Ehrenwörtliche Erklärung
Ich erkläre ehrenwörtlich, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen nicht benutzt und die den benutzten Quellen wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe, und dass ich diese Diplomarbeit bisher weder im Innoch im Ausland in irgendeiner Form als Prüfungsarbeit vorgelegt habe.
Graz, im April 2003 Nicole Bianca Laiß
INHALTSVERZEICHNIS
Inhaltsverzeichnis I
Abk ürzungsverzeichnis. III
I. Einleitung. 1
II. Die Grundrechte - Allgemeine Lehren. 3
A. Rechtsnatur und Arten der Grundrechte 3
B. Grundrechtstheorien. 5
C. Grundrechtsträger 8
D. Grundrechtsverpflichtete 11
E. Rechtsdurchsetzung. 14
III. Der Bedeutungswandel der Grundrechte. 18
A. Die Aufgabe der Grundrechte im ursprünglichen Sinn 18
B. Das neuere Verständnis der grundrechtlichen Schutzfunktion 21
IV. Die Drittwirkung der Grundrechte. 23
A. Problemstellung. 23
B. Die Fiskalgeltung der Grundrechte 24
C. Warum Drittwirkung? 27
D. Die Erscheinungsformen der Drittwirkung. 29
1. Allgemeines 29
2. Die Theorie von der unmittelbaren Drittwirkung. 30
3. Die Theorie von der mittelbaren Drittwirkung. 35
4. Die Theorie von der Mediatisierung der Grundrechtsgeltung. 38
5. Die Theorie von den grundrechtlichen Schutzpflichten. 42
E. Grundrechtsschutz und Privatautonomie 45
V. Grundrechte und Persönlichkeitsschutz. 49
I
VI. Die Drittwirkung im Kontext der Europäisierung der Grundrechte. 56
A. Der Einfluss der EMRK auf die Drittwirkungsproblematik 56
B. Die Drittwirkung der Grundrechte im Rahmen der Europäischen Union 61
VII. Ausgewählte Einzelgrundrechte und deren Eignung für die Drittwirkung. 69
A. Allgemeines. 69
B. Das Recht auf Gleichheit und der Schutz vor Diskriminierung. 70
C. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens 74
D. Das Recht auf Datenschutz. 79
E. Das Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit. 83
F. Das Recht auf freie Kommunikation. 88
VIII. Abschließende Betrachtung. 93
Literaturverzeichnis 79
Judikaturverzeichnis. 85
II
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS
ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1. Juni 1811 JGS
1811/946, RGBl 1859/217
ABl Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Abs. Absatz
aE. am Ende
AG Aktiengesellschaft
Anm. Anmerkung
AnwBl Österreichisches Anwaltsblatt
Arb Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen
Art Artikel
ASoK Arbeits- und Sozialrechtskartei
AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl 1991/51
(Wv)
BGBl Bundesgesetzblatt
BVG Bundesverfassungsgesetz
B -VG Bundes-Verfassungsgesetz BGBl 1930/1 (Wv)
BVR Bundesverfassungsrecht
bzw beziehungsweise
C. Kennbuchstabe in der Rechtssachennummer von EuGH-
Entscheidungen (steht für: cour)
ders. derselbe
dgl dergleichen
dh das heißt
dies. dieselbe/n
DRdA Das Recht der Arbeit
DSG Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 über den Schutz
personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz) BGBl 1978/565
DSG 2000 Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz 2000) BGBl I 1999/165
ecolex Fachzeitschrift für Wirtschaftsrecht
EDV. elektronische Datenverarbeitung
III
EDVuR.................. EDV & Recht
EFSlg .................... Ehe- und familienrechtliche Entscheidungen EG........................ Europäische Gemeinschaft/en EG........................ Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft;
EGMR .................. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EGVG .................. Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991; BGBl 1991/50 (Wv)
EMRK ................... Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
etc ....................... et cetera
EU......................... Europäische Union
EU......................... Vertrag über die Europäische Union; konsolidierte Fassung BGBl
EuG...................... Europäisches Gericht erster Instanz
EuGH ................... Europäischer Gerichtshof EuGRZ.................. Europäische Grundrechte Zeitschrift EuZW.................... Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht EvBl ...................... Evidenzblatt der Rechtsmittelentscheidungen, veröffentlicht in der ÖJZ
EVÜ ...................... Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
EWr....................... Entscheidungen Wohnrecht (Zitat zB EWr III/16 A/1 = Entscheidungen Wohnrecht Teil III, § 16 ABGB, Seite 1) EWS...................... Europäisches Wirtschafts- & Steuerrecht f............................ und die/der folgende ff .......................... und die folgenden; folgende FN ........................ Fußnote FPÖ ...................... Freiheitliche Partei Österreichs
IV
FS Festschrift
F -VG Finanz-Verfassungsgesetz BGBl 1948/45
gem. gemäß
GlBG. Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann
im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz) BGBl 1979/108
GRUR Int Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler
Teil (Deutschland)
H Heft
Hrsg. Herausgeber
HS. Handelsrechtliche Entscheidungen
idF in der Fassung
idR in der Regel
immolex.............. Neues Miet- und Wohnrecht
infas Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht
iS im Sinn/e
iSd........................ im Sinn/e der/des
ieS........................ im engeren Sinn
insb...................... insbesondere
IPRG..................... Internationales Privatrechts-Gesetz BGBl 1978/304
