Inhalt
1 Einleitung und Zielsetzung der Arbeit 1
2 Abgrenzung der Finanzanlagen. 2
2.1 Die Finanzanlagen nach dem Handelsgesetzbuch. 2
2.1.1 Die Finanzanlagen des Anlagevermögens 2
2.1.2 Die Finanzanlagen des Umlaufvermögens 4
2.2 Die Finanzanlagen nach IAS 5
2.3 Die Finanzanlagen nach den US-GAAP. 8
3 Bewertung von Finanzanlagen. 8
3.1 Bewertung nach dem Handelsgesetzbuch. 8
3.1.1 Bewertung von Finanzanlagen des Anlagevermögens 8
3.1.2 Bewertung von Finanzanlagen des Umlaufvermögens 10
3.2 Bewertung nach den International Accounting Standards 11
3.3 Bewertung nach den US-General Accepted Accounting Principles. 16
4 Derivative Finanzanlagen. 18
4.1 Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten nach dem deutschen
Recht 18
4.2 Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten nach IAS und US-GAAP
20
5 Kritische Würdigung und Ausblick 22
1
1 Einleitung und Zielsetzung der Arbeit
Die zunehmende Globalisierung der letzten Jahrzehnte zwingt die Unternehmen, sich nicht nur auf den heimatlichen Finanzmärkten mit dem benötigten Kapital zu versorgen. Als Voraussetzung für ein Listing an zum Beispiel den US-Amerikanischen Börsen besteht eine landeskonforme Rechnungslegung und Bilanzierung. Daraus resultiert im Speziellen für deutsche Unternehmen, die bisher nach den Regeln des Handelsgesetzbuches bilanziert haben und diese international nicht vollständig anerkannt sind, ein entsprechender Handlungsbedarf. Auch für den in Deutschland so großen Mittelstand sind im internationalen Geschäft und der Kapitalbeschaffung Entwicklungschancen vorhanden, so dass dieser folglich davon ebenfalls betroffen is t.
Um diesen Problemen entgegen zu treten, existieren zwei Möglichkeiten. Zum Ersten wurden seit der Gründung des International Accounting Standard Commitees (IASC) im Jahre 1973 die so genannten International Accounting Standards (IAS) entworfen und werden kontinuierlich weiterentwickelt. Bei diesen handelt es sich derzeit noch um Empfehlungen ohne Rechtskraft, die aber ab 2005 für börsennotierte Unternehmen zwingend anzuwenden sind. Die zweite Alternative besteht in der Verwendung der US - Generally Accepted Accounting Principles, die den Weg an die angloamerikanischen Börsen eröffnen, da die IAS ebenfalls nicht durch die amerikanische Börsena ufsicht Securities and Exchange Commission (SEC) anerkannt sind.
Eine weitere für die Harmonisierungsbestrebungen bedeutende Ursache sind die Zielgruppen der jeweiligen Jahresabschlüsse. Während in den kontinentaleuropäischen Wirtschaftssystemen aufgrund der präferierten Finanzierung traditionell die Fremdkapitalgeber, der Staat und langjährige Eigentümer an einer kons ervativen Bilanzpolitik und Ausschüttungssperren interessiert sind, spielen besonders im anglo-amerikanischen Raum die internationalen und institutionellen Anleger die herausragende Rolle. Diese benötigen im Gegensatz zu den Ersterwähnten verstärkter exakte und vergleichbare Informationen. Da nun auch explizit europäische Unternehmen an zusätzlichem internationalem Eigenkapital interessiert sind, müssen sie resultierend den Anforderungen dieser Kapitalgeber gesteigert gerecht werden.
2
Durch das Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz, verabschiedet am 13.02.1998 und im § 292a HGB festgeschrieben, sind Konzerne, die einen international anerkannten Abschluss, nach US-GAAP oder IAS bilanzieren von der Aufstellung eines Jahresabschlusses nach dem Handelsgesetzbuch befreit. 1
Die Unterschiede in der Bewertung und Bilanzierung der Finanzanlagen als Investitionen in fremde Unternehmen oder langfristige Ausleihungen von Geld an fremde Unternehmen sollen in der folgenden Arbeit explizit dargestellt werden. 2 Zu Beginn werden einige grundlegende Unterschiede aufgezeigt. Im Hauptteil wird strukturiert nach den einzelnen Positionen zuerst aus dem Anlagevermögen, danach aus dem Umlaufvermögen und schließlich auf die internationalen Formen eingegangen.
