„Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft“
- Eine gesellschafts- und steuerrechtliche Analyse dargestellt am Beispiel einer
Vorwort
Nimm es als Vergnügen und es ist ein Vergnügen, nimm es als Qual und es ist eine Qual, sagt eine alte indische Weisheit, von der uns scheint, dass sie die schwierige Verschränkung von heutiger und zukünftiger Unter-nehmensform in besonderer Weise zu treffen in der Lage ist.
Als die geschäftsführenden Gesellschafter der Heinz Mustermann GmbH den Anstoß zur Arbeit einer Diplomarbeit geben, bewegt uns Euphorie und Unsicherheit gleichermaßen. Der Wunsch der Gesellschafter ist es, einen Rechtsformwechsel in eine ihrer Meinung nach günstigere Personengesellschaft vorzunehmen. In diesem Zuge möchten die Gesellschafter ferner die Berücksichtigung der Betriebsübergabe an den ältesten Sohn der Familie Mustermann, der mittelfristig bevorsteht, verstanden wissen.
Aufgrund des thematischen Neulandes aber des ausgeprägten Interesses unsererseits an einer derart nützlichen und vollständig praxisorientierten wissenschaftlichen Arbeit, hielten wir es für angemessen, neben der reinen Abarbeitung des Identitätswechsels auch ergänzende faktorale
Bestimmungen ins Kalkül zu ziehen. Am Praxisbeispiel dieser mittelständischen Unternehmung können wir unsere theoretisch gewonnenen Erkenntnisse hervorragend zur Transformierung in den Anwendungsfall nutzen und gleichermaßen vertiefende als auch problematische Einblicke gewinnen.
Ziel unserer Diplomarbeit ist es, das Unternehmen in seiner heutigen Firmierung auf die Frage hin zu analysieren und zu bewerten, inwieweit die gewählte Rechtsform noch heute Zweckmäßigkeit und Günstigkeit an den Tag legt und inwiefern der beabsichtigte Formwechsel in eine Personengesellschaft sich in quantifizierbarer und qualifizierbarer Art und Weise opportun verhält.
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Dies beinhaltet selbstredend die Berücksichtigung der normativen gesellschafts-, steuer-, arbeits- und erbrechtlichen Bestimmungen, die je nach Ausgangslage unterschiedliche Bedeutung im Zuge eines Umwandlungsprozesses einnehmen.
An dieser Stelle möchten wir ferner nicht unerwähnt lassen, dass wir den Auftraggebern, für ihre hervorragende Bereitstellung firmeninterner Daten und der ständigen Ansprechbarkeit sowie der erforderlichen Geduld in allen Belangen, unseren ganz persönlichen Dank aussprechen möchten.
Unterzeichnende sind sich gewiss, hier ein theoretisch und praktisch fundiertes Werk erstellt zu haben, was sowohl wissenschaftlichen als auch anwendungsorientierten Lesern von Nutzen sein wird.
Unser ganz persönlicher Dank gilt an dieser Stelle unserem betreuenden Professor Herrn Dr. iur. Ernst Führich der uns stets wohlwollend mit Rat, Tat und gewohnt sachlich und unterstützend förderlicher Kritik zur Seite stand. Den gleichen Dank möchten wir auch Herrn Dr. Klaus Walderich aussprechen, der uns gerade bei steuerrechtlichen Detailfragen eine hervorragend praxisorientierte Hilfestellung bot.
Stefan Biechele Klaus Hörmann
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schw äbisch mittelständischen Unternehmung -
INHALTSVERZEICHNIS
Vorwort 1
Abbildungsverzeichnis 9
Abk ürzungs- und Symbolverzeichnis 11
Kapitel 1: Grundlagen. 14
§ 1 Die „Heinz Mustermann GmbH“
1.1 Vorstellung des zu betreuenden Unternehmens 14
1.2 Originäre Motivforschung der Rechtsformwahl. 15
1.3 Übersicht über die Beteiligungsverhältnisse 17
§ 2 Generierung der Umwandlungsmotive
2.1 Allgemeine Entscheidungsgründe. 19
2.2 Unternehmensspezifische Entscheidungsgründe 20
2.2.1 Persönliche Prämissen der Gesellschafter. 20
2.2.2 Persönliche Eignung der Unternehmer 21
2.2.3 Steuerliche Überlegungen und Nutzbarmachung
von Verlustvorträgen. 22
2.2.4 Haftungsbeschränkung 22
2.2.5 Optimale Gestaltung der Unternehmensnachfolge 23
2.2.6 Rechnungslegungs-, Prüfungs- und
Offenlegungspflichten. 23
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Kapitel 2: Rechtsvorschriften im Umwandlungsprozess 24
