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Inhaltsverzeichnis 2
1. Einleitung 3
2. Gegner des nationalsozialistischen Staates und die völkische Ge- 7
setzgebung ´: Die Politisierung des Strafrechts und die Errichtung
von Sondergerichten
2.1. Die politische Straftatbestände der Regimegegner 7
2.1.1. Hochverrat´ 7
2.1.2. Illegale Betätigung in verbotenen Organisationen 12
2.1.3. Politische Gewalttaten und illegaler Waffenbesitz 13
2.1.4. Regimekritische Äußerungen und andere 14
Heimt ückedelikte´
2.2. Maßnahmen der NS-Staates gegen Regimegegner: Die 17
Errichtung von Sondergerichten
3. Die Organisation der strafrechtlichen Verfolgung
Andersdenkender : Wesensmerkmale der Sondergerichte 18
3.1. Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Sondergerichte 18
3.2. Nationalsozialistische Weltanschauung und Justizkörper: 19
Die Besetzung der Sondergerichte
4. Die Praxis der Gerichtsverfahren 22
4.1. Ermittlungen der Ortspolizei oder der Gestapo 23
4.2. Voruntersuchungen der Staatsanwaltschaft 24
4.3. Der Prozess vor dem Sondergericht 26
4.3.1. Urteile gegen Geistliche 27
4.3.2. Ernste Bibelforscher´ vor dem Sondergericht 28
4.3.3. Spruchpraxis gegen die Arbeiterparteien 29
5. Schlussbetrachtung 32
Quellen - und Literaturverzeichnis 34
3
1. Einleitung
Die vorliegende Hausarbeit thematisiert die strafrechtliche Verfolgung von Regimegegnern durch den nationalsozialistischen Staat im Zeitraum zwischen der vollendeten Machtergreifung Hitlers 1933 und dem Kriegsausbruch 1939. Innerhalb der Justiz waren dafür seit März 1933 drei Gerichtsbarkeiten zuständig, nämlich das Reichsgericht, das am 24. April 1934 vom Volksgerichtshof abgelöst wurde, die Oberlandesgerichte und die Sondergerichte. 1 Doch „[d]ie Hauptlast der politischen Verfahren ruhte auf den im März 1933 gegründeten Sondergerichten“ 2 Aus diesem Grunde rückt die Betrachtung der Sondergerichte als Instrument der Unterdrückung systemfeindlicher Personenkreise und staatsfeindlicher Aktivitäten in den Mittelpunkt dieser Arbeit. Dabei sollen nicht so sehr die juristischen Schritte und legislativen Bestimmungen gegen subversive Wider-standsakte auf Reichs- oder überregionaler Ebene erhellt werden, sondern es soll vielmehr die Repression oppositioneller Gruppen und resistenten Verhaltens auf regionaler Ebene dargestellt werden, wobei in erster Linie die dafür durch die nationalsozialistische Gesetzgebung geschaffene Deliktsphäre zwischen unerlaubten regimekritischen Äußerungen, die schon früh unter Strafe gestellt wurden 3 und illegaler Druckschriftenverbreitung, die bereits ab März 1933 als `Hochverrat´ gewertet wurde 4 nähere Beachtung findet. Außerdem sollen weitere normative Maßnahmen des nationalsozialistischen Staates gegen sonstige nonkonforme Handlungsweisen von Regimegegnern bishin zur Schwelle des gewaltsamen Wi-derstands nachgezeichnet werden. Ferner fließen weitere Aspekte, die Aufschluss darüber geben, wie die strafrechtliche Verfolgung von Andersdenkenden organisiert werden konnte, in diese Arbeit ein. In diesem Zusammenhang sollen zunächst die Spezifika der Sondergerichte: die Vereinfachung und Beschleunigung ihrer Verfahren durch spezielle Bestimmungen 5 , aufgezeigt werden. Ferner soll untersucht werden, weshalb der Justizkörper, vor allem die Richterschaft an den Sondergerichten, den Abbau von Rechtsstaatlichkeit hingenommen hatte und
1 vgl. Müller, S. 59
2 Angermund, S. 133
3 vgl. Verordnung des Reichspräsidenten zur Abwehr heimtückischer Angriffe auf die Regierung der nationalen Erhebung vom 28. Februar 1933
4 vgl. Verordnung des Reichspräsidenten gegen Verrat am Deutschen Volke und hochverräterische Umtriebe vom 28. Februar 1933, § 6, sowie Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934, § 85
5 vgl. Gruchmann, S. 948
4
warum die Sonderrichter justitiell gegen opponierende Personenkreise vorgingen. Daneben soll dargelegt werden, wie Sondergerichte gearbeitet hatten, das heißt wie die Prozesse vor den Sondergerichten mitsamt des dazugehörigen Vorlaufs, angefangen bei den polizeilichen Ermittlungen bishin zum Prozess, praktisch ausgestaltet waren. Anschließend soll die Spruchpraxis der Sondergerichte gegen die `Staatsfeinde´ veranschaulicht werden.
