Miriam Schulz: Das doppelte Mandat der Jugendgerichtshilfe
2
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis 4
1. Einleitung 5
1.1 Definition Jugendgerichtshilfe 7
1.2 Geschichtlicher Hintergrund 8
2. Die Jugendgerichtshilfe in JGG und KJHG 11
3. Das Jugendstrafrecht - ein Sondergesetz 15
4. Der Träger und die Organisation 18
5. Aufgaben der Jugendgerichtshilfe 22
5.1 Ermittlungshilfe: Die Persönlichkeitserforschung 22
5.2 Berichtshilfe: Der Jugendgerichtshilfebericht 26
5.3 Betreuung und Überwachungshilfe 29
6. Verfahrensablauf (vereinfachte Form) 31
7. Die Verfahrensbeteiligten im Strafprozess 36
8. Die Stellung der JGH im Jugendstrafprozess 39
9. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe 42
9.1 Der JG-Helfer als (Sozial-)Anwalt? 43
10. Das Verhältnis zwischen Justiz und JGH 48
11. Das doppelte Mandat der Jugendgerichtshilfe 50
11.1 Die gesetzlichen Ursachen des doppelten Mandats 53
11.2 Rollenkonflikte in der Beziehung zum Jugendlichen 56
11.2.1 Der Rollenkonflikt der Beratung 57
11.2.2 Das doppelte Mandat der Ermittlungstätigkeit 58
11.2.3 Der Rollenkonflikt im Berichtswesen 59
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11.3 Der JG-Helfer im staatlichen Kontrollsystem 65
11.4 Grenzen behördlicher Sozialarbeit 67
11.5 Rollenkonflikte durch Sparmaßnahmen 68
11.6 Bedeutung der Rollenkonflikte für den JG-Helfer 70
12. Perspektiven der Jugendgerichtshilfe 71
13. Resümee 78
Anhang 1: Gesetzesauszug aus dem KJHG 83
Anhang 2: Gesetzesauszug aus dem JGG 84
Literaturverzeichnis 85
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ASD Allgemeiner Sozialer Dienst ÄndGKJHG Gesetz zur Änderung des KJHG BewHilfe Bewährungshilfe bezügl. bezüglich bspw. beispielsweise DDR Deutsche Demokratische Republik DVJJ Deutsche Vereini gung für Jugend gerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. gem. gemäß GG Grundgesetz ggf. gegebenenfalls Hg. Herausgeber HV Hauptverhandlung JA Jugendamt JGG Jugendgerichtsgesetz JGGÄndG Gesetz zur Änderung des JGG JGH Jugendgerichtshilfe JG-Helfer Jugendgerichtshelfer JHilfe Jugendhilfe JWG Jugendwohlfahrtsgesetz KJHG Kinder- und Jugendhilfegesetz o.a. oben angeführt OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten RJWG Reichsjugendwohlfahrtsgesetz Rn. Randnummer SGB Sozialgesetzbuch sog. so genannt StGB Strafgesetzbuch StPO Strafprozessordnung u.a. unter anderem u.U. unter Umständen
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1. Einleitung 1
Die Institution Jugendgerichtshilfe ist für viele, besonders auch für Fachfremde, negativ konnotiert. Sie wird häufig verbunden mit Begriffen wie Jugendkriminalität, Jugendstrafverfahren, soziale Randgruppen und ‘Fürsorge’. Sie kann als Bestandteil der Jugendhilfe in den weitläufigen Bereich der Sozialarbeit eingegliedert werden. Die analytische Abgrenzung der Problematik Sozialarbeit im Hinblick auf das doppelte Mandat der Jugendgerichtshilfe kann wie folgt beschrieben werden:
„Sozialarbeit wird auf der Grundlage sozialstaatlich verfaßter Prinzipien vor allem von öffentlichen und halböffentlichen Institutionen getragen. Versuche, einzelne analytisch abgrenzbare Dimensionen der Sozialarbeit einer sozialwissenschaftlichen Betrachtung zu unterziehen, haben deshalb immer wieder ein für den Sozialarbeiter als grundlegend erachtetes Spannungsverhältnis thematisiert: das ‘doppelte Mandat’ und die sich für den Einzelnen daraus ergebenden Handlungskonflikte. Diese gemeinhin als ‘Berufsschicksal’ und ‘zentraler Rollenkonflikt’ des Sozialarbeiters herausgestellte Problematik, also der mit dem institutionell-organisatorischen Handlungs rahmen öffentlicher Sozialarbeit in der Regel implizit gesetzte Zwang, sich in der Divergenz professioneller und bürokratischer Verhaltenskodizes bewegen und zurechtfinden zu müssen, scheint im wissenschaftlich vorherrschenden Verständnis von Sozialarbeit als Paradigma sozialarbeiterischen Tuns schlechthin zu fungieren und als konstitutiv für spezifische Identitätskonflikte des Sozialarbeiters angesehen zu werden.“ 2
Im Verlauf der vorliegenden Arbeit werden zunächst der Begriff ‘Jugend gerichtshilfe’ unter Berücksichtigung der zuständigen Trägerschaft sowie die gesetzlichen Grundlagen und die Verfahrens rolle im
