im Überblick ........................................11
Abbildung 2: Schwerpunkte und Aktionen des 6. Umweltaktionsprogramms ..........13
Abkürzungsverzeichnis
AP Aktionsprogramm Art. Artikel d. h. das heißt EEA Einheitliche Europäische Akte EG Europäische Gemeinschaft EGV Europäischer Gemeinschaftsvertrag EP Europäisches Parlament EU Europäische Union EUA Europäische Umweltagentur EUGH Europäischer Gerichtshof GD General Direktion Lkw Lastkraftwagen o. V. ohne Verfasser Pkw Personenkraftwagen u. a. unter anderen vgl. vergleiche z. B. zum Beispiel
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1 Einleitung
In den letzten 30 Jahren hat sich die Europäische Union (EU) zunehmend mit dem Thema Umwelt befasst und dieses im Vertrag über die EU zu einem der wichtigsten Politikbereiche der Gemeinschaft erhoben.
Ziel dieser Arbeit soll es sein, die wichtigsten Akteure, Inhalte und Tätigkeitsfelder der Europäischen Umweltpolitik zu beschreiben und anhand des 6. Umweltpolitischen Aktionsprogramms Maßnahmen und Vorgehensweisen für die weitere Entwicklung der europäischen Umweltpolitik zu verdeutlichen. Ausgehend von der Entwicklung und den daraus resultierenden Zielen im 2. Kapitel sollen die Verfahren und Hauptakteure im 3. Kapitel kurz beschrieben werden. Kapitel 4 beschäftigt sich mit Prinzipien, Maßnahmen und den umweltpolitischen Aktionsprogrammen, die als Instrumente der Europäischen Umweltpolitik dienen. Im abschließenden Fazit wird die besondere Bedeutung der EU im Hinblick auf die Vorreiterrolle für umweltpolitisches Handeln verdeutlicht.
2 Entwicklung und Ziele europäischer Umweltpolitik
In den Gründungsverträgen der Europäischen Gemeinschaft (EG) war eine europäische Umweltpolitik nicht vorgesehen. Es gab lediglich vereinzelte Vorschriften in den Bereichen Gesundheitsschutz und Sicherheitsüberwachung. Ausschlaggebend für den Weg zu einer eigenständigen und umfassenden Umweltpolitik war ein in der Pariser Gipfelkonferenz von 1972 gefordertes umweltpolitisches Aktionsprogramm.
Die Ursachen, welche die Mitgliedsstaaten und Kommission dazu veranlasst haben, die Entwicklung einer gemeinschaftlichen Umweltpolitik voranzutreiben, waren sowohl ökonomische, ökologische als auch sozialpolitische Motive. Die wichtigste Ursache für die Einführung einer gemeinschaftlichen Umweltpolitik lag in der Befürchtung, dass es aufgrund unterschiedlicher Umweltstandards in den Mitgliedsstaaten, wie etwa Grenzwerte für Autoabgase oder der Bleigehalt von
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Benzin, zu Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen im Gemeinsamen Markt kommen könnte. 1
Die ökologische Motivation ergab sich aus den grenzüberschreitenden Umweltproblemen. Im Mittelpunkt stand vor allem das Problem der grenzüberschreitenden Luftverschmutzung.
Trotz schwacher rechtlicher und institutioneller Basis entwickelte sich ein beachtliches Programm ambitionierter Maßnahmen und Aktivitäten. 2 Vereinzelte Richtlinien regelten die Prüfung und Kennzeichnung von gefährlichen Chemikalien, den Schutz des Trinkwassers und die Überwachung von Luft verschmutzenden Emissionen.
Viele EG-Umweltgesetze der siebziger und achtziger Jahre bezogen sich auf Europas wichtigste Verpflichtung, die Lebens- und Arbeitsbedingungen seiner Bürger zu verbessern.