Vor dem Hintergrund dieser Konstellation ergibt sich die zentrale Fragestellung dieser Hausarbeit: Wie begegnete das nationalsozialistische Deutschland in strafrechtlicher Hinsicht mit seinem entsprechendem Organ, dem Sondergericht, Regimegegnern, die vornehmlich auf lokaler Ebene durch `staatsfeindliche´ Äusserungen oder nun verbotene Aktivitäten bishin zur Schwelle gewaltsamer Wi-derstandshandlungen in Erscheinung getreten waren? Daneben bleibt zu hinterfragen, wie die justitielle Verfolgung von Andersdenkenden organisiert werden konnte und wie die strafrechtliche Verfolgung der Opposition praktisch ausgestaltet war.
Quellen über die Gesetzgebung des Dritten Reichs sind zahlreich vorhanden und lokal verfügbar. So verzeichnet die Quellensammlung Die Gesetzgebung des Kabinetts Hitlers 6 alle Gesetze, Verordnungen und Erlasse die bis 1936 verabschiedet wurden. Ferner enthält die Dokumentation des NS-Strafrechts 7 die wichtigsten Rechtsänderungen und Neuschöpfungen der NS-Zeit in Wiedergabe der Originaltexte. Daneben dokumentieren einschlägige Veröffentlichungen führender nationalsozialistischer Juristen die Entwicklungen auf dem Gebiet der Gesetzgebung aus der Perspektive der Machthaber. So nahm Roland Freisler im August 1935, damals Staatssekretär im Reichsjustizministerium, in der Deutschen Juristen Zeitung Stellung zum Tatbestand des Hoch- und Landesverrats. 8 Quellen, die die Spruchpraxis der Sondergerichte gegen Regimegegner bis Kriegsbeginn wiedergeben, sind kaum verfügbar. So beinhalten die Quellensammlungen von Bernd Schimmler, Recht ohne Gerechtigkeit 9 und von Hans Wüllenweber, Sondergerichte im Dritten Reich 10 ausschließlich Urteile nach 1940. Die übrigen
6 vgl. Hoche, Werner (Hg.): Die Gesetzgebung des Kabinetts Hitler. Die Gesetze in Reich und Preußen seit dem 30. Januar 1933. 17 Bde. Berlin 1933-1936
7 vgl. Ostendorf, Heribert (Hg.): Dokumentation des NS-Strafrechts, Baden-Baden 2000
8 vgl. Freisler
9 vgl. Schimmler, Bernd: Recht ohne Gerechtigkeit. Zur Tätigkeit der Berliner Sondergerichte im Dritten Reich., Berlin 1984
10 vgl. Wüllenweber
5
Quellensammlungen von Ludwig Nestler, Zum Aufbau und zur Tätigkeit der faschistischen Sondergerichte in den zeitweilig okkupierten Gebieten Polens 11 und von Hans Wrobel, Strafjustiz im totalen Krieg 12 lassen schon vom Titel erkennen, dass nur Richtersprüche nach 1940 berücksichtigt wurden. Da die entsprechenden Akten der Sondergerichte über deren Rechtsprechung letztendlich Archivalien sind, die nur als Abdrucke in Monographien ganz oder auszugsweise greifbar sind, fußt die quellenmäßige Erfassung der Spruchpraxis der Sondergerichte in dieser Hausarbeit auf den in der Sekundärliteratur erfassten Bestand. Einzig die Broschüre Wegen Vorbereitung zum Hochverrat hingerichtet … 13 hält Begebenheiten, die sich im Umfeld der strafrechtlichen Verfolgung ereignet hatten, fest.