iVm in Verbindung mit
iwS im weiteren Sinn
iZm....................... in Zusammenhang mit
JAP. Juristische Ausbildung und Praxisvorbereitung
JBl Juristische Blätter
JGS Justizgesetzsammlung
JRP. Journal für Rechtspolitik
KAKuG Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten BGBl
1957/1
L Kennbuchstabe im ABl (steht für: legislatio)
Lfg. Lieferung
mE meines Erachtens
MedienG. Bundesgesetz über die Presse und andere publizistische Medien
(Mediengesetz) BGBl 1981/314
MietSlg Mietrechtliche Entscheidungen
V
mM. meiner Meinung
MR Medien und Recht
MRK Menschenrechtskonvention
NJW Neue Juristische Wochenschrift (Deutschland)
NRsp Neue Rechtsprechung des OGH, veröffentlicht in der ÖJZ
NZ Österreichische Notariats-Zeitung
Ob Kennbuchstabe für OGH in Zivilsachen in der Geschäftszahl
eines Urteils
ÖBA Österreichisches Bankarchiv
ÖBl Österreichische Blätter für gewerblichen Rechtsschutz und
Urheberrecht
OGH Oberster Gerichtshof
ÖJZ Österreichische Juristen-Zeitung
ÖJZ-LSK. Leitsatzkartei, veröffentlicht in der ÖJZ
OLG Oberlandesgericht
ORF. Österreichischer Rundfunk
ORF -Gesetz Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk BGBl I
2001/83
ÖZÖR. Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht
ÖZW. Österreichische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
R. Kennbuchstabe für Rechtsmittelgericht (2. Instanz) in der
Gesch äftszahl eines Urteils
RdM Recht der Medizin
RdW Österreichisches Recht der Wirtschaft
RFG. Rundfunkgesetz BGBl 1984/379 (Wv)
RfR Rundfunkrecht, Beilage zu ÖBl
RGBl. Reichsgesetzblatt
RL. Richtlinie
Rn Randnummer (bei Entscheidungen des EuGH)
Rs Rechtssache
Rz Randzahl
RZ. Österreichische Richterzeitung
RZ -EÜ. Entscheidungsübersicht der RZ
sc scilicet (steht für: gemeint)
VI
Slg........................ Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes (und des
so gen ................. so genannte/n
StGB..................... Strafgesetzbuch; BGBl 1974/60 StGG....................Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, über die
SZ .........................amtliche Sammlung der Entscheidungen des österreichischen Obersten Gerichtshofes in Zivilsachen ua ........................ und andere/s; unter anderem UOG .................... Universitäts-Organisationsgesetz; BGBl 1975/258 UrhG .................... Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur
usw ...................... und so weiter
uU ........................ unter Umständen uvm ..................... und viele mehr UVS ...................... Unabhängiger Verwaltungssenat va ........................ vor allem VfGH.................... Verfassungsgerichtshof
VfSlg .................... amtliche Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vgl ....................... vergleiche Vorbem ............... Vorbemerkungen VwGH .................. Verwaltungsgerichtshof
wbl ....................... Zeitschrift für österreichisches und europäisches Wirtschaftsrecht (wirtschaftsrechtliche blätter) Wv ....................... Wiederverlautbarung Z ........................... Zahl; Ziffer
ZAS ....................... Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht ZASB..................... Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht, Judikaturbeilage zB ......................... zum Beispiel
VII
ZER ....................... Zeitschrift für Europarecht, Kurzinformationen zum Recht der Europäischen Union in Verbindung mit ZfRV ZfV ....................... Zeitschrift für Verwaltung
ZfRV ..................... Zeitschrift für Rechtsvergleichung, Internationales Privatrecht und Europarecht
ZÖR...................... Zeitschrift für öffentliches Recht ZP EMRK............... Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention zT.......................... zum Teil ZVR ...................... Zeitschrift für Verkehrsrecht
Die in der Diplomarbeit verwendeten Zitierregeln entsprechen im Wesentlichen den AZR: Friedl/Loebenstein (Hrsg), Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen (AZR) samt Abkürzungsverzeichnis und Hinweisen für die sprachliche Gestaltung juristischer Texte 5 (2001).
VIII
In dieser Diplomarbeit wird der spannenden Frage nachgegangen, ob Grundrechte auch in den vielfältigen Rechtsverhältnissen zwischen Privatpersonen wirken. Es handelt sich hierbei um das so genannte Drittwirkungsphänomen der Grundrechte.
Der ursprünglichen Konzeption zufolge wirken Grundrechte einzig und allein in den Verhältnissen zwischen Staat und Einzelperson. Grundrechte sind demnach staatsgerichtete Abwehrrechte. Es stellt sich jedoch berechtigterweise die Frage, ob darin die Wirkung dieser wichtigen Rechtspositionen schon erschöpft ist, oder ob ein geändertes Grundrechts-
verständnis eine Ausweitung der Schutzwirkung der Grundrechte hin zur/zum Einzelnen rechtfertigt bzw vielleicht sogar verlangt. Immerhin finden sich auch in den Rechtsverhältnissen und -beziehungen inter privatos zunehmend Machtkonstellationen, die an das Ungleichgewicht zwischen Staat und BürgerIn erinnern. Diesen Erscheinungen muss man versuchen in gewisser Weise entgegenzuwirken, um Freiheit und Selbstbestimmung der Menschen aufrechterhalten zu können. Eine Möglichkeit zur Gegensteuerung würde die Drittwirkung der Grundrechte bieten. Auf diese Weise könnten die in den Grundrechten zum Ausdruck kommenden Werte umfassend realisiert und gewährleistet werden.