§ 3 Umwandlungsrecht / Umwandlungssteuerrecht
3.1 Grundzüge des Umwandlungsrechts 24
3.1.1 Neufassung des Umwandlungsrechts 24
3.1.2 Zivilrechtliche Umwandlungsmöglichkeiten. 24
3.1.2.1 Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge 24
3.1.2.2 Anwachsung 25
3.1.3 Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz 25
3.1.4 Ziele des Umwandlungsgesetzes 25
3.1.5 Aufbau des Umwandlungsgesetzes 26
3.1.6 Umwandlungsformen 27
3.2 Phasenschema bei Umwandlungen nach dem
Umwandlungsgesetz. 28
3.2.1 Grundstruktur von Umwandlungsvorgängen. 28
3.2.2 Vorbereitungsphase 28
3.2.2.1 Vorbereitung der notwendigen
Beschl üsse 28
3.2.2.2 Informationspflichten. 29
3.2.2.3 Umwandlungsprüfung 30
3.2.3 Beschlussphase 30
3.2.4 Vollzugsphase 31
3.3 Grundzüge des Umwandlungssteuerrechts 31
3.3.1 Allgemeines 31
3.3.2 Aufbau des Umwandlungssteuergesetzes 33
3.3.3 Voraussetzungen für die Anwendung des zweiten
bis siebten Teils des Umwandlungssteuergesetzes 34
3.3.4 Steuerlicher Übertragungsstichtag. 34
3.3.5 Folgen der steuerlichen Rückwirkung 35
3.3.6 Einzelregelungen des Umwandlungssteuergesetzes 35
3.3.6.1 Vermögensübergang von einer Körper-
schaft auf eine Personengesellschaft 35
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3.3.6.2 Verschmelzung zwischen zwei
K örperschaften. 37
3.3.6.3 Spaltung von Körperschaften 37
3.3.6.4 Formwechsel 37
§ 4 Gegenüberstellung der relevanten Rechtsformen
4.1 Aus zivilrechtlicher Sicht. 38
4.1.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung 38
4.1.2 Offene Handelsgesellschaft 42
4.1.3 Kommanditgesellschaft 43
4.1.4 Gesellschaft mit beschränkter Haftung und
Compagnie Kommanditgesellschaft 45
4.2 Zivilrechtliches Matrixkompendium 46
4.3 Aus steuerrechtlicher Sicht. 47
4.3.1 Besteuerung der GmbH und deren Anteilseignern 48
4.3.2 Besteuerung der Personengesellschaften. 49
4.3.3 Allgemeiner ertragssteuerlicher Belastungsvergleich. 52
4.4 Steuerliches Matrixkompendium 55
§ 5 Grundzüge des Arbeitsrechts und relevante Vorschriften
f ür den Umwandlungsprozess
5.1 Basiswissen. 57
5.2 Unmittelbare Auswirkungen der Umwandlung auf das
Arbeitsrecht 60
5.2.1 Beteiligungsrechte der Organe der Betriebs-
verfassung bei der Umstrukturierung 60
5.2.2 Auswirkungen der Umstrukturierung auf
Tarifvertr äge und Betriebsvereinbarungen 60
5.2.3 Problematik des Betriebsübergangs
nach § 613 a BGB 61
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5.2.4 Kündigungsrechtliche Grenzfälle im Zuge
der Umwandlung 61
5.2.5 Grundlagen der betrieblichen Altersvorsorge. 62
5.2.6 Auswirkungen der Unternehmensumstrukturierung
auf die Organe der Betriebsverfassung 62
§ 6 Der Entscheidungsprozess zum Rechtsträger neuer
Rechtsform
6.1 Entscheidung für die Kommanditgesellschaft 64
6.1.1 Rechtsformwahl aufgrund bindender
unternehmerischer Vorgaben. 64
6.1.2 Individueller ertragssteuerlicher Belastungsvergleich. 65
6.2 Umwandlungsart 68
6.3 Akzentuierung der Sinnhaftigkeit des Formwechsels 68
Kapitel 3: Die Umwandlung im praktischen Prozess. 71
§ 7 Umwandlung zur Kommanditgesellschaft als Formwechsel
7.1 Allgemeines 71
7.2 Zivilrechtliche Maßgeblichkeiten des Formwechsels 71
7.2.1 Grundsätzliches 71
7.2.2 Identitätswahrender Charakter des Formwechsels 72
7.2.3 Zum Formwechsel und zur Umfirmierung erlaubte
Unternehmensform 73
7.2.4 Ablauf des Formwechsels 73
7.2.4.1 Ablaufschemata 74
7.2.4.2 Umwandlungsbeschluss. 75
7.2.4.3 Umwandlungsbericht. 77
7.2.4.4 Anmeldung des Formwechsels bei den
Zust ändigen Gerichten 78
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7.2.4.5 Formwechselkosten 80
7.3 Steuerrechtliche Maßgeblichkeit des Formwechsels 82
7.3.1 Steuerlich relevante Vorschriften 82
7.3.2 Handelsrecht versus Steuerrecht 83
7.3.3 Steuerliche Rückwirkung 83
7.3.4 Bewertungswahlrecht in der steuerlichen Schlussbilanz 84
7.3.5 Buchwertfortführung 85
7.3.6 Eintritt der Mustermann Heizungsbau KG in die
steuerliche Rechtsstellung der GmbH. 85
7.3.7 Übertragungs- und Eröffnungsbilanz. 87
7.3.8 Umwandlungskosten. 93
7.3.9 Mehrsteuern. 94