1 Die Arbeit wurde nach den Regeln der neuen deutschen Rechtschreibung verfasst.
2 Lothar Böhnisch/ Hans Lösch: Das Handlungsverständnis des Sozialarbeiters und
seine institutionelle Determination, in: Werner Thole/ Michael Galuske (Hg.):
KlassikerInnen der sozialen Arbeit: sozialpädagogische Texte aus zwei Jahrhun-
derten - ein Lesebuch. Luchterhand. Neuwied 1998, S. 367
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Jugend strafprozess näher erläutert, um darauf aufbauend tiefer auf das Hauptthema - Das doppelte Mandat der Jugendgerichtshilfe eingehen zu können.
Die Jugendgerichtshilfe, im Folgenden häufig auch JGH abgekürztals Pflichtaufgabe des Jugendamtes - ist gesetzlich in § 38 Jugend gerichtsgesetz (JGG) bzw. § 52 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) 3 , „welches den Begriff Jugendgerichtshilfe nicht kennt“ 4 , fixiert. Organi-satorisch ist sie den Jugend ämtern zugeordnet. Inhaltlich ergibt sich ihre Aufgabe aus dem im JGG zum Ausdruck kommenden Erziehungsgedanken, wo durch zwei Institutionen - Strafrecht und Jugendhilfe - zur Zusammenarbeit verpflichtet werden. Grundlage dafür ist § 38 II JGG, wonach Rechtsfolgen ein erzieherischer Charakter verliehen werden soll. Die durch das Gesetz bestimmte Kooperation von Justiz auf der einen und sozialpädagogischer Hilfe auf der anderen Seite ist jedoch mit Problemen behaftet. Neben dem eindeutigen staatlichen Auftrag kann u.U. auch Kraft des angestrebten pädagogischen Bezuges eine Art Auftrag des beschuldigten Jugendlichen 5 beste hen. Zwischen beiden Erwartungen besteht ggf. ein Widerspruch. 6 Der Begriff JGH ist doppelsinnig. Einerseits beinhaltet er Aufgaben und Tä tigkeiten, die innerhalb des Jugend strafverfahrens vorzunehmen sind, andererseits bezeichnet er eine Organi sation, die für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben zuständig ist und sich verantwortlich zeigt (siehe hierzu: § 38 JGG; § 50 III JGG). Die Institution JGH impliziert die Doppelfunk tion: Hilfe für das Gericht und Hilfe für den Täter.
3 Auszüge aus dem KJHG und dem JGG befinden sich im Anhang.
4 Klaus Laubenthal: Jugendgerichtshilfe im Strafverfahren. Heymann. Köln 1993, S.
41
5 Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zwecke der besseren Lesbarkeit bei Be-
zeichnungen (wie z.B. der Jugendliche/ der JG-Helfer/ der Sozialarbeiter) die mas-kuline Anredeform gewählt wurde.
6 vgl. Hans-Joachim Plewig: Jugendgerichtshilfe, in: Dieter Kreft/ Ingrid Mielenz:
Wörterbuch soziale Arbeit: Aufgabenfelder, Praxisfelder, Begriffe und Methoden
der Sozialarbeit und Sozialpädagogik. 4., vollst. überarb. und erw. Aufl. Beltz.
Weinheim [u.a.] 1996, S. 311
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Ferner bedingt bereits die Betrachtungsweise auf der etymologischen Ebene sogar Schwankungen eines dreigliederigen Bedeutungsgehalts, je nach Betonung des Begriffs zwischen Jugendhilfe und Gerichtshilfe: Jugend-Gerichts-Hilfe.