Aber gibt es überhaupt so etwas wie Drittwirkung? Und wenn ja, wie wird die Drittwirkung der Grundrechte in Österreich gehandhabt? Welche Grundrechte sind drittwirkungsgeeignet?
Um diesen Fragen auf den Grund gehen zu können, ist es zuerst einmal nötig, die allgemeinen Grundrechtslehren und den Wandel des Grundrechtsverständnisses darzustellen. Davon ausgehend werden dann Lehre
1
und Rechtsprechung zur Drittwirkung behandelt. Weiters ist auf die Rolle der Privatautonomie iZm der Drittwirkung einzugehen. Auch die Bereiche Persönlichkeitsschutz und europäischer Grundrechtsschutz werden in den Fragenkomplex der Grundrechtsdrittwirkung einbezogen.
2
Im Bewusstsein eines jeden Menschen ist, dass ihm elementare Rechte und Freiheiten zustehen müssen. Das Bedürfnis und Postulat nach eben diesen ist auch iS einer naturrechtlichen Betrachtung eine Selbstverständlichkeit. Dem Menschen stehen also so genannte Grundrechte und -freiheiten zu. Die Geltung
solcher Rechte und Freiheiten sollte keiner weiteren Begründung bzw Rechtfertigung bedürfen und daher überpositiv, als Maxime und Fundament der Menschlichkeit, wahrgenommen und angenommen werden. In unserer Rechtsordnung sind diese Grundrechte und -freiheiten zusätzlich positivrechtlich verankert. Rein normativ betrachtet sind Grundrechte verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte iS Art 144 Abs 1 B-VG. Die/Der Einzelne kann aus bestimmten Rechtsvorschriften, die in Verfassungsrang stehen, also ganz oben im Stufenbau der Rechtsordnung angesiedelt sind, subjektive Rechte bzw Rechtsansprüche ableiten und diese dann durchsetzen. Charakteristisch für die Gewährung solcher verfassungsgesetzlicher Rechte ist das individualisierte Interesse der Betroffenen. 1
Gemeinsames Ziel der Grundrechte ist der Schutz der Person, ihrer Würde, Freiheit sowie ihrer Selbstbestimmung und Gleichheit. Inhaltlich kann man demnach verschiedene Arten von verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten unterscheiden. Die Schutzbereiche sind genauso vielfältig wie die Bedrohungslagen und für jedes Grundrecht durch die Rechtsanwendung und Interpretation zu konkretisieren. Die Interpretationsbedürftigkeit der Grundrechte liegt auch an der verwendeten Begrifflichkeit des Verfassungsgesetzgebers. Im Vergleich zur sonstigen juristischen Sprache sind Grundrechte nämlich oft vage, inhaltlich offen bzw dehnbar und zT sogar fragmentarisch formuliert, was wiederum mit der starken philosophischen und politischen Tendenz dieser Rechte zusammenhängt. Eine gewisse Offenheit ist aber durchaus vonnöten, wenn man die Anwendbarkeit der Grundrechte auf „moderne“ Gefährdungslagen iS einer teleologischen Interpretation bewahren
1 Ermacora, Grundriß der Menschenrechte in Österreich (1988) Rz 16 ff; Öhlinger, Verfassungsrecht 4 (1999) Rz 677; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen
Bundesverfassungsrechts 9 (2000) Rz 1317 ff.
3
will. Ein effektiver Grundrechtsschutz erfordert eine laufende Anpassung an geänderte rechtliche, soziale und gesellschaftspolitische Bedingungen. 2 Wenn man von verschiedenen Arten der Grundrechte spricht, so meint man damit va die Einteilung in liberale, politische und soziale Rechte sowie in Gleichheitsrechte und Verfahrensgarantien. Die liberalen Grundrechte oder Freiheitsrechte schützen die individuelle Freiheitssphäre und Integrität des Menschen, indem sie der/dem Einzelnen primär subjektive Abwehransprüche zur Verfügung stellen. Diese Abwehransprüche richten sich auf ein Unterlassen staatlicherseits. 3 Die Freiheitsrechte bilden den größten Teil unter den Grundrechtsarten. Schließlich können sie als Fundament einer humanen, demokratischen Gesellschaft betrachtet werden. Politische Rechte, oder auch Teilhaberechte genannt, sind ein Ausdruck des demokratischen Prinzips. Sie zielen auf Mitbestimmung des Staatswillens und Beteiligung an der Staatsgewalt ab. Das aktive und passive Wahlrecht sind beispielsweise verfassungsgesetzliche politische Grundrechte. Soziale Rechte oder Leistungsrechte, wie zB ein Recht auf Arbeit oder Wohnung, wiederum bezwecken die Sicherung der sozialen Lage der Menschen und verlangen aus diesem Grund Ansprüche auf staatliche Leistungen. Solche Rechte existieren in Österreich nicht ausdrücklich als Grundrechte iS von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, da einerseits die Justitiabilität sozialer Grundrechte einen Umbau des grundrechtlichen Rechtsschutzsystems erfordern würde und andererseits diverse politische und wirtschaftliche Bedenken einem Einbau sozialer Grundrechte entgegenstehen. 4 In der Praxis ist dies jedoch auf Grund der weit entwickelten österreichischen Sozialstaatlichkeit und Sozialgesetzgebung ein geringeres Problem. Einzelne soziale Ansprüche können