7.3.10 Ermittlung des Übernahmengewinns 94
Kapitel 4: Realisierungsphase 96
§ 8 Formulare zur endgültigen Fertigstellung des Formwechsels
8.1 Umwandlungsbeschluss 96
8.2 Anmeldung des Formwechsels zum Registergericht Wangen
seitens des formwechselnden Rechtsträgers 99
8.3 Anmeldung des Formwechsels zum Registergericht Wangen
seitens des übernehmenden Rechtsträgers. 101
8.4 Notarieller Beglaubigungsvermerk 103
8.5 Gesellschaftsvertrag der Mustermann Heizungsbau KG 103
Kapitel 5: Ergänzende Handlungen im Zuge des
Umwandlungsprozesses 113
§ 9 Erbrecht
9.1 Grundsätzliches 113
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9.2 Erfolgreiche Betriebsübergabe - Eine Modellübersicht 114
9.3 Persönliche Situation der Familie Mustermann 115
9.3.1 Die Familie Mustermann 115
9.3.2 Vermögensübersicht des Privatvermögens 115
9.4 Erbvertrag 116
9.5 Pflichtteilsverzicht 120
9.6 Grundstücksübertragung 121
§ 10 Steuerberaterhaftung
10.1 Haftungsfall. 124
10.2 Haftung aufgrund Verletzung von Vertragspflichten. 125
10.3 Haftungsvoraussetzungen. 126
10.4 Verjährung 127
10.5 Höhe des Haftungsbetrags. 127
Kapitel 6: Kritische Würdigung 129
Anhang I: Berechnung der Steuerquote bei
unterschiedlicher Ausschüttungspolitik. 131
Anhang II: Berechnung der Gewerbesteuerrückstellung 134
Anhang III: Auszug aus dem Jahresabschluss der Heinz Mustermann
GmbH , Heizungsbau, Im Taubensteg 4 in 88000 Arbelos. 136
Literaturverzeichnis 137
Interviewverzeichnis......................................................................................... 141
Internetverzeichnis 142
Rechtssprechungsverzeichnis. 142
Quellenverzeichnis 143
Eidesstattliche Erklärung 145
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Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Übersicht über die Beteiligungsverhältnisse
Abb. 2: Aufbau des Umwandlungsgesetzes
Abb. 3: Die verschiedenen Umwandlungsarten i.S.d. Umwandlungsgesetzes
Abb. 4: Aufbau des Umwandlungssteuergesetzes
Abb. 5: Rechnungslegungspflicht bei Kapitalgesellschaften in Abhängigkeit der Größe
Abb. 6: Vergleichsskizzierung der relevanten Personengesellschaften und der gegenwärtigen GmbH
Abb. 7: Steuerbelastungsvergleich einer Kapital- und Personengesellschaft
Abb. 8: Die steuerlichen Unterschiede zwischen Personengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Überblick
Abb. 9: Mitbestimmungsmatrix bei einem Formwechsel
Abb. 10: Prämissen für den Belastungsvergleich der Heinz Mustermann GmbH und der Mustermann Heizungsbau KG
Abb. 11: Steuerbelastungsvergleich für die Heinz Mustermann GmbH und die Mustermann Heizungsbau KG
Abb. 12: Zeitliches Ablaufschemata
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Abb. 13: Auszug aus dem Anlagespiegel aus der Übertragungsbilanz der Heinz Mustermann GmbH
Abb. 14: Übertragungsbilanz des übertragenden Rechtsträgers
Abb. 15: Eröffnungsbilanz des übernehmenden Rechtsträgers
Abb. 16: Sonderbilanz für Heinz Mustermann
Abb. 17: Ermittlung des Übernahmegewinns
Abb. 18: Die wichtigsten Erbmodelle im Überblick
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Abkürzungs- und Symbolverzeichnis
abzgl. abzüglich aktual. aktualisierte Aufl. Auflage Az. Aktenzeichen AfA Absetzung für Abnutzung AG Aktiengesellschaft AK Anschaffungskosten AO Abgabenordnung BA Bundesanzeiger BayObLG Bayerisches Oberlandesgericht BB Betriebsberater (Zeitschrift) BetrVG Betriebsverfassungsgesetz BFH Bundesfinanzhof BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt BGH Bundesgerichtshof BMF Bundesministerium der Finanzen BNotO Bundesnotarordnung bspw. beispielsweise BStBl. Bundessteuerblatt BVerfG Bundesverfassungsgericht bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise DB Der Betrieb (Zeitschrift) DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) d.h. das heißt EK Eigenkapital erg. ergänzte EST Einkommenssteuer EStG Einkommensteuergesetz