Anzumerken ist, dass die Ausführungen hauptsächlich nur auf Basis theoretischer Sachaspekte und gesetzlicher Grundlagen beruhen, da die Verfasserin nur wenige praktische Erfahrungen (im Zuge eines 4wöchigen Praktikums in der Abteilung JGH im Jugendamt der Stadt Witten) auf dem Gebiet der Jugend gerichtshilfe sammeln konnte. Auf Grund dieser Tatsache ist es sicherlich in einigen Punktenbesonders im Bereich ggf. negativer Kritik - schwierig, die Objektivität zu bewahren, zudem die zahlreichen Autoren sehr viele unterschiedliche Stellungen beziehen - Quot homines, tot sententiae!
1.1 Definition Jugendgerichtshilfe
Eine universale Definition zur Jugendgerichtshilfe ist auf Grund der kontroversen Stellungen in der Literatur im Hinblick auf ihre Position im Jugendstrafprozess sehr diffizil. Einführend kurz definiert ist die Jugend gerichtshilfe für die „gemäß dem Jugend gerichtsgesetz durchzuführende gesonderte strafrechtliche Behand lung Jugend licher und Heranwachsender (bis 21 Jahre) [verantwortlich], die entsprechend ihrem sittlichen und geistigen Entwicklungsstand noch nicht nach dem Erwachsenenstrafrecht beurteilt werden. Ihnen sollen durch präventive und erziehe rische Hilfen bessere Eingliederungschancen erhalten bleiben.“ 7
7 Gerhard Eberle (Hg.): Meyers kleines Lexikon Pädagogik. Mannheim 1988, S. 222
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Ergänzend kann hinzugefügt werden, dass es sich um eine von den Jugendämtern zu leistende Hilfe zur Durchführung des Jugendstrafverfahrens handelt. Die Vertreter der Jugend gerichtshilfe haben u.a. im gesamten Verfahren die bestehenden erziehe rischen und sozialen Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen. Sie bleiben während des Vollzugs von Strafen mit dem Jugendlichen in Verbindung und helfen ihm bei der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft (vgl. § 38 JGG). 8
1.2 Geschichtlicher Hintergrund
Die Ansätze der JGH reichen bis zum Ende des 19. Jahrhunderts, obschon der Begriff ‘Jugendgerichtshilfe’ zu dieser Zeit noch nicht existierte. Die Behand lung jugend licher Straftäter war in den §§ 55-57 des damals geltenden Reichs strafgesetzbuches von 1871 geregelt 9 , doch bereits „auf der zweiten Ta gung der deutschen Landesgruppe der Internationa len Krimina listischen Vereini gung (IKV) in Halle, 1891, war Verhand lungsgegenstand das Thema: Nach welcher Richtung hin ist eine Umgestaltung der über eine Behandlung jugend licher Verbrecher im StGB (von 1871) gegebenen Bestimmung wünschenswert?" 10 1891 kam ein richtungsweisender Ge danke an eine strafrechtliche Sonder-behandlung von Jugendlichen auf. Eine erste Entwicklung in diese Richtung war die Entstehung separater Jugendgerichte 1909 in Frankfurt, Köln und Berlin sowie die erste Jugend strafanstalt 1912 in Wittlich.
8 Weitere aus führlichere und detaillierte Definitionen zur Begrifflichkeit der Jugendge-
richtshilfe finden sich u.a. im: Wörterbuch Pädagogik (hrsg. von Horst Schaub/ Karl.
G. Zenke), 2. Auflage. Deutscher Taschenbuch Verlag. München 1997, S. 195f,
sowie im: Wörterbuch Soziale Arbeit. Aufgabenfelder, Praxisfelder, Begriffe und
Methoden der Sozialarbeit und Sozialpädagogik (hrsg. von Dieter Kreft/ Ingrid
Mielenz), 4., vollst. überarb. und erw. Aufl. Beltz. Weinheim [u.a.] 1996, S. 311
9 vgl. Jörg E. Wilhelm: Die Stellung der Jugendgerichtshilfe im Verfahren. Inaugural-
Dissertation. Universität Trier 1992, S. 52
10 Eva Lux: Jugendgerichtshilfe zwischen Schuld und Strafe. Enke Verlag. Stuttgart 1978, S. 86
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Die Entwicklung der JGH ist mit der Geschichte des Jugend strafrechts eng verbunden. Die Praxis der ersten Jugendgerichte z eigte, dass eine Unterstützung in Bezug auf Ermittlungstätigkeiten über Erziehungsberichte, gutachterliche Erziehungsvorschläge sowie begleitende und nachgehende Erziehungshilfen von Hilfsorgani sationen nötig war, um den jugend gerichtlichen Aufgaben gerecht zu werden. So begann sich neben den Jugend gerichten eine Jugend gerichtshilfe zu entwickeln.
