1
Gliederung
1. Einleitung
2. Die Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess
2.1 Darlegungslast
2.2 Beweislast
3. Rechtliche Rahmenbedingungen für Internetauktionen
3.1 Die Vorschriften über Fernabsatzverträge (§§ 312b - 312d BGB)
3.1.1 Unterrichtung des Verbrauchers (§ 312c BGB i.V.m. InfoV)
3.1.2 Widerrufsrecht und Rückgaberecht (§ 312d BGB)
3.1.3 Fristen des Widerrufrechtes und Beweislast
3.2 Die Einbeziehung des § 34b Gewerbeordnung
4. Beweislast für eine Unternehmereigenschaft bei Internetauktionen
4.1 Verbraucher
4.2 Unternehmer
4.3 Beweislast für das Vorliegen einer Unternehmereigenschaft
5. Beweislast innerhalb Sachmängelhaftung
5.1 Beweislast bei Auktionen zwischen Verbrauchern
5.1.1 Die Beweislast bei einem Versendungskauf
5.1.2 Haftungsausschluss für einen Sachmangel
5.1.3 Beweislastverteilung bei einem Haftungsausschluss
5.2 Beweislast bei Auktionen zwischen Unternehmer und Verbraucher
6. Beweislast für den Vertragsschluss bei Internetauktionen
6.1 Die Beweismittel im Zivilprozess
6.1.1 Beweis durch Augenschein (§§ 371 - 372 ZPO)
6.1.2 Beweis durch Zeugen (§§ 373 - 401 ZPO)
6.1.3 Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444 ZPO)
6.1.4 Beweis durch Sachverständige (§§ 402 - 414 ZPO)
6.1.5 Beweis durch Parteivernehmung (§§ 445 - 455 ZPO)
6.2 Beweislastumkehr aufgrund eines Gefahrenkreises
6.3 Anscheinsbeweis (prima facie-Beweis)
6.4 Rechtsscheinhaftung
6.4.1 Duldungsvollmacht
6.4.2 Anscheinsvollmacht
6.5 Fazit und Ausblick
7. Beweislast für den Ausfall bzw. Störungen des Auktionssystems
7.1 Ausfall des Auktionssystems
7.2 Eingriff Dritter in den Auktionsablauf
7.3 Verfälschung des Auktionsablaufes durch den Versteigerer
7.4 Beweislastverteilung
8. Schlussbemerkung
1.Kommentare
Baumbach/Lauterbach
Kommentar zur Zivilprozessordnung
61. Auflage 2002
Palandt/Heinrichs/Putzo
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch
62. Auflage 2003
Thomas/Putzo
Kommentar zur Zivilprozessordnung
23.Auflage 2000
2. Lehrbücher
Glatt, Christoph
Vertragsschluss im Internet
1. Auflage 2002
Hemmer/Wüst
Privatrecht
2. Auflage 2000
Hoeren/Müglich/ Nielsen
Online-Auktionen
1. Auflage 2002
Jauerning, Othmar
Zivilprozessordnung
25. Auflage 1998
Spindler/Wiebe
Internet-Auktionen
1. Auflage 2001
3. Aufsätze
Richard, Johannes
Ihr Recht bei ebay - und anderen Internetauktionen
abrufbar unter http://www.internetrecht-rostock.de/ebay.htm, Stand: 06/03
Roßnagel, Alexander
Beweislastverteilung bei Vertragsschlüssen im Internet
Kommentar zum Urteil des OLG Köln vom 06.09.2002 in K&R 2/2003, S. 84ff.
3
Schirmbacher, Martin
Fernabsatz und Online-Auktionen
abrufbar unter http://www.haerting.de/deutsch/archiv/fern07.htm, Stand: 06/03
Schrader, Leif
Internetauktionen
Kommentar zum Urteil des KG Berlin vom 11.05.2001 in MMR 11/2001, S. 767f.
Werner, Ulrich
Online Verträge - das Beweisproblem
abrufbar unter http://www.ulrichwerner.com/online-recht/t5-3-2.html, Stand: 06/03
Wiebe , Andreas
Identität eines Teilnehmers an einer Internetauktion
Kommentar zum Urteil des LG Bonn vom 07.08.2001 in MMR 4/2002, S. 257ff.