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EStR Einkommensteuer-Richtlinien etc. et cetera EuGH Europäischer Gerichtshof FR Finanzrundschau (Zeitschrift) GBO Grundbuchordnung GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem. gemäß GewStG Gewerbesteuergesetz ggf. gegebenenfalls GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG GmbH - Gesetz GmbHR GmbH - Rundschau (Zeitschrift) GmbH & Co. KG GmbH und Compagnie Kommanditgesellschaft Grdg. Gründung grds. grundsätzlich GuV Gewinn- und Verlustrechnung HandwO Handwerksordnung HGB Handelsgesetzbuch HR Handelsregister Hrsg. Herausgeber ibs. insbesondere i.H.v. in Höhe von inkl. inklusive i.S.d. im Sinne des i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit KapG Kapitalgesellschaft KG Kommanditgesellschaft KostO Kostenordnung KST Körperschaftsteuer KStG Körperschaftsteuergesetz LG Landgericht
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lt. laut ND Nutzungsdauer neubearb. neubearbeitete NJW Neue Juristische Wochenschrift NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht OHG Offene Handelsgesellschaft OLG Oberlandesgericht PersG Personengesellschaft RBW Restbuchwert sog. sogenannte SolZG Solidaritätszuschlaggesetz StB Der Steuerberater (Zeitschrift) StEntlG Steuerentlastungsgesetz StSenkG Steuersenkungsgesetz StSenkEG Steuersenkungsergänzungsgesetz StWK Steuer- und Wirtschafts-Kurzpost (Zeitschrift) u.a . unter anderem überarb. überarbeitet UmwG Umwandlungsgesetz UmwStG Umwandlungssteuergesetz UmwStE Umwandlungssteuererlass v.H. vom Hundert vEK verwendbares Eigenkapital vgl. vergleiche VZ Veranlagungszeitraum WIB Wirtschaftsrechtliche Beratung (Zeitschrift) z.B. zum Beispiel zvE zu versteuerndes Einkommen zzgl. zuzüglich
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1.1 Vorstellung des zu betreuenden Unternehmens
Das traditionell mittelständische und familienbetrieblich geführte Unternehmen beschäftigt heute 11 Mitarbeiter. Begonnen hat alles 1979, als der jetzige Geschäftsführer Heinz Mustermann mit Herrn Erich Hörner die „Heinz Mustermann GmbH“ gründete. Bereits 1983 entschlossen sich die geschäftsführenden Gesellschafter, das Unternehmen tendenziell zu vergrößern und darüber hinaus mit der Ausbildung von Lehrlingen zu beginnen.
Als sich 1990 auch der älteste Sohn der Familie entschied, in das Unterne hmen einzutreten, wurde schnell deutlich, dass die Räumlichkeiten an ihre Grenzen gestoßen sind. In einer zügigen aber auch durchdachten Planungsphase wurde beschlossen, sich an dem gerade neu erschlossenen Industriegebiet „Im Taubensteg“, 88000 Arbelos niederzulassen. Die neuen Räumlichkeiten, die keine Wünsche für das Unternehmen offen lassen, konnten 1991 bezogen werden, und befinden sich bis dato sowohl bautechnisch als auch seitens der vorha ndenen Innenausstattungen auf modernstem Stand.
Die Unternehmenspolitik wird eindeutig von Präferenzstrategien geleitet und ist nicht durch eine klassische Kostenführerschaft gekennzeichnet. Die Kernkompetenzen liegen in den Bereichen der Zentralheizungs-, Lüftungs-und Sanitärinstallation, wenngleich auch andere Geschäftsfelder partiell abgedeckt werden.
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Das Unternehmen befindet sich in einem, für die Branche üblichen, starkem Wettbewerb und bedient aufgrund der generierten Strategie vorrangig qualitätsorientierte Kunden, sowohl im Privat-, als auch im Geschäfts-kundenbereich. Als das wohl zukunftsträchtigste Geschäftsfeld betrachtet die Firmenspitze die stets nachhaltig anwachsenden Ersatzinvestitionen im Bereich der Altbausanierung. Per se kann in diesem Bereich bereits auf gute Geschäftsbeziehungen und Auftragseingänge seitens namhafter städtischer Wohnbaugenossenschaften verwiesen werden, was der Richtigkeit der additiven Betätigung Rechnung trägt. Die mittelfristige Geschäftsorientierung setzt den Schwerpunkt im Rahmen der Konsolidierung und strebt insofern keine Expansion an.
1.2. Originäre Motivforschung der Rechtsformwahl
Um festzustellen, welche Rechtsform für das individuelle Unternehmen die am besten geeignetste ist, muss zunächst einmal geklärt werden, aus welchem Grund die derzeitige Unternehmensform gewählt wurde.