2 Berka, Die Grundrechte. Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich (1999) Rz 84 ff, 113, 122.
3 Der Gewährleistungsgehalt der Freiheitsrechte beschränkt sich allerdings nicht auf die Abwehrfunktion. Darauf wird später noch genauer eingegangen (III.B.; IV.; VII.). 4 Vgl auch Lang, Der Einbau sozialer Rechte, insbesondere eines Rechtes auf Gesundheit, in die österreichische Verfassung, in Martinek/Migsch/Ringhofer/Schwarz/Schwimann (Hrsg),
Arbeitsrecht und soziale Grundrechte, Festschrift für Hans Floretta zum 60. Geburtstag (1983) 187 (195 f) und Schambeck, Zur Theorie und Interpretation der Grundrechte in Österreich, in Machacek/Pahr/Stadler (Hrsg), 70 Jahre Republik. Grund- und Menschenrechte in Österreich: Grundlagen, Entwicklung und internationale Verbindungen I (1991) 83 (88 FN 32).
4
uU auch aus den bestehenden Grundrechten abgeleitet werden. Des Weiteren treffen Österreich völkerrechtliche Verpflichtungen 5 in diesem Bereich. Unter Gleichheitsrechten versteht man solche Rechte, die darauf abzielen, eine rechtliche Gleichheit der Menschen in allen Rechtsbereichen herzustellen. Vereinzelt sehen Grundrechte auch die Herstellung sozialer Chancengleichheit 6 vor. Sie sind neben den Freiheitsrechten die zweite große Herausforderung für den Grundrechtsschutz.
Als letzte allgemeine Grundrechtsart können die Verfahrensgrundrechte bzw -garantien erwähnt werden. Diese Rechte stellen ein wichtiges Element unserer Rechtsstaatlichkeit dar, da sie Ansprüche auf ein bestimmtes Verfahren gewähren, für eine bestimmte gleichmäßige, faire Ausgestaltung des Verfahrens sorgen, sowie prozessuale Rechtspositionen sicherstellen. 7
B. Grundrechtstheorien
Um eine bessere Vorstellung vom Zweck der Grundrechte zu bekommen, ist es sinnvoll die einzelnen Grundrechtstheorien näher zu beleuchten. Unter einer Grundrechtstheorie versteht man, in den Worten Böckenfördes gesprochen, „eine systematisch orientierte Auffassung über den allgemeinen Charakter, die normative Zielrichtung und die inhaltliche Reichweite der Grundrechte“ 8 . Die Grundrechte sollen demnach von den einzelnen Grundrechtstheorien in ihrer Gesamtheit erfasst werden. Solche Theorien sind va deswegen von besonderer Bedeutung, da hinter jeglicher Grundrechtsinterpretation Grundrechtstheorien stehen, welche auch immer iZm der jeweiligen Staatsauffassung und Verfassungstheorie zu betrachten sind. Ebenso sind die Theorien nicht starr und einzeln als abschließende Interpretationsmaxime zu sehen. Vielmehr müssen die einzelnen Grundrechtstheorien mE miteinander verbunden werden, um einen effektiven, am Zweck orientierten Grundrechtsschutz sicherzustellen.
5
ZB Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen vom 19.12.1966 oder Europäische Sozialcharta des Europarates vom 18.10.1961. Vgl dazu auch Rosenzweig, Bedeutung der Grundrechte in Österreich, EuGRZ 1978, 467 (472).
6
Insbesondere
Geschlechterungleichbehandlung. 7 Adamovich/Funk,
Berücksichtigung von Staatslehre und Politikwissenschaft 3 (1985) 368 ff; Ermacora, Menschenrechte Rz 22 f; Berka, Grundrechte Rz 92 ff; Öhlinger, Verfassungsrecht 4 Rz 701; Berka, Lehrbuch Grundrechte. Ein Arbeitsbuch für das juristische Studium mit Hinweisen zur grundrechtlichen Fallbearbeitung (2000) Rz 66 ff; Funk, Einführung in das österreichische Verfassungsrecht 10 (2000) Rz 403 ff; Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht 9 Rz 1325 ff. 8 Böckenförde, Grundrechtstheorie und Grundrechtsinterpretation, NJW 1974, 1529 (1529).