1987 wurde der wachsenden Zahl der Umweltgesetze durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) eine formelle rechtliche Grundlage gegeben. Der Politikbereich „Umwelt“ bekam im Zusammenhang der EEA ein eigenes Kapitel im Vertrag der Europäischen Gemeinschaft (EGV) und „die bis zu diesem Zeitpunkt erforderliche Legitimation umweltpolitischen Handelns durch ausschließlich integrationspolitische und ökonomische Ziele wurde durch eine Legitimation aufgrund umweltpolitischer Ziele ersetzt.“ 3 Als umweltpolitische Ziele wurden
- die Erhaltung und der Schutz der Umwelt
- der Schutz der menschlichen Gesundheit und
- die rationelle Verwendung von Ressourcen formuliert (Art. 130 Abs. 1 EGV). Im Vertrag von Maastricht wurde 1992 die Konzeption der nachhaltigen Entwicklung auf eine rechtliche Basis gestellt. Der Katalog der umweltpolitischen Ziele in Artikel 130r EGV wurde angesichts der zunehmenden Globalisierung von Umweltproblemen ergänzt um das Ziel der „Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme“.
1 vgl. Knill, C.: Europäische Umweltpolitik: Steuerungsprobleme und Regulierungsmuster im
Mehrebenensystem; Verlag Leske + Budrich; Opladen 2003; S. 19
2 vgl. ebenda, S. 38
3 Knill, C.: Europäische Umweltpolitik: Steuerungsprobleme und Regulierungsmuster im
Mehrebenensystem; Verlag Leske + Budrich; Opladen, 2003; S. 27
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Die Rechtsgrundlage findet sich in diesem Vertrag nunmehr in den Artikeln 95 (ex-Art. 100a) und 174 bis 176 (ex-Art. 130r - 130t). 1999 wurde im Vertrag von Amsterdam die nachhaltige Entwicklung innerhalb der EU um den Punkt der Umweltverträglichkeitsprüfungen als eine der speziellen Maßnahmen ergänzt. Zudem sollte die Einbeziehung der Umweltpolitik in die anderen Gemeinschaftspolitiken im Artikel 6 des Amsterdamer Vertrages geregelt werden und ist dadurch zur Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane geworden. 4
3 Verfahren und Hauptakteure
Umweltmaßnahmen erfolgen in Form von Richtlinien oder Verordnungen. Sie werden im Allgemeinen mit qualifizierter Mehrheit vom Europäischen Ministerrat angenommen. In den Bereichen Steuerpolitik, Flächennutzung oder Energieversorgung kann der Rat jedoch Einstimmigkeit verlangen.
Das Europäische Parlament (EP) entscheidet zusammen mit dem Rat über allgemeine Aktionsprogramme und deren Schwerpunkte. Für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik ist der EP-Ausschuss zuständig.
Die Europäische Kommission unterbreitet Vorschläge für Rechtsvorschriften. Diese Vorschläge können in Form von Verordnungen oder Richtlinien erfolgen. Verordnungen sind verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat, Richtlinien sind für die Mitgliedsstaaten ebenfalls verbindlich, müssen aber erst in nationales Recht umgesetzt werden. Die Kommission überprüft außerdem die Umsetzung von Richtlinien.
Innerhalb der Kommission ist die Generaldirektion Umwelt (GD Umwelt) für die Bereiche Strahlenschutz, Katastrophenschutz, Umweltchemikalien, Biotechnologie, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Lärm, Gewässerschutz, Luftreinhaltung, Naturschutz sowie für Umweltinformationen zuständig. 5
4 vgl. http://europa.eu.int/comm/environment/index_de.htm (07.11.2003)
5 vgl. http://org.eea.eu.int/documents/brochure/german/brochure_environment.html (09.11.2003)
Frank Schriegel
Arbeit zitieren:
Diplom Kaufmann (FH) Frank Schriegel, 2003, Die Umweltpolitik der EU, München, GRIN Verlag GmbH
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