Im Bereich der Fachliteratur existieren zahlreiche Publikationen über die Justiz im Dritten Reich. Das Werk von Lothar Gruchmann Justiz im Dritten Reich 14 bietet einen allgemeinen Überblick über die Jurisdiktion, insbesondere über die Entwicklung der Sondergerichtsbarkeit im Nationalsozialismus. Danbeben analysieren die Monographien Deutsche Richterschaf von Ralph Angermund 15 und Furchtbare Juristen von Ingo Müller 16 die Entstehungsbedingungen, die Funktionsweise und Rolle der Justiz, einschließlich der Sondergerichtsbarkeit, im Dritten Reich. Der Aufsatz Arenen politischer Justiz: Sondergerichtsbarkeit von Manfred Walther 17 deckt auf, warum die Justiz, insbesondere diejenige im Umfeld der Sondergerichte, die nationalsozialistische Maßnahmejustiz getragen hatte und wie sich die Sondergerichtsbarkeit entwickelt hatte. Die Darstellung von Isabel Richter Hochverratsprozesse als Herrschaftspraxis im Nationalsozialismus 18 , eine alltags- und geschlechtsspezifische Untersuchung der Prozesse vor dem Volksgerichtshof, rekonstruiert auch den Begriff `Hochverrat´ aus historischer Perspektive seit seiner Entstehung. Daneben liegt eine kaum noch zu überschauende Fülle von lokalen und regionalen Untersuchungen über die
11 vgl. Nestler, Ludwig: Zum Aufbau und zur Tätigkeit der faschistischen Sondergerichte in den zeitweilig okkupierten Gebieten Polens (Dokumentation), in: Jahrbuch für Geschichte 10 (1974), S. 579-631
12 Wrobel, Hans (Bearb.): Strafjustiz im totalen Krieg. Aus den Akten des Sondergerichts Bremen 1940-1945, 3 Bde., Bremen 1991-1994
13 vgl. Schlotterbeck
14 vgl. Gruchmann
15 vgl. Angermund
16 vgl. Müller
17 vgl. Walther
18 vgl. Richter
6
Sondergerichtsbarkeit vor. So verzeichnet alleine die Bibliographie zum Nationalsozialismus von Michael Ruck 64 Titel zu den Sondergerichten. 19 Diese alle hier zu charakterisieren würde den Rahmen sprengen. Als ergiebig für die Hausarbeit erwiesen haben sich hier der Beitrag Die Akten des ehemaligen Sondergerichts Kiel als zeitgeschichtliche Quelle 20 von Klaus Bästlein, der allerdings erst die Zeit nach 1937 erfasst und schwerpunktmäßig `regimekritische´ Äußerungen nach 1939 thematisiert sowie die Veröffentlichung Das Sondergericht Freiberg von Manfred Zeidler 21 und die Dissertation Zwischen Freispruch und Todesstrafe von Gerd Weckbecker 22 . Sämtliche Untersuchungen über die einzelnen Sondergerichte beleuchten auch formaljuristische Gesichtspunkte wie die Entwicklung der Zuständigkeiten der Sondergerichtsbarkeit oder verfahrensrechtliche Bestimmungen. Außerdem reflektiert die Studie Die Durchsetzung politischer und politisierter Strafjustiz im Dritten Reich von Hans-Eckhard Niermann 23 das ganze Ausmaß der strafrechtlichen Verfolgung von Regimegegnern durch sämtliche Gerichtsbarkeiten im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm. Dabei werden auch wechselnde Mechanismen, Ursachen und Hintergründe, die als Bedingungsfak-toren personeller und institutioneller Verstrickung der Justiz während des Dritten Reiches angesehen werden können aufgezeigt und insbesondere die Verzahnung der polizeilichen Ermittlungspraxis der GeStapo, der staatsanwaltschaftlichen Voruntersuchung und des Gerichtsverfahrens sowie die Einflussnahme des Reichsjustizministeriums wird eingehend erörtert. Im letzten Teil seiner Arbeit geht Niermann speziell auf das Sondergericht Dortmund ein.