5
Nach einer Zusammenstellung von Böckenförde unterscheidet man prinzipiell zwischen 5 Grundrechtstheorien. Diese bauen zwar auf der deutschen Lehre und Grundrechtspraxis auf, sind aber durchaus dazu geeignet, in die österreichische Theorienlandschaft aufgenommen zu werden. 9 Die Theorien zeigen insbesondere die Vielfalt der Interpretationsmöglichkeiten auf. Nach der liberalen oder bürgerlich-rechtsstaatlichen Grundrechtstheorie sind die Grundrechte als Freiheitsrechte der/des Einzelnen gegenüber dem Staat zu verstehen. Diese Theorie ist va in dem Licht zu sehen, dass viele Bereiche individueller und gesellschaftlicher Freiheit im Laufe der Geschichte der Bedrohung durch die Staatsmacht ausgesetzt waren. Der Staat sichert die Freiheit seiner BürgerInnen ohne sie von bestimmten Zwecken, Motiven und Instituten abhängig zu machen, indem er die Voraussetzungen und Institutionen für ihre Gewährleistung schafft. Weiters hat der Staat die Freiheitssphären der Grundrechtsträger gegeneinander abzugrenzen und zu harmonisieren. Grundrechte haben nach dieser Theorie daher primär Abwehr- und Ausgrenzungscharakter. 10
Bei der institutionellen Grundrechtstheorie geht es darum, dass hinter jedem Recht ein Institut steht. Die Grundrechte sind demnach objektive Ordnungsprinzipien für die von ihnen geschützten Lebens- und Freiheitsbereiche bzw Normen institutioneller Art. Institute sind objektive Gegebenheiten, die einer näheren (gesetzlichen) Ausgestaltung bedürfen bzw diese Ausgestaltung zur Verwirklichung und Entfaltung benötigen. Die individuelle Freiheit ist dieser Theorie zufolge nicht aus sich selbst heraus erklärbar, sondern nur iZm inhaltsbestimmenden und -ausformenden Gesetzen des objektivierten Instituts der Freiheit, dh, die individuelle Freiheit ist in eine institutionelle Rahmenordnung eingebettet. 11
Die dritte Theorie bei Böckenförde ist die so genannte Werttheorie der Grundrechte, nach der Grundrechte als objektive Werte zu verstehen sind. Die Grundrechte beruhen auf einer staatlichen sowie gesellschaftlichen Wertentscheidung und bereichern somit das gesamte Wertesystem einer Gemeinschaft. Ziel ist es, die in den Grundrechten enthaltenen Werte zu
9 Auch Berka, Grundrechte Rz 130 ff und Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht 9 Rz 1325 beziehen sich zB auf die bei Böckenförde erfassten Grundrechtstheorien. 10 Böckenförde, NJW 1974, 1530 f. 11 Böckenförde, NJW 1974, 1532 f.
6
realisieren und alle Rechte nur im Rahmen der allgemeinen Wertordnung auszuüben. Diese Theorie ist von vornherein offen für Weiterentwicklung, wobei allerdings auch Gefahren für die Grundrechtskontinuität entstehen können, wenn sich Wertauffassungen in der Wertegemeinschaft zu rasch ändern. 12 Nach der demokratisch-funktionalen Grundrechtstheorie sind Grundrechte als „Funktions- und Kompetenzbegründungsnormen zur freien Teilnahme der einzelnen Grundrechtsträger an den öffentlichen Angelegenheiten und am politischen Prozeß“ 13 zu verstehen. Grundrechte sind also dazu da, demokratische Prozesse, insbesondere die politische Willensbildung, überhaupt zu ermöglichen und zu sichern. Die öffentliche und politische Funktion sowie deren Gewährleistung stehen im Vordergrund, während privat orientierter Grundrechtsgebrauch und -zweck erst nachrangig zum Zuge kommen. Deshalb übersieht diese Theorie mM die Vielfalt der Lebensbereiche und somit die Vielfalt der Anwendungsgebiete der Grundrechte. 14 Als letzte der Theorien bei Böckenförde ist die sozialstaatliche Grundrechtstheorie zu erwähnen. Bei dieser vermitteln Grundrechte positive Leistungsansprüche gegenüber dem Staat und beschränken sich nicht auf ihre „Negativfunktion“. Der Staat wäre demnach verpflichtet, soziale
Voraussetzungen zu schaffen, die es den Grundrechtsträgern ermöglichen, die grundrechtlichen Freiheiten auszuüben. So müsste beispielsweise die wirtschaftliche Existenz grundrechtlich abgesicherter Einrichtungen erhalten und subventioniert werden. 15 Als Grundrechtstheorie ist die sozialstaatliche Sichtweise eher weniger geeignet, weil sie an der praktischen Verwirklichung scheitern müsste. Das wird auch dadurch untermauert, dass Österreich bis dato keine sozialen Grundrechte anerkannt hat, sondern seine Sozialstaatlichkeit auf einfachgesetzlicher Basis zum Ausdruck bringt. 16 Man sieht anhand der dargelegten Grundrechtstheorien die Vielfalt der Möglichkeiten, die für die Interpretation des Gehalts der Grundrechte zur Verfügung stehen. Es stellt sich nun die Frage, welcher Theorie die österreichische
12 Böckenförde, NJW 1974, 1533 f.
13 Böckenförde, NJW 1974, 1535. 14 Böckenförde, NJW 1974, 1534 f.
15 Zur Ausübung der Religionsfreiheit wäre es nötig, Religionsgemeinschaften wirtschaftlich abzusichern; die Berufsfreiheit könnte gem dem sozialstaatlichen Verständnis nur durch die Schaffung ausreichender Arbeits- und Ausbildungsplätze verwirklicht werden usw. 16 Böckenförde, NJW 1974, 1536. Vgl auch oben II.A..