Zwingende Voraussetzung um einen Handwerksbetrieb selbstständig führen zu dürfen, ist die Eintragung in die Handwerksrolle der örtlichen Handwerkskammer. In diese wird nur eingetragen, wer in dem von ihm betriebenen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. Bei einer Personengesellschaft muss mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter, bei einer juristischen Person mindestens ein Geschäftsführer die Meisterprüfung besitzen (§ 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 4 HandwO).
Bei Betriebsgründung im Jahre 1979 fehlte Herrn Heinz Mustermann die zwingend erforderliche Meisterprüfung. Die Gründung einer GmbH wurde nach Absprache mit dem Steuerberater N.N. und einem Rechtsanwalt als die beste Lösung erachtet.
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Mittels dieser Kapitalgesellschaft konnte sich Herr Mustermann unter Einbeziehung einer Person, die über den Meisterbrief ve rfügt, den Wunsch der Selbstständigkeit erfüllen. Aus diesem Grunde wurde Herr Erich Hörner als hälftiger Teilhaber und G eschäftsführer in die Gesellschaft mit aufgenommen. Herr Mustermann holte seine Meisterprüfung nach, und konnte infolgedessen auf die Zusammenarbeit mit Herrn Hörner verzichten.
Im Jahre 1991 kam es nach der Fertigstellung des Gebäudes „Im Taubensteg“, 88000 Arbelos und der Gründung des Einzelunternehmens - Heinz Mustermann, Verpachtung - zu einer sog. unechten Betriebsaufspaltung. Unecht deshalb, da das Besitzunternehmen - die Heinz Mustermann, Verpachtung - erst nach Gründung des Betriebsunternehmens - die Heinz Mustermann GmbH - entstanden ist. 1
Herr Jochen Mustermann ist zum 30.01.1998 in die Heinz Mustermann GmbH als Gesellschafter eingetreten, nachdem zu diesem Zeitpunkt die Zuteilung aus dem Existenzförderprogramm der Bundesregierung fällig geworden ist. Das Programm sah eine Mindestansparung i.H.v. 20.000,00 DM vor. Durch das Erreichen dieser Summe und den erforderlichen Eintritt als geschäftsführender Gesellschafter in das Unternehmen, erhielt er darüber hinaus eine Prämie i.H.v. 15.000,00 DM. Dieser Betrag wurde als Grundlage der gleichzeitig durchgeführten Erhöhung des Stammkapital verwendet.
Aufgrund des Eintritts und der daraus resultierenden Änderung der Beteiligungsverhältnisse ist es zu einer Beendigung der Betriebsaufspaltung gekommen, da die personelle Verflechtung weggefallen ist. Dies ist aus steuerlicher Sicht als Betriebsaufgabe zu werten, infolge derer es zu einer Auflösung der stillen Reserven kommt.
1 Vgl. Brandmüller, G., Betriebsaufspaltung, 1994, S. 34
Seite 16 von 143
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1.3 Übersicht über die Beteiligungsverhältnisse
1984 Abtretung des Gesellschaftsanteils von Herrn Erich
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1991 Entstehung der Betriebsaufspaltung
Die geänderten Beteiligungsverhältnisse haben zu einer Beendigung der Betriebsaufspaltung geführt
Abb. 1: Übersicht über die Beteiligungsverhältnisse
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2.1 Allgemeine Entscheidungsgründe
Die Redensart „sitzt, passt und hat Luft“ kann nicht nur bei Anzügen, sondern auch im Bereich der Rechtsformwahl für Unternehmen verwendet werden. Aufgrund der Abnutzung im Laufe der Zeit, modischer Trends, eigener Geschmacksänderungen oder auch weil man herausgewachsen ist bzw. zugenommen hat, trennt man sich von seinem Anzug.
Auch die einmal gewählte Rechtsform kann nach einiger Zeit nicht mehr passen, und eine „Trennung“ von dieser nach sich ziehen. So kann eine Umwandlung des Unternehmens aufgrund Veränderungen im Bereich der persönlichen, wirtschaftlichen aber auch rechtlichen Sphäre sinnvoll sein. Eine kürzlich vom Handelsblatt durchgeführte Umfrage hat z.B. ergeben, dass gerade Mittelständler nach In-Kraft-Treten der rot-grünen Steuerreform Kurs auf eine andere Rechtsform nehmen. 2
Es gibt eine Vielzahl von Überlegungen die für eine Unternehmens-umwandlung sprechen. Nachfolgend wird eine kleine Auswahl von Beweggründen aufgelistet: 3
- Persönliche Prämissen der Gesellschafter - Persönliche Eignung der Unternehmer - Steuerliche Überlegungen - Haftungsbeschränkung - Nutzbarmachung von Verlustvorträgen - Leichtere Gestaltung der Unternehmensnachfolge
2 Vgl. Keuchel, J. / Schrinner, A., Mittelstand, 2001
3 Vgl. Arens, W. / Spieker, U., Beraterpraxis, 1996, S. 23; auch Schneeloch, D.,
Rechtsformwahl, 1997, S. 17 Seite 19 von 143
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- Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten - Erschließung neuer Finanzierungsmöglichkeiten - Ermöglichung der Fremdgeschäftsführung - Ausnutzen von Rationalisierungs- und Synergieeffekten - Diversifikation - Konzentration auf das Kerngeschäft
In der Praxis erweist es sich oftmals als schwierig, den unterschiedlichen Interessensrichtungen der Unternehmung und der Gesellschafter gerecht zu werden. Die ideale Rechtsform hat sich daher an steuer-, gesellschafts-, familien-, erb-, arbeits- und ggf. mitbestimmungsrechtlichen Gesichtspunkten zu orientieren.
