F. Allgemeine Haftungsvoraussetzungen 18 I. Schadensersatzpflichtiger 18 II. Verschulden 19 1. Verschulden der Bank als Haftungsvoraussetzung 19 2. Mitverschulden des Kunden 19 III. Ersatzfähiger Schaden 20 IV. Kausalität und Beweislast 21 V. Verjährung 23 VI. Verwirkung und Freizeichnung 24 VII. Form und Zeitpunkt der Aufklärung 24 G. Fazit 25
III
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
Absch. Abschnitt
AGB-Sparkassen
AktG
Art.
AuslInvestmG Auslandsinvestment-Gesetz
Az. Aktenzeichen
BGB
BGH
BGHZ
BörsG
BTDrs
BVerwG
bzw.
etc.
GenG
GmbHG
HGB
InvG
i.S.d.
i.V.m.
KAGG
KWG
NJW
OLG
Rn.
Rz. Randzeichen
StGB
VerkProspG
WM
WpDR
WpDVerOV
WpHG Wertpapierhandelsgesetz
IV
Quellenverzeichnis
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VI
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BVerwG-Urteile
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OLG Koblenz, 8. Zivilsenat, Az. 8 U 1120/95, 22.03.1996
OLG Stuttgart, 9. Zivilsenat, Az. 9 U 58/09, 24.02.2010
OLG Stuttgart, 9. Zivilsenat, Az. 9 U 164/08, 26.02.2010
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Sonstige Quellen
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, 04.08.2009, Absch. 3, § 24, Art. 4
VII
Vorwort
Das Thema „Haftung für falsche Bankberatung“ umfasst einen Sektor des Rechts, der genau wie die Finanzbranche sehr dynamisch ist und ständiger Veränderung unterliegt. Haftung für falsche Bankberatung kann u.a. im Anlagebereich, Kreditsektor, In- und Auslandszahlungsverkehr sowie im Versicherungsbereich auftreten. Hier soll nur der klassische Bereich für Bankenhaftung im Anlagebereich mit Wertpapiern in den Focus genommen werden. Um den Umfang der Bearbeitung des Themas auf ein den Vorgaben entsprechendes Maß zu begrenzen, sollen die im Folgenden genannten Prämissen gelten. Die Arbeit befasst sich primär nicht mit den Spezialregelungen für hochspekulative oder außergewöhnliche Anlagen, wie Termingeschäfte, Swapgeschäfte, geschlossene Fonds, Optionen, Immobilienbeteiligungen in Form von Kommanditanteilen SIVs, CDOs, Schiffsbeteiligungen und Ähnlichem. Der Bereich von kreditfinanzierten Investitionen wird nur kurz gestreift. Desweitern wird nicht auf die für eine vollständige Betrachtung erforderlichen Themen Stellvertretung und Minderjährigkeit Vertretung durch einen Vormund etc. eingegangen, sowie auch nicht auf die Problemstellungen das Insiderwissen im Wertpapierbereich betreffend. Das Thema stützt sich auf einschlägige höchstrichterliche und obergerichtliche Entscheidungen und befindet sich nach den Ereignissen im Umfeld der aktuellen Finanzkrise im Umbruch vor allem auch hinsichtlich einheitlicher Regelungen auf europaweiter Ebene. Deshalb kann diese Arbeit nur eine engfokussierte Momentaufnahme darstellen.
Soweit im Folgenden männliche Personenbezeichnungen gewählt werden, umfassen diese männliche wie weibliche Personen.