7
Grundrechtspraxis f olgt. Zuerst ist darauf hinzuweisen, dass die einzelnen theoretischen Ansätze durchaus kompatibel sind und auch eine gewisse Kombination verlangen. Es wird wegen der unterschiedlichen Regelungsinhalte der Grundrechte auch nur schwer möglich sein, mit einer einzig wahren Theorie auszukommen, die allen Grundrechten gerecht werden kann. Mehr oder weniger sollen alle Theorien das nationale Grundrechtsverständnis beeinflussen, was wiederum iS einer zweckorientierten Anwendung der Grundrechte geboten ist. So kann man dann eventuell von einer „Haupttheorie“ sprechen, die durch die anderen jeweils adäquat modifiziert wird. Als Haupttheorie der österreichischen Praxis kann die klassisch-liberale Grundrechtstheorie angesehen werden. Zusammengefasst besteht sie in der Auffassung, dass es sich bei den Grundrechten, insbesondere bei den im Staatsgrundgesetz 1867 gewährleisteten Rechten, „um Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe ohne institutionellen Bezug handelt, die entsprechend der historischen Begriffsbildung 17 auszulegen sind und Schranken für die Staatstätigkeit konstituieren“. 18 Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass es im Laufe der Zeit zu einem Bedeutungswandel der Grundrechte kommen kann oder sogar muss, der entweder auf einer Modifikation der Grundrechtstheorie basiert oder nach einer solchen verlangt. Das ist auch in der Judikaturwende des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) in den 80er Jahren 19 zum Ausdruck gekommen. Die Grundrechte verlangten nach einer weniger formellen, dafür aber mehr wertorientierten Auslegung. 20
C. Grundrechtsträger
Wenn man von Grundrechtsträgern spricht, so meint man damit all jene, denen ein Grundrecht zusteht und die sich auf dessen Einhaltung berufen können. Die Ermittlung dieser Träger ist nötig, um über den personellen
17 IS der Versteinerungstheorie, nach der sich der Bedeutungsgehalt des
Interpretationsgegenstandes nach dem Versteinerungszeitpunkt richtet. Sie ist ein Grundstein der österreichischen Verfassungsinterpretation, insbesondere der Interpretation der Kompetenzverteilungsnormen.
18 Adamovich, Grundrechte heute. Eine Einführung, in Machacek/Pahr/Stadler (Hrsg), 70 Jahre Republik. Grund- und Menschenrechte in Österreich: Grundlagen, Entwicklung und internationale Verbindungen I (1991) 7 (18); Schambeck in Machacek/Pahr/Stadler, Grund- und Menschenrechte I 87 f.
19 Die Angaben „80er Jahre“ und dgl beziehen sich immer auf das 20. Jahrhundert. 20 Siehe dazu ausführlich unten III..
8
Anwendungsbereich der Grundrechte Aufschluss zu bekommen und dadurch gleichzeitig den Schutzbereich der Grundrechte weiter abgrenzen zu können. Die Grundrechtssubjektivität steht primär und ursprünglich dem Menschen, also der natürlichen Person, zu. Dies hängt damit zusammen, dass jedem Menschen Rechtssubjektivität zukommt. Beginn und Ende der Grundrechtssubjektivität richten sich ebenso nach der allgemeinen Rechtsfähigkeit; sie besteht daher grundsätzlich von der Geburt bis zum Tod und nicht darüber hinaus. Die Grundrechtssubjektivität des nasciturus, also des ungeborenen Menschen, ist zT strittig, aber iS eines umfassenden Grundrechtsschutzes geboten. Die Fähigkeit Grundrechtsträger zu sein ist prinzipiell unbeschränkt; um allerdings von den gewährleisteten Rechten und Freiheiten auch durch eigenes Handeln und selbstbestimmt Gebrauch machen zu können, bedarf es noch der so genannten Grundrechtsmündigkeit, die wiederum iZm der allgemeinen Handlungsfähigkeit zu sehen ist, und daher sowohl vom Alter als auch vom Geisteszustand des Grundrechtssubjekts abhängt. Unabhängig von diesen Prämissen und somit von der Grundrechtsmündigkeit müssen jedoch diejenigen Grundrechte gelten, welche die Existenz und die Integrität einer Person schützen. Außerdem verzichtet man bei der Grundrechtsmündigkeit auf die Fixierung starrer Altersgrenzen; es ist im Bereich der Grundrechte vielmehr auf den Einzelfall und die individuelle Entwicklung der Grundrechtssubjekte abzustellen. 21 Bei den der natürlichen Person zustehenden Grundrechten muss man noch zwischen Menschenrechten bzw Jedermannsrechten und Staatsbürgerrechten unterscheiden. Erstere kommen allen Menschen bedingungslos zugute, zweitere jedoch schützen nur die jeweiligen StaatsbürgerInnen. Ob es sich um Menschen-oder Staatsbürgerrechte handelt, lässt sich dem Wortlaut der
Grundrechtsbestimmung entnehmen. Das StGG enthält neben den Staatsbürgerrechten auch Menschenrechte, auf die sich Fremde berufen können. Dazu zählen beispielsweise das Eigentumsrecht (Art 5 StGG), das Hausrecht (Art 9 StGG) oder die Meinungsfreiheit (Art 13 StGG), während hingegen der Gleichheitsgrundsatz (Art 2 StGG), die Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG) oder die Vereins- und Versammlungsfreiheit (Art 12 StGG) nur Staatsbürgerinnen
21 Vgl zur allgemeinen Rechts- und Handlungsfähigkeit P. Bydlinski, Bürgerliches Recht. Allgemeiner Teil I 2 (2002) Rz 2/7 ff und Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts. Allgemeiner Teil, Sachenrecht, Familienrecht I 12 (2002) 48 ff.