2.2 Unternehmensspezifische Entscheidungsgründe
Die oben aufgeführten Überlegungen spielen je nachdem ob es sich um eine Verschmelzung, eine Spaltung, eine Vermögensübertragung oder einen Formwechsel handelt, eine unterschiedliche Rolle. Nachfolgend wird mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung nur auf die für den Formwechsel relevanten Gründe eingegangen.
2.2.1 Persönliche Prämissen der Gesellschafter
Die geschäftsführenden Gesellschafter, die gute Kontakte zu allen hiesigen Firmen in unterschiedlichen Bereichen unterhalten, stellen zunehmend fest, dass es deutliche Umwandlungstendenzen befreundeter Unternehmer hin zu Personengesellschaften gibt. Nach dem Zuraten vieler Geschäftsfreunde halten es die Geschäftsführer für angebracht, eine Umwandlung konkret ins Auge zu fassen.
Die Geschäftsführer wünschen sich eine Rechtsform, die sie von den vielen obligaten Verpflichtungen - die eine GmbH nun einmal mit sich bringt -
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befreit. Daneben streben sie ein Rechtsgebilde an, welches für Sie steuerlich am günstigsten ist.
2.2.2 Persönliche Eignung der Unternehmer
Als bedeutendstes Entscheidungskriterium bei der Wahl der Rechtsform ist die persönliche Eignung der Unternehmer für die jeweilige Rechtsform anzuführen. Um bei dem Bild des Anzugs zu bleiben, ist es doch in erster Linie eine Frage des Typs, was zu einem passt und was nicht.
Die beiden Geschäftsführer Heinz und Jochen Mustermann sind im Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärbereich ausgewiesene Fachleute. Dies lässt sich durch die starke Kundenbindung, und das stetige Unternehmenswachstum belegen. Auch stellt die auf einer wirtschaftlich sehr gesunden Basis stehende Gesellschaft, das angenehme Betriebsklima und das in hervorragendem Zustand vorzufindende Betriebsgebäude die Eignung der beiden Geschäftsführer als Unternehmer außer Frage.
Generell ist anzumerken, dass je nach Rechtsform unterschiedliche Kenntnisse in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht erforderlich sind. Die diesbezüglichen Anforderungen nehmen, angefangen bei den Einzelunternehmen, weiter über die Personengesellschaften und der GmbH, bis hin zu den Mischformen, wie z.B. der Betriebsaufspaltung, zu. Bei Kapitalgesellschaften ist außerdem zu beachten, dass es sich um Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt. Die aus diesem Grund notwendige Trennung zwischen eigenem Vermögen und dem der Gesellschaft, fällt gerade kleinen mittelständischen Unternehmern schwer. Die erforderlichen Kenntnisse müssen ggf. bei fehlender Fachkompetenz von externen Beratern zugekauft we rden.
Hinsichtlich der vorhandenen Kenntnisse für die jetzige Rechtsform der GmbH darf vor allem in rechtlicher Hinsicht sowohl bei den Geschäftsführern,
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als auch bei dem Steuerberater, ein Fragezeichen gesetzt werden. Als Indiz ist, wie bereits unter Punkt 1.2 erwähnt, die im Jahre 1998 geplatzte Betriebsaufspaltung anzuführen. Ob diesbezüglich der Steuerberater haftbar gemacht werden kann, wird unter Punkt 10.1 ff. geklärt. Zudem wurde in Gesprächen mit der Geschäftsleitung deutlich, dass gedanklich eine Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen nicht stattfindet.
2.2.3 Steuerliche Überlegungen und Nutzbarmachung von Verlustvorträgen
Eine genaue steuerliche Analyse inkl. einer Gegenüberstellung der Steuerbelastung bei einer Personen- bzw. Kapitalgesellschaft findet sich unter Punkt 4.3. Hier wird auch auf die relevanten Änderungen aufgrund der Unternehmenssteuerreform eingegangen.