Insgesamt ergibt sich im Bereich der Geschichte der Sondergerichtsbarkeit ein diffuses Bild nicht zuletzt, weil Historiker und Juristen das gleiche Feld bearbeiten, wobei die Rechtswissenschaft sich leicht auf das `Paragraphisieren´ beschränkt. Ferner fällt auf, dass die älteren Untersuchungen eine oft anklägerische Haltung gegenüber der Justiz einnehmen, während die neueren Arbeiten die Sonderjustiz teilweise als die eher undramatische Seite der staatlichen Repression betrachten.
19 vgl. Ruck, Michael: Bibliographie zum Nationalsozialismus, CD-ROM, Darmstadt 2000, A.3.5.5.3 Sondergerichte
20 vgl. Bästlein
21 vgl. Zeidler
22 vgl. Weckbecker
23 vgl. Niermann
7
2. Gegner des nationalsozialistischen Staates und `völkische Ge-
setzgebung´: Die Politisierung des Strafrechts und die Errich-
tung von Sondergerichten
Im Nationalsozialismus wurden zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Erlasse gegen Personen, die sich außerhalb der NSDAP betätigten oder die Kritik an den bestehenden Verhältnissen übten, verabschiedet. Teilweise wurden auch bereits vorhandene Gesetze konsequenter umgesetzt oder derart umfunktioniert, dass sie als Grundlage für die strafrechtliche Verfolgung von Regimegegnern herangezogen werden konnten.
2.1. Die politischen Straftatbestände der Regimegegner
2.1.1. `Hochverrat´
Der juristische Straftatbestand des `Hochverrats´ ging aus dem früheren Majestätsverbrechen hervor, das sich zunächst „auf die Person bzw. die Machtstellung einer Landesherrin oder eines Landesherrn“ 24 bezog, wobei die `crimen laesae majestatis´ als Treuebruch gegenüber dem Herrscher aufgefasst wurde. Die späteren tiefgreifenden sozialen und gesellschaftlichen Veränderungen infolge der Aufklärung führten zu einem Wandel des Staatsverständnisses und beeinflussten synchron dazu, „die begriffliche Codierung eines Verbrechens gegen den Staat und erweiterten zugleich die politische Deliktsphäre. Denn nicht mehr ausschließlich das monarchische Staatsoberhaupt, sondern der Staat selber, der auch in einer Verbindung politischer und bürokratischer Institutionen sichtbar wurde erschien erstmals als ein Schutzobjekt“ 25 . Am Ende dieser Entwicklung stand die Entstehung des politischen Strafrechts. Schließlich wurden die Staatsverbrechen in das `Allgemeine Landrecht der Preußischen Staaten´ von 1749 eingebettet, wobei die einzelnen Straftatbestände erstmals in Form einer „Dreiteilung in den Schutz gegen Angriffe auf den Regenten, den Bestand des Staates (Gebietshochverrat) und auf die Verfassung festgeschrieben“ 26 wurden. Unter die Verbrechen gegen den Staat fiel der `Hochverrat´ im Sinne eines Angriffs von innen, das heißt vom eigenen Territorium. Ferner wurde der Landesverrat gemäß einer
24 Richter, S. 28
25 ebd.
26 ebd.
Arbeit zitieren:
Carsten Becker, 2003, Justiz im Dritten Reich: Sondergerichte und Regimegegner, München, GRIN Verlag GmbH
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