Wiebe, Andreas
Nachweis der Authentizität bei Internettransaktionen
Kommentar zum Urteil des AG Erfurt vom 14.09.2001 in MMR 2/2002, S. 128ff.
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1. Einleitung
Internetauktionen bzw. Onlineauktionen, die von verschiedenen Internetauktionshäusern durchgeführt werden, erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Fast 200 Internetauktionshäuser allein im deutschsprachigem Raum bieten mittlerweile ihre Dienste an. 1 In Deutschland avancierte der deutsche Ableger des US-Auktionshauses ebay 2 mit rund zehn Millionen Kunden zum uneingeschränkten Marktführer. 3 Das Angebot der Auktionshäuser reicht vom Komplettangebot bis hin zum Spezialangebot, wie Antiquitäten oder Uhren. Selbst der deutsche Zoll versteigert mittlerweile auf seiner Homepage gepfändete oder beschlagnahmte Waren. 4
Als gebräuchlichste Auktionsform hat sich bei den Auktionshäusern die Langzeitauktion 5 durchgesetzt, die durch ein Versteigerungsende durch Zeitablauf gekennzeichnet ist. Der Artikel wird auf der Website des Auktionshauses eingestellt, und es können Gebote darauf abgegeben werden. Am Ende der Auktionszeit wird automatisch das bis dahin vorliegende Höchstgebot berücksichtigt. Der Unterschied zur herkömmlichen Auktion liegt darin, dass es keinen Versteigerer gibt, der über den Zuschlag entscheidet. 6
Eine andere, allerdings sehr seltene Form, ist die Liveauktion, die sehr stark an die herkömmliche Auktion angelehnt ist. Sie ist gekennzeichnet durch einen Ablauf durch Zuschlag seitens eines Moderators. Zu einem festgelegten Termin werden im Rahmen einer abgeschlossenen Auktion auf der Webseite des Auktionshauses Versteigerungsgegenstände präsentiert und meist in wenigen Minuten versteigert. 55
Daneben bietet viele Internetauktionshäuser auch Sonderformen von Versteigerungen an, wie beispielsweise Abwärtsversteigerungen 56 , Powerauktionen 9 oder die Möglichkeit einen Artikel durch „Sofort-Kauf 10 “ zu erwerben.
1 Eine Übersicht ist abrufbar unter www.auktionsindex.de
2 www.ebay.com bzw. www.ebay.de
3 vgl. Der Spiegel 17/03 „Online-Shops legen zu“ abrufbar unter www.spiegel.de/spiegel/0,1518,246222,00.html
4 www.zoll-de.de
5 Liveauktionen werden in Deutschland u.a. vom Auktionshaus www.sebworld.de angeboten
6 Glatt, Vertragsschluss im Internet, 2002, S. 47
55 siehe dazu näher Glatt, a.a.O. (Fn. 6), S. 47f.
56 Abwärtsversteigerungen starten mit einem Ausrufpreis, der dann solange fällt bis ein Käufer sich zum Kauf
entschließt. In Deutschland wird dies u.a. vom Auktionshaus www.auto-portal24.de angeboten.
9 Dabei können Artikel in größeren Mengen angeboten werden, die von gleicher Art und Güte sind
5
Neben den privaten Verbrauchern, die Internetauktionen als virtuellen Flohmarkt nutzen, haben mittlerweile auch Unternehmen die Vorzüge dieses neuen Absatz-systems entdeckt und bieten ihre Neuwaren bei Internetauktionen an.
Doch mit zunehmender Beliebtheit von Internetauktionen steigen auch die ungeklärten Rechtsfragen dieser neuen Absatzform, u.a. inwieweit die Regelungen über den Fernabsatz Anwendung auf Internetversteigerungen finden.
Nachfolgend soll auf die Darlegungs- und Beweislast der verschiedenen Problembereiche von Internetauktionen eingegangen werden. Dazu soll zunächst ein kurzer Überblick über die praktische Bedeutung der Beweislast im Zivilprozess dargestellt werden, sowie eine kurze Einführung über die rechtlichen Rahmenbedingungen für Internetauktionen.