Ein erster Entwurf für ein Jugendgerichtsgesetz, in dem die JGH noch vorrangig als Angeklagtenhilfe bzw. Beistand des Angeklagten angesehen wurde, entstand 1912. Ein interessantes historisches Faktum ist, dass die Jugendgerichtshilfe in diesem Entwurf als Beistand des Angeklagten, also als Angeklagtenhilfe und nicht als Gerichtshilfe fungieren sollte. Neben dem Reichs-Jugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) von 1922, das in § 3 IV die Jugend gerichtshilfe zu einer Aufgabe des neu geschaffenen Jugendamtes bestimmte 11 , entstand schließlich das Jugend gerichtsgesetz (damals auch Reichs-Jugend hilfe gesetz) von 1923, in dem erstmals die Mitwirkung der JGH gesetzlich festgehalten wurde. In § 31 I heißt es: „ Bei den Ermittlungen sind möglichst frühzeitig die Lebensverhältnisse des Beschuldigten sowie alle Umstände zu erforschen, welche zur Beurteilung seiner körperlichen und geistigen Eigenart dienen könnten.“; in Abs. 3 dann weiterhin: „Zur Erforschung der in Abs.1 bezeichneten Umstände ist das Jugendamt nach Möglichkeit zuzuziehen.“ und nach § 22 „ sollten in allen Abschnitten des Verfahrens in Jugendsachen Organe der Jugendgerichtshilfe zur Mithilfe herangezogen werden“. 12 Der JGH wurde ein ordnungs- und polizeirechtlicher Cha rakter verliehen. „Mit dem Reichsjugend wohlfahrtsgesetz v. 09.07.1922 und dem Reichs jugend gerichts-
11 vgl.Hans Hartmann von Schlotheim / Hans Ullrich/ Hellmut Meng: Praktische Jugendgerichtshilfe. Eine Arbeitshilfe aus juristischer und fürsorgerischer Sicht für
die sozialpädagogische Ausbildung und Praxis. Luchterhand. Berlin-Spandau
1961, S. 8
12 vgl. Reichs-Jugendgerichtsgesetz. Linck-Verlag. Haag 1948
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gesetz v. 16.02.1923 hatte der Gesetzgeber sich für ein dualistisches System des Jugend rechts entschieden. [...] Die Reichsgesetzgebung [...] bedeutete damit eine Absage an Bestrebungen, allen Formen jugend licher Dissozialität in einem einheitlichen Jugendrecht zu begegnen. Sie schuf die bis heute fortwirkende Trennung von Jugend kriminalrechtspfle ge und Jugend hilfe.“ 13 Es ist zu ergänzen, dass die Landesbehörden auf Grund einer Verordnung über das Inkrafttreten des RJWG vom 14.02.1924 das Recht hatten, die Jugend ämter von der Durchführung der Pflichtaufgabe JGH zu befreien. Diese Willkür wur de erst im JGG von 1953, das einen gewissen Abschluss in der Entwicklung bildet und das RJGG ersetzte, aufgeho ben. „Die Aufgaben- und Tätigkeitsbereiche ermittelnder, berichtender, beratender, überwachender und betreuender Art werden im JGG 1953 erstmals allgemein um rissen und der JGH mit §§ 38, 50 und 93 JGG - zum Teil weitreichende - Beteiligungsrechte eingeräumt.“ 14 Mit § 29 RJGG wurde dem Jugendgerichtshelfer die Rolle des Sozialanwaltes zugebilligt, der als Beistand für den Jugendlichen bestimmt werden konnte. 15 Eine wesentliche Veränderung zum RJGG war die Tatsache, „daß der Jugendgerichtshelfer nicht mehr als Beistand für den Klienten eingesetzt werden konnte“. 16 Obwohl 1953 der Aufgabenbereich der Jugendgerichtshilfe deutlich umschrieben wurde, ist die verfahrens rechtliche Stellung der Jugendgerichtshilfe bzw. des Jugend gerichtshelfers bis dato stark umstritten. Geht man vom Wortlaut des Jugendgerichtsgesetzes von 1953 wie auch vom Inhalt der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes aus, so handelt es sich bei der Jugendgerichtshilfe um eine Rechtseinrichtung ‘eigener Art’. Im übrigen ist der Jugend ge- 13 KlausLaubenthal, a.a.O., S. 3
14 ebd., S. 12
15 vgl. Rudolf Klier / Monika Brehmer/ Susanne Zinke: Jugendhilfe im Strafverfahren
- Jugendgerichtshilfe. Handbuch für die Praxis Sozialer Arbeit. Walhalla. Berlin
1995, S. 14
16 ebd.
