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Generell ist zu beachten, dass die Carolina dem Richter selbst weiten Ermessensspielraum für die Anwendung lässt. In der Praxis war dieser Spielraum noch wesentlich größer. Wenn etwa die Carolina für Zauberei die Todesstrafe durch Verbrennen vorsah (Art. 109), so wurde in der Praxis je nach Schwere des Falles die Strafe durch vorherige Enthauptung erleichtert oder durch zusätzliche Körperstrafen verschärft. Diese Vorgehensweise korrespondiert eng mit dem unten noch zu erläuternden Prinzip der "poena extraordinaria", der außerordentliche n Strafen.
Haftstrafen waren mangels räumlicher Voraussetzungen weitgehend unbekannt. Je nach Schwere des Verbrechens ging die Strafe an die Ehre (beispielsweise durch Pranger), den Leib oder das Leben. Immer ist dabei das Bestreben zu erkennen, entweder den Übeltäter zu kennzeichnen und ihm so weitere Taten unmöglich zu machen, oder die Gemeinschaft ganz von ihm zu befreien. Gerade in Fällen, in denen Wiederholungsgefahr bestand oder wenn die Täterschaft nicht bewiesen, aber auch nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde sehr häufig zum Mittel des zeitweiligen oder lebenslangen Landesverweises gegriffen. Die Galeerenstrafe als gesetzlich verordnetes Strafmaß für eine bestimmte Tat findet sich nirgends. Artikel 119 der Carolina sah für Vergewaltigung (Notzucht) "einem Räuber gleich" die Todesstrafe durch das Schwert vor. Die 1573 erlassene Tiroler Landesordnung enthält auch Artikel zum Strafrecht. Buch 8, Titel 40 nennt als Strafe für Vergewaltigung den Tod durch Ertränken - eine Strafart, die sonst eher für Frauen reserviert war. Beide für Tirol geltenden, das Strafrecht berührenden Gesetzeswerke setzten also die Todesstrafe für Fälle von Vergewaltigung. Bisher ungeklärt ist, wie diese Bestimmung in der Praxis gehandhabt wurde.
Galeeren
Galeeren als Kriegsschiffe spielten im Mittelmeerraum seit der Antike eine entscheidende Rolle. Die letzte große Seeschlacht, die mit Galeeren bestritten wurde, war die von Lepanto 1571, in der die türkischen Truppen gegen Venedig und die verbündeten christlichen Mächte eine verheerende Niederlage erlitten. Erst in den folgenden Jahrhunderten wurde dieser Schiffstyp von den Segelschiffen abgelöst, die stärker mit Kanonen bewaffnet werden konnten und dadurch höhere Schlagkraft besaßen.
Auch Venedig als die seit dem Mittelalter die Adria beherrschende Seemacht verfügte über eine Anzahl von Galeeren, deren Bemannung aber bis in das 16. Jahrhundert offenbar weitgehend aus eigenen Ressourcen - Freiwilligen, Kriegsgefangenen und Sklaven - sicher gestellt wurde. Dies änderte sich in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts aus einer Reihe von Ursachen. Die Bedrohung durch die Türken führte in Venedig dazu, dass man den Aufbau einer stärkeren Seestreitmacht anstrebte. Mit der Galeasse wurde dafür ein neuer Schiffstyp entwickelt, der wesentlich mehr Ruderer erforderte als die früher üblichen leichten Galeeren. Die massenhafte Einfuhr amerikanischen Edelmetalls führte in Europa zu Inflation und damit auch zu steigenden Löhnen, wodurch die freiwilligen Galeerenkräfte sehr viel teurer und so gut wie unbezahlbar wurden. Gleichzeitig band die aufstrebende Industrie in der Stadt
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Venedig selbst die eigenen Arbeitskräfte, so dass kein Überschuss mehr für die Schiffe zur Verfügung stand.
Auf der Suche nach Lösungen kam man auf die Idee, Straftäter zum Dienst auf den Galeeren einzusetzen. Das Interesse der Mittelmeermächte an billigen Arbeitskräften ergab für die Binnenländer die Möglichkeit, unliebsame Straftäter loszuwerden. Ob für die Binnenländer auch finanzielle Vorteile damit verbunden waren, ist unklar. Einerseits haben Venedig und die übrigen Seemächte wohl Prämien für übersandte Galeerensträflinge gezahlt. Andererseits war der weite Transport zu den Häfen für die Entsenderländer mit erheblichen Kosten verbunden. Zumindest im Fall Österreichs scheint es, als hätten die verurteilenden Gerichte diese Kosten tragen müssen, die daher gar nicht in jedem Fall an einer Verurteilung zur Galeere interessiert sein konnten. Ein Landesverweis mag für sie aus ihrer Sicht das gleiche Resultat zu einem sehr viel günstigeren Preis erbracht haben. Die Zentralregierung dagegen dürfte diejenige gewesen sein, die die Prämien kassierte, und war daher sehr viel stärker daran interessiert, dass die ihr untergebenen Gerichte Verurteilungen zur Galeerenstrafe aussprachen. Dieser Aspekt scheint in der Forschung aber bisher weitgehend unbeachtet geblieben zu sein.