2. Die Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess
Um später auf die Darlegungs- und Beweislast bei Internetauktionen eingehen zu können, müssen zunächst diese beiden Begriffe definiert und voneinander abgegrenzt werden.
2.1 Darlegungslast
Die Darlegungslast regelt die Frage, welche Behauptungen jede Partei innerhalb eines Zivilprozesses aufstellen muss, will sie prozessuale Nachteile, im schlimmsten Falle den Prozessverlust, vermeiden. Innerhalb eines Zivilprozesses findet der Verhandlungsgrundsatz Anwendung, der den Parteien die Aufgabe zuweist, Tatsachen über die das Gericht entscheiden soll, vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen. Welche Tatsachen erforderlich, d.h hier: von der einen oder anderen Partei zu behaupten sind, bestimmt sich in aller Regel nach der Beweislast. Die Verteilung der Darlegungslast stimmt also grundsätzlich mit der Verteilung der Beweislast überein. 11
10 Der Artikel wird nicht versteigert, sondern wird vom Verkäufer zu einem Festpreis verkauft.
11 vgl. Jauernig, Zivilprozessrecht, § 50, I
6
2.2 Beweislast
Grundsätzlich haben die Regeln über die Beweislast den Zweck eine richterliche Entscheidung auch dann zu ermöglichen, wenn ein Vorfall bzw. bestimmte Tatsachen nicht in allen Einzelheiten aufgeklärt werden können. In diesem Fall droht der beweisbelastenden Partei der Prozessverlust aufgrund der unklar gebliebenen Tatsachen. Die Beweislast ist demnach das Risiko des Prozessverlustes für den Fall der Nichtbeweisbarkeit. Sie ist eine Folge des Beile-gungsgrundsatzes Grdz. 20 vor § 128 BverfG. Es ist die Aufgabe einer Partei, die Tatsachen notfalls zu beweisen, die ihr Vorbringen tragen. 12
Bei der Frage nach dem Träger der Beweislast, ist zunächst zu prüfen, ob das Gesetz eine Beweislast ausdrücklich und direkt selbst regelt, z.B. in §§ 179 I, 282, 358, 636 II, 2336 III BGB oder ob es eine Tatsachen- oder Rechtsvermutung gibt, die der Richter nach § 292 zu beachten hat. 13 Für alle weiteren Fälle gilt der Grundsatz, dass jede Partei unabhängig von ihrer prozessualen Parteistellung die bejahenden oder verneinenden Tatsachen beweisen muss, aus denen sie Rechte herleitet 14 , anders ausgedrückt: Jede Partei trägt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm. 15
3. Rechtliche Rahmenbedingungen für Internetauktionen
Die Frage ob bei einer Internetauktion ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wird hat der BGH mit seinem Grundsatzurteil im sogenannten „Ricardo-Fall 16 “ beantwortet. Sofern ein Anbieter im Rahmen einer Internetauktion eine vorformulierte Erklärung anklickt, wonach er mit der Freischaltung seines Angebotes gleichzeitig das höchste Gebot im Vorhinein annimmt, liegt keine invitatio ad offerendum vor, sondern eine bindende Willenserklärung auf einen Vertragsschluss, mit einer durch das Auktionsverfahren zu bestimmenden Person. 17
12 Baumbach, Kommentar zur Zivilprozessordnung, Anh. § 286 Rn. 1
13 Baumbach, a.a.O. (Fn.12), Anh. § 286 Rn. 9
14 Baumbach, a.a.O. (Fn.12), Anh. § 286 Rn. 10
15 Jauernig, a.a.O. (Fn. 11), § 50, IV
16 Nachzulesen in MMR 2/2002, S. 95ff.
17 siehe Leitsatz der BGH Entscheidung zum „Ricardo-Urteil“, MMR 2/2002, S. 95
Arbeit zitieren:
Heiko Luwe, 2003, Darlegungs- und Beweislast bei Internetauktionen, München, GRIN Verlag GmbH
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