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richtshelfer in der Strafprozessordnung und dem Gerichtsverfassungsgesetz als Verfahrensbeteiligter unbekannt. 17
2. Die Jugendgerichtshilfe in JGG und KJHG
In Deutschland beginnt nach dem JGG vom 11.12.1974 (Änderungen erfolgten im August 1990) die strafrechtliche Verantwortlichkeit mit der Vollendung des 14. Lebensjahres, wenn der Jugendliche zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auf Heranwachsende wird das Jugendstrafrecht trotz zivilrechtlicher Volljährigkeit angewendet, wenn der Täter zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich bei der Art der Tat um eine „Jugend verfehlung“ handelt (vgl. § 105 JGG).
Die Straftat soll in erster Linie durch Erziehungsmaßregeln (Erteilung von Weisungen, Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung, z. B. durch Erziehungsbeistandschaft) geahndet werden; wenn diese nicht ausreichen, wird die Straftat mit Zuchtmitteln (Verwarnung, Erteilung von Auflagen, Jugend arrest; gemäß Eini gungsvertrag nicht in den neuen Bundesländern) oder mit Jugend strafe belangt.
Die Reformbestrebungen im Jugendhilferecht waren zahlreich. Das Leitbild der 60er und 70er Jahre war Jugendkriminalität als Ausdruck eines Erziehungsdefizits. Den Jugendlichen betrachtete die JGH wenn nicht als ‘anlagegestört’, dann aber zumindest ‘entwicklungsgestört’
17 vgl. Robert Wagner: Die Stellung der Jugendgerichtshilfe im Verfahren, i n: Zeit- schrift für Kinder und Jugendhilfe 1980, S. 97ff.
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und damit ‘resozialisationsbedürftig’. Die 80er Jahre brachten neue Konzepte, denen folgende zentrale Thesen immanent waren 18 :
Der Deutsche Bundestag hat den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts am 28. März 1990 mit großer Mehrheit verabschiedet. Die Ablösung des Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG) zum Kinder- und Jugendhilfegesetz - im Folgenden häufig auch KJHG - trat am 01.01.1991 als achtes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) in Kraft (das 1. ÄndGKJHG trat am 1. April 1993 in Kraft), wodurch die Jugendhilfe nach jahrzehntelangen Diskussionen eine neue Rechtsgrundlage erhielt. 20 Das KJHG stellt keine grundlegende Reformation dar, sondern lediglich Neuregelungen. Die prinzi piellen Probleme des Zusammenspiels von Jugend hilfe und jugend richterlichen Entscheidungen in Bezug auf die JGH bleiben dennoch bestehen.
Durch Änderungen des JGG sollte der Erziehungsgedanke mehr in den Vordergrund gestellt und das Kinder- und Jugend hilferecht in einem modernen, präventiven Leistungsgesetz verankert werden, um
18 vgl. Walter H. Kiehl, in: Reinhard Wiesner/ Walter H. Zarbock (Hg.): Das neue
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) und seine Umsetzung in die Praxis.
Heymann. Köln [u.a.] 1992, S. 192
19 Walter H. Kiel, a.a.O., S. 192
20 vgl. Reinhard Wiesner/ Walter H. Zarbock (Hg.): Das neue Kinder- und Jugend-
hilfegesetz (KJHG) und seine Umsetzung in die Praxis. Heymann. Köln [u.a.]