9
und Staatsbürgern zugute kommen. Durch die Geltung der E uropäischen Menschenrechtskonvention in Österreich hat sich der Kreis der allen Menschen zustehenden Rechte enorm erweitert, sodass es kaum mehr Lücken und Unterschiede im personellen Anwendungsbereich gibt. Außerdem können oftmals auch andere Grundrechte als „Auffanggrundrechte“ herangezogen werden, um den Rechten der Fremden zum Durchbruch zu verhelfen. 22 Im Bereich des europäischen Gemeinschaftsrechts ist weiters zu berücksichtigen, dass gem Art 12 EG UnionsbürgerInnen nicht schlechter gestellt werden dürfen als die StaatsbürgerInnen des betroffenen Mitgliedstaates. Neben den natürlichen Personen können auch juristische Personen Grundrechtsträger sein. Dies allerdings nur mit der Einschränkung, dass das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auch auf solche Gebilde anwendbar ist. Es gibt nämlich Grundrechte, die natürlichen Personen vorbehalten sind, wie zB das Recht auf persönliche Freiheit (Art 5 EMRK), das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art 8 EMRK) oder das Recht auf Eheschließung (Art 12 EMRK). Genauso auf juristische Personen anwendbar sind nach der Rechtsprechung ua die wirtschaftlichen Grundrechte (zB Art 5 StGG), die Meinungsfreiheit (Art 13 StGG, Art 10 EMRK) oder die Vereins- und Versammlungsfreiheit (Art 12 StGG, Art 11 EMRK).
Jedenfalls Grundrechtsträger im erwähnten Sinn sind juristische Personen des privaten Rechts. Auf Personengesellschaften werden die Grundsätze analog angewendet. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist zu differenzieren. Sie sind dann Grundrechtsträger, wenn sie mit juristischen Personen des privaten Rechts vergleichbar sind, also zB ausgegliedert sind oder Aufgaben der beruflichen Selbstverwaltung wahrnehmen. Keinesfalls steht aber den Gebietskörperschaften als Staat und somit Hoheitsträger, sowie deren Organen die Grundrechtsträgereigenschaft zu, da der Staat als ein Grundrechtsverpflichteter nicht zugleich Grundrechtseingriffe „von sich gegen sich“ geltend machen kann. Eine Ausnahme kann nur dort gemacht werden, wo Gebietskörperschaften als Träger von Privatrechten erwerbswirtschaftlich tätig
22 Es ist zB geltende Rechtsprechung, dass sich Fremde, denen die Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz verwehrt ist, an Stelle dessen auf eine Verletzung ihres Eigentumsrechts stützen können.
10
werden, nicht aber dann, wenn sie öffentliche Aufgaben privatrechtsförmig erfüllen.
Abschließend ist noch zu erwähnen, dass bei der Anwendbarkeit von Staatsbürgerrechten auf juristische Personen auf den Sitz im Inland abgestellt wird. 23
D. Grundrechtsverpflichtete
Zum personellen Geltungsbereich der Grundrechte gehört neben der Frage nach den Grundrechtsträgern auch die nach den
Grundrechtsverpflichteten. Dabei geht es um all jene, die zur Einhaltung und zum Schutz der Grundrechte verpflichtet sind und die sich verletzenden Eingriffen in die geschützte Sphäre der Grundrechtsträger enthalten müssen. Prinzipiell können der Staat auf der einen und Privatpersonen auf der anderen Seite als Adressaten der grundrechtlichen Verpflichtungen in Frage kommen. Folgende Konstellationen sind zu unterscheiden: Der Staat kann sowohl als Träger der öffentlichen Gewalt, als auch als Träger von Privatrechten der/dem Einzelnen gegenüber Grundrechtsverpflichteter sein. Der Einzelmensch wiederum kann gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft menschenrechtlich verpflichtet sein. Dasselbe kann natürlich genauso für juristische Personen gelten. Bei der möglichen Bindung von Privatpersonen an die Grundrechte handelt es sich um die Frage nach der so genannten Drittwirkung der Grundrechte, auf Grund derer eben auch Träger nichtstaatlicher Gewalt zur Einhaltung der Grundrechte verpflichtet werden können. Es geht also um die Wirkung der Grundrechte in den Rechtsverhältnissen zwischen Privaten. 24 Nun aber erst einmal zum Staat als (primären) Grundrechtsverpflichteten. Der Staat ist in all seinen Funktionen und Erscheinungen an die Grundrechte gebunden. Schon aus dem Stufenbau unserer Rechtsordnung ergibt sich, dass die Staatsfunktionen Gesetzgebung und Vollziehung (insbesondere Verwaltung) zur Einhaltung und Verwirklichung der Grundrechte verpflichtet sind. Überall dort,
23 Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte. Ein Kommentar zu den österreichischen Grundrechtsbestimmungen (1963) 25; Adamovich/Funk, Verfassungsrecht 3 , 366 ff; Ermacora, Menschenrechte Rz 38 ff; Berka, Grundrechte Rz 145 ff; Öhlinger, Verfassungsrecht 4 Rz 702 ff; Berka, Lehrbuch Grundrechte Rz 79 ff; Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht 9 Rz 1323 f.