Hauptziel der Gesellschafter der Heinz Mustermann GmbH ist es, die steuerlich günstigste Rechtsform an der Hand zu haben. Bisher sind sämtliche Gewinne, die von der Gesellschaft erwirtschaftet worden sind, an die Gesellschafter ausgeschüttet worden. Die Verwendung von in der GmbH „eingeschlossenen“ Verlustvorträgen spielt hier keine Rolle, da Verlust-vorträge nicht vo rhanden sind.
2.2.4 Haftungsbeschränkung
Eine Haftungsbeschränkung wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt von den Geschäftsführern nicht als notwendig erachtet. Haftungsfälle, die aufgrund mangelnder Sorgfalt in der Bauausführung oder Unachtsamkeit entstehen, werden im Normalfall von einer branchenüblichen Bauwesensversicherung abgedeckt oder nehmen einen verschwindend geringen Anteil bzgl. des Selbstbehalts ein.
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Bei Krediten wäre ohnehin das sich im Privatbesitz befindliche Geschäftsgebäude als Sicherheit zu stellen, da ausreiche ndes Anlagevermögen im Bereich der Gesellschaft nicht vorhanden ist. Dieser Tatsache ist man sich auch von Seiten der Geschäftsführung bewusst.
2.2.5 Optimale Gestaltung der Unternehmensnachfolge
Nachdem der jetzige Geschäftsführer Heinz Mustermann binnen der nächsten zehn Jahre aus dem Unternehmen ausscheidet, ist für die anstehende Erbfolge der beiden Söhne eine optimierte Rechtsform und Erbregelung zu finden. Laut heutiger Sicht kommt lediglich der jetzige Mitgesellschafter, Herr Jochen Mustermann, als Unternehmensnachfolger in Frage. Der zweite Sohn, Herr Bernd Mustermann, soll hingegen das Wohnhaus am „Alten Steg“, 88000 Arbelos erha lten. Zur
Unternehmensnachfo lge vgl. Punkt 9.1 ff..
2.2.6 Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten
Die Heinz Mustermann GmbH ist nach § 267 Abs. 1 HGB als kleine Kapitalgesellschaft einzuordnen, da die dort aufgestellten Grenzen bzgl. der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse und der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl nicht überschritten werden. Als solche muss sie nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB keinen Lagebericht erstellen. Zudem kommen kleine Kapitalgesellschaften in den Genuss von größenabhängigen Erleichterungen nach § 288 HGB, w onach sie die meisten der für große Kapitalgesellschaften vorgeschriebenen Angaben im Anhang nicht erteilen müssen.
Eine Prüfungspflicht i.S.d. § 316 Abs. 1 HGB besteht ebenfalls nicht. Die Kosten der Offenlegung i.S.d. § 325 Abs. 1 HGB bestehen bei kleinen Kapitalgesellschaften lediglich aus Gebühren der Handelsregistereintragung, die vernachlässigbar gering sind. 4 Siehe auch Abb. 5 unter Punkt 4.1.1.
4 Vgl. Schneeloch, D., Rechtsformwahl, 1997, S. 69
Seite 23 von 143
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Umwandlungsrecht / Umwandlungssteuerrecht
3.1 Grundzüge des Umwandlungsrechts
3.1.1 Neufassung des Umwandlungsrechts
Das Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts ist am 01.01.1995 in Kraft getreten. Dadurch wurde das auf mehrere Gesetze verstreute Umwandlungsrecht in einem einzigen Gesetz zusammengefasst. Das Um-wandlungsgesetz ermöglicht die Rechtsform eines Unternehmens an veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen anzupassen. Innerhalb der Einführung soll ein kompakter und keinesfalls erschöpfender Einblick gewährt werden. In der Ausarbeitung konzentrieren sich die Ausführungen auf die im mittelständischen Bereich üblicherweise anzutreffenden Rechtsformen.
3.1.2 Zivilrechtliche Umwandlungsmöglichkeiten
3.1.2.1 Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge
Das Umwandlungsgesetz bietet heute eine Fülle von Umwandlungsmöglichkeiten, die im Wege der Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge vollzogen werden. Daneben werden Umwandlungsvorgänge aber auch durch Einzelrechtsnachfolge herbeigeführt . Letzteres ist gegeben, wenn Anteile an einer Personengesellschaft oder einem Einzelunternehmen durch Verkauf oder Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden, und dadurch ein Rechtsformwechsel erwirkt wird. 5
5 Vgl. BFH, Urteil vom 21.06.1994, Az. VIII R5/92
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„Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft“
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3.1.2.2 Anwachsung
Als eine weitere Möglichkeit, die Unternehmensform zu ändern, sei hier die Anwachsung erwähnt. „Anwachsung“ tritt nach § 738 Abs. 1 BGB ein, wenn ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft ausscheidet und sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zuwächst. 6 Eine Anwachsung wäre, um dies praktisch darzulegen, auch bei den folgend beschriebenen Fällen gegeben:
- Aus einer Personengesellschaft treten alle, bis auf einen Gesellschafter aus, so dass ein Einzelunternehmen entsteht. - Aus einer GmbH & Co. KG treten mit Ausnahme der GmbH alle Gesellschafter aus, mit der Folge, dass eine GmbH entsteht.