Neben den bisher traditionellen Finanzanlagen ist eine zunehmende Bedeutung von Zins- und Kreditderivaten im Rahmen eines Risikomanagements in Unternehmen festzustellen. Es sind in diesem Zusammenhang erhebliche Unterschiede in der Behandlung von Derivaten nach dem Handelsgesetzbuch, dem deutschen Steuerrecht sowie den IAS und US-GAAP zu erkennen. Die folgende Arbeit soll in einem abgegrenzten Teil ebenfalls einen ersten Überblick über die verschiedenen Vorschriften zur Bilanzierung von Zins- und Kreditderivaten im Rahmen einer Sicherung verschaffen. Im Anschluss folgen die kritische Darstellung und ein Ausblick auf zukünftige Tendenzen in der Entwicklung.
2 Abgrenzung der Finanzanlagen
2.1 Die Finanzanlagen nach dem Handelsgesetzbuch
2.1.1 Die Finanzanlagen des Anlagevermögens
Das Handelsgesetzbuch unterscheidet in § 266 Abs. 2 HGB die Finanzanlagen nach folgender Struktur:
___________________________
1 Vgl. Wieduwilt, D.: Skript 7. Semester HS-Harz, 2003, O.S..
2 Vgl. Kremin-Buch, B.: Internationale Rechungslegung, 2000, S. 96.
3
Aktivseite
A. Anlagevermögen
III. Finanzanlagen:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen; 3. Beteiligungen;
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; 5. Wertpapiere des Anlagevermögens; 6. sonstige Ausleihungen
Eine Finanzanlage wird nach dem § 198 Abs. 2 HGB im Anlagevermögen geführt, wenn sie dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen soll. Dies kann im Zusammenhang mit Finanzanlagen unter anderem durch wiederholbare Zins- oder Dividendenzahlungen erfolgen. Das Handelsgesetzbuch richtet sich bei der Struktur nach der Art des finanziellen Engagements. Bei den Anlagen eins, drei und fünf handelt es sich um so genannte Daueranlagen ohne Fälligkeit, hingegen sind die Positionen zwei, vier und sechs darlehensähnliche Ausleihungen.
Der Grad der Einflussnahme auf das fremde Unternehmen ist ebenfalls genau festgelegt. Damit ein Unternehmen als verbundenes Unternehmen nach dem § 271 Abs. 2 HGB gilt, muss ein Eigenkapitalanteil von mindestens 50% bestehen. Existiert ein derartiger Verbund, so ist die Unternehmung im Regelfall verpflichtet eine Konzernbilanz inklusive Vollkonsolidierung zu erstellen. 3 Bei einer Beteilung ist nach § 271 Abs. 1 HGB ein Mindestanteil von 20% und Maximalanteil kleiner 50% vorha nden. Beteilungen können auch existieren, wenn der Anteil am Fremdunternehmen kleiner als 20% ist, aber eine Vertretung im Aufsichtsrat, eine bedeutende Lieferbeziehung, diverse Personalverflechtungen oder anderweitige finanzielle bzw. technologische Abhängigkeiten bestehen. Im Konzernverbund werden diese Fremdunternehmen als assoziierte Unternehmen bezeichnet. Sollten Beteilungen über assoziierte Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder verbundene Unternehmen bestehen, so ist im Konzernverbund eine Kapitalkonsolidierung vorzunehmen. Bei den oben genannten Daueranlagen handelt es sich um Aktien, GmbH-Anteile oder anderweitige Anteile an Gesellschaftskapital. Festverzinsliche Wertpapiere wie Obligationen, Pfandbriefe und
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3 Vgl. Angermayer, B.;Oser. P.: Grundzüge der Konzernrechungslegung, 2001, S.74.