VIII
A. Einleitung
Der 15. September 2008 war rückblickend das wichtigste Datum, um den Beginn der aktuellen Finanzkrise zu charakterisieren. An diesem Tag meldete die US-amerikanische Investmentbank Lehmann Brothers Insolvenz an. In zeitlichem Zusammenhang mit diesem Ereignis gaben die Aktienkurse an den Börsen weltweit empfindlich nach. Dies hatte zur Folge, dass viele Titel, vor allem spekulative Wertpapieranlagen und Finanzinnovationen, erheblich an Wert einbüßten, selbst solche die zuvor als „sicher“ eingestuft worden waren. Viele Anleger, sowohl von privater, institutioneller als auch Unternehmensseite, erlitten hohe Verluste. Ein Großteil dieser Investoren fühlte sich auch im Nachhinein falsch oder unzureichend von Seiten der Banken und Anlagevermittler beraten und aufgeklärt. Auch wurden Stimmen laut, die Anlagen seien mehr nach provisionstechnischen Gesichtspunkten verkauft worden als in Hinblick darauf, ob sie den individuellen Anforderungen und Zielen des Anlegers entsprochen hätten. Desweiteren sahen sich die Anleger, wie auch schon in der Vergangenheit, in einer erkennbaren Beweisnot gegenüber ihren Anspruchsgegnern, den oftmals übermächtig erscheinenden Banken. Wie auch schon nach dem Zusammenbruch des neuen Marktes zu Anfang der Dekade häuften sich die Schadensersatzforderungen. Auch wurde der Ruf nach gesetzlichen Änderungen laut, um die Rechte der Anleger zu stärken. Im Jahr 2009 reagierte die Bundesregierung auf diese Forderungen und beschloss am 31.Juli 2009 das „Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung“. Mit seiner Verkündung traten zum 5.August 2009 und zum 1.Januar 2010 die entsprechenden Änderungen in Kraft, die sich auf private Anleger beziehen. Wann und wie Bankberatung zu Haftungsfolgen führen kann und was die neuen Regelungen beinhalten, soll im Folgenden grundlegend beleuchtet werden.
1
B. Grundlagen der Bankenhaftung
I. Stellung der Bank im Kapitalanlagevertrieb
Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der gemäß § 1 Abs. 1 KWG einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. 1 Die Begriffe Bank und Kreditinstitut werden aus Gründen der Vereinfachung im Folgenden als Synonyme verwendet. Das Konzept der Allfinanzbank hat, was das Angebot an allen Finanzdienstleistungen wie Zahlungsverkehr, Anlage auf Konten, Kreditwesen, Versicherungsvertrieb und auch Anlage in Wertpapieren umfasst, die Rolle der Banken im Kapitalanlagevertreib erweitert. 2 Dabei kann die Bank eigene Wertpapiere meist in Form von festverzinslichen Forderungen wie Bank-Genussscheine, Pfandbriefe, Sparbriefe oder Bankobligationen vertreiben. Andererseits verkaufen Kreditinstitute auch mittelbare Anlagen. Diese Anlagen haben andere Banken, Unternehmen oder Staaten/Organisationen emittiert. 3 Die Bank als Vertriebspartner übernimmt hier de facto nur die Funktionen eines Vermittlers. Soweit sie aber gleichzeitig den Anleger berät oder beraten muss, wie es regemäßig der Fall ist, tritt sie als Anlageberater auf. Da der BGH schon in der Aufnahme eines Gesprächs einen Beratungsvertrag annimmt 4 , entfällt praktisch die Unterscheidung zwischen Vermittlung und Beratung bei Kreditinstituten. Der BGH unterscheidet jedoch außerhalb des Bankbereichs zwischen Anlageberatung und Anlagevermittlung. 5
II. Anlageberatung
Die Legaldefinition des Begriffs „Anlageberatung“ im Sinne einer Finanzdienstleistung findet sich in § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1a KWG:
„Die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung)“.
1 Eilenberger, Bankbetriebswirtschaftslehre, 1996, 2.1.1
2 Grill/Perczynski, Wirtschaftslehre des Kreditwesens, 2007, 1.1.1 - 1.1.2
3 Eilenberger, Bankbetriebswirtschaftslehre 7.1.1, Oikonomou, Bankenhaftung, 1998, A II.1.- 2.
4 BGH, 3. Zivilsenat, Az. III ZR 218/06, 22.03.2007
5 Oikonomou, Bankenhaftung, 1998, A II.1.3
2
Arbeit zitieren:
Tobias Püschel, 2010, Haftung bei falscher Bankberatung, München, GRIN Verlag GmbH
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Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht: Haftung bei falscher Bankberatung ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht: neuer Titel erschienen: Haftung bei falscher Bankberatung
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