3.1.3 Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz
Neben der Einzelrechtsnachfolge und der Anwachsung sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 UmwG abschließend die Verschmelzung, die Spaltung, die Vermögensübertragung und der Formwechsel geregelt. Diese Umwandlungsarten sollen im folgenden näher dargelegt werden. Auf Ausführungen zum Instrument der Vermögensübertragung wird dabei verzichtet, da diese nur für Übertragungen auf die öffentliche Hand, sowie unter Versicherungsunternehmen von Bedeutung ist. 7
3.1.4 Ziele des Umwandlungsgesetzes
Die Intention der Bundesregierung, welche zum Erlass des UmwG geführt hat, war es, die Umwandlung von Unternehmensträgern (Rechtsträgern) in einem Kodifikat zusammenzufassen, z u systematisieren und möglichst abschließend zu regeln. 8
6 Vgl. Orth, M., Anwachsung, 1999, S. 1011 f.
7 Vgl. § 175 UmwG
8 Vgl. Ganske, J., Wirtschaftsprüfer, 1994, S. 157
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Gleichzeitig sollen Umstrukturierungsprozesse generell vereinfacht werden, um rechtliche Strukturen an veränderte wirtschaftliche Bedingungen anzupassen. 9
Schließlich soll mit dem Umwandlungsgesetz durch die Stärkung der Informations- und Prüfungsrechte der Schutz der Anteilseigner, Gläubiger und Arbeitnehmer gestärkt werden.
3.1.5 Aufbau des Umwandlungsgesetzes
Der Gesetzgeber hat das Umwandlungsgesetz in Form des sog. Baukastenprinzips entwickelt, bei welchem den allgemeinen Vorschriften die besonderen folgen. 10 Das Gesetz besteht aus acht Büchern, deren Aufbau sich aus folgender Abbildung ergibt:
Abb. 2: Aufbau des Umwandlungsgesetzes
9 Vgl. Bula, T. / Sagasser, B., Umwandlungen, 1996, Teil C, Rz. 2
10 Vgl. Duske, W., in: Steuerberater-Handbuch, 1998, Teil H, Rz. 7
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3.1.6 Umwandlungsformen
Das Gesetz enthält in § 1 Abs. 1 UmwG eine Aufzählung von vier möglichen Umwandlungsarten, die im folgenden Schaubild dargestellt sind:
Abb. 3: Die verschiedenen Umwandlungsarten i.S.d. Umwandlungsgesetzes 11
Entsprechend dem im Gesellschaftsrecht geltenden Typenzwang ist die vorstehende Aufzählung abschließend .
In § 1 Abs. 3 UmwG wird klargestellt, dass es sich bei den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes um zwingendes Recht handelt.
11 Vgl. Lutter, M., UmwG, 1996, S.19
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3.2 Phasenschema bei Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz
3.2.1 Grundstruktur von Umwandlungsvorgängen
Bei der Vielzahl an Umwa ndlungsvorgängen die das UmwG regelt, liegt jeder Umwandlung ein bestimmtes Grundschema zugrunde. An diesem Muster orientieren sich alle vier Umwandlungsarten. Dabei kommt es bei den einzelnen Vorgängen lediglich zu leichten Variationen. 12
Da das UmwG nach einer Art Baukastensystem aufgebaut ist, finden mittels Verweistechnik die allgemeinen Regelungen der Verschmelzung auch bei den übrigen Umwandlungsformen Anwendung. 13
Nach zeitlichen Gesichtspunkten lassen sich Umwandlungen in folgendes Drei-Phasen-Schema einteilen:
3.2.2 Vorbereitungsphase
3.2.2.1 Vorbereitung der notwendigen Beschlüsse
Die Vorbereitungsphase dient der Erstellung der rechtsgeschäftlichen Grundlage der Umwandlung. Bei den mit Vermögensübertragung verbundenen Umwandlungen ist gem. § 4 bzw. § 125 UmwG von den beteiligten Rechtsträgern ein Verschmelzungs- oder Spaltungsvertrag abzuschließen.
12 Vgl. Schwarz, H.-D, Umwandlungsrecht, 1994, S. 1700
13 Vgl. Impelmann, N., Verschmelzung und Formwechsel, 1995, S. 769
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Arbeit zitieren:
Dr. Klaus Hörmann, Stefan Biechele, 2001, Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft - Eine gesellschafts- und steuerrechtliche Analyse, dargestellt am Beispiel einer schwäbischen mittelständischen Unternehmung, München, GRIN Verlag GmbH
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