24 Ermacora, Menschenrechte Rz 45 ff.
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wo Staatsgewalt durch Bund, Länder, Gemeinden ua Erscheinungen ausgeübt wird, sind Grundrechte nicht wegzudenken. Jeder staatliche Akt, sei es insbesondere Gesetz, Verordnung, Verwaltungsakt oder gerichtliche Entscheidung, kann in Grundrechte eingreifen und deren Schutzbereich verletzen. Es gibt insofern keine grundrechtsfreien Räume. 25 Gerade der Gesetzgeber ist in seiner Tätigkeit immer sehr eingriffsnah, da er zB die Möglichkeit hat, durch gesetzliche Bestimmungen einen Ausgleich zwischen den einzelnen Freiheitspositionen der Menschen zu schaffen. Schließlich korrespondiert mit der Erweiterung der Freiheit für die einen, die Einschränkung derselben für die anderen! Auch kann der Gesetzgeber durch Reglementierungen einen grundrechtlich geschützten Bereich einschränken. Sein gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum wird einerseits allerdings durch den Verfassungsrang der Grundrechte und andererseits durch die, bei den meisten Grundrechten vorhandenen, Gesetzesvorbehalte 26 näher bestimmt bzw begrenzt. Der Gesetzgeber ist primärer Adressat, wenn es um die Verwirklichung grundrechtlicher Gewährleistungspflichten geht - er hat Grundrechte organisatorisch wie auch verfahrensrechtlich auszugestalten sowie zu effektuieren und die Freiheit der Menschen umfassend zu schützen. In diesem Zusammenhang kann man auch von so genannten staatlichen Schutzpflichten sprechen, nach denen der Gesetzgeber verpflichtet wird, die Grundrechte ebenso vor Eingriffen von dritter, nichtstaatlicher Seite zu schützen. Diese staatlichen Schutzpflichten werden noch für die Frage nach einer Drittwirkung der Grundrechte von besonderer Bedeutung sein. 27 Neben der typischen Gesetzgebungstätigkeit sind natürlich genauso die anderen parlamentarischen Tätigkeiten grundrechtsgebunden. 28
Die Grundrechtsbindung der vollziehenden Staatsgewalt Verwaltung lässt sich wegen des Stufenbaus der Rechtsordnung direkt auf das Verfassungsrecht
25 Berka, Grundrechte Rz 186 f; Öhlinger, Verfassungsrecht 4 Rz 706 f.
26 Gesetzesvorbehalte sind Ermächtigungen an den einfachen Gesetzgeber zur Ausgestaltung oder auch Beschränkung von Grundrechten. Dementsprechend unterscheidet man zwischen Ausgestaltungs- und Eingriffsvorbehalten. Materielle Vorbehalte, die auch inhaltliche Kriterien für den Gesetzgeber aufstellen, begrenzen indes den Spielraum mehr als rein formelle Vorbehalte, die nach dem Wortlaut her eine unbeschränkte Ermächtigung zuließen. Vgl Öhlinger, Verfassungsrecht 4 Rz 710 ff. 27 Siehe unten IV.D.5..
28 Berka, Grundrechte Rz 102, 105 und 188 ff; ders, Lehrbuch Grundrechte Rz 101 ff; Walter/Mayer, Bundes-verfassungsrecht 9 Rz 1329.
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zurückführen und indirekt auf die Grundrechtsbindung des Gesetzgebers und das damit zusammenhängende Legalitätsprinzip, durch welches die Bindung der Verwaltung mediatisiert und determiniert wird. Ausgegliederte
Verwaltungseinheiten sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind ebenso Grundrechtsverpflichtete, soweit sie hoheitlich tätig sind und typische Verwaltungsaufgaben erledigen. Entsprechendes gilt für beliehene natürliche Personen oder beliehene juristische Personen des privaten Rechts. 29 In der Privatwirtschaftsverwaltung ist der Staat als Träger von Privatrechten zT an die Grundrechte gebunden. Man spricht in diesem Bereich auch von Fiskalgeltung der Grundrechte und meint damit die Grundrechtsbindung des Staates bei der Erfüllung typisch staatlicher Aufgaben in privatrechtsförmiger Weise. 30 Die Grundrechtsbindung der Rechtsprechung als Teil der Staatsgewalten, ist ebenso selbstverständlich, wie jene von Gesetzgebung und Verwaltung. Die ordentlichen Gerichte sind staatliche Organe und erfüllen hoheitliche Aufgaben. Von besonderer Relevanz sind klarerweise die Verfahrensgrundrechte, welche Maximen für den korrekten formellen Ablauf des Verfahrens vorgeben. Die Grundrechte sind jedoch auch in Hinblick auf die materielle Seite des Verfahrens, also den Inhalt der Entscheidung, zu beachten. Dies jedenfalls iZm dem Justizstrafrecht; ob auch iZm Privatrechtsstreiten ist eine Frage der Drittwirkung der Grundrechte. 31
Ob privatrechtsförmiges Handeln des einzelnen Menschen oder juristischer Personen des privaten Rechts an den Grundrechten zu messen ist, hängt von der Antwort auf die Frage nach einer allfälligen Drittwirkung der Grundrechte ab. Jedenfalls sind Private nicht die primären Grundrechtsverpflichteten. Soweit diese hoheitliche Aufgaben erledigen, ist die Grundrechtsbindung nicht schwer zu erklären und nachzuvollziehen; eine Bindung von Privatpersonen in Privatrechtsverhältnissen ist historisch dagegen nicht vorgesehen gewesen und bedarf auch anderer dogmatischer Ansätze, welche in dieser Diplomarbeit näher untersucht werden sollen.
29 Berka, Grundrechte Rz 192 ff; ders, Lehrbuch Grundrechte Rz 104 ff.
30 Öhlinger, Verfassungsrecht 4 Rz 737. Siehe zur Fiskalgeltung unten IV.B.. 31 Berka, Grundrechte Rz 208 ff; Holoubek, Wer ist durch die Grundrechte gebunden? ZÖR 1999, 57 (63 f); Öhlinger, Verfassungsrecht 4 Rz 740; Berka, Lehrbuch Grundrechte Rz 115.
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Nicole Laiß, 2003, Die Drittwirkung der Grundrechte in der österreichischen Rechtsordnung. Eine Darstellung in ausgewählten Bereichen, München, GRIN Verlag GmbH
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