1991, S.1
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Eltern bei ihren Erziehungsaufgaben zu unterstützen und jungen Menschen das Hi neinwachsen in die Gesellschaft zu erleichtern. Die Eckpunkte setzen sich aus der Förderung der Entwicklung, dem Wecken individueller Anlagen, Begleitung und Hinführung zum selbst-verantwortlichen Handeln des präventiv orientierten KJHG zusammen. Der Schwerpunkt der Neuregelung sollte in der Diffe renzierung des Leistungssystems der Jugend hilfe bzw. in der Betonung der präve ntiven gegenüber den eingreifenden Maßnahmen liegen. Entsprechend wurde die vormalige Fürsorgeerziehung abgeschafft und der Katalog der Hilfen zur Erziehung zu einem breiten Angebot von ambulanten und teilstationären Maßnahmen, z.B. der klassischen Form der Pflegefamilie und der Heimerziehung, differenziert. So hat sich in den letzten Jahren immer mehr die Möglichkeit der informellen Verfahrens erledigung (Diversion), u.a. mittels Sozialer Trainingskurse, entwickelt und durchgesetzt. 21
Im KJHG ist nicht explizit der Begriff ‘ Jugendgerichtshilfe’ erwähnt. Stattdessen erfolgt die Umschreibung „Mitwirkung der Jugendhilfe im gerichtlichen Verfahren“ (vgl. § 52 I KJHG). „Schon durch die Wortwahl signalisiert das KJHG die Einbindung der Aufgabe in die Jugendhilfe und stellt dabei deutlicher als bisher klar: Jugend(gerichts)hilfe (JGH) ist Teil der Jugendhilfe. Sie hat also keine von den sonstigen Abteilungen der Jugendhilfe losgelösten Aufgaben oder Befugnisse, vielmehr muß sie im Rahmen eines Strafverfahrens die durch das KJHG definierten fachlichen Aspekte der Jugendhilfe zur Geltung bringen.“ 22
Die bereits erwähnte Änderung des JGG im August 1990 hatte ebenso eine neue Richtung des JGG zur Folge. „Mit den Änderungen des JGG 1990 wuchs der JGH die Aufgabe zu, Haftentscheidungshilfe zu
21 vgl. Thomas Lakies: Das KJHG und das neue JGG und die Arbeit der Jugend-
gerichtshilfe, in: Recht der Jugend und des Bildungswesens 39(1991)2, S. 207
22 Thomas Trenczek: Was tut die Jugendhilfe im Strafverfahren? In: DVJJ Journal 166(1999)4, S. 375 - 389, hier S. 376
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leisten. Die kriminalpolitische Favorisierung der sog. Ambulanten Maßnahmen eröffnet seither der JGH neue Betätigungsfelder. Die JGH repräsentiert damit eine anspruchs vollere Institution als die Gerichtshilfe für erwachsene Straftäter.“ 23 Das Verständnis der Jugendgerichtshilfe aus der Sicht der Jugend gerichtsbarkeit war vormals von einer justiznahen Aufgabenwahr nehmung geprägt. Im Laufe der Zeit haben sich Rolle und Selbstverständnis der Jugendhilfe grund legend gewandelt. Die Besinnung auf inhaltliche Ziele und methodische Vorgehensweisen einer sozialpädagogisch orientierten Jugendhilfe trat in der Vordergrund. Das gewandelte Verständnis von Jugend(gerichts)hilfe spiegelt sich auch in den rechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns wider. 24
Die Jugendgerichtshilfe ist eine Rechtseinrichtung und basiert somit auf gesetzlichen Grund lagen. Die sachliche Zuständigkeit der Jugendgerichtshilfe ergibt sich zunächst aus § 2 III Satz 8 KJHG. Bezüglich der genauen Ausgestaltung der Arbeit der JGH verweist das KJHG auf das JGG, das als Grundlage für die Funktionsbestimmung der Jugendstrafjustiz dient. Seine Zweckbestimmung ist die Sanktionierung von Straftaten Jugendlicher oder Heranwachsender (vgl. § 1 I JGG). Die Grundlage für die Funktionsbestimmung der Jugendhilfe ist das KJHG. Seine Zweckbestimmung ist die Hilfe für Kinder, J ugendliche und junge Volljährige. Was beide Gesetze zu verbinden scheint ist die Möglichkeit des Jugendgerichts, im Einzelfall von Strafe abzusehen und dem Erziehungszweck damit Vorrang zu geben. Was beide Gesetze klar trennt, ist der Umkehrschluss: die Unzulässigkeit, der
23
Hans-Joachim Plewig, a.a.O. 1996, S. 311
24 vgl. Thomas Trenczek: Auszug aus dem Souterrain? Rechtliche Rahmenbedin-
gungen und sozialpädagogische Handlungsansätze für die Jugendhilfe im Straf-
verfahren, in: Recht der Jugend und des Bildungswesens 41(1993)3, S. 316-328,
hier S. 317
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Jugendhilfe das Recht zuzugestehen, von Hilfe abzusehen, um Strafe zu ermöglichen. 25
Neben dem wesentlichen, bereits erwähnten § 38 JGG wird die JGH auch im KJHG unter § 52 „Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz“ umschrieben. Hier wird die Mitwirkung des Jugendamtes im Verfahren, die Prüfung, ob für den jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Frage kommen, die Unterrichtung des Staatsanwaltes oder Richters hierüber und die Betreuung des jungen Täters während des gesamten Verfahrens festgelegt. In den Angelegenheiten der Betreuungsweisung seitens der JGH tritt § 30 KJHG in Kraft. Zur sozialpädagogischen Prüfung, ob Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen, zur ‘Absehung’ von der Verfolgung bzw. zur Einstellung des Verfahrens und ggf. Vermittlung und Einleitung von Jugend hilfe auf der Grundlage der psycho-sozialen Diagno se bieten der JGH die §§ 27-35 und 43 KJHG eine Rechtsgrundlage.