Praxis der Galeerenstrafen
Manche der Mittelmeeranrainer wie Spanien bemannten schon um die Wende zum 16. Jahrhundert ihre Galeeren vorwiegend mit Strafgefangenen und rekrutierten diese teils auch schon aus anderen europäischen Ländern. Auch Venedig schickte immer wieder Gesandte umher, die Strafgefangene für die Galeeren beschaffen sollten. Verschiedene für dashabsburgische - Königreich Böhmen geltende Edikte aus der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts von 1556 forderten die Gerichtsherren auf, zum Tode verurteilte Verbrecher stattdessen zu mehrjährigen Galeerenstrafen zu begnadigen. Viele dieser Edikte gehen offenbar direkt auf die Initiative der venezianischen Gesandten zurück. Völlig unklar ist bisher allerdings, wie viele Gefangene aus den österreichischen Ländern tatsächlich nach Venedig (oder auch anderswohin) geschickt wurden.
Die Verurteilung einer größeren Gruppe von Wiedertäufern aus den habsburgischen Erblanden zur Galeerenstrafe statt Verbrennung - was für Wiedertäufer eigentlich die übliche Strafe war - im Jahr 1540 scheint ein Einzelfall gewesen zu sein. In den 1570er Jahren gab es eine ganze Reihe von Gefangenentransporten aus Böhmen nach Venedig. Aus den innerösterreichischen Ländern - für die alleine eine detailliertere Untersuchung in diesem Zusammenhang vorliegt - ist dann erst für 1635 ein Transport von Galeerensträflingen nach Venedig überliefert.
In den übrigen süddeutschen Ländern setzen die Galeerenurteile ebenfalls um 1570 ein (Augs burg 1566, Bayern 1569, Nürnberg 1571). Zeitlich stehen sie damit eng in Zusammenhang mit den verstärkten Rüstungen der Seemächte vor und nach der Seeschlacht von Lepanto. Im Gegensatz zu Österreich allerdings scheint die Verurteilung auf die Galeeren
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hier in den Jahrzehnten zwischen 1570 und 1600 gängige Praxis gewesen zu sein. Nach der Wende zum 17. Jahrhundert scheint diese Gepflogenheit zunächst eingeschlafen zu sein, um dann seit der Mitte dieses Jahrhunderts aufgrund der erneut verschärften Türkengefahr wieder aufzuleben. Diese Wellen der Verurteilung korrespondieren zeitlich eng mit den Aktivitäten der venezianischen Marine und belegen erneut, dass der von dort kommende Bedarf die entscheidende Triebfeder für Umwandlungen anderer Strafen in Galeerenstrafen war. Für die bayerischen und anderen süddeutschen Verurteilten soll der Transportweg über Scharnitz (bei Mittenwald an der bayerisch-österreichischen Grenze), Innsbruck, Friaul nach Venedig geführt haben, passierte also den Brenner und ging in unmittelbarer Nachbarschaft an den Südtiroler Gerichtsorten vorbei. Selbst Württemberg soll in dieser Zeit die Verbringung nach Venedig exerziert haben und nicht etwa nach Genua, das geographisch eigentlich besser gelegen wäre. Aus den vorliegenden Quellen ist bekannt, dass die an einer solchen Reiseroute liegenden Orte und Behörden gerne die Gelegenheit nutzten, ihre eigenen Straftäter einem solchen Transport anzuhängen.
Für Österreich im Allgemeinen und für Tirol im Besonderen wäre es daher eigentlich geradezu nahe liegend gewesen, sich der Praxis der Verurteilung auf die Galeeren anzuschließen. Ein endgültiges Urteil ist hier aufgrund der schwierigen Quellenlage und der weitgehend fehlenden Voruntersuchungen noch nicht möglich, doch scheint es, als sei gerade dies nicht geschehen. Zwar gibt es, wie erwähnt, etliche Edikte der österreichischen Regierungen, die zur Verhängung der Galeerenstrafe auffordern, und auch immer wieder Versuche, in den Gefängnissen geeignete Personen ausfindig zu machen. Außer den oben genannten Fällen ist bisher aber keiner bekannt, in denen dies auch wirklich zu einer Verschickung aus Österreich geführt hätte.
Österreich, das ja wie die angeführten übrigen Länder keine Seemacht im eigentlichen Sinne war, war für die Realisierung der Galeerenstrafen jeweils auf den Bedarf der Seemächte, insbesondere Venedigs, angewiesen. Die Zusammenarbeit mit Venedig litt aber fast ständig unter den latenten und zeitweilig offenen Spannungen im habsburgisch- venezianischen Verhältnis. Österreich besaß mit Triest und Rijeka eigene Seehäfen in der Adria, aber das übermächtige Venedig verhinderte lange Zeit mit Erfolg, dass Habsburg seine Vormachtstellung in diesem Bereich auch nur ansatzweise gefährdete. Es konnte daher kaum im Interesse Österreichs liegen, diesen Rivalen durch Zurverfügungstellung von Galeerenruderern noch weiter zu stärken.
Ein Friedensschluss von 1617 erkannte die venezianische Vormachtstellung in der Adria faktisch an, das Verhältnis zwischen den beiden Mächten entspannte sich vorübergehend. Die erwähnte Ablieferung von Gefangenen 1635 war der Beginn einer bis etwa 1670 dauernden Phase, in der österreichische Straftäter häufiger zur Strafverbüßung auf venezianischen Galeeren verurteilt wurden. Die Beziehungen kühlten um 1670 allerdings wieder erheblich ab, so dass auch die Gefangenentransporte nach Venedig 1671 endgültig eingestellt wurden.
Arbeit zitieren:
Sabine Schleichert, 2003, Galeerenstrafe in Tirol im 16. Jahrhundert?, München, GRIN Verlag GmbH
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