4
Anleihen mit einer Laufzeit von länger als einem Jahr werden ebenfalls je nach Stärke der Abhängigkeit unter diesen Positionen erfasst. 4
Bei Ausleihungen kann es sich um langfristige Darlehen oder Hypotheken handeln, wobei der Verbundheitsgrad zwischen Gläubiger und Schuldner ebenfalls eine Rolle spielt. Eine eindeutige Zuordnung derartiger Forderungen gegenüber fremden Unternehmen zum Anlagevermögen liegt nach der allgemeinen Rechtsauffassung ab einer Mindestgesamtlaufzeit von vier Jahren vor. Positionen mit einer Gesamtlaufzeit kleiner als ein Jahr müssen dem Umlaufvermögen zugeordnet werden. Für Papiere zwischen einem und vier Jahren liegt die Bilanzierung unter Angabe einer Begründung im Ermessen des Bilanzierenden.
2.1.2 Die Finanzanlagen des Umlaufvermögens
Da Finanzanlagen ebenfalls auch nicht zum dauerhaften Geschäftsbetrieb dienen können, hat der Gesetzgeber einen entsprechenden Bilanzposten mit der folgenden Gliederung in § 266 Abs. 2 HGB eingefügt.
Aktivseite
B. Umlaufvermögen
III. Finanzanlagen:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. eigene Anteile 3. sonstige Wertpapiere
Bei den im Umlaufvermögen erfassten Anteilen an verbundenen Unternehmen besteht ebenfalls ein Anteilseige ntum größer 50%, aber kein Interesse an einer dauerhaften derartigen Beteiligung. Ursachen können hierbei die Verkaufs-, Auflösungs- oder vollständige Integrationsabsicht in das Mutterunternehmen sein.
Eine Besonderheit stellen die eigenen Anteile dar. Diese werden soweit sie die
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4 Vgl. Kremin-Buch, B.: Internationale Rechungslegung, 2000, S. 97.
5
Vermögensgegenstandeigenschaft besitzen immer als Umlaufvermögen erfasst. 5 Folglich müssen diese nach dem strengsten Niederstwertprinzip auch bei vorübergehender Wertminderung mit dem selbigen bewertet werden. Um dem Gläubigerschutz gerecht zu werden, muss neben dem gesonderten Ausweis auf der Aktivseite eine Rücklage auf der Passivseite in Höhe des aktivierten Betrages gebildet werden. Dies ist in §272 Abs. 4 HGB geregelt.
Unter den sonstigen Wertpapieren werden alle bisher nicht erfassten und nicht für den langfristigen Verbleib im Unternehmen vorgesehene n Papiere integriert. Im generellen Fall dienen die sonstigen Wertpapiere des Umlaufvermögens zur kurzfristigen gewinnbringenden Anlage überschüssiger flüssiger Mittel oder um Spekulationsgeschäfte einzugehen.
2.2 Die Finanzanlagen nach IAS
Im Rahmen der International Accounting Standards werden Finanzanlagen nach den IAS 32.5 und 39.8 als Finanzinstrument beschrieben. Diese sind nach der Definition ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt. 6
Die Anteile an Tochterunternehmen (investment in subsidiaries), geregelt in den IAS 27, gleichen den in der Bilanz nach Handelsgesetzbuch bezeichneten Anteilen an verbundenen Unternehmen. Vergleichbar verhält es sich auch zwischen den Anteilen an assoziierten Unternehmen (investment in associates), festgelegt in den IAS 28, und den deutschen Beteiligungen. In den IAS 31 sind ebenfalls die Anteile an Gemeinschaftsunternehmen explizit verankert. Der Umgang mit den Finanzinstrumenten wird in den IAS 32 und IAS 39 geregelt. Ein essentieller Unterschied zwischen dem deutschen Recht und den Regelungen nach den IAS ist, dass auch nicht betriebsnotwendige Sachanlagen wie Immobilien, die nur als Kapitalanlage genutzt werden, unter den Finanzanlagen nach IAS 40 zu bilanzieren sind. Nach dem Handelsgesetzbuch ist eine derartige Ausweisung mit den entsprechenden bewertungsbedingten Folgen nicht vorgesehen. Im Rahmen der International Accounting
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5 Vgl. Scherrer, G.: Aktienrückkauf-Bilanzierung, 1998, [Online].
6 Vgl. Ballwieser, W.: Gewinnrealisation nach IAS am Beispiel von Langfristfertigung und Wertpapieren, O.J.,
S. 6, [Online].
Arbeit zitieren:
Rene Teichmann, 2003, Bewertung und Bilanzierung von Finanzanlagen nach HGB, IAS und US-GAAP, München, GRIN Verlag GmbH
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