3. Das Jugendstrafrecht - ein Sondergesetz
Während die Straftaten Erwachsener nach dem Strafgesetzbuch geahndet werden, wobei dieses nur zwei Sank tions formen -Geldstrafe und Freiheitsstrafe - vorsieht, gibt es für jugend liche (14-18 jährige) und heranwachsende 26 (18-21 jährige) Straftäter ein Sondergesetz: das Jugendgerichtsgesetz 27 .
25 vgl. Udo Maas: Auswirkungen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (KJHG) auf die Arbeit der Jugendgerichtshilfe, in:
Zentralblatt für Jugendrecht 81(1994)2, S. 68 - 71, hier S. 68
26 Anmerkung: Auf die Differenzierung: Jugendlicher/che - Heranwachsender/de wird in dieser Arbeit verzichtet, da die angesprochenen Aspekte nahezu beide be-treffen.
27 vgl. Irene Wilbrand/ Dorothea Unbehend: Praxisleitfaden für die Jugendgerichts- hilfe. Fallorientierte Arbeitshilfe. C.H. Beck. München 1995, S. 2
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Das JGG befasst sich nur mit den strafrechtlichen Folgen der Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender und daher wird zunächst eine mit Strafe bedrohte Verfehlung vorausgesetzt (vgl. § 1 Satz 1 JGG). „Unter Verfehlungen sind Verbrechen oder Vergehen zu verstehen. Sie müssen entweder durch das StGB oder durch ein nebenstrafliches Gesetz (z.B. Steuer-, Wirtschafts- oder Wehrstrafgesetz), die vom JGG mit dem zusammenfassenden Ausdruck der allgemeinen Vorschriften bezeichnet werden, mit echter Kriminalstrafe bedroht sein. Deshalb fallen Ordnungswidrigkeiten, die nach dem OwiG nur mit Geldbuße geahndet werden, und disziplinarrechtliche Tatbestände nicht unter das JGG.“ 28
Die Strafmündigkeit beginnt, wie bereits erwähnt, mit Vollendung des 14. Lebens jahres, wobei „grund sätzlich das Alter zum Tatzeitpunkt maßgebend ist“ 29 . Das JGG setzt sich für eine Beurteilung des Täters und nicht für eine Abur teilung der Tat ein. „Um seiner Tat willen steht der junge Angeklagte vor dem Jugendrichter, Mittelpunkt des Verfahrens ist aber nicht die Tat, sondern der Täter.“ 30 Im erziehe risch konzipierten Jugend strafrecht kommt es also weniger auf das zurückliegende Geschehen an, als vielmehr darauf, wie dieser Täter in seiner weiteren Entwicklung und Sozialisation beeinflusst werden kann. Basis für das ‘Sondergesetz’ ist der Grund gedanke, dass Straftaten von Jugendlichen, die sich sowohl körperlich als auch geistig noch in der Entwicklung befinden, anders beurteilt werden sollen als Straftaten Erwachsener. Verfahrensrechtlich gibt es daher einige gravierende Abweichungen zum ‘Erwachsenenstrafrecht’.
28 Friedrich Schaffstein: Jugendstrafrecht: eine systematische Darstellung. 13. über-
arbeitete Auflage. Kohlhammer. Stuttgart 1998, S. 51f.
29 Gerhard S. Jaeger: Jugendhilfe und Jugendhaftjustiz, Gedanken zu einer Grat-
wanderung, in: Jugendhilfe 32(1994)6, S. 339-345, hier S. 340
30 Rudolf Brunner: Spezialisierte Jugendgerichtshilfe? In: Zentralblatt für Jugendrecht und Jugendwohlfahrt 59(1972)10, S. 321-324, hier S. 321
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So werden bspw. Jugend lichen Rechtsmittel gegen Urteile nur in geringem Umfang gewährt (vgl. § 55 JGG).
Die differente Be- bzw. Verur teilung erklärt sich dahingehend, dass von Strafen im Sinne des StGB abgesehen werden kann, wenn entsprechende erziehe rische Maßnahmen sinnvoll eingesetzt und für ausreichend empfunden werden. Das Jugendstrafrecht geht davon aus, dass Jugendliche noch nicht im vollen Umfang die tatsächlichen Folgen ihres Tuns und Handelns einschätzen können. Sie wachsen erst mit zunehmender Reife in die Welt der Erwachsenen hinein und passen sich durch erfolgte Sozialisation deren Maßstäben an. 31
Bei der Beurteilung der Straftat spielen auch pädagogische Ge sichtspunkte eine Rolle, „deshalb können gleiche oder ähnliche Straftaten im Jugend strafrecht unterschiedlich geahndet werden.“ 32 Eine weitere Besonderheit des Jugendstrafverfahrens stellt die Einstellung des Verfahrens durch Richterbeschluss nach Einreichung der Klage dar, wenn der Richter der Auffassung ist, dass eine solche ‘formlose’ Lösung unter erzieherischen Gesichtspunkten ausreichend ist. Diese Einstellung ist unanfechtbar, bedarf jedoch der Zustimmung des Staatsanwaltes (vgl. § 47 I, II JGG). 33 Deutlich wird somit ein pädagogischer Faktor, der für die Behand lung jugendlicher Straftäter maßgebend ist, weil die Person und die Persönlichkeitsstruktur des Straftäters vordergründig sind. Das Gesetzesziel ist die Erziehung und ‘Besserung’ des Jugendlichen, nicht nur wegen dessen ‘Personalisation’ und Sozialisation, sondern auch um der Wiederholung von Straftaten präventiv entgegenzuwirken. Durch die Ahndung von Straftaten junger Täter wird durch das geltende Strafrecht indes vorausgesetzt, dass auch Strafandrohung und Strafvollzug Erziehungsmittel sind, ohne die eine wirksame
31 vgl. Friedrich Schaffstein, a.a.O., S. 4
32 vgl. Irene Wilbrand/ Dorothea Unbehend, a.a.O., S. 2
33 vgl. Friedrich Schaffstein, a.a.O., S. 237
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Verhütung von Straftaten nicht realisierbar scheint. Dabei ist nicht zu unterschätzen, dass Strafe und insbesondere Freiheitsstrafe mit Anstaltsvollzug sich durch negative Einflüsse auch erziehungsschädlich aus wirken kann und folg lich Strafe und Erziehung in einem Spannungsverhältnis stehen. 34
4. Der Träger und die Organisation
Die JGH wurde nach § 38 I JGG als Aufgabe der Jugendämter „im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe“ festgelegt. Die Effektivität dieser Festlegung soll darin bestehen, dass das Jugendamt den Kern der Jugendarbeit bildet, wodurch der Problemfall der Jugend kriminalität nicht aus gegrenzt werden und ein breites Spektrum an Hilfsquellen angeboten und eingesetzt werden kann. „Die sachliche Zuständigkeit des Jugend amtes für die Mitwirkung im Jugend gerichtsverfahren ergibt sich aus § 52 KJHG. JGH ist somit eine Pflichtaufgabe des örtlichen Trägers öffentlicher Jugendhilfe: des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt (§ 69 Abs. 1, Satz 2 KJHG). [...] Jeder örtliche Träger öffentlicher Jugendhilfe muß gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 KJHG ein Jugend amt einrichten. Dieses stellt ein eigenständiges Amt innerhalb der Kommunalverwaltung dar [...].“ 35 Die Arbeit und die innerdienstlichen Abläufe der Organi sation werden in Kommunal- und Kreisverwaltungen mit Hilfe von Dienst- und Ge schäftsanweisungen geregelt. In den Jugend ämtern selbst gibt es in der Regel Aufgabenbeschreibungen zu den einzelnen Tä tigkeiten und geforderten Leistungen. 36 Da für den Bereich der JGH keine festgesetzten Anweisungen sondern nur Empfehlungen für Organisationsformen existieren, die von der kommunalen Ge meinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung ent- 34 vgl.Friedrich Schaffstein, a.a.O., S. 2
35 Klaus Laubenthal, a.a.O., S. 42f.
36 vgl. Rudolf Klier/ Monika Brehmer/ Susanne Zinke, a.a.O., S. 178f.
Arbeit zitieren:
Miriam Markwart, 2002, Das doppelte Mandat der Jugendgerichtshilfe, München, GRIN Verlag GmbH
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